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tensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber<br />
auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für<br />
die Kunden. Bei Beratungsdienstleistungen sollen die Geschäfte<br />
den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz<br />
des Kunden entsprechen müssen.<br />
Sonderregelung für die Vermittlung von Investmentfondsanteilen:<br />
Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung<br />
in Bezug auf Investmentfondsanteile betreiben, sollen nicht<br />
als Wertpapierfirma eingestuft werden und damit lediglich der<br />
Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegen.<br />
Risikoaufklärung bei Finanztermingeschäften: Die Sonderregelung<br />
für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermingeschäften<br />
soll aufgehoben werden, so dass es künftig<br />
keiner Wiederholung der Aufklärung der Kunden im zweijährigen<br />
Rhythmus mehr bedarf.<br />
Außerdem sollen die Zulassungsstellen bei den Börsen und<br />
der amtliche Handel als Börsensegment abgeschafft sowie die<br />
Regeln für Skontoführer/Börsenmakler erheblich vereinfacht<br />
werden.<br />
Linkhinweis:<br />
Für den auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums<br />
(BMF) veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext klicken Sie<br />
bitte hier (PDF-Datei).<br />
Verlust der EC-Karte: Verbraucherzentralen<br />
dürfen Forderungen von geschädigten<br />
Bankkunden geltend machen<br />
BGH 14.11.2006, XI ZR 294/05<br />
Verbraucherzentralen dürfen Ansprüche von Bankkunden geltend<br />
machen, die von den Banken Regress fordern, weil mit ihren<br />
gestohlenen EC-Karten Geld abgehoben wurde. Denn die Frage<br />
nach der Sicherheit des Verschlüsselungssystems von Banken<br />
betrifft nicht nur die Belange des einzelnen Verbrauchers, sondern<br />
auch kollektive Verbraucherinteressen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger, die Verbraucherzentrale NRW e.V., machte mittels<br />
einer Sammelklage die Ansprüche von Kunden gegen die<br />
beklagten Sparkassen geltend. Den betreffenden Kunden waren<br />
EC-Karten entwendet worden, woraufhin die Diebe unter Verwendung<br />
der korrekten PIN-Nummern an Geldautomaten Geldbeträge<br />
in unterschiedlicher Höhe abgehoben hatten.<br />
Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass der Kläger nicht<br />
berechtigt sei, die an ihn abgetretenen Ansprüche geltend zu<br />
machen. Der Kläger verfüge nicht über die nach Art. 1 § 1<br />
RBerG erforderliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.<br />
Außerdem könne sich der Kläger nicht auf Art.<br />
1 § 3 Nr.8 RBerG berufen, wonach Verbraucherzentralen abgetretene<br />
Forderungen nur dann geltend machen dürften, wenn<br />
dies im Interesse der Verbraucher liege.<br />
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Voraussetzungen<br />
des Art. 1 § 3 Nr.8 RBerG nicht vorlägen, die Abtretungen<br />
somit nichtig seien und der Kläger daher nicht zur Geltendmachung<br />
der Kundenforderungen berechtigt sei. Auf die Revision<br />
des Klägers hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und wies<br />
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das<br />
Berufungsgericht zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger darf die Ansprüche der Kunden der Beklagten geltend<br />
machen.<br />
Gemäß Art. 1 § 3 Nr.8 RBerG können Verbraucherzentralen<br />
oder –verbände die abgetretenen Forderungen von Verbrauchern<br />
gerichtlich geltend machen, wenn dies im Interesse des<br />
Verbraucherschutzes erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt<br />
vor, wenn die Einschaltung einer Verbraucherorganisation dem<br />
kollektiven Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Verfolgung<br />
dieses Interesses ermöglicht als eine Individualklage.<br />
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Umstände vorliegen,<br />
die den einzelnen Verbraucher von einer Individualklage abhalten<br />
können, wie etwa eine geringe Anspruchshöhe, unverhältnismäßig<br />
hohe Prozesskosten, ein besonderes Prozessrisiko oder<br />
erhebliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruch durchzusetzen.<br />
Im Streitfall hängt der Erfolg der Klage entscheidend von der<br />
Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten ab. Kann<br />
nachgewiesen werden, dass die Sicherheitssysteme der Beklagten<br />
versagt haben, könnte die Klage erfolgreich sein. Diese Frage<br />
betrifft nicht nur die Belange des einzelnen Verbrauchers, sondern<br />
auch kollektive Verbraucherinteressen. Außerdem könnten<br />
die Geschädigten wegen der im Verhältnis zu ihren Einzelforderungen<br />
(überwiegend in der Größenordnung von 500 bis 1.000<br />
Euro) sehr hohen Prozesskosten von einer Geltendmachung<br />
ihrer Ansprüche absehen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen,<br />
dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein Sachverständigengutachten<br />
über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems<br />
der Beklagten eingeholt werden muss.<br />
Außerdem hat der Kläger eine bessere Marktübersicht und einen<br />
breiteren Zugang zu fachkundigen Informationen als der einzelne<br />
Sparkassenkunde und kann deshalb zu den technischen Einzelheiten<br />
der von ihm behaupteten Sicherheitslücken und zu parallel<br />
verlaufenden Schadensfällen besser vortragen.<br />
Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob das Verschlüsselungssystem<br />
der Beklagten einem ausreichenden Sicherheitsstandard<br />
entsprach.<br />
Banken dürfen keine Erbrechtsberatung<br />
anbieten<br />
OLG Karlsruhe 9.11.2006, 4 U 174/05<br />
Banken dürfen ihre Kunden nicht bei der Erstellung ihres Testaments<br />
beraten. Dies stellt eine rechtliche Angelegenheit dar, die<br />
unter dem Erlaubnisvorbehalt von Art.1 § 1 Abs.1 RBerG steht.<br />
Die Erlaubnispflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Bank für<br />
die Erbrechtsberatung einen Volljuristen beschäftigt. Denn dieser<br />
wird regelmäßig im Interesse seiner Arbeitgeberin tätig. Damit<br />
besteht ein Interessenkonflikt zwischen unabhängiger Rechtsberatung<br />
und den wirtschaftlichen Interessen der Bank.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Kundin der beklagten Großbank wollte einen Teil ihres Vermögens<br />
auf ihren Sohn übertragen. Ein Mitarbeiter der Beklagten,<br />
der Volljurist X., beriet die Kundin und entwarf ein Testament<br />
und eine Stiftungssatzung. Beide Entwürfe leitete er einem<br />
externen Rechtsanwalt zur Begutachtung zu. Nach der Prüfung<br />
durch den externen <strong>Anwalt</strong> übersandte dieser die Dokumente<br />
an die Kundin. Nach einem weiteren Gespräch mit der Kundin<br />
29/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8