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Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

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Siehe Abschnitt 4.1.3 der BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei<br />

Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800,<br />

bisherige ZH 1/208).<br />

Das Einsatzfahrzeug ist - BGG soweit 916: <strong>Prüfung</strong> zulässig <strong>von</strong> - <strong>Fahrzeugen</strong> mit Konturmarkierungen<br />

<strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />

ausgestattet.<br />

Siehe § 53 Abs. 10 StVZO.<br />

Anzuwenden für Fahrzeuge, die ab April 2001 erstmalig in Betrieb genommen<br />

worden sind.<br />

M 31 Absicherungsmaterial<br />

Siehe Abschnitt 4.1.4 der BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei<br />

Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800,<br />

bisherige ZH 1/208).<br />

M 31.1 Das Einsatzfahrzeug ist mindestens mit folgenden Ausrüstungsgegenständen<br />

zur Absicherung <strong>von</strong> Unfall- oder Arbeitsstellen ausgerüstet:<br />

Ergänzungs-Prüfliste N<br />

l 1 Warnflagge weiß-rot gestreift,<br />

l 3 Warndreiecke und 2 Warnleuchten, jeweils in amtlich genehmigter<br />

Bauart,<br />

l 5 Leitkegel ("Lübecker Hüte").<br />

Das gilt für alle Einsatzfahrzeuge gemäß der vorstehend genannten BG-<br />

Information (BGI 800), also Pannenhilfsfahrzeuge nach Nummern (1) bis (4)<br />

gemäß Richtlinien zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO.<br />

Zusätzlich<br />

für Einsatzfahrzeug bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (ausgenommen<br />

Kastenwagen):<br />

l 1 Warndreieck (Faltdreieck) mit Kantenlänge der retroreflektierenden<br />

Signalbespannung 900 mm,<br />

l 1 mobile (netzunabhängige) Warnleuchte,<br />

für Einsatzfahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Kastenwagen:<br />

l 5 Leitkegel (750 mm hoch),<br />

l 1 Warndreieck (Faltdreieck) mit Kantenlänge der retroreflektierenden<br />

Signalbespannung 900 mm oder 1100 mm,<br />

l 3 mobile (netzunabhängige) Warnleuchten.<br />

An Stelle <strong>von</strong> Warnleuchten nach § 53a Abs. 1 StVZO können auch tragbare<br />

Blinkleuchten nach § 53b Abs. 5 Satz 7 StVZO mitgeführt werden.<br />

Warnleuchten bzw. Blinkleuchten sind nur geeignet, wenn sie eine<br />

Bauartgenehmigung oder eine ECE-Genehmigung haben und das jeweilige<br />

Prüfzeichen tragen (nicht anzuwenden auf solche Warn- oder Blinkleuchten, die<br />

vor Oktober 2001 beschafft wurden).<br />

M 31.2 Das Absicherungsmaterial ist unbeschädigt und funktionsfähig.<br />

"Arbeitssicherheit - Tieflader, Tiefladeranhänger"<br />

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31.<br />

Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte<br />

l Hubeinrichtungen für absenkbare Tiefladebetten, z.B. abhängbarer<br />

Schwanenhals,<br />

l Rampenhebewerke mit Federkraftunterstützung oder mit hand- bzw.<br />

kraftangetriebenen Hubeinrichtungen.<br />

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.<br />

N 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug<br />

Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige<br />

VBG 12).<br />

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 1.<br />

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de<br />

Zusätzlich:<br />

Seite 59 / 71<br />

N 1.1 Radmuldenöffnungen sind ausreichend stabil und <strong>durch</strong>trittsicher abgedeckt.<br />

N 1.2 Der Fahrbelag hat keine Stolperstellen, z.B. <strong>durch</strong> Beschädigungen.

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