KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
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äumlichen Voraussetzungen ist weiters anzuordnen, wieviele Gruppen höchstens geführt<br />
werden dürfen.<br />
(4) Die Bestimmungen des § 11 finden keine Anwendung für Kinderkrippen.<br />
IIIa. Abschnitt<br />
Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung<br />
§ 20a<br />
Modellversuch<br />
(1) Zur Erprobung von besonderen Formen der Kinderbetreuung, wie etwa einer<br />
gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht oder einer Betreuung<br />
unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, kann der Träger eines Kindergartens (§<br />
6) bei der Landesregierung die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung<br />
in Form eines Modellversuches abweichend von einzelnen Bestimmungen des I. bis III.<br />
Abschnittes beantragen.<br />
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Modellversuches anzuschließen. In der<br />
Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen<br />
Abweichungen von den für Kindergärten, Kinderkrippen und Horte sonst geltenden<br />
Bestimmungen eingehend darzulegen. Der Antrag hat auch entsprechende Angaben über<br />
das Fachpersonal und das Hilfspersonal, die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und<br />
Angaben über die Kindergartengebäude und Liegenschaften zu enthalten.<br />
§ 20 b<br />
Bewilligung<br />
(1) Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines<br />
Modellversuches ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Versuch den<br />
Bestimmungen der §§ 2, 17 und 19 sowie § 11 Abs. 1 nicht widerspricht, die<br />
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt sind und Fach- und Hilfspersonal in ausreichender<br />
Anzahl zur Verfügung steht. §§ 13 und 14 gelten in gleicher Weise.