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Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...

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<strong>AGB</strong>-Kontrolle <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />

Leistung, über die Leistungsbeschreibung und über das Entgelt (Art. 4 II RL) 40 . <strong>Die</strong>se<br />

s<strong>in</strong>d nicht Gegenstand richterlicher Kontrolle, son<strong>der</strong>n unterliegen den Marktmechanismen.<br />

Durch das Klarheitsgebots 41 und die Prüfung <strong>der</strong> konkreten Umstände können<br />

jedoch auch sie <strong>in</strong> die Erwägung e<strong>in</strong>bezogen werden (Art. 5 RL). S<strong>in</strong>d nämlich Leistung<br />

und Gegenleistung nicht genau umschrieben, kann sich <strong>der</strong> Verbraucher auf<br />

Art. 5 RL berufen und das Äquivalenzverhältnis dennoch überprüfen lassen. 42 Das<br />

Klarheitsgebot soll e<strong>in</strong>e Verschleierung von Tatsachen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n und so die Markttransparenz<br />

för<strong>der</strong>n. 43 <strong>Die</strong> Richtl<strong>in</strong>ie statuiert <strong>in</strong> Art. 5 Satz 2 RL e<strong>in</strong>en uns bestens<br />

bekannten Grundsatz, nämlich die Auslegung contra stipulatorem, die Unklarheitenregel.<br />

Bei mehrdeutigen <strong>Klauseln</strong> soll <strong>der</strong> Richter die für den Verbraucher günstigste<br />

Auslegung anwenden.<br />

2.2.6 Rechtsfolgen<br />

Als Grundregel gilt, dass missbräuchliche Vertragsklauseln für den Verbraucher unverb<strong>in</strong>dlich<br />

s<strong>in</strong>d, wobei <strong>der</strong> übrige Teil des Vertrages für beide Parteien b<strong>in</strong>dend<br />

bleibt, sofern er ohne die missbräuchlichen <strong>Klauseln</strong> weiterbestehen kann. 44 <strong>Die</strong>s ist<br />

<strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Teilnichtigkeit (Art. 6 I RL), wie er auch im schweizerischen Recht<br />

vorkommt (Art. 20 II OR). 45<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d für die geeigneten Mittel zur Durchsetzung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

verantwortlich (Art. 6 II RL), ebenso für die Geltungskontrolle, die nicht Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie ist. Der Vertragsschluss als solcher gehört zum Kernbereich des allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vertragsrecht, <strong>in</strong> welches <strong>der</strong> Europäische Gesetzgeber nicht e<strong>in</strong>greifen will.<br />

2.2.7 Abstrakte Inhaltskontrolle<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen <strong>der</strong> konkreten Inhaltskontrolle im Individualverfahren<br />

zwischen <strong>AGB</strong>-Verwen<strong>der</strong> und Verbraucher (Art. 6 I RL) und <strong>der</strong> abstrakten Inhaltskontrolle,<br />

die von e<strong>in</strong>em solchen Verfahren unabhängig ist (Art. 7 II und III RL).<br />

<strong>Die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> abstrakten Inhaltskontrolle resultiert aus <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sicht, dass die<br />

Rechtswirkung des Individualverfahrens auf die Streitparteien beschränkt bleibt, und<br />

bezweckt vor allem präventive Wirkung (Art. 7 II RL). Sie soll missbräuchliche <strong>AGB</strong><br />

generell bekämpfen.<br />

<strong>Die</strong> massenhafte Verwendung vorformulierter <strong>missbräuchlicher</strong> <strong>Klauseln</strong> soll verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

werden 46 , ohne dass <strong>der</strong> Verbraucher im konkreten Fall Klage erheben muss.<br />

40 Vgl. auch Erwägung 19 (Fn. 29).<br />

41 Auch Transparenzgebot genannt.<br />

42 Abgeleitet aus Art. 4 II RL.<br />

43 SCHMID, EG-Richtl<strong>in</strong>ienvorschlag, S. 254.<br />

44 Dabei wird nicht darauf geachtet, ob <strong>der</strong> Vertrag für den Anbieter weiterh<strong>in</strong> von Interesse ist o<strong>der</strong><br />

ob ihm f<strong>in</strong>anzielle Lasten auferlegt werden.<br />

45 Vgl. z.B. GAUCH PETER, „Modifizierte“ Teilnichtigkeit – Anmerkungen zu BGE 107 II 216, <strong>in</strong>: recht<br />

1983, S. 95 ff.<br />

46 STAUDER, <strong>AGB</strong>-Richtl<strong>in</strong>ie, S. 22.<br />

Simone Burri 15

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