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Leseprobe - Merkur Verlag Rinteln

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1.3.2.2 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000,00 EUR<br />

Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung<br />

fähig sind und deren AK/HK (oder ein entsprechender Wert, § 6 Abs. 2 und 2 a EStG) für<br />

das einzelne Wirtschaftsgut 1.000,00 EUR nicht übersteigen, müssen nicht zwangsweise über<br />

deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Sie können auch wie folgt<br />

behandelt werden:<br />

1. Wirtschaftsgüter mit AK/HK von nicht mehr als 150,00 EUR<br />

Die AK/HK dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter können unabhängig von irgendwelchen<br />

Voraussetzungen immer sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (Sofortabschreibung,<br />

§ 6 Abs. 2 S. 1 und 4 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Ein Unternehmer kauft einen Aktenvernichter für 149,38 EUR zuzüglich 28,38 EUR USt.<br />

Buchungssätze:<br />

0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

1570/1400 Vorsteuer<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

4855/6260 Abschreibung GWG<br />

an 0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

bzw.<br />

4855/6260 Abschreibung GWG<br />

1570/1400 Vorsteuer<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

149,38<br />

28,38<br />

149,38<br />

177,76<br />

149,38<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

149,38<br />

28,38<br />

177,76<br />

2. Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr als 150,00 EUR und nicht mehr als 410,00 EUR<br />

Die AK/HK dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung<br />

als Betriebsausgaben abgezogen werden (Sofortabschreibung, § 6 Abs. 2 S. 1 EStG).<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist aber, dass diese Wirtschaftsgüter<br />

unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen,<br />

laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Ergeben sich die erforderlichen Angaben<br />

aus der Buchführung, d. h., werden die geringwertigen Wirtschaftsgüter auf einem besonderen<br />

Konto gebucht, kann auf die Führung dieses Verzeichnisses verzichtet werden (§ 6<br />

Abs. 2 S. 4 und 5 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer kauft am 2. Aug. 01 eine Schreibmaschine für 415,00 EUR zuzüglich<br />

78,85 EUR USt.<br />

499


500<br />

Buchungssatz:<br />

0420/0650 Büroeinrichtung<br />

1570/1400 Vorsteuer<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

415,00<br />

78,85<br />

493,85<br />

Der Rechnungsausgleich findet am 20. Aug. 01 mit Abzug von 3 % Skonto durch Banküberweisung<br />

statt.<br />

Buchungssätze:<br />

1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

an 1200/1800 Bank<br />

an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />

an 1570/1400 Vorsteuer<br />

0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

493,85<br />

402,55<br />

479,03<br />

12,45<br />

2,37<br />

402,55<br />

Der Unternehmer macht zum Ende des Wirtschaftsjahres von der Sofortabschreibung nach<br />

§ 6 Abs. 2 EStG Gebrauch.<br />

Buchungssatz:<br />

4855/6260 Abschreibung GWG<br />

an 0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

402,55<br />

402,55<br />

3. Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr als 150,00 EUR und nicht mehr als 1.000,00 EUR<br />

Anstelle der Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr<br />

als 150,00 EUR und nicht mehr als 410,00 EUR ist es möglich, alle Wirtschaftsgüter mit AK/<br />

HK von mehr als 150,00 EUR und nicht mehr als 1.000,00 EUR in einen jahrgangsbezogenen<br />

Sammelposten einzustellen. Geschieht dies, ist dieser Sammelposten im Wirtschaftsjahr<br />

der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils einem Fünftel (20 %) 1 gewinnmindernd<br />

aufzulösen (Poolabschreibung, § 6 Abs. 2 a EStG).<br />

Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommen – abgesehen von der<br />

buchmäßigen Erfassung des Zugangs der jeweiligen Wirtschaftsgüter – keine weiteren Dokumentationspflichten<br />

auf ihn zu.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer kauft am 30. Nov. 01 einen PC, dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

3 Jahre beträgt, für 410,00 EUR zuzüglich 77,90 EUR USt.<br />

Buchungssatz:<br />

0485/0675 Sammelposten 01<br />

1570/1400 Vorsteuer<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

1 Nicht zeitanteilig.<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

410,00<br />

77,90<br />

487,90


Der in 01 insgesamt gebildete Sammelposten weist einen Wert in Höhe von 46.475,00 EUR<br />

aus. Er ist zum Ende des Wirtschaftsjahres 01 abzuschreiben.<br />

Buchungssatz:<br />

4860/6262 Abschreibung Sammelposten 01<br />

an 0485/0675 Sammelposten 01<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

9.295,00<br />

9.295,00<br />

Weil ein jahrgangsbezogener Sammelposten kein Wirtschaftsgut ist, sondern lediglich eine<br />

Rechengröße darstellt (R 6.13 Abs. 6 EStR), bleiben Vorgänge, die einzelne im Sammelposten<br />

erfasste Wirtschaftsgüter betreffen, stets unberücksichtigt. Der Wert des Sammelpostens<br />

vermindert sich daher z. B. nicht, wenn ein Wirtschaftsgut durch Zerstörung, Veräußerung<br />

oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Außerdem scheidet z. B. eine<br />

Teilwertabschreibung aus.<br />

Bewertung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens, die einer<br />

selbstständigen Nutzung fähig sind, wenn deren AK/HK 1.000,00 EUR nicht übersteigen<br />

alle WG grundsätzlich<br />

stets<br />

WG mit AK/HK<br />

von nicht mehr als<br />

150,00 EUR wahlweise<br />

WG mit AK/HK von<br />

mehr als 150,00<br />

EUR und nicht mehr<br />

als 1.000,00 EUR<br />

wahlweise<br />

AK/HK abzüglich planmäßiger (zeitanteiliger) Abschreibung (§ 253 Abs. 3<br />

HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG)<br />

Sofortabschreibung als GWG, § 6 Abs. 2 und Abs. 2 a S. 4 EStG<br />

1. Möglichkeit<br />

WG mit AK/HK<br />

bis 410,00 EUR<br />

Sofortabschreibung als<br />

GWG, § 6 Abs. 2 S. 1<br />

und 4 EStG<br />

2. Möglichkeit<br />

und WG mit AK/HK über 410,00 EUR<br />

bis 1.000,00 EUR<br />

AK/HK abzüglich planmäßiger<br />

(zeitanteiliger) Abschreibung<br />

► Bildung eines jahrgangsbezogenen Sammelpostens für alle WG mit<br />

AK/HK von mehr als 150,00 EUR<br />

und<br />

► Auflösung des Sammelpostens im Wirtschaftsjahr der Bildung und in<br />

den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Fünftel (Poolabschreibung,<br />

nicht zeitanteilig, § 6 Abs. 2 a EStG)<br />

Die Wahl hinsichtlich der Behandlung der AK/HK von Wirtschaftsgütern mit AK/HK von mehr<br />

als 150,00 EUR ist für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen 1 (§ 6 Abs. 2 a S. 5 EStG). Daher<br />

muss sich der Unternehmer jedes Jahr neu entscheiden, wie er die geringwertigen Wirtschaftsgüter<br />

mit AK/HK von mehr als 150,00 EUR behandeln möchte. Entscheidet er sich für die<br />

Sofortabschreibung, kommt für alle während des gesamten Wirtschaftsjahres angeschafften/<br />

hergestellten Wirtschaftsgüter, deren AK/HK mehr als 410,00 EUR betragen, nur die normale<br />

Abschreibung in Betracht.<br />

1 I. d. R. zum Ende des Wirtschaftsjahres.<br />

oder<br />

501


3.3 Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

Wegen der Globalisierung der Geschäftstätigkeit kommt es in zunehmendem Maße dazu, dass<br />

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung (Valutaverbindlichkeiten) zu begleichen sind. Ist<br />

dies der Fall, lässt sich die Höhe des Betrages, der bei Fälligkeit der Rechnung zu zahlen ist,<br />

zunächst nicht eindeutig ermitteln. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Kurs der ausländischen<br />

Währung ständig schwankt.<br />

Beim Eingang der Rechnung sind diese Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag,<br />

Anschaffungskosten) anzusetzen. Damit dies möglich ist, müssen die ausländischen<br />

Währungseinheiten, z. B. USD, in EUR umgerechnet werden. Die Umrechnung hat mithilfe des<br />

zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Kurses (Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Entstehung<br />

der Verbindlichkeit) zu erfolgen (§ 256 a HGB).<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer hat am 3. Dez. 01 Waren in den USA eingekauft. Die entsprechende Eingangsrechnung<br />

lautet auf 20.000,00 USD. Vertraglich ist vereinbart, dass der Ausgleich der Rechnung<br />

in USD zu erfolgen hat. Am Tag des Rechnungseingangs beträgt der Devisenkassamittelkurs für<br />

1 EUR 1,4836 USD.<br />

Die Höhe der Verbindlichkeit kann wie folgt berechnet werden.<br />

1,4836 USD – 1,00 EUR<br />

20.000,00 USD – x EUR<br />

____________<br />

1 · 20.000,00<br />

= 13.480,72 (EUR)<br />

1,4836<br />

Als Verbindlichkeit ist ein Betrag in Höhe von 13.480,72 EUR zu buchen.<br />

Buchungssatz:<br />

3200/5200 Einkauf von Waren<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

13.480,72<br />

13.480,72<br />

Zum Abschlussstichtag stellt sich darüber hinaus die Frage, mit welchem Wert die Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

zu bilanzieren sind. 1<br />

1. Handelsrechtliche Bewertung<br />

Handelsrechtlich ist der zu bilanzierende Wert vor allem davon abhängig, welche Restlaufzeit<br />

die Fremdwährungsverbindlichkeiten am Abschlussstichtag noch haben (§ 256 a S. 2 HGB).<br />

Bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von längstens einem Jahr wird der Erfüllungsbetrag<br />

stets, also auch, wenn dieser unter den Anschaffungskosten der Verbindlichkeiten liegt, anhand<br />

des am Abschlussstichtag geltenden Devisenkassamittelkurses ermittelt. Die Bilanzierung der<br />

Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt dann auch immer in Höhe des errechneten Erfüllungsbetrages.<br />

Das heißt, ergeben sich durch die Umrechnung Verbindlichkeiten, die<br />

a) niedriger als deren Anschaffungskosten sind, ist der niedrigere Wert zu bilanzieren und es<br />

kommt zulässigerweise zu einem Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§ 256 a S. 2 und<br />

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB),<br />

b) höher als deren Anschaffungskosten sind, muss nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB der höhere<br />

Erfüllungsbetrag bilanziert werden.<br />

Wertminderungen sind auf dem Konto Erträge aus Kursdifferenzen, Werterhöhungen auf dem<br />

Konto Aufwendungen aus Kursdifferenzen zu buchen (§ 277 Abs. 5 S. 2 HGB).<br />

1 Das Problem stellt sich nicht, wenn ein Kurssicherungsgeschäft abgeschlossen worden ist.<br />

553


Beispiel:<br />

Der Unternehmer hat eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen über 20.000,00 USD,<br />

die er zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. am 3. Dez. 01 (bei einem Devisenkassamittelkurs von<br />

1,4836 USD für 1 EUR), zutreffend mit 13.480,72 EUR in der Buchführung erfasst hat. Der Ausgleich<br />

der Verbindlichkeit hat bis zum 30. Juni 02 zu erfolgen. Zum Abschlussstichtag beläuft sich der<br />

Devisenkassamittelkurs für 1 EUR alternativ auf<br />

a) 1,4235 USD,<br />

b) 1,4920 USD.<br />

Die Verbindlichkeit LuL ist<br />

a) mit 14.049,88 EUR,<br />

b) mit 13.404,83 EUR<br />

zu bilanzieren.<br />

Buchungssätze:<br />

554<br />

a) 2387/6880 Aufwendungen aus Kursdifferenzen<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

b) 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

an 2660/4840 Erträge aus Kursdifferenzen<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

569,16<br />

75,89<br />

569,16<br />

75,89<br />

Bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist der Umrechnungsbetrag<br />

zunächst mithilfe des am Abschlussstichtag geltenden Devisenkassamittelkurses zu ermitteln.<br />

Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt anschließend nach den allgemeinen Bewertungsregeln<br />

des § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Das bedeutet: Bei Wertminderungen kommt es wegen<br />

des Höchstwertprinzips zu keiner Abschreibung der Verbindlichkeiten (aber zur Bildung stiller<br />

Rücklagen). Finden Werterhöhungen zum Abschlussstichtag statt, sind Zuschreibungen vorzunehmen;<br />

entfallen diese, müssen entsprechende Abschreibungen erfolgen.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer hat eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen über 20.000,00 USD,<br />

die er zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. am 3. Dez. 01 (bei einem Devisenkassamittelkurs von<br />

1,4836 USD für 1 EUR), zutreffend mit 13.480,72 EUR in der Buchführung erfasst hat. Der Ausgleich<br />

der Verbindlichkeit hat bis zum 3. Febr. 03 zu erfolgen. Zum Abschlussstichtag beläuft sich der<br />

Devisenkassamittelkurs für 1 EUR alternativ auf<br />

a) 1,4235 USD,<br />

b) 1,4920 USD.<br />

Die Verbindlichkeit LuL ist<br />

a) mit 14.049,88 EUR,<br />

b) mit 13.480,72 EUR (Anschaffungskosten)<br />

zu bilanzieren.<br />

Buchungssätze:<br />

a) 2387/6880 Aufwendungen aus Kursdifferenzen<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

b) keine Buchung<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

569,16<br />

569,16


2. Steuerrechtliche Bewertung<br />

Steuerrechtlich wird zwischen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und anderen<br />

Verbindlichkeiten unterschieden (BStBl. I S. 793 vom 12. August 2002).<br />

Bei beiden Arten der Verbindlichkeiten erfolgt die Umrechnung zunächst wegen fehlender steuerlicher<br />

Spezialvorschriften mithilfe des Devisenkassamittelkurses (Maßgeblichkeit).<br />

Liegt dann bei den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs der Rückzahlungsbetrag<br />

(Erfüllungsbetrag) über den Anschaffungskosten und ist diese Werterhöhung voraussichtlich<br />

von Dauer, darf eine Zuschreibung erfolgen. Von einer dauerhaften Werterhöhung ist aber nur<br />

auszugehen, wenn der steuerliche Wert am Abschlussstichtag und auch danach, d. h. bis zum<br />

Tag der Aufstellung der Bilanz (oder dem davor liegenden Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs),<br />

stets höher als zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten ist.<br />

Beispiel:<br />

Seit dem Tag des Eingangs der Lieferung (3. Dez. 01) ist der Kurs des EUR ständig gesunken. Am<br />

Abschlussstichtag 01 beträgt der Devisenkassamittelkurs 1,4235 USD, am Tag der Bilanzaufstellung<br />

1,4082 USD.<br />

Die Bewertung der Verbindlichkeit LuL darf auch steuerrechtlich mit 14.049,88 EUR erfolgen.<br />

Errechnet sich für die anderen Verbindlichkeiten, z. B. Darlehen, ein höherer Rückzahlungsbetrag<br />

(Erfüllungsbetrag), darf dieser auch hier nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung<br />

angesetzt werden. Als voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung kommt hier jedoch<br />

nur eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses in Betracht. Möglich ist diese durch eine<br />

Abwertung des EUR bzw. eine Aufwertung ausländischer Währungen. Das heißt, übliche Wechselkursschwankungen<br />

auf den Devisenmärkten haben keinen höheren Ansatz der Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

zur Folge.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer hat am 1. August 01 ein verzinsliches Darlehen über 50.000,00 USD aufgenommen.<br />

Es hat eine Laufzeit von 5 Jahren und ist in USD zu tilgen. Der Devisenkassamittelkurs am<br />

1. August 01 belief sich für 1 EUR auf 1,4258 USD, am 31. Dez. 01 auf 1,4166 USD und am Tag der<br />

Bilanzaufstellung auf 1,4051 USD.<br />

Die Bewertung des Darlehens hat steuerrechtlich mit 35.068,03 EUR zu erfolgen, weil es nur zu üblichen<br />

Wechselkursschwankungen gekommen ist, d. h. keine dauernde Werterhöhung vor gelegen<br />

hat.<br />

Kontrollaufgaben<br />

1. Mit welchem Wert sind Schulden grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen?<br />

2. Wie ist zu bilanzieren, wenn der Wert einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag<br />

a) gestiegen ist,<br />

b) gesunken ist?<br />

3. Wie sind Fremdwährungsverbindlichkeiten (Valutaverbindlichkeiten) zu bilanzieren, wenn der<br />

EUR-Kurs zum Bilanzstichtag<br />

a) gestiegen ist,<br />

b) gesunken ist?<br />

555


Übungen<br />

Vorbemerkungen zu den Geschäftsvorfällen 1 bis 13:<br />

– Die Buchungssätze sind nach handelsrechtlichen Vorschriften zu bilden.<br />

– Bestimmen Sie die Bilanzansätze aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.<br />

– Bei den angegebenen Kursen handelt es sich um Devisenkassamittelkurse.<br />

1. Ihr Mandant erwarb am 10. Nov. 01 Waren für 15.000,00 USD in den USA und buchte den am<br />

31. März 02 in USD zu begleichenden Rechnungsbetrag zum Kurs von 1,4653 USD für 1 EUR im<br />

Konto Verbindlichkeiten LuL.<br />

Am 31. Dez. 01 wird der EUR-Kurs mit 1,4836 USD ermittelt. Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt<br />

er 1,4899 USD.<br />

a) Wählen Sie den Bilanzansatz für diese Verbindlichkeit.<br />

b) Bilden Sie, falls notwendig, den Buchungssatz.<br />

2. Am 20. Dez. 01 kaufte Ihr Mandant Waren zum Preis von 9,60 CAD je kg in Kanada ein. Da der Kurs<br />

für 1 EUR 1,4763 CAD betrug, wurde zutreffend wie folgt gebucht:<br />

Einkauf von Waren 34.560,00 EUR<br />

an Verbindlichkeiten LuL 34.560,00 EUR<br />

Laut Vertrag hat der Rechnungsausgleich am 10. Jan. 02 in CAD zu erfolgen.<br />

Wie lautet die Buchung zum Bilanzstichtag, wenn der Kurs für einen EUR am 31. Dez. 01<br />

a) 1,4692 CAD,<br />

b) 1,5154 CAD<br />

beträgt, am Tag des Rechnungsausgleichs jedoch mit 1,5090 CAD festgestellt wird?<br />

3. Ihr Mandant bezog am 22. Dez. 01 Waren aus den Vereinigten Staaten. Die spätestens am<br />

22. Jan. 02 ohne Abzug in Auslandswährung zu begleichende Eingangsrechnung lautete auf<br />

80.000,00 USD.<br />

Der Kurs für einen EUR betrug am 22. Dez. 01 1,4836 USD, am 31. Dez. 01 1,4625 USD, am<br />

22. Jan. 02 (Tag des Rechnungsausgleichs) 1,4438 USD.<br />

Bilden Sie die Buchungssätze<br />

a) zum Zeitpunkt des Einkaufs,<br />

b) zum Bilanzstichtag.<br />

4. Aufgrund der Betriebsferien vom 24. Dez. 01 bis zum 3. Jan. 02 wurde eine in Auslandswährung<br />

zu begleichende Wareneingangsrechnung vom 20. Dez. 01 in Höhe von 38.000,00 PEN erst am<br />

4. Jan. 02 durch Banküberweisung mit Abzug von 2 % Skonto bezahlt.<br />

Wie hat Ihr Mandant zum 31. Dez. 01 und zum 4. Jan. 02 zu buchen, wenn der Rechnungseingang<br />

korrekt erfasst wurde und der Kurs für 1 EUR<br />

– am 20. Dez. 01 mit 3,6729 PEN,<br />

– am 31. Dez. 01 mit 3,4925 PEN,<br />

– am 4. Jan. 02 mit 3,4886 PEN<br />

notiert wurde?<br />

5. Der Rechnungsausgleich für eine am 2. Nov. 01 in Norwegen für 60.000,00 NOK erworbene Maschine<br />

hat lt. Kaufvertrag in drei Raten zu je 20.000,00 NOK zu erfolgen. Als Zahlungszeitpunkte<br />

sind der 2. Dez. 01, der 2. Jan. 02 und der 2. Febr. 02 vereinbart.<br />

Sämtliche Zahlungen wurden pünktlich durch Banküberweisung geleistet.<br />

1 EUR wurde am 2. Nov. 01 mit 7,9881 NOK, am 2. Dez. 01 mit 7,7451 NOK notiert.<br />

556


6 Nur steuerrechtliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte 1<br />

Nur steuerrechtliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte werden vor allem ausgeübt, um Steuerzahlungen<br />

auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

besteht aber auch – bedingt durch die Steuerprogression – die Möglichkeit,<br />

dass es auch zu niedrigeren Steuerzahlungen kommt.<br />

Voraussetzung für die Ausübung nur steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die<br />

in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert ausgewiesen<br />

werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.<br />

Diese müssen folgende Angaben enthalten (§ 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG):<br />

► den Tag der Anschaffung oder Herstellung,<br />

► die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

► die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und<br />

► die vorgenommenen Abschreibungen.<br />

Für die Bildung von steuerlichen Rücklagen ist eine Aufnahme in das besondere Verzeichnis<br />

ausnahmsweise nicht erforderlich, weil die Rücklage in der (Steuer-)Bilanz abgebildet wird.<br />

Wird die Rücklage in einem folgenden Wirtschaftsjahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

eines Wirtschaftsgutes übertragen, ist dieses Wirtschaftsgut jedoch mit den erforderlichen<br />

Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen.<br />

6.1 Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen<br />

6.1.1 Investitionsabzugsbeträge<br />

Kleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer<br />

beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag<br />

(§ 7 g Abs. 1 bis 4 EStG) bis zur Höhe von 40 % der voraussichtlichen AK/HK (außerbilanziell,<br />

d. h., nicht in der Handels- und Steuerbilanz) gewinnmindernd abziehen.<br />

Voraussetzung für diesen Abzug ist, dass der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem<br />

der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:<br />

► bei Gewerbetreibenden oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren<br />

Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, ein Betriebsvermögen von<br />

235.000,00 EUR,<br />

► bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert<br />

von 125.000,00 EUR,<br />

► bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, einen Gewinn (berechnet<br />

ohne Abzug des Investitionsabzugsbetrags) von 200.000,00 EUR.<br />

Diese Größenmerkmale gelten unabhängig von der Rechtsform und gesondert für jeden Betrieb.<br />

Um einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige die<br />

Absicht haben, das begünstigte Wirtschaftsgut in den folgenden drei Jahren anzuschaffen oder<br />

herzustellen.<br />

Darüber hinaus muss das betreffende Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr<br />

der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen<br />

1 Ohne die bereits abgehandelten Wahlrechte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG.<br />

597


Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %,<br />

genutzt werden.<br />

Der Steuerpflichtige ist außerdem verpflichtet, seine Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren,<br />

d. h., das begünstigte Wirtschaftsgut ist in den beim Finanzamt einzureichenden<br />

Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe seiner voraussichtlichen AK/HK<br />

ist anzugeben.<br />

Investitionsabzugsbeträge können selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch<br />

ein Verlust entsteht oder sich dieser erhöht. Jedoch darf die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr<br />

des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen<br />

wurden, je Betrieb 200.000,00 EUR nicht übersteigen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Gewerbetreibender, der die Voraussetzungen nach § 7 g Abs. 1 EStG erfüllt, beabsichtigt am<br />

Ende des Wirtschaftsjahres 01, im Wirtschaftsjahr 04 eine Maschine anzuschaffen. Die Anschaffungskosten<br />

dieser Maschine werden zu diesem Zeitpunkt lt. Auskunft des Herstellers voraussichtlich<br />

150.000,00 EUR betragen.<br />

Für das Wirtschaftsjahr 01 ist ein Steuerbilanzgewinn in Höhe von 200.000,00 EUR ermittelt worden.<br />

Auf wie viel Euro beläuft sich der steuerliche Gewinn dieses Gewerbetreibenden für 01 mindestens?<br />

Lösung:<br />

Steuerbilanzgewinn 200.000,00 EUR<br />

– Investitionsabzugsbetrag (40 % von 150.000,00 EUR) 60.000,00 EUR<br />

steuerlicher Gewinn 01 140.000,00 EUR<br />

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für<br />

dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der<br />

AK/HK, höchstens jedoch in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags,<br />

(außerbilanziell) gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Der steuerliche Gewinn dieses Wirtschaftsjahres<br />

ist also unter Berücksichtigung des aufzulösenden Investitionsabzugsbetrages zu ermitteln.<br />

Beispiel:<br />

Im Jahr 04 wird die Maschine, für deren Anschaffung in 01 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch<br />

genommen wurde, angeschafft.<br />

Als Steuerbilanzgewinn des Jahres 04 ist ein Betrag in Höhe von 220.000,00 EUR ermittelt worden.<br />

Welcher steuerliche Gewinn ergibt sich für das Jahr 04 grundsätzlich?<br />

Lösung:<br />

Steuerbilanzgewinn 220.000,00 EUR<br />

+ in Anspruch genommener (aufzulösender) Investitionsabzugsbetrag 60.000,00 EUR<br />

steuerlicher Gewinn 04 280.000,00 EUR<br />

Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des<br />

Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres (außerbilanziell) gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde,<br />

ist der Abzug rückgängig zu machen. Ggf. bereits bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide<br />

sind insoweit zu ändern. Als Folge kann sich eine Verzinsung der daraus resultierenden<br />

Steuernachforderung gemäß § 233 a AO ergeben.<br />

598


6.1.2 Sonderabschreibungen<br />

Kleine und mittlere Betriebe,<br />

– die die oben genannten Größenmerkmale am Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung/Herstellung<br />

beweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorangeht,<br />

erfüllen und<br />

– die das betreffende Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der<br />

Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte<br />

des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, nutzen,<br />

können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben den Absetzungen<br />

für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen<br />

(§ 7 g Abs. 5 und 6 EStG). Diese dürfen insgesamt nicht mehr als 20 % der AK/HK des Wirtschaftsguts<br />

betragen.<br />

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

der Sonderabschreibung.<br />

Beispiel:<br />

Über den Kauf einer Maschine, deren Anschaffungskosten 150.000,00 EUR betragen und für die in<br />

den vorangegangenen Jahren kein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen worden<br />

ist, geht am 10. Januar 04 eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis ein.<br />

Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 178.500,00 EUR. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 6 Jahren. Die planmäßige Abschreibung und die AfA haben stets linear<br />

zu erfolgen.<br />

Buchungssatz:<br />

0210/0440 Maschinen<br />

1570/1400 Vorsteuer<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

150.000,00<br />

28.500,00<br />

178.500,00<br />

Zum Ende des Jahres 04 ist für die am 10. Januar 04 angeschaffte Maschine der geringstmögliche<br />

zu aktivierende Buchwert<br />

a) in der Handelsbilanz,<br />

b) in der Steuerbilanz<br />

zu ermitteln. Außerdem sind die ggf. in diesem Zusammenhang erforderlichen Buchungssätze zu<br />

bilden.<br />

Lösung a):<br />

Anschaffungskosten 150.000,00 EUR<br />

lineare Abschreibung 25.000,00 EUR<br />

handelsrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 125.000,00 EUR<br />

Buchungssatz:<br />

4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

an 0210/0440 Maschinen<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

25.000,00<br />

25.000,00<br />

599


Lösung b):<br />

Anschaffungskosten 150.000,00 EUR<br />

lineare AfA 25.000,00 EUR<br />

Sonderabschreibung 30.000,00 EUR<br />

steuerrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 95.000,00 EUR<br />

Ein Buchungssatz für die Sonderabschreibung in Höhe von 30.000,00 EUR ist nicht zu bilden. Die<br />

Sonderabschreibung erfolgt nur für steuerrechtliche Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung.<br />

Wird ein Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd in Anspruch<br />

genommen wurde, angeschafft/hergestellt, können die AK/HK im Jahr der Anschaffung/Herstellung<br />

um bis zu 40 %, höchstens jedoch um den Hinzurechnungsbetrag, vermindert werden.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen verringert sich in diesem<br />

Fall entsprechend (§ 7 g Abs. 2 S. 2 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Für die am 10. Januar 04 angeschaffte Maschine (siehe oben) ist<br />

a) in der Handelsbilanz,<br />

b) in der Steuerbilanz<br />

zum Ende des Jahres 04 der geringstmögliche Buchwert auszuweisen. Bilden Sie auch die in<br />

diesem Zusammenhang ggf. erforderlichen Buchungssätze. Gehen Sie davon aus, dass für diese<br />

Maschine ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 60.000,00 EUR gewinnmindernd in Anspruch<br />

genommen worden ist.<br />

Lösung a):<br />

Anschaffungskosten 150.000,00 EUR<br />

lineare Abschreibung 25.000,00 EUR<br />

handelsrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 125.000,00 EUR<br />

Buchungssatz:<br />

600<br />

4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

an 0210/0440 Maschinen<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

25.000,00<br />

25.000,00<br />

Lösung b):<br />

Anschaffungskosten<br />

Abzugsbetrag § 7 g Abs. 2 S. 2 EStG (gewinnmindernde<br />

150.000,00 EUR<br />

Herabsetzung der AK/HK) 60.000,00 EUR<br />

Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen 90.000,00 EUR<br />

lineare AfA 15.000,00 EUR<br />

Sonderabschreibung 18.000,00 EUR<br />

steuerrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 57.000,00 EUR<br />

Ein Buchungssatz ist nicht zu bilden. Die gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK nach § 7 g<br />

Abs. 2 S. 2 EStG, die lineare AfA und die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG erfolgen nur<br />

für steuerrechtliche Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung.


Beispiel:<br />

Der in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz auszuweisende Buchwert der am 10. Januar 04<br />

angeschafften Maschine weichen voneinander ab. Er entwickelt sich in den Jahren 04 bis 06 wie<br />

folgt:<br />

AK/Kaufpreis netto<br />

– planmäßige lineare Abschreibung<br />

– gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK<br />

= Bemessungsgrundlage für die AfA und<br />

die Sonderabschreibung<br />

– lineare AfA<br />

– Sonderabschreibung, 20 %<br />

Buchwert 31. Dezember 04<br />

– lineare Abschreibung/AfA<br />

Buchwert 31. Dezember 05<br />

– lineare Abschreibung/AfA<br />

Buchwert 31. Dezember 06<br />

Handelsbilanz Steuerbilanz<br />

150.000,00 EUR<br />

25.000,00 EUR<br />

125.000,00 EUR<br />

25.000,00 EUR<br />

100.000,00 EUR<br />

25.000,00 EUR<br />

75.000,00 EUR<br />

150.000,00 EUR<br />

60.000,00 EUR<br />

90.000,00 EUR<br />

15.000,00 EUR<br />

18.000,00 EUR<br />

57.000,00 EUR<br />

15.000,00 EUR<br />

42.000,00 EUR<br />

15.000,00 EUR<br />

27.000,00 EUR<br />

Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages, die gewinnmindernde Herabsetzung<br />

der AK/HK und auch durch Sonderabschreibungen kommt es – über die Nutzungsdauer<br />

des Wirtschaftsguts gesehen – nicht zu insgesamt höheren steuerrechtlichen als handelsrechtlich<br />

zu berücksichtigenden Aufwendungen. Das Abschreibungsvolumen beträgt stets<br />

150.000,00 EUR. Die Ausübung nur steuerrechtlicher Wahlrechte führt allerdings dazu, dass<br />

erhebliche Teile der AK/HK zeitlich vorverlegt erfolgsmindernd berücksichtigt werden.<br />

Soll ausgehend vom Handelsbilanzgewinn der steuerliche Gewinn ermittelt werden, errechnet<br />

sich dieser bei Ausübung sämtlicher Wahlrechte nach § 7 g EStG wie folgt:<br />

Handelsbilanzgewinn<br />

+ gebuchte planmäßige lineare Abschreibung<br />

– gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK (§ 7 g Abs. 2 S. 2 EStG)<br />

– lineare AfA<br />

– Sonderabschreibung<br />

= Steuerbilanzgewinn<br />

–/+ Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g Abs. 1 bis 4 EStG)<br />

steuerlicher Gewinn<br />

Ein Investitionsabzugsbetrag kann für die künftige Anschaffung/Herstellung jedes beliebigen<br />

beweglichen Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.<br />

Selbstverständlich ist dies auch für die Anschaffung/Herstellung von GWG und von Wirtschaftsgütern,<br />

die in Sammelposten eingestellt werden, möglich. Geschieht dies und werden<br />

dann die AK/HK im Jahr der Anschaffung/Herstellung um bis zu 40 % gemindert (§ 7 g Abs. 2<br />

S. 2 EStG), kann sich das unmittelbar auf die Zuordnung von Wirtschaftsgütern auswirken.<br />

Beispiel:<br />

Für die geplante Anschaffung eines Smartphones ist im Jahr 01 zulässigerweise ein Investitionsabzugsbetrag<br />

in Höhe von 40 % der erwarteten Anschaffungskosten, die 600,00 EUR betragen<br />

sollen, in Anspruch genommen worden.<br />

601


Das Smartphone (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre) wird am 10. Januar 03 für<br />

600,00 EUR zuzüglich 114,00 EUR USt mit ordnungsgemäßer Rechnung erworben. Zeitgleich erfolgen<br />

(außerhalb der Bilanz) eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des in Anspruch genommenen<br />

Investitionsabzugsbetrages und eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten<br />

in Höhe von 240,00 EUR.<br />

Berechnen Sie den geringstmöglichen Buchwert des Smartphones, der zum Ende des Jahres 03<br />

a) in der Handelsbilanz,<br />

b) in der Steuerbilanz<br />

auszuweisen ist, und bilden Sie die ggf. erforderlichen Buchungssätze.<br />

Buchungssatz:<br />

602<br />

0420/0650 Büroeinrichtung<br />

1570/1400 Vorsteuer<br />

an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

600,00<br />

114,00<br />

Lösung a):<br />

Anschaffungskosten 600,00 EUR<br />

lineare Abschreibung 200,00 EUR<br />

handelsrechtlicher Buchwert 400,00 EUR<br />

Buchungssatz:<br />

4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />

714,00<br />

Soll/EUR Haben/EUR<br />

200,00<br />

200,00<br />

Lösung b):<br />

Anschaffungskosten 600,00 EUR<br />

gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK 240,00 EUR<br />

Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen 360,00 EUR<br />

Abschreibung GWG 360,00 EUR<br />

Buchwert 0,00 EUR<br />

Ein Buchungssatz ist nicht zu bilden. Die gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK nach § 7 g<br />

Abs. 2 S. 2 EStG und das dadurch entstehende geringwertige Wirtschaftsgut sind nur für steuerrechtliche<br />

Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung, zu berücksichtigen.<br />

Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 5 EStG sind bei den dann als GWG zu behandelnden<br />

Wirtschaftsgütern, die steuerrechtlich in voller Höhe abgeschrieben werden, nicht möglich, bei<br />

Wirtschaftsgütern, die in Sammelposten eingestellt werden, nicht zulässig.<br />

Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der<br />

Anschaffung/Herstellung folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, hat<br />

dies die Rückgängigmachung des ggf. in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages<br />

und der Sonderabschreibung zur Folge. Liegen bereits bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide<br />

vor, sind diese insoweit zu ändern. Als Folge kann sich auch eine Verzinsung<br />

der daraus resultierenden Steuernachforderung gemäß § 233 a AO ergeben.


Kontrollaufgaben<br />

1. Wann und durch wen können Begünstigungen nach § 7 g EStG geltend gemacht werden?<br />

2. Bis zu welcher Höhe kann grundsätzlich ein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen<br />

werden?<br />

3. Von welchem Ausgangsbetrag wird die Höhe der Sonderabschreibungen berechnet?<br />

4. Wie ist mit einem gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag spätestens 3 Jahre<br />

nach dessen Abzug zu verfahren?<br />

Übungen<br />

Unterstellen Sie bei den folgenden Aufgaben, dass ggf. erforderliche ordnungsgemäße Rechnungen<br />

mit gesondertem USt-Ausweis vorliegen. Gehen Sie davon aus, dass die planmäßige Abschreibung<br />

und die AfA stets linear zu erfolgen haben.<br />

Ermitteln Sie bei den Aufgaben 1 bis 9 auch die in der Handels- und Steuerbilanz anzusetzenden<br />

Buchwerte der Anlagen.<br />

1. Ihr Mandant hat am 15. Nov. 01 eine Maschine für 150.000,00 EUR zuzüglich 19 % USt auf Ziel<br />

erworben. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die Voraussetzungen<br />

für die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG sind erfüllt.<br />

Bilden Sie die Buchungssätze<br />

a) für die Anschaffung der Maschine,<br />

b) zum 31. Dez. 01 bei linearer Abschreibung,<br />

c) zum 31. Dez. 02 und<br />

d) zum 31. Dez. 06.<br />

2. Bilden Sie die Buchungssätze zu folgenden Geschäftsvorfällen:<br />

a) Ihr Mandant kauft am 2. Nov. 04 eine Maschine für 192.000,00 EUR zuzüglich 36.480,00 EUR<br />

USt auf Ziel.<br />

b) Für den Anschluss der Maschine an das Stromnetz verlangt ein Elektroinstallateur am<br />

3. Nov. 04 820,00 EUR zuzüglich 155,80 EUR USt. Ihr Mandant zahlt diesen Betrag sofort bar.<br />

c) Der Ausgleich der Eingangsrechnung des Lieferanten erfolgt zulässigerweise am 15. Nov. 04<br />

mit Abzug von 2 % Skonto durch Banküberweisung.<br />

d) Ihr Mandant erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach<br />

§ 7 g EStG. Er hat im Jahr 01 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 72.000,00 EUR gewinnmindernd<br />

abgezogen.<br />

e) Zum 31. Dez. 04 ist für die Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre<br />

beträgt, der geringstmögliche Bilanzansatz zu ermitteln.<br />

3. Ihr Mandant erwarb am 5. Juli 04 eine Maschine für 88.000,00 EUR zuzüglich 16.720,00 EUR USt<br />

und buchte zutreffend:<br />

Maschinen 88.000,00 EUR<br />

Vorsteuer 16.720,00 EUR<br />

an Verbindlichkeiten LuL 104.720,00 EUR<br />

Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren.<br />

Wie lauten die Buchungssätze zum 31. Dez. 04 und zum 31. Dez. 05, wenn Ihr Mandant, der die<br />

Voraussetzungen des § 7 g EStG erfüllt,<br />

603

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