Recht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RECHT und RECHTSPRECHUNG I Stand März 2013<br />
I. Haftungsrechtsprechung aktuell<br />
Geschlossene Fonds sind seit 01.06.2012 Finanzinstrumente.<br />
Für diese Produktkategorie gelten<br />
seit jeher bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen.<br />
Speziell für geschlossene Fonds wird nun ab<br />
22.07.2013 ein neues Zeitalter beginnen, wenn in Umsetzung<br />
der AIFM-Richtlinie das Kapitalanlagegesetzbuch<br />
in Kraft treten wird. Dennoch wird die <strong>Recht</strong>sprechung<br />
weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Dies gilt sowohl für<br />
Alt-Fälle, also Fälle vor Inkrafttreten der spezialgesetzlichen<br />
Prospekthaftung gem. § 13 VerkProspG bei unrichtigen<br />
oder unvollständigen Prospektangaben bzw. gem.<br />
§ 13a VerkProspG bei einem fehlenden Prospekt und seit<br />
01.06.2012 für die Haftung aus §§ 20, 21 VermAnlG.<br />
Die <strong>Recht</strong>sprechung liefert die Beispiele dafür, wann<br />
Prospekte unrichtig oder unvollständig sind, in welchen<br />
Fällen eine Aufklärung mittels Prospektes erfolgen kann<br />
und welche einzelnen Pflichten der Absatzmittler (Anlageberater,<br />
Anlagevermittler, Haftungsdach, Poolgesellschaft<br />
usw.) zu erfüllen hat. Die aktuelle <strong>Recht</strong>sprechung<br />
zu kennen ist deshalb für Konzeptionäre und Vermittler,<br />
KLUMPE+SCHROEDER & PARTNER GbR<br />
R E C H T S A N WÄ LT E<br />
Luxemburger Str. 282e · 50937 Köln · Tel.: 0221/942094-0 · Fax: 0221/942094-25<br />
AIFM, FinVermV, PRIPs,<br />
KIDs und VIBs ...<br />
Sie kennen das alles? Glückwunsch!<br />
Sie wollen es verstehen?<br />
Wir helfen Ihnen gerne weiter!<br />
Ihr Draht zu uns: info@rechtsanwaelte-klumpe.de oder Tel.: 0221/942094-0<br />
aber auch für den Kunden selbst, von großer Wichtigkeit.<br />
Wir haben nachfolgend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit<br />
- wieder einige wichtige Entscheidungen aus diesem<br />
Bereich für Sie zusammengefasst. Wie schon im letzten<br />
Heft haben wir wiederum dem Bereich der Kick-Backs<br />
und Rückvergütungen ein eigenes Kapitel gewidmet.<br />
Auch wenn die <strong>Recht</strong>sprechungsgrundsätze inzwischen<br />
als gefestigt angesehen werden können und wenn mit<br />
Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
am 01.01.2013 im Hinblick auf die Offenlegung von Zuwendungen<br />
ohnehin ein neues Zeitalter begonnen hat,<br />
ging und geht es immer wieder um Detailfragen. Es ist<br />
über Interessenkonflikte aufzuklären. Ein Interessenkonflikt<br />
ist ein per se aufklärungspflichtiger Umstand. Nur<br />
durch die Aufklärung über einen solchen Konflikt wird ein<br />
Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der ihm<br />
gegenüber sitzenden und eine Beteiligung anbietenden<br />
Person einzuschätzen. Bisher wurde hier unterschiedlich<br />
gewürdigt, ob es sich beim Berater um einen Bankberater<br />
handelt oder einen freien und bankunabhängigen Finanzdienstleister.<br />
Fragen Sie uns und abonieren kostenlos unseren RECHTSNEWSLETTER unter: www.rechtsanwaelte-klumpe.de 5