Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
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A 22.1<br />
Siehe §§ 3 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und<br />
Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).<br />
Ausreichende Belüftung der Batterien ist gewährleistet.<br />
A 22.2 Kurzschluss <strong>durch</strong> unbeabsichtigtes BGG 916: <strong>Prüfung</strong> Berühren <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>von</strong> unter <strong>durch</strong> Spannung <strong>Sachkundige</strong> stehenden<br />
Teilen der Batterie ist verhindert.<br />
A 22.3 Batterieschlitten ist gegen Herausfallen gesichert.<br />
A 22.4 Batterie ist unbeschädigt und ausreichend gewartet.<br />
A 22.5 Leitungsführungen und Kabelbäume sind unbeschädigt.<br />
Beachte:<br />
An elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V Wechselstrom oder 60 V<br />
Gleichstrom dürfen nur Elektrofachkräfte tätig werden.<br />
A 23 Warnkleidung<br />
Siehe § 31 der Unfallverhütugsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige<br />
VBG 12) und DIN EN 471 "Warnkleidung".<br />
Hinweis: Privatfahrzeuge fallen nicht unter den Geltungsbereich der<br />
Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge", auch nicht bei dienstlicher oder<br />
geschäftlicher Nutzung.<br />
A 23.1 Das Fahrzeug ist mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens eine Person<br />
ausgerüstet, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.<br />
Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471<br />
"Warnkleidung" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale<br />
eingehalten sind:<br />
l Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mindestens Klasse 2 gemäß<br />
Tabelle 1,<br />
l Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot<br />
gemäß Tabelle 2,<br />
l Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.<br />
Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30711, die sich noch in<br />
ordnungsgemäßem Zustand befindet, ist ebenfalls geeignet.<br />
Fahrzeuge, bei denen <strong>durch</strong> Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und<br />
Einsatz <strong>von</strong> Werkstattwagen oder <strong>durch</strong> vergleichbare andere Maßnahmen<br />
sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf<br />
öffentlichen Straßen nicht selbst <strong>durch</strong>führt, brauchen nicht mit<br />
Warnkleidung ausgerüstet sein.<br />
A 23.2 Falls Ausnahme zutreffend:<br />
Eine entsprechende schriftliche Anweisung des Unternehmers an das<br />
Fahrpersonal befindet sich im Fahrzeug.<br />
A 23.3 Warnkleidung ist in unbeschädigtem Zustand.<br />
A 24 Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter<br />
Das Fahrzeug entspricht dem Teil 9 des ADR "Vorschriften über den Bau und die<br />
Zulassung der Fahrzeuge". Eine gültige Zulassungsbescheinigung für das<br />
Fahrzeug zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter liegt vor (B.3-<br />
Bescheinigung des bisherigen ADR). Hier sind unter anderem Anforderungen<br />
an den Auspuff und die elektrische Anlage enthalten.<br />
Die Ausrüstung des Fahrzeuges entspricht dem Teil 8 des ADR "Vorschriften für<br />
die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die<br />
Dokumentation", insbesondere hinsichtlich der<br />
l Kennzeichnung gemäß Abschnitt 8.1.3 (bisherige Rn. 10 500),<br />
l Feuerlöschmittel gemäß Abschnitt 8.1.4 (bisherige Rn. 10 240),<br />
l sonstigen Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 (bisherige Rn. 10 260),<br />
wobei hier auch entsprechend den zu befördernden gefährlichen Gütern<br />
auf die persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend der schriftlichen<br />
Weisungen (Unfallmerkblätter) gemäß Abschnitt 5.4.3 (bisherige Rn. 10<br />
385) verwiesen wird.<br />
Sofern das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist,<br />
sind die Anforderungen der Teile 8 und 9 des ADR sinngemäß erfüllt.<br />
A 25 Betriebsanleitung und Betriebsanweisungen<br />
Siehe § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige<br />
VBG 12) und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene<br />
Berufsgenossenschaft Handel Arbeitsmittel" und Warendistribution (VBG 5). www.bghw.de Seite 24 / 71<br />
A 25.1 Betriebsanleitung des Fahrzeug- und/oder Aufbauherstellers ist vorhanden.<br />
A 25.2 Sofern zur Verhütung <strong>von</strong> Unfällen besondere Regeln beachtet werden müssen,<br />
sind Betriebsanweisungen des Unternehmers oder dessen Beauftragten