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Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

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Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV<br />

D29, bisherige VBG 12).<br />

A 7.1 Kipp- oder anhebbare Aufbauten, BGG 916: <strong>Prüfung</strong> z.B. <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />

l kippbare Führerhäuser,<br />

l Kippbrücken,<br />

l höhenverstellbare Ladebrücken,<br />

l höhenverstellbare Zwischenböden,<br />

l absenkbare obere Ladeebenen <strong>von</strong> Autotransportern,<br />

sind gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert oder zu sichern.<br />

A 7.2 In mindestens einer Stellung in angehobenem Zustand ist formschlüssige<br />

Sicherung möglich.<br />

A 7.3 Formschlüssige Sicherung nach Prüfpunkt A 7.2 ist am Fahrzeug vorhanden,<br />

sofern für die Durchführung <strong>von</strong> unterwegs vorzunehmenden<br />

Instandhaltungsarbeiten, z.B. Radwechsel, Reinigungs-, Kontrollarbeiten, das<br />

Kippen oder Anheben des Aufbaus erforderlich ist:<br />

A 7.4 Betätigung der Sicherungseinrichtung ist gefahrlos außerhalb des<br />

Gefahrbereiches des gekippten oder angehobenen Aufbaus möglich.<br />

A 7.5 Bei kipp- oder anhebbaren Aufbauten und betriebsmäßigem Aufenthalt <strong>von</strong><br />

Versicherten im Gefahrbereich der gekippten oder angehobenen Aufbauten,<br />

oder wenn die gekippte oder angehobene Stellung die Transportstellung ist.<br />

Selbsttätig formschlüssig wirkende Sicherungen, z.B. Abstützungen,<br />

Verriegelungen, entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am<br />

Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind, sind<br />

vorhanden.<br />

Die formschlüssigen Sicherungen müssen in den Positionen des<br />

anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich<br />

Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und<br />

gefährdet werden können.<br />

A 7.6 Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp- oder Hubbewegung ist<br />

verhindert.<br />

A 7.7 Sicherungen sind unbeschädigt, funktionsfähig und richtig eingestellt.<br />

Für Hubeinrichtungen höhenverstellbarer oder kippbarer Ladebrücken<br />

oder höhenverstellbarer Zwischenböden, z.B. in Kofferaufbauten,<br />

Viehtransportern, siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und<br />

Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8).<br />

Beachte:<br />

Nicht anzuwenden sind die Prüfpunkte<br />

l A 7.3 für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991,<br />

l A 7.5 und A 7.6 für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981<br />

erstmalig in Betrieb genommen worden sind.<br />

Siehe Prüfpunkte A 9 "Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und<br />

Kippeinrichtungen".<br />

Für Hebebühnen, wie Hubarbeitsbühnen und Hubladebühnen<br />

(Ladebordwände), siehe auch Unfallverhütungsvorschrift<br />

"Hebebühnen" (VBG 14).<br />

A 8 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen<br />

Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene<br />

Arbeitsmittel" (VBG 5), § 18 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

"Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12), "Sicherheitsregeln für<br />

Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74), DIN EN 982 "Sicherheit <strong>von</strong><br />

Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische<br />

Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik" und DIN EN 983 "Sicherheit <strong>von</strong><br />

Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische<br />

Anlagen und deren Bauteile; Pneumatik".<br />

A 8.1 Kraftübertragung zur Hydraulikpumpe oder zum Kompressor ist ohne<br />

Einzugstellen (Schutzvorrichtung).<br />

Siehe auch Prüfpunkt A 10.2.<br />

A 8.2 Verschraubungen sind dicht.<br />

A 8.3 Rohr-/Schlauchleitungen und deren Befestigungen sind unbeschädigt.<br />

A 8.4 Schlauchleitungen werden nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht.<br />

A 8.5 Schlauchleitungen sind gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert<br />

(Schellenbefestigung).<br />

A 8.6 Ausgewechselte Schlauchleitungen sind für den Betriebsdruck (entsprechend<br />

Herstellerangaben) geeignet.<br />

A 8.7 Verwechslungen <strong>von</strong> Anschlussleitungen, die zu gefahrbringenden<br />

Bewegungen führen können, sind verhindert oder <strong>durch</strong> eindeutige<br />

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 12 / 71<br />

Kennzeichnung vermeidbar.<br />

A 8.8 Hydraulikleitungen, die in der Nähe <strong>von</strong> Plötzen verlaufen, die zum Betätigen <strong>von</strong><br />

Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, sind so<br />

verlegt oder gesichert, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen

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