Recht
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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />
18<br />
Anlagevermittler und Broker zu Lasten des Anlegers<br />
missbilligt und den Vermittler zur Herausgabe der<br />
Rückvergütungen an den Anleger für verpflichtet<br />
gehalten.<br />
Das Bundesverfassungsgericht verweist des Weiteren<br />
auf das BGH-Urteil vom 19.12.2000 (XI ZR<br />
349/99). Damals hatte der BGH entschieden, dass<br />
eine Bank gegenüber ihrem Kunden offenzulegen<br />
hat, wenn sie mit dessen Vermögensverwalter vereinbart,<br />
diesen an den von ihr vereinnahmten Provisionen<br />
und Depotgebühren des Kunden zu beteiligen.<br />
Des Weiteren ist der Gleichheitsgrundsatz nicht<br />
verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,<br />
dass zwischen der Aufklärungspflicht eines<br />
Bankberaters und eines freien Anlageberaters differenziert<br />
wird. Das Abstellen auf die typischerweise<br />
bestehende Erwartungshaltung eines Anlegers ist im<br />
Rahmen der Festlegung von Aufklärungspflichten<br />
folgerichtig. Die Handhabung der Beweislastgrundsätze<br />
zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und<br />
Schaden ist von Verfassungswegen ebenfalls nicht<br />
zu beanstanden.<br />
Der BGH musste des Weiteren nicht den großen<br />
Senat für Zivilsachen anrufen, weil der III. Zivilsenat<br />
(für freie Anlageberater) und der XI. Zivilsenat<br />
(für Bankberater) unterschiedliche Grundsätze zur<br />
Aufklärungspflicht von Rückvergütungen aufgestellt<br />
haben. Auch der III. Zivilsenat des BGH hält<br />
beratende Banken für verpflichtet, über Rückvergütungen<br />
aufzuklären. Im Übrigen kommt es nicht<br />
Bildquelle: © trotzolga - Fotolia.com<br />
darauf an, ob Rückvergütungen aus dem Agio oder<br />
aus anderen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen<br />
geflossen sind.<br />
Am Ende seines Beschlusses geht das Bundesverfassungsgericht<br />
sodann noch kurz darauf ein, dass der<br />
Anspruch der Bank auf Verletzung rechtlichen Gehörs<br />
nicht verletzt ist.<br />
Fazit<br />
Die Bank wollte nichts unversucht lassen, um sich<br />
der drohenden Zahlungspflicht zu entziehen. Hierbei<br />
dürfte durchaus eine Rolle gespielt haben, dass<br />
sowohl auf die Bank, die diese Beteiligung anbot,<br />
als auch auf andere geschlossene Fondsbeteiligung<br />
empfehlende Banken eine Prozesslawine rollt und<br />
sie Gefahr läuft, in Tausenden von Fällen verurteilt<br />
zu werden. Das Bundesverfassungsgericht greift in<br />
seinem Beschluss viele der in den jüngeren BGH-<br />
Entscheidungen zusammengetragenen Gesichtspunkte<br />
erneut auf. Sie können mithin als gefestigt<br />
angesehen werden.<br />
2.5 Rentabilität einer Fondsbeteiligung und<br />
Interessenkonflikt durch Rückvergü-<br />
tung sind „zwei Paar Schuhe“<br />
(OLG Celle, Urt. v. 28.12.2011, 3 U 173/11)<br />
Sachverhalt<br />
Ein Anleger nimmt eine Sparkasse, die ihm 1994<br />
den Erwerb der Beteiligung an einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds erworben hat, auf Schadenersatz<br />
wegen Verschweigung von Rückvergütungen in Anspruch.<br />
Das Besondere im konkreten Fall war, dass<br />
der Anleger schon im Jahr 2001 die ihn beratende<br />
Sparkasse auf Schadenersatz in Anspruch genommen<br />
hatte. Damals warf der Anleger der Sparkasse<br />
vor, sie habe ihn nicht über die Rentabilität der<br />
Fondsbeteiligung und die negativen Folgen einer<br />
teilweisen Darlehensfinanzierung des Anlagebetrags<br />
aufgeklärt. Diese Klage wurde - rechtskräftig<br />
- abgewiesen. Der Kläger wurde seinerzeit durch<br />
dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten, die<br />
auch jetzt für den Anleger den Schadenersatzanspruch<br />
mit der Begründung geltend machten, die<br />
Sparkasse habe Rückvergütungen erhalten und den<br />
Interessenkonflikt, der durch den Erhalt der Rückvergütungen<br />
begründet war, nicht offengelegt.<br />
Entscheidung<br />
Anders als die Vorinstanz bejahte das OLG Celle<br />
die Zulässigkeit auch der zweiten Klage. Der Streitgegenstand<br />
sei ein anderer. Bei der Frage der unzureichenden<br />
Aufklärung über die Rentabilität der