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Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...

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<strong>AGB</strong>-Kontrolle <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />

Grundlage für den Richtl<strong>in</strong>ienvorschlag von 1990 diente. Aus diesem wurde die endgültige,<br />

am 5.4.1993 verabschiedete Fassung entwickelt. 26<br />

Mit dem Art. 100a des EU-Vertrages 27 verpflichtete sich <strong>der</strong> Europäische Gesetzgeber,<br />

für die Errichtung und das Funktionieren des B<strong>in</strong>nenmarktes zu sorgen. Dazu gehören<br />

auch Bestimmungen über den Verbraucherschutz. So entstand u.a. das Vorhaben, e<strong>in</strong>e<br />

Richtl<strong>in</strong>ie über missbräuchliche <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong> Verbraucherverträgen zu schaffen, welche<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n sollte, dass <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> EU gleiche o<strong>der</strong> ähnliche Waren zu unterschiedlichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen verkauft würden. 28 Zu e<strong>in</strong>em wirtschaftlichen B<strong>in</strong>nenmarkt gehört<br />

eben auch e<strong>in</strong>e rechtliche Übere<strong>in</strong>stimmung. Ausserdem wird e<strong>in</strong> Verbraucher, <strong>der</strong><br />

sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> den Bestimmungen e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Landes nur mit Schwierigkeiten<br />

zurechtf<strong>in</strong>det, zögern, grenzüberschreitend Konsumgüter zu kaufen. Deshalb wurde<br />

e<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie ausgearbeitet, die zwar nicht völlige Rechtsvere<strong>in</strong>heitlichung anstrebt,<br />

aber doch e<strong>in</strong>en Massstab zur Missbräuchlichkeit von <strong>AGB</strong>-<strong>Klauseln</strong> bieten soll.<br />

<strong>Die</strong>ser Schutz gilt nicht nur für den <strong>in</strong>ternationalen Handel, son<strong>der</strong>n auch für den <strong>in</strong>ländischen<br />

Markt. Denn die Erwägung 4 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 29 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten<br />

dafür zu sorgen haben, dass mit Verbrauchern geschlossene Verträge ke<strong>in</strong>e<br />

missbräuchlichen <strong>Klauseln</strong> enthalten. <strong>Die</strong>ses Gebot ist allgeme<strong>in</strong> und beschränkt sich<br />

nicht nur auf die europäische Ebene.<br />

2.2 Inhalt <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie über missbräuchliche <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong><br />

Verbraucherverträgen<br />

2.2.1 Gegenstand <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

<strong>Die</strong> Richtl<strong>in</strong>ie ist ausschliesslich e<strong>in</strong> Instrument des Verbraucherschutzes. Sie will den<br />

Verbraucher <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er rollenspezifischen Unterlegenheit vor Machtmissbrauch durch<br />

den Gewerbetreibenden schützen 30 . Ausserdem sollen unbillige <strong>Klauseln</strong> generell verboten<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Richtl<strong>in</strong>ie schreibt nur e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>imalstandard vor. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten<br />

den Schutz <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie nicht durch zusätzliche Erfor<strong>der</strong>nisse unter-<br />

26 ABlEG L 95 S. 29.<br />

27 ABlEG C 224 vom 7.2.1992 S. 45.<br />

28 Vgl. NEUMAYER, E<strong>in</strong>schränkungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verwendung Allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen und Verbot<br />

<strong>missbräuchlicher</strong> Vertragsklauseln, <strong>in</strong>: Wege zum japanischen Recht, FS Zentaro Kitagawa,<br />

Marburg 1992, S. 507: „Es geht (...) nicht länger an, dass die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Lande zulässigen <strong>Klauseln</strong><br />

von den Gerichten des an<strong>der</strong>en Landes nicht durchsetzbar s<strong>in</strong>d, dass es notwendig ist, je nach<br />

Wohnsitz bzw. Nie<strong>der</strong>lassung des Vertragspartners verschiedene Standardvertragsformulare zu verwenden,<br />

was sich wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong> Wettbewerbsverzerrungen <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>samen Marktes auswirken<br />

muss.“<br />

29 Erwägungen des Europäischen Rates zum Erlass <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie über missbräuchliche <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong><br />

Verbraucherverträgen. Abgedruckt jeweils als E<strong>in</strong>leitung zur Richtl<strong>in</strong>ie.<br />

30 Erwägung 9 (Fn. 29).<br />

Simone Burri 11

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