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Einigung über Schülerbetreuung zum Schulbeginn Handymasten ...

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Die neue Entsorgung von Elektroaltgeräten<br />

Sobald eine bestimmte Sammelmenge pro Sammelkategorie erreicht ist, müssen<br />

die EAG von den Herstellern oder Hersteller-Systemen abgeholt und entsprechend<br />

den technischen Vorgaben gemäß der Behandlungspflichten-VO<br />

einer Verwertung zugeführt werden.<br />

Die Sammelmenge, ab der die Sammelstelle die Abholung abrufen kann, hängt<br />

von den festzulegenden Abholschwellenwerten ab (z.B. fünf volle Gitterboxen<br />

Bildschirmgeräte) und wird sich an „frachtbaren Mengen” orientieren.<br />

künftig die EAG umweltgerecht entsorgt<br />

werden können, und eine seit 1.1.2004<br />

verbotene Ablagerung auf Deponien<br />

auch nicht mehr erfolgt, wurde eine<br />

praxisorientierte und klare Regelung<br />

geschaffen.<br />

Die Sammlung der EAG aus privaten<br />

Haushalten muss nämlich möglichst einfach<br />

und dem Bürger <strong>zum</strong>utbar sein. Es<br />

sollen daher bestehende Sammelstrukturen<br />

genützt werden, das sind in erster<br />

Linie die kommunalen Sammelstellen,<br />

aber auch eigene Sammelstellen der<br />

Hersteller/Importeure. Dies ist im AWG<br />

bereits seit 2004 so verankert. Daneben<br />

hat auch der Elektrohandel eine 1:1-<br />

Rücknahmeverpflichtung, das heißt<br />

beim Kauf eines Gerätes ist ein gleichar-<br />

Fotos: BMLFUW<br />

tiges Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen.<br />

Durch das Weiterführen der Sammlung<br />

von EAG im Rahmen der bestehenden<br />

Strukturen (z.B. Sammelhöfe, mobile<br />

Problemstoff-, Altstoff- oder Sperrmüllsammlungen)<br />

kann ein volkswirtschaftlicher<br />

Mehraufwand weitgehend vermieden<br />

und können zusätzliche Belastungen<br />

für die Kommunen verhindert werden.<br />

Die kommunalen Sammelstellen<br />

sind aber nicht generell verpflichtet,<br />

auch die <strong>über</strong> den Handel gesammelten<br />

EAG zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Die Sammelstellen müssen sich bis 31.7.<br />

2005 registrieren lassen, um für die<br />

Koordinierungsstelle, aber auch für<br />

Systeme die Sammellogistik und den<br />

Abfallwirtschaft<br />

Umfang planbar zu machen. Eine Registrierung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt<br />

ist grundsätzlich möglich, erschwert<br />

aber die Abwicklung. Führen Sammelstellen<br />

eine eigene Altgerätebe- handlung<br />

und -verwertung durch, so müssen<br />

sie die entsprechenden Genehmigungen<br />

besitzen und alle Aufzeichnungen<br />

führen.<br />

Mit der Elektroaltgeräteverordnung ist<br />

nun die Sammlung in fünf Gruppen<br />

österreichweit verbindlich. Die Sammlung<br />

in diesen fünf Kategorien Großgeräte,<br />

Bildschirmgeräte, Kühl- und<br />

Gefriergeräte, Gasentladungslampen<br />

und Kleingeräte entspricht der derzeitigen<br />

Praxis und orientiert sich an den<br />

nachfolgenden Verwertungswegen.<br />

Die dafür nötige Sammelinfrastruktur<br />

(Behältnisse und bauliche Maßnahmen)<br />

sind von den Herstellern zu finanzieren.<br />

Abholung und Verwertung<br />

durch die Hersteller<br />

Sobald eine bestimmte Sammelmenge<br />

pro Sammelkategorie erreicht ist, müssen<br />

die EAG von den Herstellern oder<br />

Hersteller-Systemen abgeholt und entsprechend<br />

den<br />

technischen<br />

Vorgaben<br />

gemäß der<br />

Behandlungspflichten<br />

– VO<br />

einer Verwertung<br />

zugeführt<br />

werden. Die<br />

Sammelmenge,<br />

ab der die Sammelstelle<br />

die<br />

Abholung abrufen<br />

kann, hängt<br />

von den festzulegenden<br />

Abholschwellenwerten ab<br />

(z.B. fünf volle Gitterboxen Bildschirmgeräte)<br />

und wird sich an „frachtbaren<br />

Mengen“, orientieren. Davon abhängig<br />

ist die Zeitspanne, innerhalb der die<br />

tatsächliche Abholung erfolgen muss,<br />

sodass kein Lagerungsengpass für die<br />

Sammelstelle erfolgt.<br />

Sammel- und<br />

Verwertungssysteme<br />

Die Abholverpflichtung<br />

der Hersteller gilt<br />

für alle gesammelten<br />

EAG; es dürfen keine<br />

übrig bleiben, die auf<br />

Kosten der Kommunen<br />

zu entsorgen sind.<br />

Für Elektroaltgeräte, die vor dem<br />

13.8.2005 in Verkehr gesetzt wurden<br />

haben sich die verpflichteten Hersteller /<br />

Importeure an einem System zu beteiligen.<br />

Es wurden bisher fünf Anträge zur<br />

Genehmigung eines Systems beim<br />

BMLFUW eingebracht.<br />

Sammelstellen, besser mehrere Sammel-<br />

KOMMUNAL 19

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