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Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

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die Bescheinigung über die <strong>Prüfung</strong> liegt vor, die Beseitigung festgestellter<br />

BGG 916: <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />

Mängel ist bestätigt.<br />

H 31.2 Druckbehälterprüfung<br />

Sofern Behälter der Druckbehälterverordnung unterliegen, z.B.<br />

Flüssigstickstoffbehälter, sind die nach dieser Verordnung erforderlichen<br />

<strong>Prüfung</strong>en <strong>durch</strong>geführt und <strong>durch</strong> Prüfbescheinigungen belegt.<br />

Zusätzliche Prüfpunkte für Kühlfahrzeuge mit Kälteanlagen<br />

H 32 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung<br />

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen<br />

und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

H 32.1 Die Kälteanlage ist mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung<br />

ausgerüstet, die so bemessen und eingestellt sind, dass der zulässige<br />

Betriebsüberdruck um nicht mehr als 10 % überschritten werden kann.<br />

Dies gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem<br />

Füllgewicht <strong>von</strong> 2,5 kg, wenn <strong>durch</strong> die Beschaffenheit der Kälteanlage<br />

sichergestellt ist, dass kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck<br />

auftreten kann.<br />

H 32.2 Eine Änderung der Einstellung <strong>durch</strong> Unbefugte ist verhindert, z.B. <strong>durch</strong><br />

Verplombung.<br />

H 33 Druckmess- und Anzeigeeinrichtung<br />

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen<br />

und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

H 33.1 Die Druckmess- und Anzeigeeinrichtung ist vorhanden und geeignet.<br />

Gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis 10 kg Füllgewicht<br />

und für automatisch arbeitende Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis<br />

100 kg Füllgewicht.<br />

H 33.2 An der Druckmess- und Anzeigeeinrichtung nach Prüfpunkt H 33.1 ist der<br />

zulässige Betriebsüberdruck deutlich erkennbar angegeben.<br />

H 34 An- und Einbau der Kälteanlage<br />

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen<br />

und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

H 34.1 Die Kälteanlage ist so eingebaut/geschützt, dass sie bei betriebsmäßigen<br />

Vorgängen nicht beschädigt werden kann.<br />

H 34.2 Kältemittelführende Rohrleitungen sind gegen mechanische Beschädigung<br />

geschützt.<br />

H 34.3 Die Kälteanlage ist für <strong>Prüfung</strong>en und Wartung ausreichend zugänglich,<br />

Kennzeichnungen sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.<br />

Zusätzliche Prüfpunkte für Kühlfahrzeug mit Kühleinrichtung:<br />

H 35 Anordnung der Kühleinrichtung<br />

Siehe § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,<br />

Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

Die Kühleinrichtung ist so beschaffen, dass das Einfüllen oder Einbringen<br />

erstickend wirkender Kühlmittel ohne Betreten des zu kühlenden Raumes<br />

vorgenommen werden kann.<br />

H 36 Direkte Einsprüh- und Einblaseeinrichtung in begehbaren Kühlräumen<br />

Siehe § 15 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,<br />

Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

H 36.1 Die Einsprüh- und Einblaseeinrichtung schaltet zwangsläufig ab und verriegelt,<br />

bevor der Kühlraum betreten werden kann.<br />

H 36.2 Die Entriegelung der Einrichtung nach Prüfpunkt H 36.1 ist nur <strong>von</strong> Hand und <strong>von</strong><br />

außen möglich.<br />

H 36.3 Die Not-Befehlseinrichtung zum Stillsetzen der Kühleinrichtung, die auch <strong>von</strong><br />

innen zu betätigen ist, ist vorhanden und funktionsfähig.<br />

H 37 Druckentlastung<br />

Siehe § 15 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,<br />

Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

Zwischen dem direkt gekühlten Raum und der ihn umgebenden Atmosphäre ist<br />

eine selbsttätig wirkende Druckausgleichseinrichtung vorhanden und<br />

funktionsfähig.<br />

H 38 Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter<br />

Siehe § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,<br />

Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

Bei einer Kühleinrichtung mit verflüssigter Luft als Kühlmittel ist <strong>durch</strong> eine<br />

geeignete Einrichtung gewährleistet, dass der Sauerstoffanteil im<br />

Kühlmittelbehälter geringer als 22 % ist und sich nicht vergrößern kann.<br />

H Berufsgenossenschaft 39 Warnzeichen<br />

Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 50 / 71<br />

Siehe § 14 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,<br />

Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20).<br />

H 39.1 An den Türen des Kühlraumes mit direkter offener Kühlung und mit erstickend

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