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Nach diesen Grundsätzen durfte der Gewinn der Klägerin aus<br />
der Veräußerung ihrer Anteile an der südafrikanischen Kapitalgesellschaft<br />
nicht besteuert werden. Dem steht nicht entgegen,<br />
dass die Klägerin selbst keine Kapital-, sondern eine Personengesellschaft<br />
ist. Für die Steuerbefreiung nach § 8b Abs.2 KStG<br />
a.F. war es - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung -<br />
unschädlich, wenn die Beteiligung über eine zwischengeschaltete<br />
Personengesellschaft gehalten wurde.<br />
Der Hintergrund:<br />
Die vorliegende Entscheidung hat lediglich für Altfälle unmittelbare<br />
Bedeutung. Es ist jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt,<br />
dass § 8b KStG auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft<br />
und nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch<br />
für die Gewerbesteuer gilt. Außerdem bezieht sich die „Schachtelstrafe“<br />
von fünf Prozent inzwischen sowohl auf Inlands- als<br />
auch auf Auslandsbeteiligungen. Der BFH hat allerdings angezweifelt,<br />
ob sie auch dann erhoben werden darf, wenn der Kapitalgesellschaft<br />
durch die Beteiligung tatsächlich – wie im Streitfall<br />
- überhaupt keine Aufwendungen entstehen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BFH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Vorlage an das BVerfG: Ist die seit 1997<br />
geltende Verschärfung der Verlustabzugsbeschränkung<br />
beim „Mantelkauf“ verfassungswidrig?<br />
BFH 22.8.2006, I R 25/06<br />
Der I. Senat des BFH hält die 1997 beschlossene Verschärfung<br />
von § 8 Abs.4 KStG, der den Handel mit Verlusten durch Körperschaften<br />
(„Mantelkauf“) unterbinden will, wegen Verletzung<br />
des Parlamentsvorbehalts für verfassungswidrig. Er stützt sich<br />
dabei darauf, dass das Gesetz als „Spontaninitiative“ in den Vermittlungsausschuss<br />
eingebracht worden sei und daher die notwendige<br />
Mitwirkung des Bundestags fehle.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist eine GmbH, die ihren aktiven Geschäftsbetrieb<br />
1998 nahezu vollständig eingestellt hatte. Seitdem beschäftigte<br />
sie sich nur noch mit der Abwicklung von Altverbindlichkeiten<br />
und dem Halten von Beteiligungen an anderen Firmen. Zum<br />
31.12.1999 stellte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag<br />
zur Körperschaftsteuer in Höhe von rund 25 Millionen<br />
DM fest.<br />
Gesellschafter der Klägerin waren Anfang des Streitjahres 2000<br />
mit 77,78 Prozent der Anteile eine Kapitalgesellschaft und<br />
mit 22,22 Prozent die A.-KG. Alleiniger Gesellschafter beider<br />
Gesellschaften war W. Im Juli 2000 kaufte W. von der Kapitalgesellschaft<br />
sämtliche Anteile an der Klägerin. Einen Monat zuvor<br />
hatte die Klägerin von W. dessen 100-prozentige Beteiligung an<br />
der B.-KG erworben. Aus dieser Beteiligung erzielte die Klägerin<br />
im Streitjahr sowie in den beiden Folgejahren Gewinne.<br />
Die Klägerin erklärte zum 31.12.2001 unter Berücksichtigung<br />
eines Verlustabzugs in Höhe des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte<br />
von rund 75.900 DM einen verbleibenden Verlustvortrag zur<br />
Körperschaftsteuer in Höhe von rund 25 Millionen DM und für<br />
2002 in Höhe von rund 24,9 Millionen DM. Das Finanzamt<br />
ließ den Abzug der festgestellten Verluste unter Hinweis auf § 8<br />
Abs.4 KStG 1999 nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies<br />
das FG ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das<br />
Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die 1997<br />
beschlossene Verschärfung von § 8 Abs.4 KStG verfassungsgemäß<br />
ist.<br />
Die Gründe:<br />
Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob § 8 Abs.4<br />
KStG in der bis 1996 oder in der ab 1997 geltenden Fassung<br />
Anwendung findet, da die Klägerin lediglich nach der alten<br />
Rechtslage einen Anspruch auf Abzug der Verluste hat.<br />
Die 1997 beschlossene Änderung von § 8 Abs.4 KStG durch das<br />
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform ist verfassungswidrig,<br />
da sie nicht in formell verfassungsmäßiger Weise<br />
zustande gekommen ist. Die Änderung ist – auf so genannte<br />
Spontaninitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg<br />
– auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses<br />
zurückzuführen, der die für Beschlussempfehlungen geltenden<br />
Grenzen überschritten hat. Es fehlt damit an der notwendigen<br />
Mitwirkung des Bundestags.<br />
Dieser Verfassungsverstoß besteht weiterhin fort. § 8 Abs.4<br />
KStG ist zwar durch das Steueränderungsgesetz 2001 wiederum<br />
- und diesmal in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender<br />
Weise - geändert worden. Diese Änderung hat aber nicht zu<br />
einer Heilung des Verfassungsverstoßes geführt. Denn sie betraf<br />
nicht die 1997 eingeführte Verschärfung der Verlustabzugsbeschränkung,<br />
sondern nur den Verweis auf § 10d Abs.3 S.2 EStG,<br />
der durch einen Verweis auf § 10 Abs.4 EStG ersetzt worden ist.<br />
Hierin kann keine gesetzgeberische Billigung der 1997 (verfassungswidrig)<br />
beschlossenen Regelung gesehen werden.<br />
Der Hintergrund:<br />
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die verschiedenen gesetzlichen<br />
Verschärfungen des Verlustabzugs bei „Mantelkäufen“<br />
auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich bleiben würden,<br />
wenn das BVerfG die Rechtsansicht des BFH teilen würde.<br />
Er hat außerdem daran erinnert, dass er das BVerfG mit<br />
Beschluss vom 18.7.2001 (Az.: I R 38/99) bereits schon einmal<br />
in einer ähnlichen Sache, die eine Verlustabzugsbeschränkung<br />
im UmwStG betraf (Streichung von § 12 Abs.2 S.4 UmwStG<br />
1995), angerufen habe. Über diese Vorlage habe das BVerfG bislang<br />
noch immer nicht entschieden.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BFH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
29/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16