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Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...

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<strong>AGB</strong>-Kontrolle <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />

schluss attestiert wird, erhalten bleibt. <strong>Die</strong> Verlockung, bei dieser e<strong>in</strong>seitigen Anordnung<br />

die Verteilung von Rechten und Pflichten ausschliesslich zu se<strong>in</strong>en eigenen Gunsten<br />

auszugestalten, ist gross.<br />

Das Problem ist beson<strong>der</strong>s bei sogenannten Innom<strong>in</strong>atverträgen (z.B. Leas<strong>in</strong>gverträgen)<br />

gross, für <strong>der</strong>en Ausgestaltung ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> gültigen, gesetzlichen Normen<br />

o<strong>der</strong> Massstäbe bestehen.<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Rechtsordnung ist nun, dieses Ungleichgewicht <strong>der</strong> Vertragspartner soweit<br />

als möglich auszugleichen und e<strong>in</strong>e systematische Benachteiligung <strong>der</strong> schwächeren<br />

Partei zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

1.2 Rechtslage <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

1.2.1 Inhaltskontrolle<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Schutz vor missbräuchlichen <strong>Klauseln</strong> aus e<strong>in</strong>er<br />

Vielzahl unterschiedlicher Normen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis entwickelten Regeln, die zu e<strong>in</strong>em<br />

Flickwerk zusammengefügt werden, und so die Zweifel und die Unsicherheit <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Rechtsanwendung verschärfen, da e<strong>in</strong> verlässlicher Wertungsmassstab fehlt. 7<br />

1.2.2 Überblick<br />

A) Zw<strong>in</strong>gendes Gesetzesrecht<br />

Es gilt natürlich auch im Falle von <strong>AGB</strong>, die zw<strong>in</strong>genden Vorschriften des geltenden<br />

Rechts an erster Stelle zu beachten. Durch die Generalklauseln von Art. 19, 20 OR<br />

und Art. 27 ZGB können Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen offen auf Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit,<br />

Sittenwidrigkeit und ihre Vere<strong>in</strong>barkeit mit <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung überprüft<br />

werden. Das führt <strong>in</strong> extremen Fällen stossenden Inhalts zur Annahme <strong>der</strong> Nichtigkeit<br />

<strong>der</strong> fraglichen Klausel. <strong>Die</strong>se wird – soweit <strong>der</strong> Vertrag nicht als Ganzes dah<strong>in</strong> fällt –<br />

durch dispositives Recht ersetzt, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Richter bestimmt e<strong>in</strong>e neue Klausel analog<br />

dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Lückenfüllung von Art. 1 II ZGB.<br />

B) Unklarheiten- Unklarheiten und Ungewöhnlichkeitsregel<br />

Daneben hat das Bundesgericht aus dem Vertrauenspr<strong>in</strong>zip die Unklarheitenregel und<br />

die Ungewöhnlichkeitsregel entwickelt.<br />

<strong>Die</strong> Unklarheitenregel besagt, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwen<strong>der</strong>s von <strong>AGB</strong><br />

gehen (ambiguitas contra stipulatorem). Ausserdem ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich allgeme<strong>in</strong><br />

gefasster Regeln (Floskeln) möglichst eng zu fassen. 8 Das Problem hierbei ist,<br />

dass eben gerade diejenigen <strong>Klauseln</strong>, welche den Konsumenten benachteiligen, meist<br />

7 GONZENBACH RAINER, Konsumenten-<strong>AGB</strong> und ke<strong>in</strong> Ende – o<strong>der</strong> doch?, recht 1993, S. 28 ff.<br />

8 BGE 91 II 348.<br />

Simone Burri 6

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