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Nach diesen Grundsätzen durfte der Gewinn der Klägerin aus<br />

der Veräußerung ihrer Anteile an der südafrikanischen Kapitalgesellschaft<br />

nicht besteuert werden. Dem steht nicht entgegen,<br />

dass die Klägerin selbst keine Kapital-, sondern eine Personengesellschaft<br />

ist. Für die Steuerbefreiung nach § 8b Abs.2 KStG<br />

a.F. war es - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung -<br />

unschädlich, wenn die Beteiligung über eine zwischengeschaltete<br />

Personengesellschaft gehalten wurde.<br />

Der Hintergrund:<br />

Die vorliegende Entscheidung hat lediglich für Altfälle unmittelbare<br />

Bedeutung. Es ist jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt,<br />

dass § 8b KStG auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft<br />

und nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch<br />

für die Gewerbesteuer gilt. Außerdem bezieht sich die „Schachtelstrafe“<br />

von fünf Prozent inzwischen sowohl auf Inlands- als<br />

auch auf Auslandsbeteiligungen. Der BFH hat allerdings angezweifelt,<br />

ob sie auch dann erhoben werden darf, wenn der Kapitalgesellschaft<br />

durch die Beteiligung tatsächlich – wie im Streitfall<br />

- überhaupt keine Aufwendungen entstehen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Vorlage an das BVerfG: Ist die seit 1997<br />

geltende Verschärfung der Verlustabzugsbeschränkung<br />

beim „Mantelkauf“ verfassungswidrig?<br />

BFH 22.8.2006, I R 25/06<br />

Der I. Senat des BFH hält die 1997 beschlossene Verschärfung<br />

von § 8 Abs.4 KStG, der den Handel mit Verlusten durch Körperschaften<br />

(„Mantelkauf“) unterbinden will, wegen Verletzung<br />

des Parlamentsvorbehalts für verfassungswidrig. Er stützt sich<br />

dabei darauf, dass das Gesetz als „Spontaninitiative“ in den Vermittlungsausschuss<br />

eingebracht worden sei und daher die notwendige<br />

Mitwirkung des Bundestags fehle.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine GmbH, die ihren aktiven Geschäftsbetrieb<br />

1998 nahezu vollständig eingestellt hatte. Seitdem beschäftigte<br />

sie sich nur noch mit der Abwicklung von Altverbindlichkeiten<br />

und dem Halten von Beteiligungen an anderen Firmen. Zum<br />

31.12.1999 stellte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag<br />

zur Körperschaftsteuer in Höhe von rund 25 Millionen<br />

DM fest.<br />

Gesellschafter der Klägerin waren Anfang des Streitjahres 2000<br />

mit 77,78 Prozent der Anteile eine Kapitalgesellschaft und<br />

mit 22,22 Prozent die A.-KG. Alleiniger Gesellschafter beider<br />

Gesellschaften war W. Im Juli 2000 kaufte W. von der Kapitalgesellschaft<br />

sämtliche Anteile an der Klägerin. Einen Monat zuvor<br />

hatte die Klägerin von W. dessen 100-prozentige Beteiligung an<br />

der B.-KG erworben. Aus dieser Beteiligung erzielte die Klägerin<br />

im Streitjahr sowie in den beiden Folgejahren Gewinne.<br />

Die Klägerin erklärte zum 31.12.2001 unter Berücksichtigung<br />

eines Verlustabzugs in Höhe des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte<br />

von rund 75.900 DM einen verbleibenden Verlustvortrag zur<br />

Körperschaftsteuer in Höhe von rund 25 Millionen DM und für<br />

2002 in Höhe von rund 24,9 Millionen DM. Das Finanzamt<br />

ließ den Abzug der festgestellten Verluste unter Hinweis auf § 8<br />

Abs.4 KStG 1999 nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies<br />

das FG ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das<br />

Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die 1997<br />

beschlossene Verschärfung von § 8 Abs.4 KStG verfassungsgemäß<br />

ist.<br />

Die Gründe:<br />

Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob § 8 Abs.4<br />

KStG in der bis 1996 oder in der ab 1997 geltenden Fassung<br />

Anwendung findet, da die Klägerin lediglich nach der alten<br />

Rechtslage einen Anspruch auf Abzug der Verluste hat.<br />

Die 1997 beschlossene Änderung von § 8 Abs.4 KStG durch das<br />

Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform ist verfassungswidrig,<br />

da sie nicht in formell verfassungsmäßiger Weise<br />

zustande gekommen ist. Die Änderung ist – auf so genannte<br />

Spontaninitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg<br />

– auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses<br />

zurückzuführen, der die für Beschlussempfehlungen geltenden<br />

Grenzen überschritten hat. Es fehlt damit an der notwendigen<br />

Mitwirkung des Bundestags.<br />

Dieser Verfassungsverstoß besteht weiterhin fort. § 8 Abs.4<br />

KStG ist zwar durch das Steueränderungsgesetz 2001 wiederum<br />

- und diesmal in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender<br />

Weise - geändert worden. Diese Änderung hat aber nicht zu<br />

einer Heilung des Verfassungsverstoßes geführt. Denn sie betraf<br />

nicht die 1997 eingeführte Verschärfung der Verlustabzugsbeschränkung,<br />

sondern nur den Verweis auf § 10d Abs.3 S.2 EStG,<br />

der durch einen Verweis auf § 10 Abs.4 EStG ersetzt worden ist.<br />

Hierin kann keine gesetzgeberische Billigung der 1997 (verfassungswidrig)<br />

beschlossenen Regelung gesehen werden.<br />

Der Hintergrund:<br />

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die verschiedenen gesetzlichen<br />

Verschärfungen des Verlustabzugs bei „Mantelkäufen“<br />

auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich bleiben würden,<br />

wenn das BVerfG die Rechtsansicht des BFH teilen würde.<br />

Er hat außerdem daran erinnert, dass er das BVerfG mit<br />

Beschluss vom 18.7.2001 (Az.: I R 38/99) bereits schon einmal<br />

in einer ähnlichen Sache, die eine Verlustabzugsbeschränkung<br />

im UmwStG betraf (Streichung von § 12 Abs.2 S.4 UmwStG<br />

1995), angerufen habe. Über diese Vorlage habe das BVerfG bislang<br />

noch immer nicht entschieden.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

29/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16

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