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Recht

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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />

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müsse es eine durchgehende Qualitätssicherung geben,<br />

dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz.<br />

Dies sei geschafft worden.<br />

Damit hatte ein prominenter Spitzenpolitiker sich<br />

seines Einflusses auf die Gestaltung des Anlagekonzeptes<br />

berühmt. Mit diesen Aussagen wurde Vertrauen<br />

in Anspruch genommen, wobei auch erkennbar<br />

war, dass dies Investitionsentscheidungen potenzieller<br />

Anlageinteressenten beeinflussen konnte.<br />

Auch ein körperlich vom Emissionsprospekt getrenntes<br />

Schriftstück, welches zusammen mit diesem<br />

vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung<br />

Bestandteil eines Anlageprospektes im<br />

<strong>Recht</strong>ssinn sein.<br />

Wenn eine Person keinerlei Einfluss ausübt und keinerlei<br />

Prüfungen vorgenommen haben sollte, darf sie<br />

nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - werben<br />

oder müsste ihr in den Mund gelegten Äußerungen<br />

widersprechen.<br />

Da noch einige Tatsachen aufgeklärt werden mussten,<br />

hob der BGH die die Klage abweisende Entscheidung<br />

des OLG Karlsruhe auf und verwies den <strong>Recht</strong>sstreit<br />

zur erneuten Verhandlung zurück.<br />

1.2 Zur Haftung im Konzernverbund für<br />

fehlerhafte Prospekte<br />

(BGH, Urt. v. 18.09.2012, XI ZR 344/11)<br />

Sachverhalt<br />

Die Wohnungsbau Leipzig-West AG (nachfolgend:<br />

Emittentin) legte in den Jahren 1999 bis 2006 insgesamt<br />

25 Inhaberschuldverschreibungen ohne<br />

Börsenzulassung auf. Dazu gehörte auch eine mit<br />

einem Prospekt „ausgewogene Konditionen“ beworbene<br />

Anleihe. Eine solche erwarb der klagende<br />

Anleger im April 2005. Er nimmt mit der Begründung,<br />

der Emissionsprospekt sei unvollständig, den<br />

Mehrheitsaktionär der Emittentin persönlich in Anspruch.<br />

Dieser sei wegen eines Gewinnabführungs-<br />

und Beherrschungsvertrages herrschender Unternehmer.<br />

Unstreitig erfolgten hohe Zahlungen von<br />

der Emittentin an den beklagten Mehrheitsaktionär.<br />

Entscheidung<br />

Das Gericht geht zunächst der Frage nach, ob der<br />

Prospekt „ausgewogene Konditionen“ fehlerhaft<br />

ist. Bejaht wird eine Unvollständigkeit, weil aus dem<br />

Prospekt nicht ersichtlich ist, dass der Mehrheitsaktionär<br />

als Begünstigter des Gewinnabführungs- und<br />

Fazit<br />

Zu Beginn der Beteiligungsmodelle (Bauherrnmodelle,<br />

geschlossene Fonds, Erwerbermodelle) war es<br />

weit verbreitet, Prospekte in verschiedene Teile zu<br />

unterteilen. In den letzten Jahren war - auch aus<br />

Haftungsgründen - das Beteiligungsangebot meist<br />

in einem umfangreichen Emissionsprospekt vorgestellt.<br />

Der BGH weist zum einen darauf hin, dass<br />

auch verschiedene getrennte Teile ungeachtet der<br />

körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlageprospekt<br />

im <strong>Recht</strong>ssinn darstellen können. Eine Prospektverantwortung<br />

kann deshalb auch dann gegeben<br />

sein, wenn in einem vom eigentlichen Prospekt<br />

getrennten Druckwerk unzutreffende oder irreführende<br />

Aussagen getroffen werden. Des Weiteren<br />

sollten sich diejenigen, die einerseits im Rampenlicht<br />

stehen und andererseits aufgrund ihrer Stellung<br />

gerne als Werbeträger genommen werden, darüber<br />

bewusst sein, dass sie Mitverantwortung übernehmen<br />

und dadurch auch selbst zum Haftungsadressaten<br />

werden können.<br />

Bildquelle: © markus dehlzeit - Fotolia.com<br />

Beherrschungsvertrages dem Vorstand der Emittentin<br />

nachteilige Weisungen erteilen konnte. Die Möglichkeit,<br />

dass derartige nachteilige Weisungen durch<br />

eine beherrschende Konzern-Muttergesellschaft an<br />

eine beherrschte Konzern-Tochtergesellschaft erteilt<br />

werden, und die damit verbundene erhöhte Gefahr<br />

für an die Konzern-Tochtergesellschaft gezahlte<br />

Anlegergelder, bei Fälligkeit keine Rückzahlung<br />

leisten zu können, ist ein Umstand, der richtig und<br />

vollständig in einem Wertpapierverkaufsprospekt<br />

darzustellen ist. Hier wendet sich der Emissionsprospekt<br />

ausdrücklich auch an das unkundige und<br />

börsenunerfahrene Publikum. An den Fähigkeiten<br />

und Erkenntnismöglichkeiten des angesprochenen<br />

Adressatenkreises bestimmt sich, welche Maßstäbe<br />

an Inhalt und Verständlichkeit eines Prospektes anzulegen<br />

sind.<br />

Im zweiten Schritt geht das Gericht der Frage nach,<br />

ob der Mehrheitsaktionär für den fehlerhaften Prospekt<br />

auch verantwortlich ist. Prospektveranlasser<br />

gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG in der zwischen<br />

Juli 2002 und Oktober 2007 geltenden Fassung sind<br />

Personen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse<br />

an der Emission der Wertpapiere haben und darauf<br />

hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger

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