Leseprobe - Merkur Verlag Rinteln
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1.3.2.2 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000,00 EUR<br />
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung<br />
fähig sind und deren AK/HK (oder ein entsprechender Wert, § 6 Abs. 2 und 2 a EStG) für<br />
das einzelne Wirtschaftsgut 1.000,00 EUR nicht übersteigen, müssen nicht zwangsweise über<br />
deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Sie können auch wie folgt<br />
behandelt werden:<br />
1. Wirtschaftsgüter mit AK/HK von nicht mehr als 150,00 EUR<br />
Die AK/HK dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter können unabhängig von irgendwelchen<br />
Voraussetzungen immer sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (Sofortabschreibung,<br />
§ 6 Abs. 2 S. 1 und 4 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Ein Unternehmer kauft einen Aktenvernichter für 149,38 EUR zuzüglich 28,38 EUR USt.<br />
Buchungssätze:<br />
0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
4855/6260 Abschreibung GWG<br />
an 0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
bzw.<br />
4855/6260 Abschreibung GWG<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
149,38<br />
28,38<br />
149,38<br />
177,76<br />
149,38<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
149,38<br />
28,38<br />
177,76<br />
2. Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr als 150,00 EUR und nicht mehr als 410,00 EUR<br />
Die AK/HK dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung<br />
als Betriebsausgaben abgezogen werden (Sofortabschreibung, § 6 Abs. 2 S. 1 EStG).<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist aber, dass diese Wirtschaftsgüter<br />
unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen,<br />
laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Ergeben sich die erforderlichen Angaben<br />
aus der Buchführung, d. h., werden die geringwertigen Wirtschaftsgüter auf einem besonderen<br />
Konto gebucht, kann auf die Führung dieses Verzeichnisses verzichtet werden (§ 6<br />
Abs. 2 S. 4 und 5 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer kauft am 2. Aug. 01 eine Schreibmaschine für 415,00 EUR zuzüglich<br />
78,85 EUR USt.<br />
499
500<br />
Buchungssatz:<br />
0420/0650 Büroeinrichtung<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
415,00<br />
78,85<br />
493,85<br />
Der Rechnungsausgleich findet am 20. Aug. 01 mit Abzug von 3 % Skonto durch Banküberweisung<br />
statt.<br />
Buchungssätze:<br />
1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
an 1200/1800 Bank<br />
an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />
an 1570/1400 Vorsteuer<br />
0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
493,85<br />
402,55<br />
479,03<br />
12,45<br />
2,37<br />
402,55<br />
Der Unternehmer macht zum Ende des Wirtschaftsjahres von der Sofortabschreibung nach<br />
§ 6 Abs. 2 EStG Gebrauch.<br />
Buchungssatz:<br />
4855/6260 Abschreibung GWG<br />
an 0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
402,55<br />
402,55<br />
3. Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr als 150,00 EUR und nicht mehr als 1.000,00 EUR<br />
Anstelle der Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr<br />
als 150,00 EUR und nicht mehr als 410,00 EUR ist es möglich, alle Wirtschaftsgüter mit AK/<br />
HK von mehr als 150,00 EUR und nicht mehr als 1.000,00 EUR in einen jahrgangsbezogenen<br />
Sammelposten einzustellen. Geschieht dies, ist dieser Sammelposten im Wirtschaftsjahr<br />
der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils einem Fünftel (20 %) 1 gewinnmindernd<br />
aufzulösen (Poolabschreibung, § 6 Abs. 2 a EStG).<br />
Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommen – abgesehen von der<br />
buchmäßigen Erfassung des Zugangs der jeweiligen Wirtschaftsgüter – keine weiteren Dokumentationspflichten<br />
auf ihn zu.<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer kauft am 30. Nov. 01 einen PC, dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
3 Jahre beträgt, für 410,00 EUR zuzüglich 77,90 EUR USt.<br />
Buchungssatz:<br />
0485/0675 Sammelposten 01<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
1 Nicht zeitanteilig.<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
410,00<br />
77,90<br />
487,90
Der in 01 insgesamt gebildete Sammelposten weist einen Wert in Höhe von 46.475,00 EUR<br />
aus. Er ist zum Ende des Wirtschaftsjahres 01 abzuschreiben.<br />
Buchungssatz:<br />
4860/6262 Abschreibung Sammelposten 01<br />
an 0485/0675 Sammelposten 01<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
9.295,00<br />
9.295,00<br />
Weil ein jahrgangsbezogener Sammelposten kein Wirtschaftsgut ist, sondern lediglich eine<br />
Rechengröße darstellt (R 6.13 Abs. 6 EStR), bleiben Vorgänge, die einzelne im Sammelposten<br />
erfasste Wirtschaftsgüter betreffen, stets unberücksichtigt. Der Wert des Sammelpostens<br />
vermindert sich daher z. B. nicht, wenn ein Wirtschaftsgut durch Zerstörung, Veräußerung<br />
oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Außerdem scheidet z. B. eine<br />
Teilwertabschreibung aus.<br />
Bewertung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens, die einer<br />
selbstständigen Nutzung fähig sind, wenn deren AK/HK 1.000,00 EUR nicht übersteigen<br />
alle WG grundsätzlich<br />
stets<br />
WG mit AK/HK<br />
von nicht mehr als<br />
150,00 EUR wahlweise<br />
WG mit AK/HK von<br />
mehr als 150,00<br />
EUR und nicht mehr<br />
als 1.000,00 EUR<br />
wahlweise<br />
AK/HK abzüglich planmäßiger (zeitanteiliger) Abschreibung (§ 253 Abs. 3<br />
HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG)<br />
Sofortabschreibung als GWG, § 6 Abs. 2 und Abs. 2 a S. 4 EStG<br />
1. Möglichkeit<br />
WG mit AK/HK<br />
bis 410,00 EUR<br />
Sofortabschreibung als<br />
GWG, § 6 Abs. 2 S. 1<br />
und 4 EStG<br />
2. Möglichkeit<br />
und WG mit AK/HK über 410,00 EUR<br />
bis 1.000,00 EUR<br />
AK/HK abzüglich planmäßiger<br />
(zeitanteiliger) Abschreibung<br />
► Bildung eines jahrgangsbezogenen Sammelpostens für alle WG mit<br />
AK/HK von mehr als 150,00 EUR<br />
und<br />
► Auflösung des Sammelpostens im Wirtschaftsjahr der Bildung und in<br />
den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Fünftel (Poolabschreibung,<br />
nicht zeitanteilig, § 6 Abs. 2 a EStG)<br />
Die Wahl hinsichtlich der Behandlung der AK/HK von Wirtschaftsgütern mit AK/HK von mehr<br />
als 150,00 EUR ist für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen 1 (§ 6 Abs. 2 a S. 5 EStG). Daher<br />
muss sich der Unternehmer jedes Jahr neu entscheiden, wie er die geringwertigen Wirtschaftsgüter<br />
mit AK/HK von mehr als 150,00 EUR behandeln möchte. Entscheidet er sich für die<br />
Sofortabschreibung, kommt für alle während des gesamten Wirtschaftsjahres angeschafften/<br />
hergestellten Wirtschaftsgüter, deren AK/HK mehr als 410,00 EUR betragen, nur die normale<br />
Abschreibung in Betracht.<br />
1 I. d. R. zum Ende des Wirtschaftsjahres.<br />
oder<br />
501
3.3 Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
Wegen der Globalisierung der Geschäftstätigkeit kommt es in zunehmendem Maße dazu, dass<br />
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung (Valutaverbindlichkeiten) zu begleichen sind. Ist<br />
dies der Fall, lässt sich die Höhe des Betrages, der bei Fälligkeit der Rechnung zu zahlen ist,<br />
zunächst nicht eindeutig ermitteln. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Kurs der ausländischen<br />
Währung ständig schwankt.<br />
Beim Eingang der Rechnung sind diese Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag,<br />
Anschaffungskosten) anzusetzen. Damit dies möglich ist, müssen die ausländischen<br />
Währungseinheiten, z. B. USD, in EUR umgerechnet werden. Die Umrechnung hat mithilfe des<br />
zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Kurses (Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Entstehung<br />
der Verbindlichkeit) zu erfolgen (§ 256 a HGB).<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer hat am 3. Dez. 01 Waren in den USA eingekauft. Die entsprechende Eingangsrechnung<br />
lautet auf 20.000,00 USD. Vertraglich ist vereinbart, dass der Ausgleich der Rechnung<br />
in USD zu erfolgen hat. Am Tag des Rechnungseingangs beträgt der Devisenkassamittelkurs für<br />
1 EUR 1,4836 USD.<br />
Die Höhe der Verbindlichkeit kann wie folgt berechnet werden.<br />
1,4836 USD – 1,00 EUR<br />
20.000,00 USD – x EUR<br />
____________<br />
1 · 20.000,00<br />
= 13.480,72 (EUR)<br />
1,4836<br />
Als Verbindlichkeit ist ein Betrag in Höhe von 13.480,72 EUR zu buchen.<br />
Buchungssatz:<br />
3200/5200 Einkauf von Waren<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
13.480,72<br />
13.480,72<br />
Zum Abschlussstichtag stellt sich darüber hinaus die Frage, mit welchem Wert die Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
zu bilanzieren sind. 1<br />
1. Handelsrechtliche Bewertung<br />
Handelsrechtlich ist der zu bilanzierende Wert vor allem davon abhängig, welche Restlaufzeit<br />
die Fremdwährungsverbindlichkeiten am Abschlussstichtag noch haben (§ 256 a S. 2 HGB).<br />
Bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von längstens einem Jahr wird der Erfüllungsbetrag<br />
stets, also auch, wenn dieser unter den Anschaffungskosten der Verbindlichkeiten liegt, anhand<br />
des am Abschlussstichtag geltenden Devisenkassamittelkurses ermittelt. Die Bilanzierung der<br />
Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt dann auch immer in Höhe des errechneten Erfüllungsbetrages.<br />
Das heißt, ergeben sich durch die Umrechnung Verbindlichkeiten, die<br />
a) niedriger als deren Anschaffungskosten sind, ist der niedrigere Wert zu bilanzieren und es<br />
kommt zulässigerweise zu einem Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§ 256 a S. 2 und<br />
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB),<br />
b) höher als deren Anschaffungskosten sind, muss nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB der höhere<br />
Erfüllungsbetrag bilanziert werden.<br />
Wertminderungen sind auf dem Konto Erträge aus Kursdifferenzen, Werterhöhungen auf dem<br />
Konto Aufwendungen aus Kursdifferenzen zu buchen (§ 277 Abs. 5 S. 2 HGB).<br />
1 Das Problem stellt sich nicht, wenn ein Kurssicherungsgeschäft abgeschlossen worden ist.<br />
553
Beispiel:<br />
Der Unternehmer hat eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen über 20.000,00 USD,<br />
die er zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. am 3. Dez. 01 (bei einem Devisenkassamittelkurs von<br />
1,4836 USD für 1 EUR), zutreffend mit 13.480,72 EUR in der Buchführung erfasst hat. Der Ausgleich<br />
der Verbindlichkeit hat bis zum 30. Juni 02 zu erfolgen. Zum Abschlussstichtag beläuft sich der<br />
Devisenkassamittelkurs für 1 EUR alternativ auf<br />
a) 1,4235 USD,<br />
b) 1,4920 USD.<br />
Die Verbindlichkeit LuL ist<br />
a) mit 14.049,88 EUR,<br />
b) mit 13.404,83 EUR<br />
zu bilanzieren.<br />
Buchungssätze:<br />
554<br />
a) 2387/6880 Aufwendungen aus Kursdifferenzen<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
b) 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
an 2660/4840 Erträge aus Kursdifferenzen<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
569,16<br />
75,89<br />
569,16<br />
75,89<br />
Bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist der Umrechnungsbetrag<br />
zunächst mithilfe des am Abschlussstichtag geltenden Devisenkassamittelkurses zu ermitteln.<br />
Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt anschließend nach den allgemeinen Bewertungsregeln<br />
des § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Das bedeutet: Bei Wertminderungen kommt es wegen<br />
des Höchstwertprinzips zu keiner Abschreibung der Verbindlichkeiten (aber zur Bildung stiller<br />
Rücklagen). Finden Werterhöhungen zum Abschlussstichtag statt, sind Zuschreibungen vorzunehmen;<br />
entfallen diese, müssen entsprechende Abschreibungen erfolgen.<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer hat eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen über 20.000,00 USD,<br />
die er zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. am 3. Dez. 01 (bei einem Devisenkassamittelkurs von<br />
1,4836 USD für 1 EUR), zutreffend mit 13.480,72 EUR in der Buchführung erfasst hat. Der Ausgleich<br />
der Verbindlichkeit hat bis zum 3. Febr. 03 zu erfolgen. Zum Abschlussstichtag beläuft sich der<br />
Devisenkassamittelkurs für 1 EUR alternativ auf<br />
a) 1,4235 USD,<br />
b) 1,4920 USD.<br />
Die Verbindlichkeit LuL ist<br />
a) mit 14.049,88 EUR,<br />
b) mit 13.480,72 EUR (Anschaffungskosten)<br />
zu bilanzieren.<br />
Buchungssätze:<br />
a) 2387/6880 Aufwendungen aus Kursdifferenzen<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
b) keine Buchung<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
569,16<br />
569,16
2. Steuerrechtliche Bewertung<br />
Steuerrechtlich wird zwischen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und anderen<br />
Verbindlichkeiten unterschieden (BStBl. I S. 793 vom 12. August 2002).<br />
Bei beiden Arten der Verbindlichkeiten erfolgt die Umrechnung zunächst wegen fehlender steuerlicher<br />
Spezialvorschriften mithilfe des Devisenkassamittelkurses (Maßgeblichkeit).<br />
Liegt dann bei den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs der Rückzahlungsbetrag<br />
(Erfüllungsbetrag) über den Anschaffungskosten und ist diese Werterhöhung voraussichtlich<br />
von Dauer, darf eine Zuschreibung erfolgen. Von einer dauerhaften Werterhöhung ist aber nur<br />
auszugehen, wenn der steuerliche Wert am Abschlussstichtag und auch danach, d. h. bis zum<br />
Tag der Aufstellung der Bilanz (oder dem davor liegenden Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs),<br />
stets höher als zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten ist.<br />
Beispiel:<br />
Seit dem Tag des Eingangs der Lieferung (3. Dez. 01) ist der Kurs des EUR ständig gesunken. Am<br />
Abschlussstichtag 01 beträgt der Devisenkassamittelkurs 1,4235 USD, am Tag der Bilanzaufstellung<br />
1,4082 USD.<br />
Die Bewertung der Verbindlichkeit LuL darf auch steuerrechtlich mit 14.049,88 EUR erfolgen.<br />
Errechnet sich für die anderen Verbindlichkeiten, z. B. Darlehen, ein höherer Rückzahlungsbetrag<br />
(Erfüllungsbetrag), darf dieser auch hier nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung<br />
angesetzt werden. Als voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung kommt hier jedoch<br />
nur eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses in Betracht. Möglich ist diese durch eine<br />
Abwertung des EUR bzw. eine Aufwertung ausländischer Währungen. Das heißt, übliche Wechselkursschwankungen<br />
auf den Devisenmärkten haben keinen höheren Ansatz der Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
zur Folge.<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer hat am 1. August 01 ein verzinsliches Darlehen über 50.000,00 USD aufgenommen.<br />
Es hat eine Laufzeit von 5 Jahren und ist in USD zu tilgen. Der Devisenkassamittelkurs am<br />
1. August 01 belief sich für 1 EUR auf 1,4258 USD, am 31. Dez. 01 auf 1,4166 USD und am Tag der<br />
Bilanzaufstellung auf 1,4051 USD.<br />
Die Bewertung des Darlehens hat steuerrechtlich mit 35.068,03 EUR zu erfolgen, weil es nur zu üblichen<br />
Wechselkursschwankungen gekommen ist, d. h. keine dauernde Werterhöhung vor gelegen<br />
hat.<br />
Kontrollaufgaben<br />
1. Mit welchem Wert sind Schulden grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen?<br />
2. Wie ist zu bilanzieren, wenn der Wert einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag<br />
a) gestiegen ist,<br />
b) gesunken ist?<br />
3. Wie sind Fremdwährungsverbindlichkeiten (Valutaverbindlichkeiten) zu bilanzieren, wenn der<br />
EUR-Kurs zum Bilanzstichtag<br />
a) gestiegen ist,<br />
b) gesunken ist?<br />
555
Übungen<br />
Vorbemerkungen zu den Geschäftsvorfällen 1 bis 13:<br />
– Die Buchungssätze sind nach handelsrechtlichen Vorschriften zu bilden.<br />
– Bestimmen Sie die Bilanzansätze aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.<br />
– Bei den angegebenen Kursen handelt es sich um Devisenkassamittelkurse.<br />
1. Ihr Mandant erwarb am 10. Nov. 01 Waren für 15.000,00 USD in den USA und buchte den am<br />
31. März 02 in USD zu begleichenden Rechnungsbetrag zum Kurs von 1,4653 USD für 1 EUR im<br />
Konto Verbindlichkeiten LuL.<br />
Am 31. Dez. 01 wird der EUR-Kurs mit 1,4836 USD ermittelt. Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt<br />
er 1,4899 USD.<br />
a) Wählen Sie den Bilanzansatz für diese Verbindlichkeit.<br />
b) Bilden Sie, falls notwendig, den Buchungssatz.<br />
2. Am 20. Dez. 01 kaufte Ihr Mandant Waren zum Preis von 9,60 CAD je kg in Kanada ein. Da der Kurs<br />
für 1 EUR 1,4763 CAD betrug, wurde zutreffend wie folgt gebucht:<br />
Einkauf von Waren 34.560,00 EUR<br />
an Verbindlichkeiten LuL 34.560,00 EUR<br />
Laut Vertrag hat der Rechnungsausgleich am 10. Jan. 02 in CAD zu erfolgen.<br />
Wie lautet die Buchung zum Bilanzstichtag, wenn der Kurs für einen EUR am 31. Dez. 01<br />
a) 1,4692 CAD,<br />
b) 1,5154 CAD<br />
beträgt, am Tag des Rechnungsausgleichs jedoch mit 1,5090 CAD festgestellt wird?<br />
3. Ihr Mandant bezog am 22. Dez. 01 Waren aus den Vereinigten Staaten. Die spätestens am<br />
22. Jan. 02 ohne Abzug in Auslandswährung zu begleichende Eingangsrechnung lautete auf<br />
80.000,00 USD.<br />
Der Kurs für einen EUR betrug am 22. Dez. 01 1,4836 USD, am 31. Dez. 01 1,4625 USD, am<br />
22. Jan. 02 (Tag des Rechnungsausgleichs) 1,4438 USD.<br />
Bilden Sie die Buchungssätze<br />
a) zum Zeitpunkt des Einkaufs,<br />
b) zum Bilanzstichtag.<br />
4. Aufgrund der Betriebsferien vom 24. Dez. 01 bis zum 3. Jan. 02 wurde eine in Auslandswährung<br />
zu begleichende Wareneingangsrechnung vom 20. Dez. 01 in Höhe von 38.000,00 PEN erst am<br />
4. Jan. 02 durch Banküberweisung mit Abzug von 2 % Skonto bezahlt.<br />
Wie hat Ihr Mandant zum 31. Dez. 01 und zum 4. Jan. 02 zu buchen, wenn der Rechnungseingang<br />
korrekt erfasst wurde und der Kurs für 1 EUR<br />
– am 20. Dez. 01 mit 3,6729 PEN,<br />
– am 31. Dez. 01 mit 3,4925 PEN,<br />
– am 4. Jan. 02 mit 3,4886 PEN<br />
notiert wurde?<br />
5. Der Rechnungsausgleich für eine am 2. Nov. 01 in Norwegen für 60.000,00 NOK erworbene Maschine<br />
hat lt. Kaufvertrag in drei Raten zu je 20.000,00 NOK zu erfolgen. Als Zahlungszeitpunkte<br />
sind der 2. Dez. 01, der 2. Jan. 02 und der 2. Febr. 02 vereinbart.<br />
Sämtliche Zahlungen wurden pünktlich durch Banküberweisung geleistet.<br />
1 EUR wurde am 2. Nov. 01 mit 7,9881 NOK, am 2. Dez. 01 mit 7,7451 NOK notiert.<br />
556
6 Nur steuerrechtliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte 1<br />
Nur steuerrechtliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte werden vor allem ausgeübt, um Steuerzahlungen<br />
auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />
besteht aber auch – bedingt durch die Steuerprogression – die Möglichkeit,<br />
dass es auch zu niedrigeren Steuerzahlungen kommt.<br />
Voraussetzung für die Ausübung nur steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die<br />
in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert ausgewiesen<br />
werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.<br />
Diese müssen folgende Angaben enthalten (§ 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG):<br />
► den Tag der Anschaffung oder Herstellung,<br />
► die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
► die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und<br />
► die vorgenommenen Abschreibungen.<br />
Für die Bildung von steuerlichen Rücklagen ist eine Aufnahme in das besondere Verzeichnis<br />
ausnahmsweise nicht erforderlich, weil die Rücklage in der (Steuer-)Bilanz abgebildet wird.<br />
Wird die Rücklage in einem folgenden Wirtschaftsjahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
eines Wirtschaftsgutes übertragen, ist dieses Wirtschaftsgut jedoch mit den erforderlichen<br />
Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen.<br />
6.1 Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen<br />
6.1.1 Investitionsabzugsbeträge<br />
Kleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer<br />
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag<br />
(§ 7 g Abs. 1 bis 4 EStG) bis zur Höhe von 40 % der voraussichtlichen AK/HK (außerbilanziell,<br />
d. h., nicht in der Handels- und Steuerbilanz) gewinnmindernd abziehen.<br />
Voraussetzung für diesen Abzug ist, dass der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem<br />
der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:<br />
► bei Gewerbetreibenden oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren<br />
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, ein Betriebsvermögen von<br />
235.000,00 EUR,<br />
► bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert<br />
von 125.000,00 EUR,<br />
► bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, einen Gewinn (berechnet<br />
ohne Abzug des Investitionsabzugsbetrags) von 200.000,00 EUR.<br />
Diese Größenmerkmale gelten unabhängig von der Rechtsform und gesondert für jeden Betrieb.<br />
Um einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige die<br />
Absicht haben, das begünstigte Wirtschaftsgut in den folgenden drei Jahren anzuschaffen oder<br />
herzustellen.<br />
Darüber hinaus muss das betreffende Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr<br />
der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen<br />
1 Ohne die bereits abgehandelten Wahlrechte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG.<br />
597
Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %,<br />
genutzt werden.<br />
Der Steuerpflichtige ist außerdem verpflichtet, seine Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren,<br />
d. h., das begünstigte Wirtschaftsgut ist in den beim Finanzamt einzureichenden<br />
Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe seiner voraussichtlichen AK/HK<br />
ist anzugeben.<br />
Investitionsabzugsbeträge können selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch<br />
ein Verlust entsteht oder sich dieser erhöht. Jedoch darf die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr<br />
des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen<br />
wurden, je Betrieb 200.000,00 EUR nicht übersteigen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Gewerbetreibender, der die Voraussetzungen nach § 7 g Abs. 1 EStG erfüllt, beabsichtigt am<br />
Ende des Wirtschaftsjahres 01, im Wirtschaftsjahr 04 eine Maschine anzuschaffen. Die Anschaffungskosten<br />
dieser Maschine werden zu diesem Zeitpunkt lt. Auskunft des Herstellers voraussichtlich<br />
150.000,00 EUR betragen.<br />
Für das Wirtschaftsjahr 01 ist ein Steuerbilanzgewinn in Höhe von 200.000,00 EUR ermittelt worden.<br />
Auf wie viel Euro beläuft sich der steuerliche Gewinn dieses Gewerbetreibenden für 01 mindestens?<br />
Lösung:<br />
Steuerbilanzgewinn 200.000,00 EUR<br />
– Investitionsabzugsbetrag (40 % von 150.000,00 EUR) 60.000,00 EUR<br />
steuerlicher Gewinn 01 140.000,00 EUR<br />
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für<br />
dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der<br />
AK/HK, höchstens jedoch in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags,<br />
(außerbilanziell) gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Der steuerliche Gewinn dieses Wirtschaftsjahres<br />
ist also unter Berücksichtigung des aufzulösenden Investitionsabzugsbetrages zu ermitteln.<br />
Beispiel:<br />
Im Jahr 04 wird die Maschine, für deren Anschaffung in 01 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch<br />
genommen wurde, angeschafft.<br />
Als Steuerbilanzgewinn des Jahres 04 ist ein Betrag in Höhe von 220.000,00 EUR ermittelt worden.<br />
Welcher steuerliche Gewinn ergibt sich für das Jahr 04 grundsätzlich?<br />
Lösung:<br />
Steuerbilanzgewinn 220.000,00 EUR<br />
+ in Anspruch genommener (aufzulösender) Investitionsabzugsbetrag 60.000,00 EUR<br />
steuerlicher Gewinn 04 280.000,00 EUR<br />
Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des<br />
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres (außerbilanziell) gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde,<br />
ist der Abzug rückgängig zu machen. Ggf. bereits bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide<br />
sind insoweit zu ändern. Als Folge kann sich eine Verzinsung der daraus resultierenden<br />
Steuernachforderung gemäß § 233 a AO ergeben.<br />
598
6.1.2 Sonderabschreibungen<br />
Kleine und mittlere Betriebe,<br />
– die die oben genannten Größenmerkmale am Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung/Herstellung<br />
beweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorangeht,<br />
erfüllen und<br />
– die das betreffende Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der<br />
Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte<br />
des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, nutzen,<br />
können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben den Absetzungen<br />
für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen<br />
(§ 7 g Abs. 5 und 6 EStG). Diese dürfen insgesamt nicht mehr als 20 % der AK/HK des Wirtschaftsguts<br />
betragen.<br />
Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
der Sonderabschreibung.<br />
Beispiel:<br />
Über den Kauf einer Maschine, deren Anschaffungskosten 150.000,00 EUR betragen und für die in<br />
den vorangegangenen Jahren kein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen worden<br />
ist, geht am 10. Januar 04 eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis ein.<br />
Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 178.500,00 EUR. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von 6 Jahren. Die planmäßige Abschreibung und die AfA haben stets linear<br />
zu erfolgen.<br />
Buchungssatz:<br />
0210/0440 Maschinen<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
150.000,00<br />
28.500,00<br />
178.500,00<br />
Zum Ende des Jahres 04 ist für die am 10. Januar 04 angeschaffte Maschine der geringstmögliche<br />
zu aktivierende Buchwert<br />
a) in der Handelsbilanz,<br />
b) in der Steuerbilanz<br />
zu ermitteln. Außerdem sind die ggf. in diesem Zusammenhang erforderlichen Buchungssätze zu<br />
bilden.<br />
Lösung a):<br />
Anschaffungskosten 150.000,00 EUR<br />
lineare Abschreibung 25.000,00 EUR<br />
handelsrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 125.000,00 EUR<br />
Buchungssatz:<br />
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
an 0210/0440 Maschinen<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
25.000,00<br />
25.000,00<br />
599
Lösung b):<br />
Anschaffungskosten 150.000,00 EUR<br />
lineare AfA 25.000,00 EUR<br />
Sonderabschreibung 30.000,00 EUR<br />
steuerrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 95.000,00 EUR<br />
Ein Buchungssatz für die Sonderabschreibung in Höhe von 30.000,00 EUR ist nicht zu bilden. Die<br />
Sonderabschreibung erfolgt nur für steuerrechtliche Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung.<br />
Wird ein Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd in Anspruch<br />
genommen wurde, angeschafft/hergestellt, können die AK/HK im Jahr der Anschaffung/Herstellung<br />
um bis zu 40 %, höchstens jedoch um den Hinzurechnungsbetrag, vermindert werden.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen verringert sich in diesem<br />
Fall entsprechend (§ 7 g Abs. 2 S. 2 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Für die am 10. Januar 04 angeschaffte Maschine (siehe oben) ist<br />
a) in der Handelsbilanz,<br />
b) in der Steuerbilanz<br />
zum Ende des Jahres 04 der geringstmögliche Buchwert auszuweisen. Bilden Sie auch die in<br />
diesem Zusammenhang ggf. erforderlichen Buchungssätze. Gehen Sie davon aus, dass für diese<br />
Maschine ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 60.000,00 EUR gewinnmindernd in Anspruch<br />
genommen worden ist.<br />
Lösung a):<br />
Anschaffungskosten 150.000,00 EUR<br />
lineare Abschreibung 25.000,00 EUR<br />
handelsrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 125.000,00 EUR<br />
Buchungssatz:<br />
600<br />
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
an 0210/0440 Maschinen<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
25.000,00<br />
25.000,00<br />
Lösung b):<br />
Anschaffungskosten<br />
Abzugsbetrag § 7 g Abs. 2 S. 2 EStG (gewinnmindernde<br />
150.000,00 EUR<br />
Herabsetzung der AK/HK) 60.000,00 EUR<br />
Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen 90.000,00 EUR<br />
lineare AfA 15.000,00 EUR<br />
Sonderabschreibung 18.000,00 EUR<br />
steuerrechtlicher Buchwert 31. Dezember 04 57.000,00 EUR<br />
Ein Buchungssatz ist nicht zu bilden. Die gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK nach § 7 g<br />
Abs. 2 S. 2 EStG, die lineare AfA und die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG erfolgen nur<br />
für steuerrechtliche Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung.
Beispiel:<br />
Der in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz auszuweisende Buchwert der am 10. Januar 04<br />
angeschafften Maschine weichen voneinander ab. Er entwickelt sich in den Jahren 04 bis 06 wie<br />
folgt:<br />
AK/Kaufpreis netto<br />
– planmäßige lineare Abschreibung<br />
– gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK<br />
= Bemessungsgrundlage für die AfA und<br />
die Sonderabschreibung<br />
– lineare AfA<br />
– Sonderabschreibung, 20 %<br />
Buchwert 31. Dezember 04<br />
– lineare Abschreibung/AfA<br />
Buchwert 31. Dezember 05<br />
– lineare Abschreibung/AfA<br />
Buchwert 31. Dezember 06<br />
Handelsbilanz Steuerbilanz<br />
150.000,00 EUR<br />
25.000,00 EUR<br />
125.000,00 EUR<br />
25.000,00 EUR<br />
100.000,00 EUR<br />
25.000,00 EUR<br />
75.000,00 EUR<br />
150.000,00 EUR<br />
60.000,00 EUR<br />
90.000,00 EUR<br />
15.000,00 EUR<br />
18.000,00 EUR<br />
57.000,00 EUR<br />
15.000,00 EUR<br />
42.000,00 EUR<br />
15.000,00 EUR<br />
27.000,00 EUR<br />
Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages, die gewinnmindernde Herabsetzung<br />
der AK/HK und auch durch Sonderabschreibungen kommt es – über die Nutzungsdauer<br />
des Wirtschaftsguts gesehen – nicht zu insgesamt höheren steuerrechtlichen als handelsrechtlich<br />
zu berücksichtigenden Aufwendungen. Das Abschreibungsvolumen beträgt stets<br />
150.000,00 EUR. Die Ausübung nur steuerrechtlicher Wahlrechte führt allerdings dazu, dass<br />
erhebliche Teile der AK/HK zeitlich vorverlegt erfolgsmindernd berücksichtigt werden.<br />
Soll ausgehend vom Handelsbilanzgewinn der steuerliche Gewinn ermittelt werden, errechnet<br />
sich dieser bei Ausübung sämtlicher Wahlrechte nach § 7 g EStG wie folgt:<br />
Handelsbilanzgewinn<br />
+ gebuchte planmäßige lineare Abschreibung<br />
– gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK (§ 7 g Abs. 2 S. 2 EStG)<br />
– lineare AfA<br />
– Sonderabschreibung<br />
= Steuerbilanzgewinn<br />
–/+ Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g Abs. 1 bis 4 EStG)<br />
steuerlicher Gewinn<br />
Ein Investitionsabzugsbetrag kann für die künftige Anschaffung/Herstellung jedes beliebigen<br />
beweglichen Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.<br />
Selbstverständlich ist dies auch für die Anschaffung/Herstellung von GWG und von Wirtschaftsgütern,<br />
die in Sammelposten eingestellt werden, möglich. Geschieht dies und werden<br />
dann die AK/HK im Jahr der Anschaffung/Herstellung um bis zu 40 % gemindert (§ 7 g Abs. 2<br />
S. 2 EStG), kann sich das unmittelbar auf die Zuordnung von Wirtschaftsgütern auswirken.<br />
Beispiel:<br />
Für die geplante Anschaffung eines Smartphones ist im Jahr 01 zulässigerweise ein Investitionsabzugsbetrag<br />
in Höhe von 40 % der erwarteten Anschaffungskosten, die 600,00 EUR betragen<br />
sollen, in Anspruch genommen worden.<br />
601
Das Smartphone (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre) wird am 10. Januar 03 für<br />
600,00 EUR zuzüglich 114,00 EUR USt mit ordnungsgemäßer Rechnung erworben. Zeitgleich erfolgen<br />
(außerhalb der Bilanz) eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des in Anspruch genommenen<br />
Investitionsabzugsbetrages und eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten<br />
in Höhe von 240,00 EUR.<br />
Berechnen Sie den geringstmöglichen Buchwert des Smartphones, der zum Ende des Jahres 03<br />
a) in der Handelsbilanz,<br />
b) in der Steuerbilanz<br />
auszuweisen ist, und bilden Sie die ggf. erforderlichen Buchungssätze.<br />
Buchungssatz:<br />
602<br />
0420/0650 Büroeinrichtung<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
600,00<br />
114,00<br />
Lösung a):<br />
Anschaffungskosten 600,00 EUR<br />
lineare Abschreibung 200,00 EUR<br />
handelsrechtlicher Buchwert 400,00 EUR<br />
Buchungssatz:<br />
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />
714,00<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
200,00<br />
200,00<br />
Lösung b):<br />
Anschaffungskosten 600,00 EUR<br />
gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK 240,00 EUR<br />
Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen 360,00 EUR<br />
Abschreibung GWG 360,00 EUR<br />
Buchwert 0,00 EUR<br />
Ein Buchungssatz ist nicht zu bilden. Die gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK nach § 7 g<br />
Abs. 2 S. 2 EStG und das dadurch entstehende geringwertige Wirtschaftsgut sind nur für steuerrechtliche<br />
Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung, zu berücksichtigen.<br />
Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 5 EStG sind bei den dann als GWG zu behandelnden<br />
Wirtschaftsgütern, die steuerrechtlich in voller Höhe abgeschrieben werden, nicht möglich, bei<br />
Wirtschaftsgütern, die in Sammelposten eingestellt werden, nicht zulässig.<br />
Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der<br />
Anschaffung/Herstellung folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, hat<br />
dies die Rückgängigmachung des ggf. in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages<br />
und der Sonderabschreibung zur Folge. Liegen bereits bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide<br />
vor, sind diese insoweit zu ändern. Als Folge kann sich auch eine Verzinsung<br />
der daraus resultierenden Steuernachforderung gemäß § 233 a AO ergeben.
Kontrollaufgaben<br />
1. Wann und durch wen können Begünstigungen nach § 7 g EStG geltend gemacht werden?<br />
2. Bis zu welcher Höhe kann grundsätzlich ein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen<br />
werden?<br />
3. Von welchem Ausgangsbetrag wird die Höhe der Sonderabschreibungen berechnet?<br />
4. Wie ist mit einem gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag spätestens 3 Jahre<br />
nach dessen Abzug zu verfahren?<br />
Übungen<br />
Unterstellen Sie bei den folgenden Aufgaben, dass ggf. erforderliche ordnungsgemäße Rechnungen<br />
mit gesondertem USt-Ausweis vorliegen. Gehen Sie davon aus, dass die planmäßige Abschreibung<br />
und die AfA stets linear zu erfolgen haben.<br />
Ermitteln Sie bei den Aufgaben 1 bis 9 auch die in der Handels- und Steuerbilanz anzusetzenden<br />
Buchwerte der Anlagen.<br />
1. Ihr Mandant hat am 15. Nov. 01 eine Maschine für 150.000,00 EUR zuzüglich 19 % USt auf Ziel<br />
erworben. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die Voraussetzungen<br />
für die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG sind erfüllt.<br />
Bilden Sie die Buchungssätze<br />
a) für die Anschaffung der Maschine,<br />
b) zum 31. Dez. 01 bei linearer Abschreibung,<br />
c) zum 31. Dez. 02 und<br />
d) zum 31. Dez. 06.<br />
2. Bilden Sie die Buchungssätze zu folgenden Geschäftsvorfällen:<br />
a) Ihr Mandant kauft am 2. Nov. 04 eine Maschine für 192.000,00 EUR zuzüglich 36.480,00 EUR<br />
USt auf Ziel.<br />
b) Für den Anschluss der Maschine an das Stromnetz verlangt ein Elektroinstallateur am<br />
3. Nov. 04 820,00 EUR zuzüglich 155,80 EUR USt. Ihr Mandant zahlt diesen Betrag sofort bar.<br />
c) Der Ausgleich der Eingangsrechnung des Lieferanten erfolgt zulässigerweise am 15. Nov. 04<br />
mit Abzug von 2 % Skonto durch Banküberweisung.<br />
d) Ihr Mandant erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach<br />
§ 7 g EStG. Er hat im Jahr 01 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 72.000,00 EUR gewinnmindernd<br />
abgezogen.<br />
e) Zum 31. Dez. 04 ist für die Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre<br />
beträgt, der geringstmögliche Bilanzansatz zu ermitteln.<br />
3. Ihr Mandant erwarb am 5. Juli 04 eine Maschine für 88.000,00 EUR zuzüglich 16.720,00 EUR USt<br />
und buchte zutreffend:<br />
Maschinen 88.000,00 EUR<br />
Vorsteuer 16.720,00 EUR<br />
an Verbindlichkeiten LuL 104.720,00 EUR<br />
Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren.<br />
Wie lauten die Buchungssätze zum 31. Dez. 04 und zum 31. Dez. 05, wenn Ihr Mandant, der die<br />
Voraussetzungen des § 7 g EStG erfüllt,<br />
603