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Kurzarbeit 2009 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Höhe des festzustellenden Steuersatzes auswirkt. Stockt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das<br />

<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld auf, so sind diese Aufstockungsbeträge steuerpflichtig.<br />

��Urlaub<br />

Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu<br />

vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann verlangt werden, wenn<br />

nicht vorrangige Urlaubswünsche des Ar<strong>bei</strong>tnehmers entgegenstehen (z.B.<br />

Sommerurlaub ist bereits fest geplant, Urlaub in den Schulferien <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>).<br />

Den Urlaubswünschen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist <strong>der</strong> Vorrang vor einer Vermeidung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsausfalles einzuräumen. Wenn aber <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Bestimmung<br />

über den Antritt von Urlaub treffen kann und er dies unterlässt, obwohl<br />

abweichende Urlaubswünsche <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht bestehen, liegt nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur kein unvermeidbarer Ar<strong>bei</strong>tsausfall vor.<br />

Die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches.<br />

Während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> wird <strong>der</strong> gleiche Urlaubsanspruch erar<strong>bei</strong>tet wie durch<br />

die ungekürzte Ar<strong>bei</strong>t.<br />

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst <strong>der</strong><br />

letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Wurde innerhalb dieser 13<br />

Wochen kurzgear<strong>bei</strong>tet und ist die Phase <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu Beginn des<br />

Urlaubsantrittes abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe<br />

des zu beanspruchenden Urlaubsentgeltes.<br />

Wird <strong>der</strong> Urlaub während einer Zeit gewährt, in <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> bereits eingeführt<br />

wurde, so soll nach Auffassung von Dörner, Vizepräsident des<br />

Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtes, als Urlaubsentgelt nur das gekürzte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt plus<br />

<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt werden, an<strong>der</strong>er Ansicht ist Schaub (in Schaub/Schindele<br />

<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, 2.Auflage, S.41), welcher sagt: Geht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong><br />

<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> in Urlaub, so erhält er seine regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tsvergütung weiter.<br />

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