Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
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K 1.5 Fahrbahnen des Motorwagens haben vorn stabile Anfahrbegrenzungen.<br />
K 1.6 Aufbauten sind mit Arbeitsscheinwerfern zum Ausleuchten der Ladeflächen<br />
ausgerüstet, sofern die Einsatzbedingungen dies erfordern.<br />
K 1.7 Fahrbahnen, Laufflächen, BGG verstellbare 916: <strong>Prüfung</strong> Fahrbahnteile, <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>durch</strong> Geländerpfosten, <strong>Sachkundige</strong> Seile,<br />
Nachspanneinrichtungen, Abdeckungen und Arbeitsscheinwerfer sind<br />
unbeschädigt und funktionsfähig. Die Seile sind straff gespannt.<br />
K 2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege<br />
Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV<br />
D29, bisherige VBG 12).<br />
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 2.<br />
Zusätzlich:<br />
K 2.1 Am Motorwagen sind beidseitig geeignete Aufstiegsleitern vorhanden.<br />
Aufstiege sind auch rechts erforderlich, da Fahrzeuge auch rückwärts<br />
aufgefahren werden können.<br />
K 3 Betätigungseinrichtungen<br />
Siehe § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift<br />
"Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) und § 8 Abs. 1 der<br />
Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8,<br />
bisherige VBG 8).<br />
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 3.<br />
Zusätzlich:<br />
K 3.1 Betätigungseinrichtungen für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen und<br />
die verschiebbaren Fahrbahnteile sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben<br />
selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).<br />
K 4 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 4, soweit zutreffend.<br />
K 5 Abnehmbare An- und Aufbauteile<br />
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29,<br />
bisherige VBG 12).<br />
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 5.<br />
Zusätzlich:<br />
K 5.1 Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert<br />
werden.<br />
K 5.2 Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.<br />
K 5.3 Abnehmbare Geländerpfosten sind sicher befestigt und gegen Herausfallen<br />
gesichert.<br />
K 6 Bewegliche An- und Aufbauteile<br />
Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29,<br />
bisherige VBG 12).<br />
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 6.<br />
Zusätzlich:<br />
K 6.1 Verschiebbare Fahrbahnteile und hochstellbare Fahrbahnteile (für<br />
Schachtelstellung) sind sicher arretierbar.<br />
K 6.2 Bewegliche Fahrbahnteile und Arretierungen sind unbeschädigt und<br />
funktionsfähig.<br />
K 7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten<br />
Siehe § 22 Abs. 5 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV<br />
D29, bisherige VBG 12).<br />
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 7.<br />
K 7.1 Der Prüfpunkt A 7.5 der Basis-Prüfliste ist für die höhenverstellbaren oberen<br />
Ladeflächen erfüllt.<br />
Nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb<br />
genommen worden sind.<br />
Beachte:<br />
Bei Höhenverstellung mittels Spindeln sind<br />
K 7.2 die unterhalb der Tragmuttern mitlaufenden Folgemuttern funktionsfähig und<br />
unbelastet (Abstand zwischen Muttern vorhanden),<br />
K 7.3 die Spindeln gegen unbeabsichtigtes Verdrehen gesichert.<br />
K 8 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8, soweit zutreffend.<br />
K 9 Hydraulisch betätigte Hubeinrichtungen und Seiltriebe<br />
Siehe §§ 18 bis 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und<br />
Berufsgenossenschaft Handel Zuggeräte" und Warendistribution (BGV D8, www.bghw.de bisherige VBG 8), DIN 15 020-1 "Hebezeuge;<br />
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Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15 020-2<br />
"Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".