Die Behandlung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Schweiz ...
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<strong>AGB</strong>-Kontrolle an konkreten Beispielen<br />
2.2 Erläuterung<br />
<strong>Die</strong>se beiden Vertragsbestimmungen kehren die Beweislast zuungunsten des Kunden<br />
um und erleichtern Sunrise die Rechtsstellung erheblich. Denn diese hätte das bestehen<br />
e<strong>in</strong>er For<strong>der</strong>ung (d.h. des Rechnungsbetrages) zu beweisen (Art. 8 ZGB). 56 Durch<br />
diese Bestimmungen hat nun aber <strong>der</strong> Kunde das Nichtbestehen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Rechnung gestellten<br />
For<strong>der</strong>ung zu beweisen. <strong>Die</strong>s wird ihm zumeist sehr schwer fallen, den alle<br />
Aufzeichnungen und Berechnungen bef<strong>in</strong>den sich im E<strong>in</strong>flussbereich von Sunrise (negativa<br />
non sunt probanda). 57<br />
2.3 Verstoss gegen die EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
Solche Vertragsklauseln verstossen klar gegen die Bestimmung <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie, wonach<br />
<strong>Klauseln</strong> missbräuchlich s<strong>in</strong>d, die bewirken, dass dem Verbraucher „die Beweislast<br />
auferlegt wird, die nach geltendem Recht e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>n Vertragspartei obläge“<br />
(Art. 1 lit. q RL-Anhang).<br />
2.4 Ungewöhnlichkeit, Unklarheit und Irreführung<br />
2.4.1 Ungewöhnlichkeit<br />
Unter die Ungewöhnlichkeitsregel fallen alle ungewöhnlichen <strong>Klauseln</strong>, auf <strong>der</strong>en<br />
Vorhandense<strong>in</strong> die schwächere o<strong>der</strong> geschäftsunerfahrene Partei nicht beson<strong>der</strong>s aufmerksam<br />
gemacht worden ist. Ungewöhnlich s<strong>in</strong>d solche <strong>Klauseln</strong>, welche die Vertragsnatur<br />
wesentlich verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> <strong>in</strong> erheblichem Masse von <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen<br />
Ordnung abweichen 58 bzw. solche, <strong>der</strong>en Inhalt von dem abweicht, was vernünftigerweise<br />
erwartet werden darf. 59<br />
M.E. braucht <strong>der</strong> Kunde nicht davon auszugehen, dass er gegebenenfalls se<strong>in</strong> „Nichttelefonieren“<br />
zu beweisen hat. Sunrise darf nach Treu und Glauben nicht erwarten,<br />
dass diese Vertragsklauseln – welche die von <strong>der</strong> Rechtsordnung vorgesehene Ordnung<br />
<strong>in</strong> ihr Gegenteil verkehren – von den Kunden <strong>in</strong> dieser Weise gewollt s<strong>in</strong>d und<br />
ohne speziellen H<strong>in</strong>weis Vertrags<strong>in</strong>halt werden.<br />
2.4.2 Unklarheit<br />
Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Begriff des „begründeten E<strong>in</strong>wandes“ bedarf <strong>der</strong> Klärung. <strong>Die</strong>ser<br />
Begriff könnte die E<strong>in</strong>druck erwecken, als hätte <strong>der</strong> Kunde die Pflicht, bereits im S<strong>in</strong>ne<br />
e<strong>in</strong>er Beweisführung stichhaltige Argumente anzuführen, weshalb <strong>der</strong> Rechnungsbetrag<br />
nicht richtig se<strong>in</strong> könne. <strong>Die</strong>s kann ihm aber ke<strong>in</strong>esfalls zugemutet werden,<br />
müsste er doch u.U. über genaue Kenntnis <strong>der</strong> Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen von Sunri-<br />
56 BUCHER AT, S. 314; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, S. 61 f.; HAUSHEER/JAUN, E<strong>in</strong>leitungsartikel ZGB, N<br />
7.21 ff.<br />
57 TUOR/SCHNYDER/SCHMID, S. 62; HAUSHEER/JAUN, E<strong>in</strong>leitungsartikel ZGB, N 7.36.<br />
58 BGE 119 II 443<br />
59 BGE 109 II 452 („Hühnerstall“).<br />
Marcel Küchler 21