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KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG

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seiner jeweils geltenden Fassung, geschlossen ist und der Saisonkindergarten während<br />

dieses Zeitraumes betrieben wird.<br />

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist, daß<br />

a) in der Gruppe des Kindergartens mindestens fünfzehn Kinder betreut werden,<br />

b) in der Gruppe des Sonderkindergartens mindestens sechs Kinder betreut werden,<br />

c) der Kindergarten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem<br />

Bewilligungsbescheid betrieben wird und<br />

d) der Kindergarten von allen Kindern ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder arbeitsoder<br />

dienstrechtliche Beziehungen der Eltern zum Träger des Kindergartens unter den<br />

gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann,<br />

e) die Entlohnung der im Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen während des<br />

gesamten Jahres monatlich mindestens so hoch ist wie die einer Vertragskindergärtnerin<br />

nach dem Gemeindevertragsbedienstetengesetz, in der jeweils geltenden Fassung,<br />

wobei jeder Entlohnungsstufe zwei als Kindergärtnerin beim selben Arbeitgeber<br />

zurückgelegte Jahre entsprechen<br />

f) sich der Träger des Kindergartens verpflichtet, den im Kindergarten beschäftigten<br />

Kindergärtnerinnen einschließlich der Leiterin während vier Stunden jährlich den<br />

Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung, wie insbesondere zum Thema<br />

„Kinderschutz“ ohne finanzielle Einbuße zu ermöglichen.<br />

§ 22<br />

Gewährung<br />

(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag des Trägers des Kindergartens zu<br />

gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen<br />

Unterlagen anzuschließen. Der Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich nach § 23 Abs. 2<br />

und 4 und § 24 Abs. 2. Der Träger des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der<br />

Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 auch während des Zeitraumes der Gewährung der<br />

Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<br />

(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 21 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergruppen,<br />

die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 bereits mindestens<br />

drei Jahre lang gefördert worden sind (Abs. 1), vom Vorliegen der Voraussetzungen des §<br />

21 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass<br />

der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird

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