Leseprobe - Merkur Verlag Rinteln
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Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %,<br />
genutzt werden.<br />
Der Steuerpflichtige ist außerdem verpflichtet, seine Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren,<br />
d. h., das begünstigte Wirtschaftsgut ist in den beim Finanzamt einzureichenden<br />
Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe seiner voraussichtlichen AK/HK<br />
ist anzugeben.<br />
Investitionsabzugsbeträge können selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch<br />
ein Verlust entsteht oder sich dieser erhöht. Jedoch darf die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr<br />
des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen<br />
wurden, je Betrieb 200.000,00 EUR nicht übersteigen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Gewerbetreibender, der die Voraussetzungen nach § 7 g Abs. 1 EStG erfüllt, beabsichtigt am<br />
Ende des Wirtschaftsjahres 01, im Wirtschaftsjahr 04 eine Maschine anzuschaffen. Die Anschaffungskosten<br />
dieser Maschine werden zu diesem Zeitpunkt lt. Auskunft des Herstellers voraussichtlich<br />
150.000,00 EUR betragen.<br />
Für das Wirtschaftsjahr 01 ist ein Steuerbilanzgewinn in Höhe von 200.000,00 EUR ermittelt worden.<br />
Auf wie viel Euro beläuft sich der steuerliche Gewinn dieses Gewerbetreibenden für 01 mindestens?<br />
Lösung:<br />
Steuerbilanzgewinn 200.000,00 EUR<br />
– Investitionsabzugsbetrag (40 % von 150.000,00 EUR) 60.000,00 EUR<br />
steuerlicher Gewinn 01 140.000,00 EUR<br />
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für<br />
dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der<br />
AK/HK, höchstens jedoch in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags,<br />
(außerbilanziell) gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Der steuerliche Gewinn dieses Wirtschaftsjahres<br />
ist also unter Berücksichtigung des aufzulösenden Investitionsabzugsbetrages zu ermitteln.<br />
Beispiel:<br />
Im Jahr 04 wird die Maschine, für deren Anschaffung in 01 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch<br />
genommen wurde, angeschafft.<br />
Als Steuerbilanzgewinn des Jahres 04 ist ein Betrag in Höhe von 220.000,00 EUR ermittelt worden.<br />
Welcher steuerliche Gewinn ergibt sich für das Jahr 04 grundsätzlich?<br />
Lösung:<br />
Steuerbilanzgewinn 220.000,00 EUR<br />
+ in Anspruch genommener (aufzulösender) Investitionsabzugsbetrag 60.000,00 EUR<br />
steuerlicher Gewinn 04 280.000,00 EUR<br />
Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des<br />
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres (außerbilanziell) gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde,<br />
ist der Abzug rückgängig zu machen. Ggf. bereits bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide<br />
sind insoweit zu ändern. Als Folge kann sich eine Verzinsung der daraus resultierenden<br />
Steuernachforderung gemäß § 233 a AO ergeben.<br />
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