Recht
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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />
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müsse es eine durchgehende Qualitätssicherung geben,<br />
dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz.<br />
Dies sei geschafft worden.<br />
Damit hatte ein prominenter Spitzenpolitiker sich<br />
seines Einflusses auf die Gestaltung des Anlagekonzeptes<br />
berühmt. Mit diesen Aussagen wurde Vertrauen<br />
in Anspruch genommen, wobei auch erkennbar<br />
war, dass dies Investitionsentscheidungen potenzieller<br />
Anlageinteressenten beeinflussen konnte.<br />
Auch ein körperlich vom Emissionsprospekt getrenntes<br />
Schriftstück, welches zusammen mit diesem<br />
vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung<br />
Bestandteil eines Anlageprospektes im<br />
<strong>Recht</strong>ssinn sein.<br />
Wenn eine Person keinerlei Einfluss ausübt und keinerlei<br />
Prüfungen vorgenommen haben sollte, darf sie<br />
nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - werben<br />
oder müsste ihr in den Mund gelegten Äußerungen<br />
widersprechen.<br />
Da noch einige Tatsachen aufgeklärt werden mussten,<br />
hob der BGH die die Klage abweisende Entscheidung<br />
des OLG Karlsruhe auf und verwies den <strong>Recht</strong>sstreit<br />
zur erneuten Verhandlung zurück.<br />
1.2 Zur Haftung im Konzernverbund für<br />
fehlerhafte Prospekte<br />
(BGH, Urt. v. 18.09.2012, XI ZR 344/11)<br />
Sachverhalt<br />
Die Wohnungsbau Leipzig-West AG (nachfolgend:<br />
Emittentin) legte in den Jahren 1999 bis 2006 insgesamt<br />
25 Inhaberschuldverschreibungen ohne<br />
Börsenzulassung auf. Dazu gehörte auch eine mit<br />
einem Prospekt „ausgewogene Konditionen“ beworbene<br />
Anleihe. Eine solche erwarb der klagende<br />
Anleger im April 2005. Er nimmt mit der Begründung,<br />
der Emissionsprospekt sei unvollständig, den<br />
Mehrheitsaktionär der Emittentin persönlich in Anspruch.<br />
Dieser sei wegen eines Gewinnabführungs-<br />
und Beherrschungsvertrages herrschender Unternehmer.<br />
Unstreitig erfolgten hohe Zahlungen von<br />
der Emittentin an den beklagten Mehrheitsaktionär.<br />
Entscheidung<br />
Das Gericht geht zunächst der Frage nach, ob der<br />
Prospekt „ausgewogene Konditionen“ fehlerhaft<br />
ist. Bejaht wird eine Unvollständigkeit, weil aus dem<br />
Prospekt nicht ersichtlich ist, dass der Mehrheitsaktionär<br />
als Begünstigter des Gewinnabführungs- und<br />
Fazit<br />
Zu Beginn der Beteiligungsmodelle (Bauherrnmodelle,<br />
geschlossene Fonds, Erwerbermodelle) war es<br />
weit verbreitet, Prospekte in verschiedene Teile zu<br />
unterteilen. In den letzten Jahren war - auch aus<br />
Haftungsgründen - das Beteiligungsangebot meist<br />
in einem umfangreichen Emissionsprospekt vorgestellt.<br />
Der BGH weist zum einen darauf hin, dass<br />
auch verschiedene getrennte Teile ungeachtet der<br />
körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlageprospekt<br />
im <strong>Recht</strong>ssinn darstellen können. Eine Prospektverantwortung<br />
kann deshalb auch dann gegeben<br />
sein, wenn in einem vom eigentlichen Prospekt<br />
getrennten Druckwerk unzutreffende oder irreführende<br />
Aussagen getroffen werden. Des Weiteren<br />
sollten sich diejenigen, die einerseits im Rampenlicht<br />
stehen und andererseits aufgrund ihrer Stellung<br />
gerne als Werbeträger genommen werden, darüber<br />
bewusst sein, dass sie Mitverantwortung übernehmen<br />
und dadurch auch selbst zum Haftungsadressaten<br />
werden können.<br />
Bildquelle: © markus dehlzeit - Fotolia.com<br />
Beherrschungsvertrages dem Vorstand der Emittentin<br />
nachteilige Weisungen erteilen konnte. Die Möglichkeit,<br />
dass derartige nachteilige Weisungen durch<br />
eine beherrschende Konzern-Muttergesellschaft an<br />
eine beherrschte Konzern-Tochtergesellschaft erteilt<br />
werden, und die damit verbundene erhöhte Gefahr<br />
für an die Konzern-Tochtergesellschaft gezahlte<br />
Anlegergelder, bei Fälligkeit keine Rückzahlung<br />
leisten zu können, ist ein Umstand, der richtig und<br />
vollständig in einem Wertpapierverkaufsprospekt<br />
darzustellen ist. Hier wendet sich der Emissionsprospekt<br />
ausdrücklich auch an das unkundige und<br />
börsenunerfahrene Publikum. An den Fähigkeiten<br />
und Erkenntnismöglichkeiten des angesprochenen<br />
Adressatenkreises bestimmt sich, welche Maßstäbe<br />
an Inhalt und Verständlichkeit eines Prospektes anzulegen<br />
sind.<br />
Im zweiten Schritt geht das Gericht der Frage nach,<br />
ob der Mehrheitsaktionär für den fehlerhaften Prospekt<br />
auch verantwortlich ist. Prospektveranlasser<br />
gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG in der zwischen<br />
Juli 2002 und Oktober 2007 geltenden Fassung sind<br />
Personen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse<br />
an der Emission der Wertpapiere haben und darauf<br />
hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger