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KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG

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<strong>KINDERGARTENGESETZ</strong> <strong>1992</strong> <strong>–</strong> K <strong>–</strong> <strong>KGG</strong><br />

in der Fassung LGBl.Nr. 32/1994, 6/1995 und 59/2002<br />

I. Abschnitt<br />

Kindergärten<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für allgemeine Kindergärten und für Sonderkindergärten,<br />

gleichgültig, ob sie in der Form von Dauerkindergärten, von Ernte- oder Saisonkindergärten<br />

- jedoch mindestens an drei Tagen einer Woche - geführt werden.<br />

(2) Auf Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig<br />

vorgesehener Übungen angegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

(1) Der allgemeine Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten<br />

dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die<br />

Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und<br />

zu ergänzen. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer<br />

Persönlichkeit ist insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft zu fördern. Die<br />

Erreichung der Schulfähigkeit ist zu unterstützen, wobei jeder Leistungsdruck und jeder<br />

schulartige Unterricht auszuschließen ist.<br />

(2) Im Sonderkindergarten sind in ihrer Entwicklung gehemmte oder sonst behinderte<br />

Kinder unter Bedachtnahme auf die Ziele des Abs. 1 nach erprobten wissenschaftlichen,<br />

insbesondere heilpädagogischen Grundsätzen zu betreuen und zu fördern.


§ 3<br />

Integrationsgruppen<br />

(1) In einen allgemeinen Kindergarten dürfen behinderte Kinder aufgenommen werden,<br />

wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und<br />

personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, daß im Hinblick auf<br />

den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.<br />

(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung behinderter Kinder in einem<br />

allgemeinen Kindergarten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht<br />

mehr vorliegen.<br />

§ 4<br />

Bewilligung<br />

(1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben<br />

werden.<br />

(2) Um die Bewilligung ist jeweils mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten<br />

Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzusuchen.<br />

§ 5<br />

Gebäude und Einrichtungen<br />

(1) Das Gebäude des Kindergartens und die dazugehörige Liegenschaft müssen so<br />

gelegen, beschaffen und eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit und der<br />

körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik und<br />

der Hygiene Rechnung getragen wird.<br />

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken eines Kindergartens gewidmet sind,<br />

dürfen von Katastrophenfällen abgesehen, für andere Zwecke nur verwendet oder<br />

mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des<br />

Kindergartens insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene nicht<br />

beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses<br />

Gesetzes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden,<br />

soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.


(3) Dem Träger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung<br />

der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren<br />

Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der<br />

Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen<br />

Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Gebäudes und der sonstigen<br />

Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals.<br />

(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit und<br />

Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie über die Ausstattung eines Kindergartens<br />

mit Spiel- und Beschäftigungsmitteln unter Bedachtnahme auf den besonderen Zweck<br />

des Kindergartens durch Verordnung zu treffen.<br />

§ 6<br />

Träger<br />

(1) Der Träger eines Kindergartens muß österreichischer Staatsbürger oder österreichischen<br />

Staatsbürgern gleichgestellt sein; ist er eine juristische Person, so muß er seinen<br />

Sitz im Inland haben oder diesen gleichgestellt sein.<br />

(2) Ist eine physische Person Träger des Kindergartens, so muß sie die für die Führung<br />

eines Kindergartens erforderliche Verläßlichkeit besitzen.<br />

(3) Gleichgestellt sind:<br />

a) österreichischen Staatsbürgern die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

b) juristischen Personen mit Sitz im Inland die juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen<br />

Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet<br />

eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

haben.<br />

§ 7<br />

Bewilligung zur Errichtung<br />

(1) Im Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung ist der besondere Zweck, dem der<br />

Kindergarten dienen soll, anzuführen. Dem Ansuchen sind maßgerechte Lagepläne, Baupläne<br />

und Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen, aus denen der beabsichtigte<br />

Verwendungszweck der Räume und der Liegenschaften ersehen werden kann.


(2) In einem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wird, ist die<br />

Höchstzahl der Kinder, die aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur<br />

Verfügung stehenden Raum festzusetzen. Der Bescheid hat die durch die pädagogischen<br />

und hygienischen Erfordernisse sowie die im Interesse der körperlichen Sicherheit der<br />

Kinder notwendigen Auflagen zu enthalten.<br />

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für bauliche Veränderungen<br />

oder räumliche Umgestaltungen sowie für sonstige Änderungen, durch die eine Abweichung<br />

von dem der Bewilligung zur Errichtung zugrunde gelegten Zustand bewirkt wird.<br />

(4) In einem Ansuchen nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ist auch anzugeben, ob<br />

während der Dauer der beantragten Maßnahmen der Betrieb des Kindergartens aufrechterhalten<br />

werden soll und ob durch die beantragten Maßnahmen der Betrieb des Kindergartens<br />

entsprechend der Betriebsbewilligung (§ 10) möglich ist. Soll der Betrieb<br />

aufrechterhalten werden und kann dies nicht unter Einhaltung der Betriebsbewilligung<br />

erfolgen, so kann der Bewilligungswerber beantragen, daß für die Zeit der baulichen<br />

Veränderungen, räumlichen Umgestaltungen oder der sonstigen Änderungen (Abs. 3) -<br />

höchstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren - gleichzeitig mit der Bewilligung nach<br />

Abs. 2 ein von der Betriebsbewilligung abweichender Betrieb bewilligt wird. Diese befristete<br />

Bewilligung zum abweichenden Betrieb ist zu erteilen, wenn die pädagogischen und<br />

hygienischen Erfordernisse und die körperliche Sicherheit der Kinder und des Personals<br />

gewährleistet sind. Erforderlichenfalls sind diese Erfordernisse durch Auflagen<br />

sicherzustellen.<br />

§ 8<br />

Kindergartenordnung<br />

(1) Der Träger eines Kindergartens hat eine Kindergartenordnung festzusetzen.<br />

(2) Die Kindergartenordnung hat je nach Zweck des Kindergartens die Bedingungen<br />

für die Aufnahme, insbesondere im Falle der Aufnahme eines behinderten Kindes in eine<br />

Integrationsgruppe, die Vorschriften für den Besuch, die Gründe für die Entlassung und die<br />

Regelung der Betriebszeit zu enthalten.<br />

(3) Die Kindergartenordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung<br />

ist zu erteilen, wenn der Inhalt der Kindergartenordnung gemäß dem Zweck<br />

des Kindergartens den pädagogischen und hygienischen Erfordernissen Rechnung trägt.


(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung<br />

von Gebühren für den Besuch eines Kindergartens nicht Gebrauch, so kann sie<br />

für den Besuch des Kindergartens ein privatrechtliches Entgelt in der Kindergartenordnung<br />

festsetzen (Elternbeitrag). Ein rückständiger Elternbeitrag kann nach den Bestimmungen<br />

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden.<br />

§ 9<br />

Fachpersonal, sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau<br />

(1) Die Leitung eines Kindergartens obliegt einer Leiterin/einem Leiter. Die Betreuung<br />

der Kinder erfolgt durch Kindergärtnerinnen/Kindergärtner. Zur Unterstützung der<br />

Kindergärtnerin/des Kindergärtners sind Kindergartenhelferinnen/Kindergartenhelfer zu<br />

beschäftigen.<br />

(2) Soweit in diesem Gesetz in weiterer Folge die Ausdrücke "Leiterin", "Kindergärtnerin"<br />

und "Helferin" ausschließlich in weiblicher Form verwendet werden, sind beide<br />

Geschlechter gemeint.<br />

§ 10<br />

Bewilligung zum Betrieb<br />

(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens ist zu erteilen, wenn<br />

1. den in der Bewilligung zur Errichtung erteilten Auflagen entsprochen wurde,<br />

2. eine Kindergärtnerin zur Verfügung steht, die zur Leitung des Kindergartens bestellt<br />

werden darf (§12 Abs. 1).<br />

(2) Durch Auflagen ist eine der Art des Kindergartens entsprechende ärztliche<br />

Betreuung im Rahmen des Kindergartenbetriebes sicherzustellen.<br />

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, wenn eine Bewilligung gemäß<br />

§ 7 Abs. 3 erteilt worden ist.<br />

(4) Die Auflassung eines Kindergartens sowie die Stillegung und die<br />

Wiederaufnahme des Betriebes sind der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Ein<br />

stillgelegter Kindergarten gilt als aufgelassen, wenn der Betrieb nicht innerhalb von zwei<br />

Jahren nach der Stillegung wieder aufgenommen wird.


§ 11<br />

Kindergruppen<br />

(1) Die Betreuung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen. Jede Gruppe darf nur so<br />

groß sein, daß dem Zweck des Kindergartens und den pädagogischen Erfordernissen<br />

Rechnung getragen wird.<br />

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse<br />

des Abs. 1 die Höchststärke der Kindergruppen und das Ausmaß festzulegen, um<br />

das diese Höchststärke vorübergehend überschritten werden darf, wenn geeignete Räume<br />

zur Verfügung stehen und der Kindergartenerhalter nachweist, daß bauliche Maßnahmen<br />

zur Deckung des erhöhten Bedarfes an Kindergartenplätzen bereits eingeleitet wurden.<br />

(3) In jedem Kindergarten müssen einschließlich der Leiterin mindestens so viele<br />

Kindergärtnerinnen beschäftigt sein, als Kindergruppen vorhanden sind.<br />

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Abs. 1<br />

mit Verordnung zu bestimmen, bei welcher Anzahl von Kindergruppen und bei welcher<br />

Stärke von Kindergruppen Kindergartenhelferinnen zu beschäftigen sind. Anstelle von zu<br />

beschäftigenden Kindergartenhelferinnen dürfen auch Kindergärtnerinnen beschäftigt<br />

werden.<br />

5) Eine allfällige Betreuung von Kindern außerhalb der regulären Öffnungszeiten darf<br />

<strong>–</strong> bei Vorliegen eines örtlichen Bedarfes <strong>–</strong> für eine geringe Anzahl von Kindern abweichend<br />

von § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und von Abs. 1 erster Satz erfolgen.<br />

§ 12<br />

Kindergärtnerinnen und Leiterinnen<br />

(1) Als Leiterin eines Kindergartens oder als Kindergärtnerin darf nur angestellt werden,<br />

wer die fachlichen Anstellungserfordernisse, die für die Kindergärtnerinnen des<br />

Landes und der Gemeinde gelten, erfüllt und die erforderlichen charakterlichen und<br />

körperlichen Eignungen aufweist.


(2) Die für die Aufnahme in den Landesdienst oder Gemeindedienst in Betracht kommenden<br />

weitergehenden Anstellungserfordernisse werden durch die Bestimmungen des<br />

Abs. 1 nicht berührt.<br />

§ 13<br />

Elternforum<br />

(1) Die Zusammenarbeit zwischen dem Kindergarten und den Eltern ist zu fördern.<br />

(2) Jede Leiterin eines Kindergartens ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten der<br />

Kinder - nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen - mindestens zweimal jährlich zu einem<br />

Elternforum gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen einzuladen.<br />

§ 14<br />

Mitwirkung an der Jugendwohlfahrtspflege<br />

Die Leiterinnen von Kindergärten und die Kindergärtnerinnen sind verpflichtet, im<br />

Interesse der ihnen anvertrauten Kinder die öffentliche Jugendwohlfahrtspflege zu<br />

unterstützen.<br />

§ 15<br />

Aufsicht<br />

(1) Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte regelmäßig zu überprüfen,<br />

ob die Kindergärten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und entsprechend den<br />

pädagogischen und hygienischen Erfordernissen eingerichtet sind und geführt werden.<br />

(2) Ergibt sich, daß ein Kindergarten nicht entsprechend den Bestimmungen des<br />

Abs. 1 eingerichtet ist oder geführt wird, so hat die Landesregierung dem Träger des<br />

Kindergartens mit Bescheid die zur Behebung der Mängel notwendigen Aufträge zu<br />

erteilen.


(3) Die Landesregierung hat Fachtagungen für Kindergärtnerinnen zum Zwecke des<br />

Erfahrungsaustausches abzuhalten.<br />

§ 16<br />

Sperre<br />

(1) Die Landesregierung hat die Sperre eines Kindergartens zu verfügen, wenn sein<br />

Träger<br />

a) den Kindergarten ohne Bewilligung betreibt,<br />

b) die Voraussetzungen nach § 6 verliert,<br />

c) die Aufträge nach § 15 Abs. 2 nicht erfüllt,<br />

d) die Aufsicht behindert.<br />

(2) Die Sperre ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.<br />

II. Abschnitt<br />

Horte<br />

§ 17<br />

Aufgaben<br />

(1) Der Hort hat die Aufgabe, schulpflichtige Kinder zu betreuen. Die Familienerziehung<br />

ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen.<br />

Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer<br />

Persönlichkeit ist zu fördern. Die Kinder sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und<br />

zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten.<br />

(2) Im Sonderhort sind in ihrer Entwicklung gehemmte oder sonst behinderte Kinder<br />

unter Bedachtnahme auf die Ziele des Abs. 1 nach erprobten wissenschaftlichen,<br />

insbesondere heilpädagogischen Grundsätzen zu betreuen und zu fördern.<br />

§ 18<br />

Sinngemäße Anwendung<br />

Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für Horte sinngemäß.


III. Abschnitt<br />

Kinderkrippen<br />

§ 19<br />

Aufgaben<br />

Die Kinderkrippe hat die Aufgabe, Kindern zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten<br />

dritten Lebensjahr Aufsicht, Pflege, soziale Geborgenheit und Bildungsförderung<br />

zu gewähren. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu<br />

unterstützen und zu ergänzen.<br />

§ 20<br />

Errichtung und Betrieb<br />

(1) Soweit durch Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen<br />

des ersten Abschnittes - ausgenommen § 3 - und die Bestimmungen der §§ 21 bis 25<br />

ausgenommen § 22 Abs. 2 letzter Satz für Kinderkrippen sinngemäß mit der Maßgabe,<br />

daß abweichend von § 21 Abs. 3 lit. a und b in jeder Gruppe mindestens sechs Kinder<br />

betreut werden.<br />

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kinderkrippe ist zu erteilen, wenn eine zur<br />

Leitung der Kinderkrippe fachlich geeignete Person - wird eine weitere Gruppe geführt,<br />

auch eine für die Betreuung dieser Gruppe fachlich geeignete Person - zur Verfügung<br />

steht. In einer Gruppe dürfen höchstens 15 Kinder betreut werden.<br />

(3) In dem Bewilligungsbescheid (§ 10) ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der<br />

aufzunehmenden Kinder und die besonderen Aufgaben einer Kinderkrippe anzuordnen,<br />

wieviele Kinderkrippenhelferinnen zu beschäftigen sind. Unter Bedachtnahme auf die


äumlichen Voraussetzungen ist weiters anzuordnen, wieviele Gruppen höchstens geführt<br />

werden dürfen.<br />

(4) Die Bestimmungen des § 11 finden keine Anwendung für Kinderkrippen.<br />

IIIa. Abschnitt<br />

Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung<br />

§ 20a<br />

Modellversuch<br />

(1) Zur Erprobung von besonderen Formen der Kinderbetreuung, wie etwa einer<br />

gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht oder einer Betreuung<br />

unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, kann der Träger eines Kindergartens (§<br />

6) bei der Landesregierung die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung<br />

in Form eines Modellversuches abweichend von einzelnen Bestimmungen des I. bis III.<br />

Abschnittes beantragen.<br />

(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Modellversuches anzuschließen. In der<br />

Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen<br />

Abweichungen von den für Kindergärten, Kinderkrippen und Horte sonst geltenden<br />

Bestimmungen eingehend darzulegen. Der Antrag hat auch entsprechende Angaben über<br />

das Fachpersonal und das Hilfspersonal, die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und<br />

Angaben über die Kindergartengebäude und Liegenschaften zu enthalten.<br />

§ 20 b<br />

Bewilligung<br />

(1) Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines<br />

Modellversuches ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Versuch den<br />

Bestimmungen der §§ 2, 17 und 19 sowie § 11 Abs. 1 nicht widerspricht, die<br />

Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt sind und Fach- und Hilfspersonal in ausreichender<br />

Anzahl zur Verfügung steht. §§ 13 und 14 gelten in gleicher Weise.


(2) Die Landesregierung hat durch Auflagen sicherzustellen, dass dem Wohl der<br />

Kinder entsprochen wird und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit gewahrt sind. §<br />

7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 gelten in gleicher Weise.<br />

(3) Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines<br />

Modellversuchs darf höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Eine einmalige Verlängerung<br />

dieses Zeitraumes für weitere fünf Jahre ist zulässig, wenn dies zur Gewinnung von<br />

weiteren Erkenntnissen über den Erfolg des Modellversuches erforderlich ist.<br />

(4) Die Beendigung eines Modellversuches vor Ablauf des Bewiligungszeitraumes ist<br />

der Landesregierung anzuzeigen.<br />

§ 20c<br />

Aufsicht, Widerruf<br />

Die Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs unterliegt<br />

der Aufsicht der Landesregierung. § 15 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Bewilligung ist<br />

zu widerrufen, wenn der Bewilligungsbescheid nicht eingehalten wird oder wenn die<br />

weitere Führung des Modellversuches dem Wohl der betreuten Kinder abträglich wäre.<br />

IV. Abschnitt<br />

Förderung<br />

§ 21<br />

Kindergarten-Landesbeitrag<br />

(1) Zur Förderung des Kindergartenwesens hat das Land den Trägern von Kindergärten<br />

einen Beitrag zu den Personalkosten der Kindergärten (Kindergarten-<br />

Landesbeitrag) zu leisten.<br />

(2) Einen Anspruch auf den Kindergarten-Landesbeitrag hat der Kindergartenerhalter<br />

für jede Gruppe eines von ihm betriebenen Kindergartens. Der Träger eines<br />

Saisonkindergartens, der auch Träger eines Jahreskindergartens ist, hat dann keinen<br />

Anspruch auf den Kindergarten-Landesbeitrag für Saisonkindergärten, wenn der<br />

Jahreskindergarten während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, in


seiner jeweils geltenden Fassung, geschlossen ist und der Saisonkindergarten während<br />

dieses Zeitraumes betrieben wird.<br />

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist, daß<br />

a) in der Gruppe des Kindergartens mindestens fünfzehn Kinder betreut werden,<br />

b) in der Gruppe des Sonderkindergartens mindestens sechs Kinder betreut werden,<br />

c) der Kindergarten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem<br />

Bewilligungsbescheid betrieben wird und<br />

d) der Kindergarten von allen Kindern ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder arbeitsoder<br />

dienstrechtliche Beziehungen der Eltern zum Träger des Kindergartens unter den<br />

gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann,<br />

e) die Entlohnung der im Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen während des<br />

gesamten Jahres monatlich mindestens so hoch ist wie die einer Vertragskindergärtnerin<br />

nach dem Gemeindevertragsbedienstetengesetz, in der jeweils geltenden Fassung,<br />

wobei jeder Entlohnungsstufe zwei als Kindergärtnerin beim selben Arbeitgeber<br />

zurückgelegte Jahre entsprechen<br />

f) sich der Träger des Kindergartens verpflichtet, den im Kindergarten beschäftigten<br />

Kindergärtnerinnen einschließlich der Leiterin während vier Stunden jährlich den<br />

Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung, wie insbesondere zum Thema<br />

„Kinderschutz“ ohne finanzielle Einbuße zu ermöglichen.<br />

§ 22<br />

Gewährung<br />

(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag des Trägers des Kindergartens zu<br />

gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen<br />

Unterlagen anzuschließen. Der Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich nach § 23 Abs. 2<br />

und 4 und § 24 Abs. 2. Der Träger des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der<br />

Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 auch während des Zeitraumes der Gewährung der<br />

Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<br />

(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 21 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergruppen,<br />

die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 bereits mindestens<br />

drei Jahre lang gefördert worden sind (Abs. 1), vom Vorliegen der Voraussetzungen des §<br />

21 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass<br />

der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird


und wenn in der Kindergruppe nach § 21 Abs. 3 lit. a noch mindestens zehn Kinder und in<br />

der Kindergruppe nach § 21 Abs. 3 lit. b noch mindestens fünf Kinder betreut werden.<br />

§ 23<br />

Kindergarten-Landesbeitrag für Jahreskindergärten<br />

(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt in Jahreskindergärten für die erste und<br />

zweite Gruppe jährlich jeweils das Vierzehnfache - für die dritte und jede weitere Gruppe<br />

das Zehnfache - des Gehaltes, das einem Landesbediensteten des Entlohnungsschemas I,<br />

Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 12, im August des vorangegangenen Jahres<br />

zustand.<br />

(2) Der Antrag auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages für Jahreskindergärten<br />

ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen.<br />

(3) Bei einem Kindergarten ist der Kindergarten-Landesbeitrag jeweils mit gleichen<br />

Teilbeträgen für jedes Halbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.<br />

(4) Entstehen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die<br />

Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages, so hat der<br />

Kindergartenerhalter Anspruch auf den Teilbetrag für jenes Halbjahr, das dem Entstehen<br />

des Anspruchs noch folgt. Der Antrag auf Gewährung dieser Beträge ist spätestens vier<br />

Wochen vor dem Beginn des Halbjahres, ab dem der Anspruch besteht, bei der<br />

Landesregierung einzubringen. Bei neu errichteten Kindergärten oder Kindergartengruppen<br />

hat der Kindergartenerhalter Anspruch auf einen anteilsmäßigen Kindergarten-<br />

Landesbeitrag für die Zeit zwischen dem der Betriebsaufnahme folgenden Monatsersten<br />

und dem 31. Dezember dieses ersten Jahres. Der Antrag auf Gewährung dieses Betrages<br />

ist spätestens vier Wochen nach Betriebsaufnahme in einer neu eröffneten<br />

Kindergartengruppe bei der Landesregierung einzubringen.<br />

(5) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen<br />

für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages weg, so ist der Kindergartenerhalter<br />

verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In<br />

diesem Fall erlischt der Anspruch auf einen weiteren Teilbetrag des Kindergarten-<br />

Landesbeitrages bzw. den Kindergarten-Landesbeitrag hinsichtlich dieser Gruppen ab dem<br />

dem Wegfall folgenden Halbjahr, sofern nicht vorher eine Nachsicht nach § 22 Abs. 2<br />

zweiter Satz erteilt wurde. Verändern sich bis zum 30. Juni bzw. bis zum 30. November<br />

eines Jahres die Öffnungszeiten einer Gruppe, so ist der Kindergartenerhalter verpflichtet,


dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall sind die nächstfälligen<br />

Teilbeträge (Abs. 3) entsprechend zu verändern.<br />

(6) Der Kindergarten-Landesbeitrag für Jahreskindergärten verringert sich für alle<br />

Gruppen des Trägers am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn der Träger eines<br />

Jahreskindergartens trotz Vorliegen eines Bedarfes (Abs. 7) und einer entsprechenden<br />

Aufforderung durch die Landesregierung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner<br />

Schulgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, nicht wenigstens eine Kindergruppe<br />

führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (§ 23 Abs. 3) zu kürzen.<br />

(7) Mütter und Väter von Kindern, die einen Jahreskindergarten besuchen, haben die<br />

Möglichkeit, der Landesregierung bis 31. Mai jeden Jahres mitzuteilen, dass <strong>–</strong> mangels<br />

anderer Betreuungsmöglichkeiten <strong>–</strong> ihre Kinder während der Hauptferien im Sinne des<br />

Kärntner Schulgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder eines Teiles davon der<br />

Betreuung in einem Kindergarten bedürfen. Liegen hinsichtlich der Kindergruppen eines<br />

Trägers eines Jahreskindergartens 15 Bedarfsmeldungen bei der Landesregierung vor, so<br />

hat sie diesen Bedarf dem Träger mitzuteilen und ihn aufzufordern, während der<br />

Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung, im<br />

erforderlichen Ausmaß Kindergruppen, jedenfalls aber eine Kindergruppe zu führen.<br />

§ 24<br />

Kindergarten-Landesbeitrag für Saisonkindergärten<br />

(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt in Saisonkindergärten für jeden Monat, in<br />

dem der Kindergarten offengehalten wird, für jede Gruppe den zehnten Teil des nach § 23<br />

Abs. 1 einem ganzjährig geführten Jahreskindergarten zustehenden Betrages. Restzeiten<br />

bis zum 15. des Monats bleiben unberücksichtigt. Zeiten ab dem 15. des Monats sind auf<br />

einen vollen Monat aufzurunden.<br />

(2) Der Antrag auf Gewährung eines Kindergarten-Landesbeitrages für Saisonkindergärten<br />

ist für die abgelaufene Betriebszeit, spätestens ein Monat nach der Einstellung<br />

des Betriebes des Saisonkindergartens, bei der Landesregierung zu stellen.<br />

(3) Bei einem Saisonkindergarten ist der Kindergarten-Landesbeitrag drei Monate<br />

nach Antragstellung zu leisten.


§ 25<br />

Besondere Kindergartenförderung<br />

Zusätzlich zum Kindergarten-Landesbeitrag kann das Land als Träger von Privatrechten<br />

Beiträge gewähren insbesondere an Trägern von ein- oder zweigruppigen<br />

Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Trägers und den<br />

Lokalbedarf, weiters an Träger von Integrationsgruppen sowie in Gemeinden, in denen<br />

Träger Förderungen nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz erhalten, an die Träger<br />

von Kindergärten, die diese Förderung nicht erhalten. Beiträge dürfen auch an Träger von<br />

Modellversuchen (§ 20a) geleistet werden. Diese Beiträge dürfen überdies nur geleistet<br />

werden wenn<br />

a) der Kindergarten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und des<br />

Bewiligungsbescheides betrieben wird,<br />

b) die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 erfüllt sind und<br />

c) sich der Förderungswerber verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der<br />

Förderungsbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitrag des<br />

Landes zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages<br />

nicht nachgewiesen werden kann.<br />

(2) Förderungen dürfen nur auf Antrag des Kindergartenerhalters gewährt werden.<br />

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.<br />

(3) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen<br />

Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.<br />

§ 26<br />

Förderung von Horten<br />

Die Bestimmungen der §§ 21 bis 25 ausgenommen § 22 Abs. 2 letzter Satz gelten für<br />

die Horte sinngemäß mit der Maßgabe, daß abweichend vom § 21 Abs. 3 lit. a und b in<br />

jeder Kindergruppe eines Hortes mindestens zwölf und jeder Kindergruppe eines<br />

Sonderhortes mindestens sechs Kinder betreut werden.<br />

V. Abschnitt


Straf- und Übergangsbestimmungen<br />

§ 27<br />

Strafbestimmungen<br />

Wer einen Kindergarten, einen Hort, eine Kinderkrippe oder eine<br />

Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs entgegen den Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie<br />

ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre betreibt, begeht<br />

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis<br />

zu 3630 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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