Leseprobe - Merkur Verlag Rinteln
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Das Smartphone (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre) wird am 10. Januar 03 für<br />
600,00 EUR zuzüglich 114,00 EUR USt mit ordnungsgemäßer Rechnung erworben. Zeitgleich erfolgen<br />
(außerhalb der Bilanz) eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des in Anspruch genommenen<br />
Investitionsabzugsbetrages und eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten<br />
in Höhe von 240,00 EUR.<br />
Berechnen Sie den geringstmöglichen Buchwert des Smartphones, der zum Ende des Jahres 03<br />
a) in der Handelsbilanz,<br />
b) in der Steuerbilanz<br />
auszuweisen ist, und bilden Sie die ggf. erforderlichen Buchungssätze.<br />
Buchungssatz:<br />
602<br />
0420/0650 Büroeinrichtung<br />
1570/1400 Vorsteuer<br />
an 1600/3300 Verbindlichkeiten LuL<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
600,00<br />
114,00<br />
Lösung a):<br />
Anschaffungskosten 600,00 EUR<br />
lineare Abschreibung 200,00 EUR<br />
handelsrechtlicher Buchwert 400,00 EUR<br />
Buchungssatz:<br />
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
an 0420/0650 Büroeinrichtung<br />
714,00<br />
Soll/EUR Haben/EUR<br />
200,00<br />
200,00<br />
Lösung b):<br />
Anschaffungskosten 600,00 EUR<br />
gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK 240,00 EUR<br />
Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen 360,00 EUR<br />
Abschreibung GWG 360,00 EUR<br />
Buchwert 0,00 EUR<br />
Ein Buchungssatz ist nicht zu bilden. Die gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK nach § 7 g<br />
Abs. 2 S. 2 EStG und das dadurch entstehende geringwertige Wirtschaftsgut sind nur für steuerrechtliche<br />
Zwecke, d. h. außerhalb der Buchführung, zu berücksichtigen.<br />
Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 5 EStG sind bei den dann als GWG zu behandelnden<br />
Wirtschaftsgütern, die steuerrechtlich in voller Höhe abgeschrieben werden, nicht möglich, bei<br />
Wirtschaftsgütern, die in Sammelposten eingestellt werden, nicht zulässig.<br />
Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der<br />
Anschaffung/Herstellung folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, hat<br />
dies die Rückgängigmachung des ggf. in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages<br />
und der Sonderabschreibung zur Folge. Liegen bereits bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide<br />
vor, sind diese insoweit zu ändern. Als Folge kann sich auch eine Verzinsung<br />
der daraus resultierenden Steuernachforderung gemäß § 233 a AO ergeben.