Recht
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Stand März 2013 I RECHT und RECHTSPRECHUNG<br />
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des Nachbarn nicht zum Kaufobjekt gehörig sei. Es<br />
ging sodann um die Frage, ob die Verkäufer mit der<br />
Übergabe des Ordners von Unterlagen, u.a. dem<br />
Lageplan des Grundstücks, ihrer Aufklärungspflicht<br />
genügten. Dies verneinte der BGH. Ein Verkäufer<br />
erfülle mit der Übergabe von Unterlagen seine Aufklärungspflicht<br />
nur dann, wenn er aufgrund der<br />
Umstände die berechtigte Erwartung haben kann,<br />
dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke<br />
allgemeiner Information, sondern unter einem<br />
bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen<br />
wird. Die Verkäufer hatten behauptet, mündlich<br />
ausdrücklich auf den tatsächlichen Grenzverlauf<br />
hingewiesen zu haben. Hier fehlten diesbezügliche<br />
Aufklärungen des Berufungsgerichts, welches die<br />
Klage mangels arglistigen Verhaltens der Verkäufer<br />
abgewiesen hatte. Der <strong>Recht</strong>sstreit wurde deshalb<br />
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />
Fazit<br />
Lieber ein Hinweis mehr als einer zu wenig, kann<br />
man auch aus dem vorliegenden Sachverhalt als<br />
Schlussfolgerung ziehen. Und falls den beweisbelasteten<br />
Verkäufern der erforderliche Aufklärungsnachweis<br />
nicht gelingen sollte, gab der BGH gleich<br />
noch Hinweise, wie sich der Schadensersatzanspruch<br />
der Höhe nach bemisst: Zu ersetzen ist nicht<br />
die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks<br />
mit und ohne Teilfläche, sondern der Betrag, um<br />
den der Käufer wegen der unterlassenen Aufklärung<br />
das verkaufte Grundstück zu teuer erworben<br />
hat. Der Käufer ist also so zu behandeln, als wäre<br />
es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen,<br />
den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis<br />
abzuschließen.<br />
Bildquelle: © julien tromeur - Fotolia.com<br />
2. Zur Frage, ob bei zu geringer Wohnfläche<br />
einer verkauften Eigentumswohnung<br />
der Kaufpreis gemindert werden<br />
kann<br />
(OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2011,<br />
8 U 450/10)<br />
Sachverhalt<br />
Eine vermietete Eigentumswohnung wurde verkauft.<br />
Der Mietvertrag wurde dem Kaufvertrag als<br />
Anlage beigefügt. Die Mietfläche ist dort mit etwas<br />
mehr als 111 m² angegeben. Für den Käufer war<br />
die Größe der Wohnung ein entscheidendes Merkmal.<br />
Die Abrede über die Wohnungsgröße war aber<br />
nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden.<br />
Die tatsächliche Größe lag um knapp 10 % unter<br />
der im Mietvertrag ausgewiesenen Fläche. Der Käufer<br />
machte einen Anspruch auf Kaufpreisminderung<br />
geltend.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Saarbrücken gab ihm <strong>Recht</strong>. Auch wenn<br />
die Wohnfläche im notariellen Kaufvertrag nicht<br />
ausdrücklich vereinbart worden ist, wurde sie durch<br />
eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zum<br />
Vertragsgegenstand. Dass diese Abrede über das<br />
Vertrags-Soll nicht beurkundet wurde, ist unbeachtlich,<br />
denn der Formmangel war durch Eintragung<br />
des Käufers im Grundbuch geheilt worden. Darauf,<br />
dass die Flächenabweichung geringer als 10 % ist<br />
und nach der im Mietrecht geltenden Judikatur insoweit<br />
kein Anspruch auf Minderung des Mietzinses<br />
besteht, ist unbeachtlich.<br />
Fazit<br />
Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises liegt<br />
vor, wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist. Weicht<br />
die Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit<br />
ab, ist von einem Mangel auszugehen. Beim Wohnungskauf<br />
gilt die Mindestschwelle, die im Mietrecht<br />
gilt, nicht.<br />
3. Kapitalanlegereigentumswohnung:<br />
Grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklärung<br />
über die Höhe der Innenprovision<br />
(BGH, Urt. v. 05.06.2012, u.a. XI ZR 149/11)<br />
Sachverhalt<br />
Die Entscheidungen des BGH vom 05.06.2012 betreffen<br />
acht Parallelfälle, in denen Anleger fremdfinanzierte<br />
Eigentumswohnungen erworben hatten.<br />
Die finanzierende Bank betrieb aus einer notariellen