Kurzarbeit 2009 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Höhe des festzustellenden Steuersatzes auswirkt. Stockt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld auf, so sind diese Aufstockungsbeträge steuerpflichtig.<br />
��Urlaub<br />
Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu<br />
vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann verlangt werden, wenn<br />
nicht vorrangige Urlaubswünsche des Ar<strong>bei</strong>tnehmers entgegenstehen (z.B.<br />
Sommerurlaub ist bereits fest geplant, Urlaub in den Schulferien <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>).<br />
Den Urlaubswünschen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist <strong>der</strong> Vorrang vor einer Vermeidung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsausfalles einzuräumen. Wenn aber <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Bestimmung<br />
über den Antritt von Urlaub treffen kann und er dies unterlässt, obwohl<br />
abweichende Urlaubswünsche <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht bestehen, liegt nach<br />
Auffassung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur kein unvermeidbarer Ar<strong>bei</strong>tsausfall vor.<br />
Die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches.<br />
Während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> wird <strong>der</strong> gleiche Urlaubsanspruch erar<strong>bei</strong>tet wie durch<br />
die ungekürzte Ar<strong>bei</strong>t.<br />
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst <strong>der</strong><br />
letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Wurde innerhalb dieser 13<br />
Wochen kurzgear<strong>bei</strong>tet und ist die Phase <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu Beginn des<br />
Urlaubsantrittes abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe<br />
des zu beanspruchenden Urlaubsentgeltes.<br />
Wird <strong>der</strong> Urlaub während einer Zeit gewährt, in <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> bereits eingeführt<br />
wurde, so soll nach Auffassung von Dörner, Vizepräsident des<br />
Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtes, als Urlaubsentgelt nur das gekürzte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt plus<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt werden, an<strong>der</strong>er Ansicht ist Schaub (in Schaub/Schindele<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, 2.Auflage, S.41), welcher sagt: Geht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong><br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> in Urlaub, so erhält er seine regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tsvergütung weiter.<br />
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