KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
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§ 3<br />
Integrationsgruppen<br />
(1) In einen allgemeinen Kindergarten dürfen behinderte Kinder aufgenommen werden,<br />
wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und<br />
personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, daß im Hinblick auf<br />
den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.<br />
(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung behinderter Kinder in einem<br />
allgemeinen Kindergarten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht<br />
mehr vorliegen.<br />
§ 4<br />
Bewilligung<br />
(1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben<br />
werden.<br />
(2) Um die Bewilligung ist jeweils mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten<br />
Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzusuchen.<br />
§ 5<br />
Gebäude und Einrichtungen<br />
(1) Das Gebäude des Kindergartens und die dazugehörige Liegenschaft müssen so<br />
gelegen, beschaffen und eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit und der<br />
körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik und<br />
der Hygiene Rechnung getragen wird.<br />
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken eines Kindergartens gewidmet sind,<br />
dürfen von Katastrophenfällen abgesehen, für andere Zwecke nur verwendet oder<br />
mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des<br />
Kindergartens insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene nicht<br />
beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses<br />
Gesetzes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden,<br />
soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.