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Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...

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<strong>AGB</strong>-Kontrolle an konkreten Beispielen<br />

3.3 Verstoss gegen die EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

Art. 1 lit. b RL-Anhang erklärt <strong>Klauseln</strong> für missbräuchlich, die bewirken, dass dem<br />

Konsumenten die Möglichkeit <strong>der</strong> Verrechnung genommen wird <strong>in</strong> Fällen, wo er e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch gegen den Gewerbetreibenden aus Schlechterfüllung hat. <strong>Die</strong>s ist hier <strong>der</strong><br />

Fall, weshalb diese <strong>Klauseln</strong> <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>samen Wirkung als missbräuchlich anzusehen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

3.4 Ungewöhnlichkeit, Unklarheit und Irreführung<br />

3.4.1 Ungewöhnlichkeit<br />

Ungewöhnlich könnten diese Bestimmungen <strong>in</strong>sofern se<strong>in</strong>, als es sich um e<strong>in</strong>en Leas<strong>in</strong>gvertrag<br />

handelt, und <strong>Klauseln</strong> über die Abtretung von Versicherungsansprüchen<br />

als geschäftsfremd ersche<strong>in</strong>en.<br />

3.4.2 Unklarheit<br />

Unklarheiten, d.h. <strong>Klauseln</strong>, die verschiedene Deutungen zulassen, liegen m.E. ke<strong>in</strong>e<br />

vor.<br />

3.4.3 Irreführung<br />

Als Ansatzpunkt für e<strong>in</strong>e Beurteilung <strong>der</strong> fraglichen Vertragsklauseln als irreführend<br />

könnte die Verwendung <strong>der</strong> Fachbegriffe: „zediert“ und „Retentionsrecht“ dienen. Es<br />

fragt sich, ob <strong>der</strong> durchschnittliche Konsument sich über die Bedeutung dieser juristischen<br />

Fachbegriffe klar ist. 63<br />

Hielte man e<strong>in</strong>e Irreführung für gegeben, müsste anhand <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze<br />

des OR über die Verrechnung und das Retentionsrecht beurteilt werden, ob es sich<br />

hier um e<strong>in</strong>e erhebliche Abweichung „von <strong>der</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> s<strong>in</strong>ngemäss anwendbaren<br />

gesetzlichen Ordnung“ handelt o<strong>der</strong> nicht. <strong>Die</strong>s müsste wohl vor allem <strong>in</strong> Betrachtung<br />

des S<strong>in</strong>nes und Zwecks <strong>der</strong> gesetzlichen Regeln geschehen, wonach dem<br />

verrechnenden o<strong>der</strong> zurückbehaltenden Schuldner <strong>der</strong> Zwang zur Leistung ohne die<br />

Sicherheit, dass auch <strong>der</strong> Vertragsgegner leisten werde, genommen werden soll. 64<br />

63 MATT, Aktivierung, S. 113.<br />

64 BUCHER AT, S. 429.<br />

Marcel Küchler 23

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