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Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

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A 22.1<br />

Siehe §§ 3 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und<br />

Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).<br />

Ausreichende Belüftung der Batterien ist gewährleistet.<br />

A 22.2 Kurzschluss <strong>durch</strong> unbeabsichtigtes BGG 916: <strong>Prüfung</strong> Berühren <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>von</strong> unter <strong>durch</strong> Spannung <strong>Sachkundige</strong> stehenden<br />

Teilen der Batterie ist verhindert.<br />

A 22.3 Batterieschlitten ist gegen Herausfallen gesichert.<br />

A 22.4 Batterie ist unbeschädigt und ausreichend gewartet.<br />

A 22.5 Leitungsführungen und Kabelbäume sind unbeschädigt.<br />

Beachte:<br />

An elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V Wechselstrom oder 60 V<br />

Gleichstrom dürfen nur Elektrofachkräfte tätig werden.<br />

A 23 Warnkleidung<br />

Siehe § 31 der Unfallverhütugsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige<br />

VBG 12) und DIN EN 471 "Warnkleidung".<br />

Hinweis: Privatfahrzeuge fallen nicht unter den Geltungsbereich der<br />

Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge", auch nicht bei dienstlicher oder<br />

geschäftlicher Nutzung.<br />

A 23.1 Das Fahrzeug ist mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens eine Person<br />

ausgerüstet, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.<br />

Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471<br />

"Warnkleidung" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale<br />

eingehalten sind:<br />

l Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mindestens Klasse 2 gemäß<br />

Tabelle 1,<br />

l Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot<br />

gemäß Tabelle 2,<br />

l Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.<br />

Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30711, die sich noch in<br />

ordnungsgemäßem Zustand befindet, ist ebenfalls geeignet.<br />

Fahrzeuge, bei denen <strong>durch</strong> Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und<br />

Einsatz <strong>von</strong> Werkstattwagen oder <strong>durch</strong> vergleichbare andere Maßnahmen<br />

sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf<br />

öffentlichen Straßen nicht selbst <strong>durch</strong>führt, brauchen nicht mit<br />

Warnkleidung ausgerüstet sein.<br />

A 23.2 Falls Ausnahme zutreffend:<br />

Eine entsprechende schriftliche Anweisung des Unternehmers an das<br />

Fahrpersonal befindet sich im Fahrzeug.<br />

A 23.3 Warnkleidung ist in unbeschädigtem Zustand.<br />

A 24 Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter<br />

Das Fahrzeug entspricht dem Teil 9 des ADR "Vorschriften über den Bau und die<br />

Zulassung der Fahrzeuge". Eine gültige Zulassungsbescheinigung für das<br />

Fahrzeug zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter liegt vor (B.3-<br />

Bescheinigung des bisherigen ADR). Hier sind unter anderem Anforderungen<br />

an den Auspuff und die elektrische Anlage enthalten.<br />

Die Ausrüstung des Fahrzeuges entspricht dem Teil 8 des ADR "Vorschriften für<br />

die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die<br />

Dokumentation", insbesondere hinsichtlich der<br />

l Kennzeichnung gemäß Abschnitt 8.1.3 (bisherige Rn. 10 500),<br />

l Feuerlöschmittel gemäß Abschnitt 8.1.4 (bisherige Rn. 10 240),<br />

l sonstigen Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 (bisherige Rn. 10 260),<br />

wobei hier auch entsprechend den zu befördernden gefährlichen Gütern<br />

auf die persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend der schriftlichen<br />

Weisungen (Unfallmerkblätter) gemäß Abschnitt 5.4.3 (bisherige Rn. 10<br />

385) verwiesen wird.<br />

Sofern das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist,<br />

sind die Anforderungen der Teile 8 und 9 des ADR sinngemäß erfüllt.<br />

A 25 Betriebsanleitung und Betriebsanweisungen<br />

Siehe § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige<br />

VBG 12) und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene<br />

Berufsgenossenschaft Handel Arbeitsmittel" und Warendistribution (VBG 5). www.bghw.de Seite 24 / 71<br />

A 25.1 Betriebsanleitung des Fahrzeug- und/oder Aufbauherstellers ist vorhanden.<br />

A 25.2 Sofern zur Verhütung <strong>von</strong> Unfällen besondere Regeln beachtet werden müssen,<br />

sind Betriebsanweisungen des Unternehmers oder dessen Beauftragten

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