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Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...

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<strong>AGB</strong>-Kontrolle <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU<br />

klar und unzweideutig verfasst s<strong>in</strong>d. Deshalb führt die Unklarheitenregel häufig nicht<br />

zum erwünschten Ergebnis, weil e<strong>in</strong>e Unklarheit nicht nachgewiesen werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Ungewöhnlichkeitsregel statuiert, dass Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen nicht<br />

b<strong>in</strong>dend s<strong>in</strong>d, wenn sie Regelungen aufweisen, mit denen <strong>der</strong> Betroffene nach den Umständen<br />

nicht rechnen musste. Der Verwen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>AGB</strong> darf diesfalls nach dem Vertrauenspr<strong>in</strong>zip<br />

diese <strong>Klauseln</strong> nicht als Vertrags<strong>in</strong>halt betrachten. Zu berücksichtigen<br />

bei <strong>der</strong> Ungewöhnlichkeitsregel s<strong>in</strong>d auch die ökonomische Schwäche o<strong>der</strong> die mögliche<br />

Geschäftsunerfahrenheit des Unterzeichners. 9<br />

<strong>Die</strong>ses Pr<strong>in</strong>zip hat aber folgende E<strong>in</strong>schränkung: <strong>Die</strong> <strong>Klauseln</strong> gelten nicht, es sei<br />

denn, auf diese werde <strong>in</strong> gehöriger Form h<strong>in</strong>gewiesen. Werden nun die ungewöhnlichen<br />

<strong>Klauseln</strong> entsprechend hervorgehoben, o<strong>der</strong> wird auf sie explizit h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

können sie Vertrags<strong>in</strong>halt werden, obwohl sie an sich e<strong>in</strong>er Missbräuchlichkeitsprüfung<br />

nicht standhalten würden. Der angestrebte Effekt, dass solche <strong>Klauseln</strong> möglichst<br />

nicht wirksam werden sollen, kann vom Verwen<strong>der</strong> also regelmässig ohne Weiteres<br />

umgangen werden, <strong>in</strong>dem er diese E<strong>in</strong>beziehungsvoraussetzungen beachtet. 10 E<strong>in</strong>e solche<br />

Umgehung wird umso wahrsche<strong>in</strong>licher, je klarer die diesbezüglichen Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung bzw. des Gesetzes formuliert s<strong>in</strong>d.<br />

Um dies zu vermeiden, bedürfte es daher e<strong>in</strong>er offenen Inhaltskontrolle, womöglich<br />

über konkrete und zw<strong>in</strong>gende gesetzliche Schutzbestimmungen. 11<br />

C) Art. 8 UWG<br />

Art. 8 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb bezeichnet solche vorformulierte<br />

<strong>Klauseln</strong> als unlauter, die <strong>in</strong> irreführen<strong>der</strong> Weise zum Nachteil e<strong>in</strong>er Vertragspartei:<br />

a) von <strong>der</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> s<strong>in</strong>ngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich<br />

abweichen o<strong>der</strong> b) e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Vertragsnatur erheblich wi<strong>der</strong>sprechende Verteilung von<br />

Rechten und Pflichten vorsehen.<br />

D) Fazit<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> beschränkt sich die <strong>AGB</strong>-Kontrolle auf e<strong>in</strong>e verdeckte Inhaltskontrolle,<br />

weil unser System die materielle Inhaltskontrolle von <strong>AGB</strong> im Gegensatz zum Ausland<br />

nicht kennt. Deshalb muss die Rechtsprechung die <strong>AGB</strong>-Kontrolle mit Hilfe <strong>der</strong> Geltungs-<br />

und Auslegungsregeln vornehmen. Das Bundesgericht ist offenbar <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ung,<br />

dass e<strong>in</strong>e gesetzliche Grundlage für e<strong>in</strong>e materielle Inhaltskontrolle fehle.<br />

Der Art. 8 UWG hat bisher, aus Gründen, die sogleich dargelegt werden, kaum Anwendung<br />

gefunden, auch wenn er eigentlich als Antwort auf diejenigen Stimmen e<strong>in</strong>geführt<br />

wurde, die e<strong>in</strong>en besseren Schutz vor unbilligen <strong>AGB</strong> for<strong>der</strong>ten.<br />

9 Vgl. z.B. BGE 109 II 452 („Hühnerstall“).<br />

10 BK-KRAMER, N 208 zu Art. 1 OR, dort zit: HAUSHEER HEINZ, ZSR 95 II 1976 286; KRAMER ERNST<br />

A., ZSR 98 1979 66.<br />

11 BK-KRAMER, N 208 zu Art. 1 OR.<br />

Simone Burri 7

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