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Recht

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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />

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des Nachbarn nicht zum Kaufobjekt gehörig sei. Es<br />

ging sodann um die Frage, ob die Verkäufer mit der<br />

Übergabe des Ordners von Unterlagen, u.a. dem<br />

Lageplan des Grundstücks, ihrer Aufklärungspflicht<br />

genügten. Dies verneinte der BGH. Ein Verkäufer<br />

erfülle mit der Übergabe von Unterlagen seine Aufklärungspflicht<br />

nur dann, wenn er aufgrund der<br />

Umstände die berechtigte Erwartung haben kann,<br />

dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke<br />

allgemeiner Information, sondern unter einem<br />

bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen<br />

wird. Die Verkäufer hatten behauptet, mündlich<br />

ausdrücklich auf den tatsächlichen Grenzverlauf<br />

hingewiesen zu haben. Hier fehlten diesbezügliche<br />

Aufklärungen des Berufungsgerichts, welches die<br />

Klage mangels arglistigen Verhaltens der Verkäufer<br />

abgewiesen hatte. Der <strong>Recht</strong>sstreit wurde deshalb<br />

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

Fazit<br />

Lieber ein Hinweis mehr als einer zu wenig, kann<br />

man auch aus dem vorliegenden Sachverhalt als<br />

Schlussfolgerung ziehen. Und falls den beweisbelasteten<br />

Verkäufern der erforderliche Aufklärungsnachweis<br />

nicht gelingen sollte, gab der BGH gleich<br />

noch Hinweise, wie sich der Schadensersatzanspruch<br />

der Höhe nach bemisst: Zu ersetzen ist nicht<br />

die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks<br />

mit und ohne Teilfläche, sondern der Betrag, um<br />

den der Käufer wegen der unterlassenen Aufklärung<br />

das verkaufte Grundstück zu teuer erworben<br />

hat. Der Käufer ist also so zu behandeln, als wäre<br />

es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen,<br />

den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis<br />

abzuschließen.<br />

Bildquelle: © julien tromeur - Fotolia.com<br />

2. Zur Frage, ob bei zu geringer Wohnfläche<br />

einer verkauften Eigentumswohnung<br />

der Kaufpreis gemindert werden<br />

kann<br />

(OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2011,<br />

8 U 450/10)<br />

Sachverhalt<br />

Eine vermietete Eigentumswohnung wurde verkauft.<br />

Der Mietvertrag wurde dem Kaufvertrag als<br />

Anlage beigefügt. Die Mietfläche ist dort mit etwas<br />

mehr als 111 m² angegeben. Für den Käufer war<br />

die Größe der Wohnung ein entscheidendes Merkmal.<br />

Die Abrede über die Wohnungsgröße war aber<br />

nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden.<br />

Die tatsächliche Größe lag um knapp 10 % unter<br />

der im Mietvertrag ausgewiesenen Fläche. Der Käufer<br />

machte einen Anspruch auf Kaufpreisminderung<br />

geltend.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Saarbrücken gab ihm <strong>Recht</strong>. Auch wenn<br />

die Wohnfläche im notariellen Kaufvertrag nicht<br />

ausdrücklich vereinbart worden ist, wurde sie durch<br />

eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zum<br />

Vertragsgegenstand. Dass diese Abrede über das<br />

Vertrags-Soll nicht beurkundet wurde, ist unbeachtlich,<br />

denn der Formmangel war durch Eintragung<br />

des Käufers im Grundbuch geheilt worden. Darauf,<br />

dass die Flächenabweichung geringer als 10 % ist<br />

und nach der im Mietrecht geltenden Judikatur insoweit<br />

kein Anspruch auf Minderung des Mietzinses<br />

besteht, ist unbeachtlich.<br />

Fazit<br />

Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises liegt<br />

vor, wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist. Weicht<br />

die Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit<br />

ab, ist von einem Mangel auszugehen. Beim Wohnungskauf<br />

gilt die Mindestschwelle, die im Mietrecht<br />

gilt, nicht.<br />

3. Kapitalanlegereigentumswohnung:<br />

Grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklärung<br />

über die Höhe der Innenprovision<br />

(BGH, Urt. v. 05.06.2012, u.a. XI ZR 149/11)<br />

Sachverhalt<br />

Die Entscheidungen des BGH vom 05.06.2012 betreffen<br />

acht Parallelfälle, in denen Anleger fremdfinanzierte<br />

Eigentumswohnungen erworben hatten.<br />

Die finanzierende Bank betrieb aus einer notariellen

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