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tensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber<br />

auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für<br />

die Kunden. Bei Beratungsdienstleistungen sollen die Geschäfte<br />

den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz<br />

des Kunden entsprechen müssen.<br />

Sonderregelung für die Vermittlung von Investmentfondsanteilen:<br />

Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung<br />

in Bezug auf Investmentfondsanteile betreiben, sollen nicht<br />

als Wertpapierfirma eingestuft werden und damit lediglich der<br />

Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegen.<br />

Risikoaufklärung bei Finanztermingeschäften: Die Sonderregelung<br />

für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermingeschäften<br />

soll aufgehoben werden, so dass es künftig<br />

keiner Wiederholung der Aufklärung der Kunden im zweijährigen<br />

Rhythmus mehr bedarf.<br />

Außerdem sollen die Zulassungsstellen bei den Börsen und<br />

der amtliche Handel als Börsensegment abgeschafft sowie die<br />

Regeln für Skontoführer/Börsenmakler erheblich vereinfacht<br />

werden.<br />

Linkhinweis:<br />

Für den auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums<br />

(BMF) veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext klicken Sie<br />

bitte hier (PDF-Datei).<br />

Verlust der EC-Karte: Verbraucherzentralen<br />

dürfen Forderungen von geschädigten<br />

Bankkunden geltend machen<br />

BGH 14.11.2006, XI ZR 294/05<br />

Verbraucherzentralen dürfen Ansprüche von Bankkunden geltend<br />

machen, die von den Banken Regress fordern, weil mit ihren<br />

gestohlenen EC-Karten Geld abgehoben wurde. Denn die Frage<br />

nach der Sicherheit des Verschlüsselungssystems von Banken<br />

betrifft nicht nur die Belange des einzelnen Verbrauchers, sondern<br />

auch kollektive Verbraucherinteressen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger, die Verbraucherzentrale NRW e.V., machte mittels<br />

einer Sammelklage die Ansprüche von Kunden gegen die<br />

beklagten Sparkassen geltend. Den betreffenden Kunden waren<br />

EC-Karten entwendet worden, woraufhin die Diebe unter Verwendung<br />

der korrekten PIN-Nummern an Geldautomaten Geldbeträge<br />

in unterschiedlicher Höhe abgehoben hatten.<br />

Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass der Kläger nicht<br />

berechtigt sei, die an ihn abgetretenen Ansprüche geltend zu<br />

machen. Der Kläger verfüge nicht über die nach Art. 1 § 1<br />

RBerG erforderliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.<br />

Außerdem könne sich der Kläger nicht auf Art.<br />

1 § 3 Nr.8 RBerG berufen, wonach Verbraucherzentralen abgetretene<br />

Forderungen nur dann geltend machen dürften, wenn<br />

dies im Interesse der Verbraucher liege.<br />

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Voraussetzungen<br />

des Art. 1 § 3 Nr.8 RBerG nicht vorlägen, die Abtretungen<br />

somit nichtig seien und der Kläger daher nicht zur Geltendmachung<br />

der Kundenforderungen berechtigt sei. Auf die Revision<br />

des Klägers hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und wies<br />

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das<br />

Berufungsgericht zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger darf die Ansprüche der Kunden der Beklagten geltend<br />

machen.<br />

Gemäß Art. 1 § 3 Nr.8 RBerG können Verbraucherzentralen<br />

oder –verbände die abgetretenen Forderungen von Verbrauchern<br />

gerichtlich geltend machen, wenn dies im Interesse des<br />

Verbraucherschutzes erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt<br />

vor, wenn die Einschaltung einer Verbraucherorganisation dem<br />

kollektiven Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Verfolgung<br />

dieses Interesses ermöglicht als eine Individualklage.<br />

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Umstände vorliegen,<br />

die den einzelnen Verbraucher von einer Individualklage abhalten<br />

können, wie etwa eine geringe Anspruchshöhe, unverhältnismäßig<br />

hohe Prozesskosten, ein besonderes Prozessrisiko oder<br />

erhebliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruch durchzusetzen.<br />

Im Streitfall hängt der Erfolg der Klage entscheidend von der<br />

Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten ab. Kann<br />

nachgewiesen werden, dass die Sicherheitssysteme der Beklagten<br />

versagt haben, könnte die Klage erfolgreich sein. Diese Frage<br />

betrifft nicht nur die Belange des einzelnen Verbrauchers, sondern<br />

auch kollektive Verbraucherinteressen. Außerdem könnten<br />

die Geschädigten wegen der im Verhältnis zu ihren Einzelforderungen<br />

(überwiegend in der Größenordnung von 500 bis 1.000<br />

Euro) sehr hohen Prozesskosten von einer Geltendmachung<br />

ihrer Ansprüche absehen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen,<br />

dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein Sachverständigengutachten<br />

über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems<br />

der Beklagten eingeholt werden muss.<br />

Außerdem hat der Kläger eine bessere Marktübersicht und einen<br />

breiteren Zugang zu fachkundigen Informationen als der einzelne<br />

Sparkassenkunde und kann deshalb zu den technischen Einzelheiten<br />

der von ihm behaupteten Sicherheitslücken und zu parallel<br />

verlaufenden Schadensfällen besser vortragen.<br />

Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob das Verschlüsselungssystem<br />

der Beklagten einem ausreichenden Sicherheitsstandard<br />

entsprach.<br />

Banken dürfen keine Erbrechtsberatung<br />

anbieten<br />

OLG Karlsruhe 9.11.2006, 4 U 174/05<br />

Banken dürfen ihre Kunden nicht bei der Erstellung ihres Testaments<br />

beraten. Dies stellt eine rechtliche Angelegenheit dar, die<br />

unter dem Erlaubnisvorbehalt von Art.1 § 1 Abs.1 RBerG steht.<br />

Die Erlaubnispflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Bank für<br />

die Erbrechtsberatung einen Volljuristen beschäftigt. Denn dieser<br />

wird regelmäßig im Interesse seiner Arbeitgeberin tätig. Damit<br />

besteht ein Interessenkonflikt zwischen unabhängiger Rechtsberatung<br />

und den wirtschaftlichen Interessen der Bank.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kundin der beklagten Großbank wollte einen Teil ihres Vermögens<br />

auf ihren Sohn übertragen. Ein Mitarbeiter der Beklagten,<br />

der Volljurist X., beriet die Kundin und entwarf ein Testament<br />

und eine Stiftungssatzung. Beide Entwürfe leitete er einem<br />

externen Rechtsanwalt zur Begutachtung zu. Nach der Prüfung<br />

durch den externen <strong>Anwalt</strong> übersandte dieser die Dokumente<br />

an die Kundin. Nach einem weiteren Gespräch mit der Kundin<br />

29/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8

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