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KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG

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§ 11<br />

Kindergruppen<br />

(1) Die Betreuung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen. Jede Gruppe darf nur so<br />

groß sein, daß dem Zweck des Kindergartens und den pädagogischen Erfordernissen<br />

Rechnung getragen wird.<br />

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse<br />

des Abs. 1 die Höchststärke der Kindergruppen und das Ausmaß festzulegen, um<br />

das diese Höchststärke vorübergehend überschritten werden darf, wenn geeignete Räume<br />

zur Verfügung stehen und der Kindergartenerhalter nachweist, daß bauliche Maßnahmen<br />

zur Deckung des erhöhten Bedarfes an Kindergartenplätzen bereits eingeleitet wurden.<br />

(3) In jedem Kindergarten müssen einschließlich der Leiterin mindestens so viele<br />

Kindergärtnerinnen beschäftigt sein, als Kindergruppen vorhanden sind.<br />

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Abs. 1<br />

mit Verordnung zu bestimmen, bei welcher Anzahl von Kindergruppen und bei welcher<br />

Stärke von Kindergruppen Kindergartenhelferinnen zu beschäftigen sind. Anstelle von zu<br />

beschäftigenden Kindergartenhelferinnen dürfen auch Kindergärtnerinnen beschäftigt<br />

werden.<br />

5) Eine allfällige Betreuung von Kindern außerhalb der regulären Öffnungszeiten darf<br />

<strong>–</strong> bei Vorliegen eines örtlichen Bedarfes <strong>–</strong> für eine geringe Anzahl von Kindern abweichend<br />

von § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und von Abs. 1 erster Satz erfolgen.<br />

§ 12<br />

Kindergärtnerinnen und Leiterinnen<br />

(1) Als Leiterin eines Kindergartens oder als Kindergärtnerin darf nur angestellt werden,<br />

wer die fachlichen Anstellungserfordernisse, die für die Kindergärtnerinnen des<br />

Landes und der Gemeinde gelten, erfüllt und die erforderlichen charakterlichen und<br />

körperlichen Eignungen aufweist.

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