KINDERGARTENGESETZ 1992 – K – KGG
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Straf- und Übergangsbestimmungen<br />
§ 27<br />
Strafbestimmungen<br />
Wer einen Kindergarten, einen Hort, eine Kinderkrippe oder eine<br />
Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs entgegen den Bestimmungen<br />
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie<br />
ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre betreibt, begeht<br />
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis<br />
zu 3630 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.