Leseprobe - Merkur Verlag Rinteln
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3.3 Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
Wegen der Globalisierung der Geschäftstätigkeit kommt es in zunehmendem Maße dazu, dass<br />
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung (Valutaverbindlichkeiten) zu begleichen sind. Ist<br />
dies der Fall, lässt sich die Höhe des Betrages, der bei Fälligkeit der Rechnung zu zahlen ist,<br />
zunächst nicht eindeutig ermitteln. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Kurs der ausländischen<br />
Währung ständig schwankt.<br />
Beim Eingang der Rechnung sind diese Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag,<br />
Anschaffungskosten) anzusetzen. Damit dies möglich ist, müssen die ausländischen<br />
Währungseinheiten, z. B. USD, in EUR umgerechnet werden. Die Umrechnung hat mithilfe des<br />
zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Kurses (Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Entstehung<br />
der Verbindlichkeit) zu erfolgen (§ 256 a HGB).<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer hat am 3. Dez. 01 Waren in den USA eingekauft. Die entsprechende Eingangsrechnung<br />
lautet auf 20.000,00 USD. Vertraglich ist vereinbart, dass der Ausgleich der Rechnung<br />
in USD zu erfolgen hat. Am Tag des Rechnungseingangs beträgt der Devisenkassamittelkurs für<br />
1 EUR 1,4836 USD.<br />
Die Höhe der Verbindlichkeit kann wie folgt berechnet werden.<br />
1,4836 USD – 1,00 EUR<br />
20.000,00 USD – x EUR<br />
____________<br />
1 · 20.000,00<br />
= 13.480,72 (EUR)<br />
1,4836<br />
Als Verbindlichkeit ist ein Betrag in Höhe von 13.480,72 EUR zu buchen.<br />
Buchungssatz:<br />
3200/5200 Einkauf von Waren<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
13.480,72<br />
13.480,72<br />
Zum Abschlussstichtag stellt sich darüber hinaus die Frage, mit welchem Wert die Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
zu bilanzieren sind. 1<br />
1. Handelsrechtliche Bewertung<br />
Handelsrechtlich ist der zu bilanzierende Wert vor allem davon abhängig, welche Restlaufzeit<br />
die Fremdwährungsverbindlichkeiten am Abschlussstichtag noch haben (§ 256 a S. 2 HGB).<br />
Bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von längstens einem Jahr wird der Erfüllungsbetrag<br />
stets, also auch, wenn dieser unter den Anschaffungskosten der Verbindlichkeiten liegt, anhand<br />
des am Abschlussstichtag geltenden Devisenkassamittelkurses ermittelt. Die Bilanzierung der<br />
Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt dann auch immer in Höhe des errechneten Erfüllungsbetrages.<br />
Das heißt, ergeben sich durch die Umrechnung Verbindlichkeiten, die<br />
a) niedriger als deren Anschaffungskosten sind, ist der niedrigere Wert zu bilanzieren und es<br />
kommt zulässigerweise zu einem Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§ 256 a S. 2 und<br />
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB),<br />
b) höher als deren Anschaffungskosten sind, muss nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB der höhere<br />
Erfüllungsbetrag bilanziert werden.<br />
Wertminderungen sind auf dem Konto Erträge aus Kursdifferenzen, Werterhöhungen auf dem<br />
Konto Aufwendungen aus Kursdifferenzen zu buchen (§ 277 Abs. 5 S. 2 HGB).<br />
1 Das Problem stellt sich nicht, wenn ein Kurssicherungsgeschäft abgeschlossen worden ist.<br />
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