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Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...

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<strong>AGB</strong>-Kontrolle an konkreten Beispielen<br />

2.2 Erläuterung<br />

<strong>Die</strong>se beiden Vertragsbestimmungen kehren die Beweislast zuungunsten des Kunden<br />

um und erleichtern Sunrise die Rechtsstellung erheblich. Denn diese hätte das bestehen<br />

e<strong>in</strong>er For<strong>der</strong>ung (d.h. des Rechnungsbetrages) zu beweisen (Art. 8 ZGB). 56 Durch<br />

diese Bestimmungen hat nun aber <strong>der</strong> Kunde das Nichtbestehen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Rechnung gestellten<br />

For<strong>der</strong>ung zu beweisen. <strong>Die</strong>s wird ihm zumeist sehr schwer fallen, den alle<br />

Aufzeichnungen und Berechnungen bef<strong>in</strong>den sich im E<strong>in</strong>flussbereich von Sunrise (negativa<br />

non sunt probanda). 57<br />

2.3 Verstoss gegen die EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

Solche Vertragsklauseln verstossen klar gegen die Bestimmung <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie, wonach<br />

<strong>Klauseln</strong> missbräuchlich s<strong>in</strong>d, die bewirken, dass dem Verbraucher „die Beweislast<br />

auferlegt wird, die nach geltendem Recht e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>n Vertragspartei obläge“<br />

(Art. 1 lit. q RL-Anhang).<br />

2.4 Ungewöhnlichkeit, Unklarheit und Irreführung<br />

2.4.1 Ungewöhnlichkeit<br />

Unter die Ungewöhnlichkeitsregel fallen alle ungewöhnlichen <strong>Klauseln</strong>, auf <strong>der</strong>en<br />

Vorhandense<strong>in</strong> die schwächere o<strong>der</strong> geschäftsunerfahrene Partei nicht beson<strong>der</strong>s aufmerksam<br />

gemacht worden ist. Ungewöhnlich s<strong>in</strong>d solche <strong>Klauseln</strong>, welche die Vertragsnatur<br />

wesentlich verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> <strong>in</strong> erheblichem Masse von <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen<br />

Ordnung abweichen 58 bzw. solche, <strong>der</strong>en Inhalt von dem abweicht, was vernünftigerweise<br />

erwartet werden darf. 59<br />

M.E. braucht <strong>der</strong> Kunde nicht davon auszugehen, dass er gegebenenfalls se<strong>in</strong> „Nichttelefonieren“<br />

zu beweisen hat. Sunrise darf nach Treu und Glauben nicht erwarten,<br />

dass diese Vertragsklauseln – welche die von <strong>der</strong> Rechtsordnung vorgesehene Ordnung<br />

<strong>in</strong> ihr Gegenteil verkehren – von den Kunden <strong>in</strong> dieser Weise gewollt s<strong>in</strong>d und<br />

ohne speziellen H<strong>in</strong>weis Vertrags<strong>in</strong>halt werden.<br />

2.4.2 Unklarheit<br />

Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Begriff des „begründeten E<strong>in</strong>wandes“ bedarf <strong>der</strong> Klärung. <strong>Die</strong>ser<br />

Begriff könnte die E<strong>in</strong>druck erwecken, als hätte <strong>der</strong> Kunde die Pflicht, bereits im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er Beweisführung stichhaltige Argumente anzuführen, weshalb <strong>der</strong> Rechnungsbetrag<br />

nicht richtig se<strong>in</strong> könne. <strong>Die</strong>s kann ihm aber ke<strong>in</strong>esfalls zugemutet werden,<br />

müsste er doch u.U. über genaue Kenntnis <strong>der</strong> Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen von Sunri-<br />

56 BUCHER AT, S. 314; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, S. 61 f.; HAUSHEER/JAUN, E<strong>in</strong>leitungsartikel ZGB, N<br />

7.21 ff.<br />

57 TUOR/SCHNYDER/SCHMID, S. 62; HAUSHEER/JAUN, E<strong>in</strong>leitungsartikel ZGB, N 7.36.<br />

58 BGE 119 II 443<br />

59 BGE 109 II 452 („Hühnerstall“).<br />

Marcel Küchler 21

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