KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
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§ 11<br />
Kindergruppen<br />
(1) Die Betreuung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen. Jede Gruppe darf nur so<br />
groß sein, daß dem Zweck des Kindergartens und den pädagogischen Erfordernissen<br />
Rechnung getragen wird.<br />
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse<br />
des Abs. 1 die Höchststärke der Kindergruppen und das Ausmaß festzulegen, um<br />
das diese Höchststärke vorübergehend überschritten werden darf, wenn geeignete Räume<br />
zur Verfügung stehen und der Kindergartenerhalter nachweist, daß bauliche Maßnahmen<br />
zur Deckung des erhöhten Bedarfes an Kindergartenplätzen bereits eingeleitet wurden.<br />
(3) In jedem Kindergarten müssen einschließlich der Leiterin mindestens so viele<br />
Kindergärtnerinnen beschäftigt sein, als Kindergruppen vorhanden sind.<br />
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Abs. 1<br />
mit Verordnung zu bestimmen, bei welcher Anzahl von Kindergruppen und bei welcher<br />
Stärke von Kindergruppen Kindergartenhelferinnen zu beschäftigen sind. Anstelle von zu<br />
beschäftigenden Kindergartenhelferinnen dürfen auch Kindergärtnerinnen beschäftigt<br />
werden.<br />
5) Eine allfällige Betreuung von Kindern außerhalb der regulären Öffnungszeiten darf<br />
<strong>–</strong> bei Vorliegen eines örtlichen Bedarfes <strong>–</strong> für eine geringe Anzahl von Kindern abweichend<br />
von § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und von Abs. 1 erster Satz erfolgen.<br />
§ 12<br />
Kindergärtnerinnen und Leiterinnen<br />
(1) Als Leiterin eines Kindergartens oder als Kindergärtnerin darf nur angestellt werden,<br />
wer die fachlichen Anstellungserfordernisse, die für die Kindergärtnerinnen des<br />
Landes und der Gemeinde gelten, erfüllt und die erforderlichen charakterlichen und<br />
körperlichen Eignungen aufweist.