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Recht

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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />

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6. Eintretenmüssen für Fehlverhalten Dritter<br />

6.1 Zur Frage der Haftung einer GmbH für<br />

eine fehlerhafte Anlageberatung durch<br />

eine namensgleiche Einzelfirma<br />

(BGH, Urt. v. 05.07.2012, III ZR 116/11)<br />

Sachverhalt (vereinfacht)<br />

Eine Anlegerin beteiligte sich als atypisch stille Gesellschafterin<br />

an einer AG. Sie leistete eine Einmalanlage<br />

und sollte des Weiteren monatliche Raten<br />

erbringen. Die Beteiligung hatte ein Anlageberater<br />

empfohlen. Es war strittig, ob dieser Anlageberater<br />

im eigenen Namen aufgetreten ist oder als Mitarbeiter<br />

einer Einzelfirma mit deren Vertretungsbefugnis.<br />

Neben der Einzelfirma wurde eine GmbH gegründet.<br />

Zwischen der Einzelfirma und der GmbH bestand<br />

Namensgleichheit. Die Anlegerin forderte von<br />

der GmbH Schadenersatz unter den Gesichtspunkten<br />

der Firmenfortführung der Einzelfirma und<br />

<strong>Recht</strong>sscheingesichtspunkten. Der Anlageberater<br />

hatte Visitenkarten, die das Logo und den Namen<br />

der Einzelfirma trugen. Im Zeichnungsschein ist in<br />

der Rubrik „Vermittler“ die Einzelfirma angegeben.<br />

Der Anlageberater hatte in seiner Befragung<br />

als Zeuge des Weiteren angegeben, sowohl für die<br />

Einzelfirma als auch für die GmbH tätig gewesen<br />

zu sein.<br />

Entscheidung<br />

Der BGH hält eine Haftung der GmbH für denkbar.<br />

In Betracht kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt<br />

der Duldungs- und Anscheinsvollmacht<br />

sowie eine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />

unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung.<br />

Von einer Unternehmensfortführung geht der<br />

maßgebliche <strong>Recht</strong>sverkehr aus, wenn ein Betrieb<br />

von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen<br />

Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich,<br />

die innere Organisation und die<br />

Räumlichkeiten ebenso wie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen<br />

jedenfalls im Kern beibehalten<br />

und/oder Teile des Personals übernommen werden.<br />

Unerheblich ist dabei die Hinzufügung oder Weglassung<br />

eines auf eine Gesellschaftsform deutenden<br />

Zusatzes. Der Anwendungsbereich für eine Haftung<br />

unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung<br />

wird auch eröffnet, wenn eine sukzessiv erfolgende<br />

Unternehmensübernahme vorliegt, also zeitweilig<br />

Alt- und Neu-Unternehmen nebeneinander existieren.<br />

Hier sprachen zahlreiche Indizien für eine Firmenfortführung<br />

der Einzelfirma durch die GmbH.<br />

Bildquelle: © FotolEdhar - Fotolia.com<br />

Das Betätigungsfeld beider Firmen war identisch,<br />

ferner die Firmierung, das Firmenlog, der Geschäftssitz,<br />

Telefon- und Telefaxnummer sowie auch die<br />

Selbstdarstellung der GmbH, die im Internet eine<br />

20 Jahre zurückreichende Unternehmensgeschichte<br />

schilderte. Dies spricht für eine nach außen in<br />

Erscheinung getretene Unternehmenskontinuität.<br />

Dass in der Firma der Zusatz „GmbH“ geführt wurde,<br />

sah das Gericht insoweit als belanglos an.<br />

Sodann ging es noch um die Frage, ob der Anlageberater<br />

in eigenem Namen oder für die zum Zeitpunkt<br />

der Zeichnung existente Einzelfirma gehandelt<br />

hat. Aufgrund der Visitenkarte und der Angabe<br />

im Zeichnungsschein sowie auch der Einladung der<br />

Anlegerin zu einer Informationsveranstaltung der<br />

Einzelfirma lag es nahe, von einem Handeln des Beraters<br />

für die Einzelfirma auszugehen. In Betracht<br />

kommt ein Handeln als Vertretet sowohl unter den<br />

Gesichtspunkten der Duldungs- als auch der Anscheinsvollmacht.<br />

Des Weiteren hatte der Anlageberater<br />

als Zeuge ausgesagt, für beide Gesellschaften<br />

tätig gewesen zu sein (sowohl für die Einzelfirma als<br />

auch für die GmbH).

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