Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
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die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.<br />
Dies ist hier nicht der Fall. Die streitige Werbung bewegt<br />
sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Information über<br />
die Tätigkeit der Beklagten. Sie stellt vielmehr eine übertrieben<br />
reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber<br />
einer Interessentengruppe dar, die sich gar nicht über die Dienstleistungen<br />
der Beklagten, sondern über den Fonds selbst informieren<br />
will.<br />
Die Unsachlichkeit der Kampagne wird noch dadurch verstärkt,<br />
dass die Anzeige keinerlei Hinweis darauf enthält, dass es sich<br />
um Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internet-Nutzer<br />
erst, wenn er auf die von den Beklagten betriebene<br />
Seite zugreift.<br />
Verwaltungs- und<br />
Verfassungsrecht<br />
Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit<br />
durch Vaterschaftsanfechtung stellt<br />
bei Kleinkindern keine unzulässige Entziehung<br />
der Staatsangehörigkeit dar<br />
BVerfG 24.10.2006, 2 BvR 696/04<br />
Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn<br />
des Art. 16 Abs.1 S.1 GG liegt vor, wenn die betreffende Person<br />
die verlässliche Grundlage der gleichberechtigten Zugehörigkeit<br />
verliert. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge<br />
einer Anfechtung der Vaterschaft ist lediglich dann eine solche<br />
Beeinträchtigung, wenn sich das betroffene Kind in einem Alter<br />
befindet, in dem sich sein Vertrauen in den Bestand der deutschen<br />
Staatsangehörigkeit voll entwickelt hat. Dies ist bei einem<br />
Kleinkind regelmäßig nicht der Fall.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Mutter des 1998 geborenen Beschwerdeführers ist albanische<br />
Staatsangehörige und war mit einem deutschen Staatsangehörigen<br />
verheiratet. Nach einer Vaterschaftsanfechtungsklage<br />
stellte das Gericht im November 1999 fest, dass der Ehemann<br />
nicht der Vater des Beschwerdeführers ist. Daraufhin wurde die<br />
Ehe geschieden und zog die zuständige Behörde den Kinderausweis<br />
des Beschwerdeführers ein, da er nicht mehr im Besitz der<br />
deutschen Staatsangehörigkeit sei.<br />
Der Beschwerdeführer begehrte vor den Fachgerichten erfolglos<br />
die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Die gegen<br />
die abweisende Entscheidung des OVG gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />
nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.<br />
Die Gründe:<br />
Der Verlust der Staatsangehörigkeit stellt im Streitfall keine unzulässige<br />
Entziehung der Staatsangehörigkeit dar. Eine Entziehung<br />
der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs.1 S.1<br />
GG liegt nur vor, wenn die betreffende Person die verlässliche<br />
Grundlage der gleichberechtigten Zugehörigkeit verliert.<br />
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge einer Anfechtung<br />
der Vaterschaft ist lediglich dann eine solche Beeinträchtigung,<br />
wenn sich das betroffene Kind in einem Alter befindet, in dem<br />
sich sein Vertrauen in den Bestand der deutschen Staatsangehö-<br />
rigkeit voll entwickelt hat. Dies war bei dem Beschwerdeführer<br />
nicht der Fall, da er bei Verlust der Staatsangehörigkeit erst eineinhalb<br />
Jahre alt war. In diesem Alter hat er noch kein Vertrauen<br />
in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit entwickeln<br />
können.<br />
Linkhinweis:<br />
Für den auf der Homepage des BVerfG veröffentlichten<br />
Beschluss klicken Sie bitte hier.<br />
Strafrecht und OWi<br />
Grundsatzentscheidung: Auf Fahrradstraßen<br />
gilt für Kraftfahrzeuge eine generelle<br />
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h<br />
OLG Karlsruhe 7.11.2006, 2 Ss 24/05<br />
Kraftfahrzeuge dürfen auf Fahrradstraßen höchstens 30 km/h<br />
fahren. Das gilt unabhängig davon, ob sich gerade ein Radfahrer<br />
im Straßenbereich befindet, da dem Charakter der Fahrradstraße<br />
als Sonderweg durch eine allgemein gültige Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
Rechnung getragen werden muss.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Betroffene wohnt in einer Straße, die als Fahrradstraße<br />
gekennzeichnet ist. Unter dem runden blauen Schild mit dem<br />
Fahrrad ist ein weiterer Aufdruck mit folgendem Text angebracht:<br />
„Die Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme:<br />
Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit.“<br />
Im Juni 2004 geriet der Betroffene, als er die Straße mit seinem<br />
Pkw mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befuhr, in eine<br />
Geschwindigkeitskontrolle. Die zuständige Ordnungsbehörde<br />
verhängte daraufhin gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro<br />
wegen zu schnellen Fahrens.<br />
Das AG sprach den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
frei. Welche Geschwindigkeit bei Fahrradstraßen<br />
als „mäßige Geschwindigkeit“ anzusehen sei, beurteile<br />
sich nach den jeweiligen Straßenverhältnissen. Im Streitfall lasse<br />
die Straße eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h zu, so dass<br />
der Betroffene nicht zu schnell gefahren sei. Das OLG hob diese<br />
Entscheidung auf und setzte gegen den Betroffenen erneut ein<br />
Bußgeld in Höhe von 15 Euro fest.<br />
Die Gründe:<br />
Dem Betroffenen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten.<br />
Das AG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen nach den konkreten<br />
Verhältnissen vor Ort bemisst. Dem Charakter der Fahrradstraße<br />
als Sonderweg wird vielmehr nur eine generelle Höchstgeschwindigkeit<br />
gerecht. Zulässig ist lediglich eine dem Fahrradverkehr<br />
angepasste Geschwindigkeit. Unter Berücksichtigung von schnelleren<br />
Radfahrern ist dabei eine Geschwindigkeit von höchstens 30<br />
km/h angemessen. Dies gilt allerdings nur, soweit die konkreten<br />
Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit zulassen.<br />
Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach<br />
diesen Grundsätzen deutlich überschritten, so dass gegen ihn ein<br />
Bußgeld zu verhängen war.<br />
29/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14