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KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG

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(2) In einem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wird, ist die<br />

Höchstzahl der Kinder, die aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur<br />

Verfügung stehenden Raum festzusetzen. Der Bescheid hat die durch die pädagogischen<br />

und hygienischen Erfordernisse sowie die im Interesse der körperlichen Sicherheit der<br />

Kinder notwendigen Auflagen zu enthalten.<br />

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für bauliche Veränderungen<br />

oder räumliche Umgestaltungen sowie für sonstige Änderungen, durch die eine Abweichung<br />

von dem der Bewilligung zur Errichtung zugrunde gelegten Zustand bewirkt wird.<br />

(4) In einem Ansuchen nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ist auch anzugeben, ob<br />

während der Dauer der beantragten Maßnahmen der Betrieb des Kindergartens aufrechterhalten<br />

werden soll und ob durch die beantragten Maßnahmen der Betrieb des Kindergartens<br />

entsprechend der Betriebsbewilligung (§ 10) möglich ist. Soll der Betrieb<br />

aufrechterhalten werden und kann dies nicht unter Einhaltung der Betriebsbewilligung<br />

erfolgen, so kann der Bewilligungswerber beantragen, daß für die Zeit der baulichen<br />

Veränderungen, räumlichen Umgestaltungen oder der sonstigen Änderungen (Abs. 3) -<br />

höchstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren - gleichzeitig mit der Bewilligung nach<br />

Abs. 2 ein von der Betriebsbewilligung abweichender Betrieb bewilligt wird. Diese befristete<br />

Bewilligung zum abweichenden Betrieb ist zu erteilen, wenn die pädagogischen und<br />

hygienischen Erfordernisse und die körperliche Sicherheit der Kinder und des Personals<br />

gewährleistet sind. Erforderlichenfalls sind diese Erfordernisse durch Auflagen<br />

sicherzustellen.<br />

§ 8<br />

Kindergartenordnung<br />

(1) Der Träger eines Kindergartens hat eine Kindergartenordnung festzusetzen.<br />

(2) Die Kindergartenordnung hat je nach Zweck des Kindergartens die Bedingungen<br />

für die Aufnahme, insbesondere im Falle der Aufnahme eines behinderten Kindes in eine<br />

Integrationsgruppe, die Vorschriften für den Besuch, die Gründe für die Entlassung und die<br />

Regelung der Betriebszeit zu enthalten.<br />

(3) Die Kindergartenordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung<br />

ist zu erteilen, wenn der Inhalt der Kindergartenordnung gemäß dem Zweck<br />

des Kindergartens den pädagogischen und hygienischen Erfordernissen Rechnung trägt.

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