Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
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Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV<br />
D29, bisherige VBG 12).<br />
A 7.1 Kipp- oder anhebbare Aufbauten, BGG 916: <strong>Prüfung</strong> z.B. <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />
l kippbare Führerhäuser,<br />
l Kippbrücken,<br />
l höhenverstellbare Ladebrücken,<br />
l höhenverstellbare Zwischenböden,<br />
l absenkbare obere Ladeebenen <strong>von</strong> Autotransportern,<br />
sind gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert oder zu sichern.<br />
A 7.2 In mindestens einer Stellung in angehobenem Zustand ist formschlüssige<br />
Sicherung möglich.<br />
A 7.3 Formschlüssige Sicherung nach Prüfpunkt A 7.2 ist am Fahrzeug vorhanden,<br />
sofern für die Durchführung <strong>von</strong> unterwegs vorzunehmenden<br />
Instandhaltungsarbeiten, z.B. Radwechsel, Reinigungs-, Kontrollarbeiten, das<br />
Kippen oder Anheben des Aufbaus erforderlich ist:<br />
A 7.4 Betätigung der Sicherungseinrichtung ist gefahrlos außerhalb des<br />
Gefahrbereiches des gekippten oder angehobenen Aufbaus möglich.<br />
A 7.5 Bei kipp- oder anhebbaren Aufbauten und betriebsmäßigem Aufenthalt <strong>von</strong><br />
Versicherten im Gefahrbereich der gekippten oder angehobenen Aufbauten,<br />
oder wenn die gekippte oder angehobene Stellung die Transportstellung ist.<br />
Selbsttätig formschlüssig wirkende Sicherungen, z.B. Abstützungen,<br />
Verriegelungen, entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am<br />
Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind, sind<br />
vorhanden.<br />
Die formschlüssigen Sicherungen müssen in den Positionen des<br />
anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich<br />
Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und<br />
gefährdet werden können.<br />
A 7.6 Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp- oder Hubbewegung ist<br />
verhindert.<br />
A 7.7 Sicherungen sind unbeschädigt, funktionsfähig und richtig eingestellt.<br />
Für Hubeinrichtungen höhenverstellbarer oder kippbarer Ladebrücken<br />
oder höhenverstellbarer Zwischenböden, z.B. in Kofferaufbauten,<br />
Viehtransportern, siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und<br />
Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8).<br />
Beachte:<br />
Nicht anzuwenden sind die Prüfpunkte<br />
l A 7.3 für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991,<br />
l A 7.5 und A 7.6 für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981<br />
erstmalig in Betrieb genommen worden sind.<br />
Siehe Prüfpunkte A 9 "Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und<br />
Kippeinrichtungen".<br />
Für Hebebühnen, wie Hubarbeitsbühnen und Hubladebühnen<br />
(Ladebordwände), siehe auch Unfallverhütungsvorschrift<br />
"Hebebühnen" (VBG 14).<br />
A 8 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen<br />
Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene<br />
Arbeitsmittel" (VBG 5), § 18 der Unfallverhütungsvorschrift<br />
"Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12), "Sicherheitsregeln für<br />
Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74), DIN EN 982 "Sicherheit <strong>von</strong><br />
Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische<br />
Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik" und DIN EN 983 "Sicherheit <strong>von</strong><br />
Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische<br />
Anlagen und deren Bauteile; Pneumatik".<br />
A 8.1 Kraftübertragung zur Hydraulikpumpe oder zum Kompressor ist ohne<br />
Einzugstellen (Schutzvorrichtung).<br />
Siehe auch Prüfpunkt A 10.2.<br />
A 8.2 Verschraubungen sind dicht.<br />
A 8.3 Rohr-/Schlauchleitungen und deren Befestigungen sind unbeschädigt.<br />
A 8.4 Schlauchleitungen werden nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht.<br />
A 8.5 Schlauchleitungen sind gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert<br />
(Schellenbefestigung).<br />
A 8.6 Ausgewechselte Schlauchleitungen sind für den Betriebsdruck (entsprechend<br />
Herstellerangaben) geeignet.<br />
A 8.7 Verwechslungen <strong>von</strong> Anschlussleitungen, die zu gefahrbringenden<br />
Bewegungen führen können, sind verhindert oder <strong>durch</strong> eindeutige<br />
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 12 / 71<br />
Kennzeichnung vermeidbar.<br />
A 8.8 Hydraulikleitungen, die in der Nähe <strong>von</strong> Plötzen verlaufen, die zum Betätigen <strong>von</strong><br />
Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, sind so<br />
verlegt oder gesichert, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen