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KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG

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Straf- und Übergangsbestimmungen<br />

§ 27<br />

Strafbestimmungen<br />

Wer einen Kindergarten, einen Hort, eine Kinderkrippe oder eine<br />

Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs entgegen den Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie<br />

ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre betreibt, begeht<br />

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis<br />

zu 3630 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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