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metapeople Performance- Analysen

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Die Cookie-Richtlinie der EU<br />

Wird es nun ernst für die deutsche Werbewirtschaft?<br />

Die Cookie-Richtlinie<br />

wurde am 25. Nov.<br />

2009 verabschiedet.<br />

Die Umsetzung in<br />

den EU-Staaten<br />

sollte bis zum 25.<br />

Nov. 2011 erfolgen.<br />

Während einige<br />

Staaten bereits tätig<br />

geworden sind, hat<br />

die Bundesregierung<br />

die Richtlinie noch<br />

nicht in nationales<br />

Recht umgesetzt.<br />

Die Richtlinie 2009/136/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des<br />

Europäischen Rats<br />

Die EU-Richtlinie 2009/136/EG – umgangssprachlich<br />

häufig als Cookie-Richtlinie<br />

bezeichnet – sorgt seit ihrer Verabschiedung<br />

am 25. November 2009 für reichliche<br />

Diskussionen. In der Öffentlichkeit werden<br />

Cookies häufig als akute Bedrohung der<br />

Privatsphäre der Internetnutzer dargestellt.<br />

Hierbei wird regelmäßig außer Acht gelassen,<br />

dass Online-Marketing-Unternehmen wie<br />

zum Beispiel <strong>metapeople</strong> stets transparent<br />

und datenschutzkonform arbeiten und keine<br />

personenbezogenen Profile aus den<br />

gesammelten Daten ableiten. Ebenfalls wird<br />

nicht thematisiert, dass sich die Inhalte von<br />

Webseiten zum Großteil durch Werbemaßnahmen<br />

finanzieren. Cookies dienen der<br />

Wiedererkennung von anonymisierten<br />

Nutzerprofilen und tragen sowohl zu einer<br />

detaillierten Erfolgskontrolle wie auch zu<br />

einer zielgenauen Aussteuerung von Werbemaßnahmen<br />

bei.<br />

Das Europäische Parlament hat mit der<br />

Verabschiedung der Cookie-Richtlinie<br />

Position bezogen. Die Richtlinie dient aus<br />

Sicht des Europäischen Parlaments dem<br />

Schutz der Privatsphäre von Internetnutzern<br />

und bezieht sich auf alle Maßnahmen, die<br />

die Speicherung oder den Zugriff auf<br />

Informationen auf den Endgeräten des<br />

Besuchers einer Webseite ermöglichen. Im<br />

Mittelpunkt der Richtlinie steht eine<br />

‚informierte Einwilligungspflicht‘.<br />

Für die Umsetzung der Richtlinie wurde den<br />

EU-Mitgliedsstaaten eine Frist bis zum 25.<br />

November 2011 zugesprochen. Während<br />

einige Staaten die Richtlinie in nationales<br />

Recht umgesetzt haben, ist die deutsche<br />

Bundesregierung bisher untätig geblieben.<br />

Seit der Bundesbeauftragte für den<br />

Datenschutz und die Informationsfreiheit<br />

(BfDI), Peter Schaar, auf dem 13.<br />

Datenschutzkongress in Berlin am 08. Mai<br />

2012 anmerkte, dass die Richtlinie nach dem<br />

Ablauf der Umsetzungsfrist seiner Ansicht<br />

nach nun auch in Deutschland direkt<br />

anwendbar wäre, hat die Diskussion in<br />

Deutschland an Dynamik gewonnen.<br />

02/2013<br />

Im vorliegenden Papier wird zunächst auf<br />

den Kern der Richtlinie eingegangen. Die im<br />

Artikel 5 (3) der Richtlinie verankerte<br />

informierte Einwilligungspflicht setzt neue<br />

Rahmenbedingungen für das Speichern von<br />

Informationen. Problematisch ist, dass sich<br />

aus dem Artikel 5 (3) ein großer Gestaltungsspielraum<br />

für die nationalstaatliche<br />

Umsetzung der Richtlinie ergibt. <strong>metapeople</strong><br />

gibt deshalb einen Überblick über die<br />

unterschiedlichen Maßnahmen, die bisher<br />

von den EU-Mitgliedsstaaten ergriffen<br />

wurden. Ein besonderes Augenmerk wird<br />

hierbei auf die Entwicklungen in Großbritannien<br />

gelegt. Die britische Regierung hat<br />

die Cookie-Richtlinie in die nationale<br />

Gesetzgebung überführt und angekündigt,<br />

mit einer angestrebten Musterlösung eine<br />

Vorreiterrolle innerhalb der EU einnehmen<br />

zu wollen. Als Beispiel für eine besonders<br />

strikte Umsetzung der Cookie-Richtlinie<br />

werden außerdem die Entwicklungen in den<br />

Niederlanden thematisiert. Weiter werden die<br />

bisherigen Selbstregulierungsmaßnahmen<br />

der deutschen Werbewirtschaft angesprochen.<br />

Im Fazit wird diskutiert, ob es<br />

angesichts des Ablaufs der Umsetzungsfrist<br />

und der Aussage Peter Schaars nun auch für<br />

die deutsche Werbeindustrie ernst wird.<br />

Das Papier nimmt die stattfindende Debatte<br />

auf, liefert aber keine abschließenden<br />

Antworten auf rechtliche Fragen.<br />

Inhaltlicher Kern der Richtlinie: Die<br />

Informations- und Einwilligungspflicht<br />

Bereits am 12. Juli 2002 wurde die Richtlinie<br />

2002/58/EG zum Schutz der Privatsphäre<br />

von Nutzern elektronischer Kommunikationsformen<br />

verabschiedet. Am 25. November<br />

2009 beschlossen das Europäische<br />

Parlament und der Rat der Europäischen<br />

Union mit der Richtlinie 2009/136/EG nach<br />

über zweijährigen Verhandlungen eine<br />

Änderung der bis dato bestehenden<br />

Regelung. Der Kern der inhaltlichen<br />

Überarbeitung findet sich im Artikel 5 (3):<br />

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die<br />

Speicherung von Informationen oder der<br />

Zugriff auf Informationen, die bereits im<br />

Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers<br />

Kern der Richtlinie ist<br />

die informierte<br />

Einwilligungspflicht.<br />

(1) Webseitenbesucher<br />

müssen<br />

über die Cookies<br />

informiert werden,<br />

die auf einer Seite<br />

gesetzt werden.<br />

(2) Cookies dürfen<br />

nur verwendet<br />

werden, wenn der<br />

Webseitenbesucher<br />

dem zustimmt.<br />

Die Artikel 29-<br />

Datenschutzgruppe<br />

benennt unterschiedliche<br />

Cookies,<br />

die von der Pflicht<br />

zur Einwilligung<br />

auszunehmen sind.<br />

Nutzer-Eingabe-<br />

Cookies, Authentifizierungscookies,<br />

Nutzerbezogene<br />

Sicherheitscookies,<br />

Load-Balancing<br />

Session Cookies,<br />

Cookies zur<br />

Speicherung von<br />

Anzeigepräferenzen<br />

sowie Cookies, die<br />

benötigt werden, um<br />

Inhalte per Social-<br />

Plugins zu teilen<br />

gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der<br />

betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der<br />

Grundlage von klaren und umfassenden<br />

Informationen, die er gemäß der Richtlinie<br />

95/46/EG u. a. über die Zwecke der<br />

Verarbeitung erhält, seine Einwilligung<br />

gegeben hat“ (Artikel 5 (3)).<br />

Die Besucher einer Webseite müssen klar<br />

und umfassend über die eingesetzte Technik,<br />

die Verwendung der gesammelten Daten<br />

sowie über die Identität der Partei informiert<br />

werden, die den Cookie setzt. Außerdem<br />

wird eine Einwilligung des Nutzers vor der<br />

Speicherung von Informationen für Werbezwecke<br />

als verpflichtend vorausgesetzt. Der<br />

Artikel sieht allerdings auch Ausnahmen vor.<br />

So entfallen die Informationspflicht und die<br />

Einwilligungspflicht nach Artikel 5 (3),<br />

„wenn der alleinige Zweck die Durchführung<br />

der Übertragung einer Nachricht über ein<br />

elektronisches Kommunikationsnetz ist oder<br />

wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der<br />

Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft,<br />

der vom Teilnehmer oder Nutzer<br />

ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst<br />

zur Verfügung stellen kann“ (Artikel 5 (3)).<br />

Ein unabhängiges Beratungsgremium der<br />

Europäischen Kommission, die Artikel 29-<br />

Datenschutzgruppe, hat vor diesem Hintergrund<br />

im Juni 2012 ein Dokument vorgelegt<br />

und konkrete Vorschläge für verschiedene<br />

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht<br />

gemacht.<br />

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe unterscheidet<br />

zunächst zwischen First Party-<br />

Cookies und Third Party-Cookies.<br />

(1) First Party-Cookies werden direkt von<br />

der besuchten Webseite gesetzt. Sie werden<br />

dazu genutzt, die Informationen zu speichern,<br />

die von einem Webseitenbesucher eingegeben<br />

werden. Die Daten werden dem<br />

Nutzer dann beim nächsten Besuch der<br />

Seite erneut verfügbar gemacht und<br />

erleichtern zum Beispiel die Navigation auf<br />

einer Webseite oder speichern Informationen<br />

über den Warenkorb.<br />

(2) Third Party-Cookies werden nicht von<br />

den Betreibern der besuchten Seite gesetzt,<br />

sondern von anderen Servern (den Third<br />

Parties) nachgeladen. Third Party-Cookies<br />

werden zum Beispiel dazu genutzt, das<br />

02/2013<br />

Surfverhalten von Webseitenbesuchern über<br />

mehrere Seiten hinweg nachzuvollziehen.<br />

Gerade Third Party-Cookies sind regelmäßig<br />

nicht zwingend erforderlich, um die<br />

Funktionalität einer Webseite zu gewähren.<br />

Dennoch reicht die Unterscheidung zwischen<br />

First Party-Cookies und Third Party-Cookies<br />

nicht aus, um zu bestimmen, ob eine<br />

Einwilligungspflicht besteht oder nicht.<br />

Vielmehr muss im Einzelfall der Zweck und<br />

die spezifische Implementierung des<br />

jeweiligen Cookies geprüft werden.<br />

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe empfiehlt,<br />

dass zum Beispiel Nutzer-Eingabe-Cookies,<br />

Authentifizierungscookies, Nutzerbezogene<br />

Sicherheitscookies, Load-Balancing-<br />

Session-Cookies, Cookies zur Speicherung<br />

von Anzeigepräferenzen sowie Cookies, die<br />

benötigt werden, um Inhalte per Social-<br />

Plugins zu teilen, von der Einwilligungspflicht<br />

auszunehmen sind. Damit ist beispielsweise<br />

das Setzen eines Cookies im Rahmen eines<br />

Onlineshops zur Zuordnung eines Warenkorbs<br />

zu einem bestimmten Nutzer, weiterhin<br />

auch ohne Einwilligung möglich. Allerdings<br />

ist zu beachten, dass die Webseitenbesucher<br />

trotz des empfohlenen<br />

Wegfalls der Einwilligungspflicht dennoch<br />

über den Einsatz der genannten Cookies<br />

informiert werden müssen.<br />

Nachdem der inhaltliche Kern der Richtlinie<br />

und die möglichen Ausnahmen von der<br />

Einwilligungspflicht vorgestellt wurden, steht<br />

nun die unterschiedliche Umsetzung der<br />

Richtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten im<br />

Fokus.<br />

Bisherige Umsetzung der Richtlinie<br />

innerhalb der EU<br />

EU-Richtlinien enthalten regelmäßig Umsetzungsfristen<br />

für die Mitgliedsstaaten.<br />

Doch auch wenn diese Frist für die<br />

Überführung in nationales Recht nicht<br />

eingehalten wird, kann eine Richtlinie eine<br />

unmittelbare Wirkung in einem EU-<br />

Mitgliedsstaate entfalten. Hierfür muss der<br />

Inhalt der Richtlinie allerdings so konkret<br />

verfasst sein, dass er sich zu einer<br />

unmittelbaren Anwendung eignet.

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