Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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In Z. 6 des Anhangs zur Märkteempfehlung ist <strong>der</strong> Markt „Öffentliche<br />
Auslandstelefonverbindungen <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Kunden an festen Standorten“<br />
angeführt (da in Z 4 <strong>der</strong> Markt <strong>für</strong> Privatkunden beschrieben ist, handelt es sich<br />
bei den „an<strong>der</strong>en Kunden“ daher um „Nicht-Privatkunden“).<br />
Welche Bedeutung haben Empfehlungen <strong>der</strong> Europäischen Kommission im<br />
Bereich <strong>der</strong> Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste?<br />
Vgl Art 15 und 16 Abs 1 RahmenRL, §§ 34 Abs 3 und 36 Abs 2 und 3 TKG 2003<br />
Die Marktdefinition hat eine sachliche und eine räumliche Dimension. Der<br />
sachlich relevante Markt umfasst „sämtliche Erzeugnisse und/o<strong>der</strong> Dienstleistungen,<br />
die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und<br />
ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar o<strong>der</strong> substituierbar<br />
angesehen werden."<br />
Der räumlich relevante Markt umfasst „das Gebiet, in dem die beteiligten<br />
Unternehmen die relevanten Produkte o<strong>der</strong> Dienstleistungen anbieten, in dem die<br />
Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten<br />
Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen<br />
unterscheidet."<br />
Zur Vornahme <strong>der</strong> Marktabgrenzung sind die wesentlichen Wettbewerbskräfte,<br />
denen die Unternehmen unterliegen, zu beurteilen. Unmittelbarste und<br />
wirksamste disziplinierende Kraft, die auf Anbieter eines gegebenen Produkts<br />
einwirkt, ist die Austauschbarkeit auf <strong>der</strong> Nachfrageseite (Nachfragesubstitution).<br />
Ein Unternehmen kann die Verkaufsbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e den Preis,<br />
dann nicht erheblich beeinflussen, wenn die Kunden in <strong>der</strong> Lage sind, ohne<br />
weiteres auf Substitute <strong>für</strong> das angebotene Produkt o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Anbieter<br />
auszuweichen. Die zweite wesentliche Wettbewerbskraft ist die Angebotsumstellungsflexibilität<br />
an<strong>der</strong>er Unternehmer, die das bestimmte Produkt nicht<br />
aktuell anbieten (Angebotssubstituierbarkeit); können diese ohne wesentliche<br />
Zusatzkosten und Risiken ihre eigene Produktion umstellen und kurzfristig das<br />
jeweilige Produkt auf den Markt bringen, so geht auch davon eine<br />
disziplinierende Wirkung auf den aktuellen Hersteller des Produktes aus. In<br />
ähnlicher Weise, allerdings nicht so unmittelbar, wirkt auch <strong>der</strong> potenzielle<br />
Wettbewerb durch neu auf den Markt eintretende Unternehmen.<br />
Was ist die klassische Methode zur Beurteilung <strong>der</strong> Nachfrage- und<br />
Angebotssubstituierbarkeit? Vgl Rz 40 bis 43 <strong>der</strong> SMP-Leitlinien<br />
Ist je<strong>der</strong> nach dieser Methode abgegrenzte Markt „relevant“ <strong>für</strong> die Regulierung?<br />
Vgl Erwägungsgrund 9 <strong>der</strong> Märkteempfehlung<br />
TKMVO 2003<br />
Die Marktdefinition auf innerstaatlicher Ebene im Telekommunikationsbereich<br />
erfolgte durch die am 17.10.2003 in Kraft getretene TKMVO 2003 (mittlerweile<br />
durch eine Novelle vom 2.5.2005 ergänzt). Markt Nr. 6 in dieser Verordnung ist<br />
<strong>der</strong> Markt <strong>für</strong> „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden über das öffentliche<br />
Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ Die Erläuterungen zur<br />
TKMVO halten dazu Folgendes fest:<br />
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