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die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.<br />

Dies ist hier nicht der Fall. Die streitige Werbung bewegt<br />

sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Information über<br />

die Tätigkeit der Beklagten. Sie stellt vielmehr eine übertrieben<br />

reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber<br />

einer Interessentengruppe dar, die sich gar nicht über die Dienstleistungen<br />

der Beklagten, sondern über den Fonds selbst informieren<br />

will.<br />

Die Unsachlichkeit der Kampagne wird noch dadurch verstärkt,<br />

dass die Anzeige keinerlei Hinweis darauf enthält, dass es sich<br />

um Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internet-Nutzer<br />

erst, wenn er auf die von den Beklagten betriebene<br />

Seite zugreift.<br />

Verwaltungs- und<br />

Verfassungsrecht<br />

Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit<br />

durch Vaterschaftsanfechtung stellt<br />

bei Kleinkindern keine unzulässige Entziehung<br />

der Staatsangehörigkeit dar<br />

BVerfG 24.10.2006, 2 BvR 696/04<br />

Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn<br />

des Art. 16 Abs.1 S.1 GG liegt vor, wenn die betreffende Person<br />

die verlässliche Grundlage der gleichberechtigten Zugehörigkeit<br />

verliert. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge<br />

einer Anfechtung der Vaterschaft ist lediglich dann eine solche<br />

Beeinträchtigung, wenn sich das betroffene Kind in einem Alter<br />

befindet, in dem sich sein Vertrauen in den Bestand der deutschen<br />

Staatsangehörigkeit voll entwickelt hat. Dies ist bei einem<br />

Kleinkind regelmäßig nicht der Fall.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Mutter des 1998 geborenen Beschwerdeführers ist albanische<br />

Staatsangehörige und war mit einem deutschen Staatsangehörigen<br />

verheiratet. Nach einer Vaterschaftsanfechtungsklage<br />

stellte das Gericht im November 1999 fest, dass der Ehemann<br />

nicht der Vater des Beschwerdeführers ist. Daraufhin wurde die<br />

Ehe geschieden und zog die zuständige Behörde den Kinderausweis<br />

des Beschwerdeführers ein, da er nicht mehr im Besitz der<br />

deutschen Staatsangehörigkeit sei.<br />

Der Beschwerdeführer begehrte vor den Fachgerichten erfolglos<br />

die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Die gegen<br />

die abweisende Entscheidung des OVG gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />

nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.<br />

Die Gründe:<br />

Der Verlust der Staatsangehörigkeit stellt im Streitfall keine unzulässige<br />

Entziehung der Staatsangehörigkeit dar. Eine Entziehung<br />

der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs.1 S.1<br />

GG liegt nur vor, wenn die betreffende Person die verlässliche<br />

Grundlage der gleichberechtigten Zugehörigkeit verliert.<br />

Der Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge einer Anfechtung<br />

der Vaterschaft ist lediglich dann eine solche Beeinträchtigung,<br />

wenn sich das betroffene Kind in einem Alter befindet, in dem<br />

sich sein Vertrauen in den Bestand der deutschen Staatsangehö-<br />

rigkeit voll entwickelt hat. Dies war bei dem Beschwerdeführer<br />

nicht der Fall, da er bei Verlust der Staatsangehörigkeit erst eineinhalb<br />

Jahre alt war. In diesem Alter hat er noch kein Vertrauen<br />

in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit entwickeln<br />

können.<br />

Linkhinweis:<br />

Für den auf der Homepage des BVerfG veröffentlichten<br />

Beschluss klicken Sie bitte hier.<br />

Strafrecht und OWi<br />

Grundsatzentscheidung: Auf Fahrradstraßen<br />

gilt für Kraftfahrzeuge eine generelle<br />

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h<br />

OLG Karlsruhe 7.11.2006, 2 Ss 24/05<br />

Kraftfahrzeuge dürfen auf Fahrradstraßen höchstens 30 km/h<br />

fahren. Das gilt unabhängig davon, ob sich gerade ein Radfahrer<br />

im Straßenbereich befindet, da dem Charakter der Fahrradstraße<br />

als Sonderweg durch eine allgemein gültige Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

Rechnung getragen werden muss.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Betroffene wohnt in einer Straße, die als Fahrradstraße<br />

gekennzeichnet ist. Unter dem runden blauen Schild mit dem<br />

Fahrrad ist ein weiterer Aufdruck mit folgendem Text angebracht:<br />

„Die Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme:<br />

Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit.“<br />

Im Juni 2004 geriet der Betroffene, als er die Straße mit seinem<br />

Pkw mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befuhr, in eine<br />

Geschwindigkeitskontrolle. Die zuständige Ordnungsbehörde<br />

verhängte daraufhin gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro<br />

wegen zu schnellen Fahrens.<br />

Das AG sprach den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

frei. Welche Geschwindigkeit bei Fahrradstraßen<br />

als „mäßige Geschwindigkeit“ anzusehen sei, beurteile<br />

sich nach den jeweiligen Straßenverhältnissen. Im Streitfall lasse<br />

die Straße eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h zu, so dass<br />

der Betroffene nicht zu schnell gefahren sei. Das OLG hob diese<br />

Entscheidung auf und setzte gegen den Betroffenen erneut ein<br />

Bußgeld in Höhe von 15 Euro fest.<br />

Die Gründe:<br />

Dem Betroffenen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten.<br />

Das AG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen nach den konkreten<br />

Verhältnissen vor Ort bemisst. Dem Charakter der Fahrradstraße<br />

als Sonderweg wird vielmehr nur eine generelle Höchstgeschwindigkeit<br />

gerecht. Zulässig ist lediglich eine dem Fahrradverkehr<br />

angepasste Geschwindigkeit. Unter Berücksichtigung von schnelleren<br />

Radfahrern ist dabei eine Geschwindigkeit von höchstens 30<br />

km/h angemessen. Dies gilt allerdings nur, soweit die konkreten<br />

Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit zulassen.<br />

Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach<br />

diesen Grundsätzen deutlich überschritten, so dass gegen ihn ein<br />

Bußgeld zu verhängen war.<br />

29/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14

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