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Recht

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RECHT und RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />

I. Haftungsrechtsprechung aktuell<br />

Geschlossene Fonds sind seit 01.06.2012 Finanzinstrumente.<br />

Für diese Produktkategorie gelten<br />

seit jeher bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen.<br />

Speziell für geschlossene Fonds wird nun ab<br />

22.07.2013 ein neues Zeitalter beginnen, wenn in Umsetzung<br />

der AIFM-Richtlinie das Kapitalanlagegesetzbuch<br />

in Kraft treten wird. Dennoch wird die <strong>Recht</strong>sprechung<br />

weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Dies gilt sowohl für<br />

Alt-Fälle, also Fälle vor Inkrafttreten der spezialgesetzlichen<br />

Prospekthaftung gem. § 13 VerkProspG bei unrichtigen<br />

oder unvollständigen Prospektangaben bzw. gem.<br />

§ 13a VerkProspG bei einem fehlenden Prospekt und seit<br />

01.06.2012 für die Haftung aus §§ 20, 21 VermAnlG.<br />

Die <strong>Recht</strong>sprechung liefert die Beispiele dafür, wann<br />

Prospekte unrichtig oder unvollständig sind, in welchen<br />

Fällen eine Aufklärung mittels Prospektes erfolgen kann<br />

und welche einzelnen Pflichten der Absatzmittler (Anlageberater,<br />

Anlagevermittler, Haftungsdach, Poolgesellschaft<br />

usw.) zu erfüllen hat. Die aktuelle <strong>Recht</strong>sprechung<br />

zu kennen ist deshalb für Konzeptionäre und Vermittler,<br />

KLUMPE+SCHROEDER & PARTNER GbR<br />

R E C H T S A N WÄ LT E<br />

Luxemburger Str. 282e · 50937 Köln · Tel.: 0221/942094-0 · Fax: 0221/942094-25<br />

AIFM, FinVermV, PRIPs,<br />

KIDs und VIBs ...<br />

Sie kennen das alles? Glückwunsch!<br />

Sie wollen es verstehen?<br />

Wir helfen Ihnen gerne weiter!<br />

Ihr Draht zu uns: info@rechtsanwaelte-klumpe.de oder Tel.: 0221/942094-0<br />

aber auch für den Kunden selbst, von großer Wichtigkeit.<br />

Wir haben nachfolgend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit<br />

- wieder einige wichtige Entscheidungen aus diesem<br />

Bereich für Sie zusammengefasst. Wie schon im letzten<br />

Heft haben wir wiederum dem Bereich der Kick-Backs<br />

und Rückvergütungen ein eigenes Kapitel gewidmet.<br />

Auch wenn die <strong>Recht</strong>sprechungsgrundsätze inzwischen<br />

als gefestigt angesehen werden können und wenn mit<br />

Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

am 01.01.2013 im Hinblick auf die Offenlegung von Zuwendungen<br />

ohnehin ein neues Zeitalter begonnen hat,<br />

ging und geht es immer wieder um Detailfragen. Es ist<br />

über Interessenkonflikte aufzuklären. Ein Interessenkonflikt<br />

ist ein per se aufklärungspflichtiger Umstand. Nur<br />

durch die Aufklärung über einen solchen Konflikt wird ein<br />

Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der ihm<br />

gegenüber sitzenden und eine Beteiligung anbietenden<br />

Person einzuschätzen. Bisher wurde hier unterschiedlich<br />

gewürdigt, ob es sich beim Berater um einen Bankberater<br />

handelt oder einen freien und bankunabhängigen Finanzdienstleister.<br />

Fragen Sie uns und abonieren kostenlos unseren RECHTSNEWSLETTER unter: www.rechtsanwaelte-klumpe.de 5

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