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Recht

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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />

18<br />

Anlagevermittler und Broker zu Lasten des Anlegers<br />

missbilligt und den Vermittler zur Herausgabe der<br />

Rückvergütungen an den Anleger für verpflichtet<br />

gehalten.<br />

Das Bundesverfassungsgericht verweist des Weiteren<br />

auf das BGH-Urteil vom 19.12.2000 (XI ZR<br />

349/99). Damals hatte der BGH entschieden, dass<br />

eine Bank gegenüber ihrem Kunden offenzulegen<br />

hat, wenn sie mit dessen Vermögensverwalter vereinbart,<br />

diesen an den von ihr vereinnahmten Provisionen<br />

und Depotgebühren des Kunden zu beteiligen.<br />

Des Weiteren ist der Gleichheitsgrundsatz nicht<br />

verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,<br />

dass zwischen der Aufklärungspflicht eines<br />

Bankberaters und eines freien Anlageberaters differenziert<br />

wird. Das Abstellen auf die typischerweise<br />

bestehende Erwartungshaltung eines Anlegers ist im<br />

Rahmen der Festlegung von Aufklärungspflichten<br />

folgerichtig. Die Handhabung der Beweislastgrundsätze<br />

zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und<br />

Schaden ist von Verfassungswegen ebenfalls nicht<br />

zu beanstanden.<br />

Der BGH musste des Weiteren nicht den großen<br />

Senat für Zivilsachen anrufen, weil der III. Zivilsenat<br />

(für freie Anlageberater) und der XI. Zivilsenat<br />

(für Bankberater) unterschiedliche Grundsätze zur<br />

Aufklärungspflicht von Rückvergütungen aufgestellt<br />

haben. Auch der III. Zivilsenat des BGH hält<br />

beratende Banken für verpflichtet, über Rückvergütungen<br />

aufzuklären. Im Übrigen kommt es nicht<br />

Bildquelle: © trotzolga - Fotolia.com<br />

darauf an, ob Rückvergütungen aus dem Agio oder<br />

aus anderen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen<br />

geflossen sind.<br />

Am Ende seines Beschlusses geht das Bundesverfassungsgericht<br />

sodann noch kurz darauf ein, dass der<br />

Anspruch der Bank auf Verletzung rechtlichen Gehörs<br />

nicht verletzt ist.<br />

Fazit<br />

Die Bank wollte nichts unversucht lassen, um sich<br />

der drohenden Zahlungspflicht zu entziehen. Hierbei<br />

dürfte durchaus eine Rolle gespielt haben, dass<br />

sowohl auf die Bank, die diese Beteiligung anbot,<br />

als auch auf andere geschlossene Fondsbeteiligung<br />

empfehlende Banken eine Prozesslawine rollt und<br />

sie Gefahr läuft, in Tausenden von Fällen verurteilt<br />

zu werden. Das Bundesverfassungsgericht greift in<br />

seinem Beschluss viele der in den jüngeren BGH-<br />

Entscheidungen zusammengetragenen Gesichtspunkte<br />

erneut auf. Sie können mithin als gefestigt<br />

angesehen werden.<br />

2.5 Rentabilität einer Fondsbeteiligung und<br />

Interessenkonflikt durch Rückvergü-<br />

tung sind „zwei Paar Schuhe“<br />

(OLG Celle, Urt. v. 28.12.2011, 3 U 173/11)<br />

Sachverhalt<br />

Ein Anleger nimmt eine Sparkasse, die ihm 1994<br />

den Erwerb der Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds erworben hat, auf Schadenersatz<br />

wegen Verschweigung von Rückvergütungen in Anspruch.<br />

Das Besondere im konkreten Fall war, dass<br />

der Anleger schon im Jahr 2001 die ihn beratende<br />

Sparkasse auf Schadenersatz in Anspruch genommen<br />

hatte. Damals warf der Anleger der Sparkasse<br />

vor, sie habe ihn nicht über die Rentabilität der<br />

Fondsbeteiligung und die negativen Folgen einer<br />

teilweisen Darlehensfinanzierung des Anlagebetrags<br />

aufgeklärt. Diese Klage wurde - rechtskräftig<br />

- abgewiesen. Der Kläger wurde seinerzeit durch<br />

dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten, die<br />

auch jetzt für den Anleger den Schadenersatzanspruch<br />

mit der Begründung geltend machten, die<br />

Sparkasse habe Rückvergütungen erhalten und den<br />

Interessenkonflikt, der durch den Erhalt der Rückvergütungen<br />

begründet war, nicht offengelegt.<br />

Entscheidung<br />

Anders als die Vorinstanz bejahte das OLG Celle<br />

die Zulässigkeit auch der zweiten Klage. Der Streitgegenstand<br />

sei ein anderer. Bei der Frage der unzureichenden<br />

Aufklärung über die Rentabilität der

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