KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
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seiner jeweils geltenden Fassung, geschlossen ist und der Saisonkindergarten während<br />
dieses Zeitraumes betrieben wird.<br />
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist, daß<br />
a) in der Gruppe des Kindergartens mindestens fünfzehn Kinder betreut werden,<br />
b) in der Gruppe des Sonderkindergartens mindestens sechs Kinder betreut werden,<br />
c) der Kindergarten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem<br />
Bewilligungsbescheid betrieben wird und<br />
d) der Kindergarten von allen Kindern ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder arbeitsoder<br />
dienstrechtliche Beziehungen der Eltern zum Träger des Kindergartens unter den<br />
gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann,<br />
e) die Entlohnung der im Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen während des<br />
gesamten Jahres monatlich mindestens so hoch ist wie die einer Vertragskindergärtnerin<br />
nach dem Gemeindevertragsbedienstetengesetz, in der jeweils geltenden Fassung,<br />
wobei jeder Entlohnungsstufe zwei als Kindergärtnerin beim selben Arbeitgeber<br />
zurückgelegte Jahre entsprechen<br />
f) sich der Träger des Kindergartens verpflichtet, den im Kindergarten beschäftigten<br />
Kindergärtnerinnen einschließlich der Leiterin während vier Stunden jährlich den<br />
Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung, wie insbesondere zum Thema<br />
„Kinderschutz“ ohne finanzielle Einbuße zu ermöglichen.<br />
§ 22<br />
Gewährung<br />
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag des Trägers des Kindergartens zu<br />
gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen<br />
Unterlagen anzuschließen. Der Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich nach § 23 Abs. 2<br />
und 4 und § 24 Abs. 2. Der Träger des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der<br />
Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 auch während des Zeitraumes der Gewährung der<br />
Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<br />
(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 21 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergruppen,<br />
die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 bereits mindestens<br />
drei Jahre lang gefördert worden sind (Abs. 1), vom Vorliegen der Voraussetzungen des §<br />
21 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass<br />
der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird