Kurzarbeit 2009 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong>> Beratung<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> <strong>2009</strong><br />
��Ar<strong>bei</strong>tsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und<br />
steuerliche Aspekte von konjunktureller <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
<strong>Bremen</strong>, Februar <strong>2009</strong><br />
Georg Schaff, Mitbestimmung und Technologieberatung<br />
Tel. 0421/36301-962<br />
mitbestimmung@ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer.de
Neben den mitbestimmungsrechtlichen Fragen und <strong>der</strong> Frage, ob und wie die Zeit<br />
<strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zur Qualifizierung genutzt werden kann, entstehen <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Einführung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> viele ar<strong>bei</strong>ts- und sozialversicherungsrechtliche sowie<br />
steuerliche Fragen. Den Interessenvertretungen und allen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmern, die von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> betroffen sind, wollen wir mit dieser<br />
Informationsschrift einen ersten Überblick zum Thema verschaffen.<br />
Die Ausführungen gelten in Bezug auf die Einführung von konjunkturellem<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld, dessen maximale Bezugsdauer durch das Konjunkturpaket II auf<br />
18 Monate verlängert wird.<br />
Für Saison-<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld und Transferkurzar<strong>bei</strong>tergeld gelten teilweise<br />
abweichende Regelungen, die hier nicht dargestellt sind.<br />
Inhalt<br />
��Altersteilzeit<br />
��Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I<br />
��Auszubildende<br />
��Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />
��Bezahlung <strong>der</strong> Betriebsratsar<strong>bei</strong>t<br />
��Betriebsversammlung<br />
��Dauer <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
��Elterngeld<br />
��Elternzeit<br />
��Entgeltfortzahlung/Krankengeld<br />
��Existenzsicherung <strong>bei</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
��Feiertage<br />
��Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t aus familiären Gründen<br />
��Gekündigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer/Aufhebungsvertrag<br />
��Höhe des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeldes<br />
��Kleinbetrieb<br />
��Krankenversicherung<br />
2
��Kündigung<br />
��Kur<br />
��Mutterschutz<br />
��Nebentätigkeit<br />
��Rentenversicherung<br />
��Sperrzeit<br />
��Steuer<br />
��Urlaub<br />
��Vermittelbarkeit<br />
��Zeitguthaben / Gleitzeit<br />
��Altersteilzeit<br />
�� Gehalt<br />
Von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> sind nicht betroffen Altersteilzeitler in <strong>der</strong> Freistellungsphase.<br />
Bei Altersteilzeitlern, die im Gleitzeitmodell sowie <strong>bei</strong> denen, die im<br />
Blockmodell (Ar<strong>bei</strong>tsphase) sind, wirkt sich die Kürzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit auf<br />
die Höhe des seitens des Ar<strong>bei</strong>tgebers zu zahlenden Gehaltes aus.<br />
�� Aufstockungsleistungen<br />
Neben dem Gehalt sind Aufstockungsleistungen zu erbringen.<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muss gemäß § 10 Altersteilzeitgesetz (AtG) die gesetzlichen<br />
Aufstockungsleistungen erbringen. Diese gesetzlichen Aufstockungs-<br />
leistungen, die zuzüglich zur Altersteilzeitentlohnung zu zahlen sind, sind die<br />
Aufstockung des Gehaltes um 20 v.H. des Teilzeitbruttogehaltes und die<br />
Aufstockung <strong>der</strong> Rentenversicherungsbeträge. Diese gesetzlichen<br />
Aufstockungsleistungen sind auch <strong>bei</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> weiterzuzahlen (§10 AtG).<br />
Neben den gesetzlichen Aufstockungsbeträgen werden üblicherweise<br />
zusätzliche Aufstockungsbeträge erbracht. Die Weiterzahlung dieser<br />
3
zusätzlichen Aufstockungsbeträge sichert § 10 AtG nicht. Es ist daher an<br />
Hand <strong>der</strong> tariflichen o<strong>der</strong> vertraglichen Regelung zu prüfen, ob <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> verpflichtet ist, neben den gesetzlichen<br />
Aufstockungsbeträgen auch diese weiteren Aufstockungsbeträge zu<br />
übernehmen und wenn ja, in welcher Höhe.<br />
Hinweis für Betriebsräte: Wenn Altersteilzeitler in <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> einbezogen<br />
werden sollen (dies ist zum Teil aufgrund von tariflichen Regelungen<br />
ausgeschlossen), sollte geklärt werden, in welchem Umfang <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> Aufstockungsleistungen erbringt.<br />
�� Muss <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> nachgear<strong>bei</strong>tet werden?<br />
Bisherige Rechtslage:<br />
Wird in <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsphase des Blockmodells eine Entgeltersatzleistung (z.B.<br />
Krankengeld, <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld) bezogen, kann ein Wertguthaben für die<br />
Freistellungsphase nicht (<strong>bei</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> Null) o<strong>der</strong> nur teilweise erar<strong>bei</strong>tet<br />
werden. Die Folge ist: Es muss nachgear<strong>bei</strong>tet werden. Damit überhaupt<br />
nachgear<strong>bei</strong>tet werden darf, muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet sein, diese<br />
Nachar<strong>bei</strong>t in seinem Betrieb zuzulassen. Durch die Nachar<strong>bei</strong>t än<strong>der</strong>n sich<br />
<strong>der</strong> Endtermin <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsphase sowie <strong>der</strong> Anfangstermin und ggf. <strong>der</strong><br />
Endtermin <strong>der</strong> Freistellungsphase.<br />
O<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet sich vor Beginn <strong>der</strong> Freistellungsphase, das<br />
Wertguthaben in <strong>der</strong> Höhe zu vermehren, in <strong>der</strong> durch z.B. eine länger<br />
andauernde Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit bzw. <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> ein Wertguthaben nicht<br />
erar<strong>bei</strong>tet werden konnte.<br />
Aus den Durchführungsanweisungen <strong>der</strong> BA zu § 10 Altersteilzeitgesetz:<br />
(Aufstockungsleistungen)<br />
Wird während <strong>der</strong> Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld (auch Saison-<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld) bezogen (§ 10 Abs. 4), hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die<br />
4
Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz in dem Umfang zu<br />
erbringen, als ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die vereinbarte Ar<strong>bei</strong>tszeit gear<strong>bei</strong>tet<br />
hätte.<br />
(Ar<strong>bei</strong>tszeit)<br />
Fällt die Ar<strong>bei</strong>tszeit teilweise aus, wird aus dem erzielten Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
zunächst das Wertguthaben gebildet. Fällt in einem Monat mehr als die<br />
Hälfte <strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeitverteilung im Blockmodell geschuldeten<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeit aus, muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer den mehr als hälftigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsausfall nachar<strong>bei</strong>ten; es sei denn, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber stellt<br />
Wertguthaben in entsprechendem Umfang ein.<br />
�� Geplante Rechtslage (Konjunkturpaket II)<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tsgruppe Beschäftigungssicherung des Koalitionsausschusses hat<br />
vorgeschlagen:<br />
In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsphase <strong>der</strong> Altersteilzeit anfallende <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> muss nicht<br />
nachgear<strong>bei</strong>tet werden (Stand 12.01.<strong>2009</strong>). Mittlerweile hat sich <strong>der</strong><br />
Bundesar<strong>bei</strong>tsminister in einem Brief an die Betriebsräte geäußert:<br />
Wichtig ist vor allem für die älteren Kolleginnen und Kollegen: In <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tsphase <strong>der</strong> Altersteilzeit anfallende <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> muss nicht<br />
nachgear<strong>bei</strong>tet werden (Januar <strong>2009</strong>).<br />
Im Konjunkturpaket II heißt es:<br />
Konjunkturpaket II: Maßnahmen zum <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld<br />
B. Untergesetzliche Maßnahmen<br />
In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsphase <strong>der</strong> Altersteilzeit anfallende <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> muss nicht<br />
nachgear<strong>bei</strong>tet werden. Das heißt, dass es - wie bisher - kollektiv- bzw.<br />
individualrechtlich möglich ist, alter-native Regelungen zu treffen. Nach<br />
den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen dürfen Be- schäftigte in<br />
Altersteilzeit teilweise nicht in <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> mit einbezogen werden, teilweise<br />
ist eine Nachar<strong>bei</strong>tspflicht für Ar<strong>bei</strong>tnehmer ausdrücklich ausgeschlossen,<br />
5
teilweise ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber zu Aufstockungsleistungen verpflichtet; eine<br />
generelle Pflicht zur Nachar<strong>bei</strong>t besteht nicht<br />
(Konjunkturpaket II, nachzulesen auf <strong>der</strong> Internetseite des Bundesministeriums für Ar<strong>bei</strong>t und<br />
Soziales, www.bmas.de).<br />
��Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I<br />
Die Zeit <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> hat keine finanziellen Auswirkungen auf das<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I. Das heißt, sollte <strong>der</strong> Betrieb während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> Kündigungen aussprechen, so fällt das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld nicht<br />
niedriger aus, weil während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> weniger Gehalt/Lohn gezahlt wurde.<br />
Zur Berechnung des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes wird in diesem Fall das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
zugrunde gelegt, das <strong>der</strong>/die Ar<strong>bei</strong>tslose ohne den Ar<strong>bei</strong>tsausfall und ohne<br />
Mehrar<strong>bei</strong>t erzielt hätte (§ 131 SGB III).<br />
Auch auf die Dauer eines eventuell entstehenden Ar<strong>bei</strong>tslosengeldanspruches hat<br />
<strong>der</strong> Bezug von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld keinen negativen Einfluss.<br />
��Auszubildende<br />
Auszubildende sind grundsätzlich zum <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld zugelassen.<br />
Es muss festgestellt werden, ob ein geltend gemachter Ar<strong>bei</strong>tsausfall für diesen<br />
Personenkreis unvermeidbar ist. Da das Ausbildungsverhältnis als<br />
Vertragsverhältnis beson<strong>der</strong>er Art einzustufen ist, werden dem Betrieb deshalb<br />
stets beson<strong>der</strong>e Maßnahmen zuzumuten sein, um die Ausbildung auch während<br />
<strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> fortzusetzen. Da<strong>bei</strong> kann z.B. auch die Versetzung in an<strong>der</strong>e<br />
Abteilungen, in denen <strong>der</strong> Auszubildende noch nicht tätig war, o<strong>der</strong> die<br />
Rückversetzung in die Lehrwerkstatt in Betracht kommen.<br />
Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> auch für Auszubildende<br />
unvermeidbar, steht dem Auszubildenden gem. § 19 Berufsbildungsgesetz ein<br />
Anspruch auf Fortzahlung <strong>der</strong> Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen zu.<br />
Werden nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung Auszubildende übernommen, so kann<br />
auch diesen Beschäftigten <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt werden.<br />
6
��Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />
Durch Mitbestimmung des Betriebsrates o<strong>der</strong> durch eine Vereinbarung mit dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist die Einführung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> möglich.<br />
Eine Durchsetzung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> in Betrieben ohne Betriebsrat durch<br />
Än<strong>der</strong>ungskündigung ist nur dann möglich, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvertrag die<br />
Möglichkeit von Än<strong>der</strong>ungskündigungen vorsieht.<br />
��Bezahlung <strong>der</strong> Betriebsratsar<strong>bei</strong>t<br />
Auch Betriebsratsmitglie<strong>der</strong> werden von Betriebsvereinbarungen über die<br />
Einführung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> erfasst.<br />
Bei betrieblicher <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> hat das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nur<br />
Anspruch auf das verkürzte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt sowie <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld.<br />
Führt ein Betriebsratsmitglied allerdings aus betriebsbedingten Gründen<br />
außerhalb <strong>der</strong> verkürzten Ar<strong>bei</strong>tszeit Betriebsratsar<strong>bei</strong>t aus, hat es Anspruch auf<br />
Abgeltung dieser Ar<strong>bei</strong>tsstunden als Freizeit bzw. Auszahlung<br />
(Fitting BetrVerfG 24. Auflage § 37 Rz. 69, Däubler BetrVerfG 10. Aufl. § 37 Rz. 54).<br />
Allerdings wird aus dem Lohnausfallprinzip gefolgert, <strong>der</strong> Betriebsrat könne auch<br />
in einem solchen Fall nur das Einkommen erzielen, welches er bekommen hätte,<br />
wenn er in seiner bisherigen bzw. sonstigen Tätigkeit (nicht als Betriebsrat)<br />
gear<strong>bei</strong>tet hätte. Dies ist ausschließlich das verkürzte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt sowie das<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld (Schaub/Schindele <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> 2. Auflage S. 46 unter Hinweis auf die Urteile<br />
des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtes, vom 20.07.1977 und 23.4.1974).<br />
Hinweis für Betriebsräte: Wenn die tatsächliche Ar<strong>bei</strong>t, die ein Betriebsrat<br />
während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> in seiner Eigenschaft als Betriebsrat leistet, zu 100 v.H.<br />
vergütet o<strong>der</strong> zumindest mit Freizeit ausgeglichen werden soll, sollte dies <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Einführung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> mitgeregelt werden.<br />
7
��Betriebsversammlung<br />
Eine Betriebsversammlung kann stattfinden während des Zeitraumes, in dem im<br />
Betrieb gear<strong>bei</strong>tet wird. Sie kann aber, wenn es notwendig ist, auch auf die<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>szeit (die freie Zeit) gelegt werden (§§ 42, 43 BetrVG).<br />
Die Zeit <strong>der</strong> Teilnahme an einer Betriebsversammlung ist in <strong>bei</strong>den Fällen vom<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber wie Ar<strong>bei</strong>tszeit zu vergüten (§ 44 BetrVG, BAG 05.05.1987).<br />
��Dauer <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
Seit dem 01.01.<strong>2009</strong> sind maximal 18 Monate <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> möglich.<br />
��Elterngeld<br />
Das Elterngeld (67 v.H. des pauschalisierten Nettoentgeltes) wird berechnet aus<br />
dem Durchschnittsverdienst <strong>der</strong> letzten zwölf Monate vor <strong>der</strong> Geburt eines<br />
Kindes. Das <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld zählt nicht zum Einkommen. Da die Monate, in<br />
denen <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt wird, aus <strong>der</strong> Durchschnittsberechnung nicht<br />
herausgenommen werden, sinkt <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst mit <strong>der</strong> Folge, dass<br />
die werdende Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> werdende Vater weniger Elterngeld erhalten.<br />
Im Zusammenhang mit einer Novellierung des Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetzes wird diese Frage zur Zeit in Berlin diskutiert.<br />
��Elternzeit<br />
Für Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Elternzeit, die in Teilzeit im Betrieb weiter ar<strong>bei</strong>ten, kann<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> eingeführt werden. Es gelten keine Beson<strong>der</strong>heiten im Vergleich zu<br />
sonstigen Teilzeitbeschäftigten bis auf den Umstand, dass Beschäftigte in<br />
Elternzeit nicht durch Än<strong>der</strong>ungskündigung zur Teilnahme an <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
gezwungen werden können.<br />
8
��Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld<br />
�� Eintritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit während des Bezuges von<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld<br />
�� Entgeltfortzahlung<br />
Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
bemisst sich für die Dauer <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> an <strong>der</strong> verringerten<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeit. Bezüglich <strong>der</strong> Ausfallstunden hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
während des Entgeltfortzahlungszeitraumes einen Anspruch auf<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld. Das <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld wird solange bezahlt, wie<br />
ein Anspruch auf Fortzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes besteht.<br />
�� Krankengeld<br />
Ist <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>er über den Zeitraum <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung<br />
hinaus weiter ar<strong>bei</strong>tsunfähig, erhält er Krankengeld. Die Höhe des<br />
Krankengeldes berechnet sich aus dem regelmäßigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, das vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> erzielt wurde.<br />
Durch diese Regelung kann die Situation eintreten, dass das<br />
Krankengeld höher ist als <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>erlohn plus<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld.<br />
�� Eintritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
�� Entgeltfortzahlung<br />
Tritt die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> ein und<br />
besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so wird die<br />
Entgeltfortzahlung ab Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> gemin<strong>der</strong>t auf das<br />
Niveau des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>erlohnes. Für die Ausfallstunden gibt es in<br />
diesem Fall kein <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld, son<strong>der</strong>n Krankengeld in Höhe<br />
des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeldes.<br />
�� Krankengeld<br />
Tritt Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> ein und besteht<br />
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, wird das Krankengeld<br />
nach dem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt <strong>der</strong><br />
9
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> erzielt wurde<br />
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22.03.2006).<br />
��Existenzsicherung <strong>bei</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
Erst mit einem Gesamteinkommen von circa 2.200 Euro netto deckt eine<br />
vierköpfige Familie (Kin<strong>der</strong> 14 und 15 Jahre, Miete 655 Euro warm) ihr<br />
Existenzminimum. Hat diese Familie als Einkommen nur das Kin<strong>der</strong>geld für zwei<br />
Kin<strong>der</strong> (328 Euro) und das Erwerbseinkommen, muss das Erwerbseinkommen<br />
1.772 Euro netto betragen, damit das Existenzminimum erreicht ist. Bei dieser<br />
Rechnung ist berücksichtigt, dass ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu<br />
Hartz-IV-Leistungen (Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II) hinzuverdient werden kann.<br />
Rutscht diese Familie durch die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> unter dieses Minimum, hat sie im<br />
Grundsatz Anspruch auf ergänzendes Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II. Allerdings ist die<br />
Gewährung von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II abhängig von dem Einsatz vorhandenen<br />
Vermögens.<br />
Kürzt sich das Einkommen durch die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, wo<strong>bei</strong> das Einkommen gar nicht<br />
einmal unter das Existenzminimum geraten muss, kommen als Ausgleich für den<br />
Einkommensverlust in <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zwei weitere Sozialleistungen in Betracht.<br />
Es kann Wohngeld beantragt werden bzw. wenn schon Wohngeld gezahlt wird, ist<br />
ein Än<strong>der</strong>ungsantrag zu stellen.<br />
In Betracht kommt auch eine Aufstockung des Kin<strong>der</strong>geldes, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschlag.<br />
Sobald das Einkommen durch die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> weniger wird, sollten die Anträge<br />
gestellt werden. Rückwirkend gibt es in aller Regel nichts.<br />
Wenn man nicht weiß, welcher Antrag am günstigsten ist, kann man die Anträge<br />
zur Sicherheit auch parallel stellen. Erhalten kann man allerdings nur entwe<strong>der</strong><br />
Wohngeld und Kin<strong>der</strong>zuschlag o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II.<br />
10
��Feiertage<br />
Grundsatz:<br />
�� Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II<br />
in <strong>Bremen</strong>: BAGiS<br />
in Bremerhaven ARGE Bremerhaven<br />
�� Wohngeld<br />
in <strong>Bremen</strong>: Stadtamt <strong>Bremen</strong><br />
in Bremerhaven: Magistrat Bremerhaven<br />
�� Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
in <strong>Bremen</strong> Familienkasse <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur <strong>Bremen</strong><br />
in Bremerhaven Familienkasse <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur<br />
Bremerhaven<br />
Fällt die Ar<strong>bei</strong>t allein wegen eines Feiertages aus, so behält <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber seinen Vergütungsanspruch (§ 2 Abs. 1 EFZG).<br />
Bei <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> gilt eine Son<strong>der</strong>regelung:<br />
Wenn die Ar<strong>bei</strong>t sowohl wegen des Feiertages als auch wegen <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
ausfällt, behält <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Grundsatz seinen Anspruch gegenüber dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber auf Feiertagsvergütung. Es zahlt für den Feiertag nicht die<br />
Ar<strong>bei</strong>tsagentur <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Gehalt (§ 2 Abs. 2 EFZG).<br />
In <strong>der</strong> Höhe ist dieser Gehaltsanspruch allerdings beschränkt auf die Höhe des<br />
zu zahlenden <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeldes.<br />
��Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t aus familiären Gründen<br />
Hat ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer/eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin Anspruch auf Freistellung wegen<br />
familiärer Gründe (Tod eines Angehörigen, Geburt eines Kindes) und entfällt am<br />
gleichen Tag die Ar<strong>bei</strong>t im Betrieb wegen <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, so wird auch für diesen Tag<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt.<br />
11
��Gekündigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer/Aufhebungsvertrag<br />
Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag kann die mit dem <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld<br />
verfolgte ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitische Zielsetzung <strong>der</strong> Erhaltung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses nicht erreicht werden. <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld wird daher<br />
grundsätzlich <strong>bei</strong> diesem Sachverhalt seitens <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur nicht fortgezahlt<br />
werden.<br />
Ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> die Kündigung erhalten hat, ab diesem Zeitpunkt<br />
wie<strong>der</strong> Anspruch auf ungekürztes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt hat, hängt davon ab, ob ein<br />
gekündigter Ar<strong>bei</strong>tnehmer noch unter den Geltungsbereich <strong>der</strong><br />
Betriebsvereinbarung, mit <strong>der</strong> die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> eingeführt wurde, fällt. Gilt für diese<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer auch nach <strong>der</strong> Kündigung die verkürzte Ar<strong>bei</strong>tszeit fort, so haben<br />
diese Ar<strong>bei</strong>tnehmer nur noch den Anspruch gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber auf<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>erlohn.<br />
Wenn eine Betriebsvereinbarung gekündigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus ihren<br />
Geltungsbereich ausnimmt, hat ein gekündigter Ar<strong>bei</strong>tnehmer wie<strong>der</strong> den<br />
Anspruch ungekürzt zu ar<strong>bei</strong>ten und kann daher den ungekürzten Lohn von<br />
seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber verlangen.<br />
Hinweis für Betriebsräte: Gekündigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer bzw. diejenigen, die einen<br />
Aufhebungsvertrag geschlossen haben, aus dem Geltungsbereich <strong>der</strong><br />
Betriebsvereinbarung zur <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> herausnehmen.<br />
Wenn ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und<br />
weiterbeschäftigt wird, besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Zahlung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld.<br />
Über das Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist kann auch in diesen Falle <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld<br />
nur dann fortgezahlt werden, wenn mit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber vereinbart wird, dass<br />
das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses fortgesetzt<br />
wird.<br />
12
��Höhe des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeldes<br />
Als Ausgleich für den Lohn, <strong>der</strong> durch die Kürzung <strong>der</strong> Stundenzahl entfällt,<br />
erhält <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld. Dieses <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld beträgt <strong>bei</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmern ohne Kin<strong>der</strong> 60 v.H. des ausfallenden pauschal festgestellten<br />
Nettolohnes. Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die Kin<strong>der</strong> zu unterhalten haben, erhalten 67 v.H.<br />
��Konjunkturpaket II<br />
Wenn bereits vor Einführung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> aufgrund von kollektivrechtlichen<br />
Regelungen die Ar<strong>bei</strong>tszeit abgesenkt worden war, um Ar<strong>bei</strong>tsplätze zu sichern,<br />
wirkt sich dies auf die Höhe des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeldes nicht aus. Das<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld berechnet sich nach dem Entgelt, das zuletzt vor <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tszeitverkürzung erzielt wurde.<br />
��Kleinbetrieb<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld kann auch in einem Betrieb gezahlt werden, <strong>der</strong> nur einen<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer beschäftigt.<br />
��Krankenversicherung<br />
Während des Bezuges von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld bleibt die Mitgliedschaft von<br />
versicherungspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tnehmern in <strong>der</strong> Krankenversicherung bestehen<br />
(§ 192 Abs.1 Nr.4 SGB V).<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong>en Monatseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze<br />
(<strong>2009</strong>: 3.675 Euro) übersteigt und die freiwillig in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versichert sind, bleiben in ihrer Krankenversicherung.<br />
Dies gilt auch, wenn das monatliche Ar<strong>bei</strong>tsentgelt durch die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
vorübergehend die Beitragsbemessungsgrenze unterschreitet.<br />
Für das tatsächlich erzielte <strong>bei</strong>tragspflichtige Entgelt (dem sogenannten<br />
Ist-Entgelt bzw. Kurzlohn) während des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>geldbezuges tragen<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Ar<strong>bei</strong>tgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Den<br />
13
Zusatz<strong>bei</strong>trag (0,9 Pozent zur KV) trägt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer allein.<br />
Für die Ausfallstunden wird <strong>der</strong> Beitragsberechnung ein fiktives Einkommen<br />
zugrundegelegt. Dies sind 80 v. H. <strong>der</strong> Differenz zwischen dem tatsächlichen<br />
Einkommen und dem Einkommen, welches ohne den Ar<strong>bei</strong>tsausfall erzielt<br />
worden wäre. Der hierauf zu zahlende zusätzliche Krankenversicherungsbetrag<br />
einschließlich des Zusatzbetrages wird von dem Ar<strong>bei</strong>tgeber allein erbracht<br />
(§§ 232 a, 249 SGB V).<br />
Den zusätzlichen Krankenversicherungsbetrag erhalten auch freiwillig bzw. privat<br />
krankenversicherte Ar<strong>bei</strong>tnehmer (§ 257 SGB V).<br />
�� Geplante Än<strong>der</strong>ung (Konjunkturpaket II)<br />
In den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 werden dem Ar<strong>bei</strong>tgeber auf Antrag 50 Prozent<br />
<strong>der</strong> von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in<br />
pauschalisierter Form erstattet (§ 421 t SGB III).<br />
Qualifiziert <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber seine Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer während<br />
<strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, werden in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
die vollen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge erstattet.<br />
��Kündigung<br />
Auch <strong>bei</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> gilt <strong>der</strong> gesetzliche Kündigungsschutz. Aus betrieblichen<br />
Gründen kann während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.<br />
Die Einführung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> spricht zunächst dafür, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nur<br />
von einem vorübergehenden Ar<strong>bei</strong>tsmangel ausgegangen ist, <strong>der</strong> eine<br />
betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Dieses Indiz kann jedoch<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber durch den konkreten Sachvortrag entkräften, wonach eine<br />
Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> betroffene<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf Dauer entfallen ist (BAG 26.06.1997).<br />
Hinweis für Betriebsräte: Den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen<br />
vor Einführung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> mit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber verhandeln.<br />
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��Kur<br />
Die Teilnahme an medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen<br />
begründet unabhängig davon, ob Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vorliegt, einen Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung (§§ 9 Abs. 1 und §§ 3 bis 4a EFZG). Beginnt die Kur während <strong>der</strong><br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, so hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber auf Basis des <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>erlohns<br />
Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Ar<strong>bei</strong>tsagentur zahlt für die Ausfallstunden<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld, aber nur dann, wenn für die Zeit <strong>der</strong> Kurmaßnahme<br />
Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit festgestellt ist. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat diese Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />
durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.<br />
Reine Erholungskuren o<strong>der</strong> sogenannte "Freie Badekuren" zählen nicht zu den<br />
entgeltfortzahlungspflichtigen Maßnahmen und begründen selbst dann keinen<br />
Anspruch auf die Leistungsfortzahlung, wenn Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vorliegen sollte.<br />
Wenn für die Dauer einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation<br />
Übergangsgeld von <strong>der</strong> Rentenversicherung gezahlt wird, schließt dies die<br />
Zahlung von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld aus.<br />
(Durchführungsanweisungen <strong>der</strong> Bundesagentur für Ar<strong>bei</strong>t zu § 172 SGB III Ziffer 4.6).<br />
��Mutterschutz<br />
Während <strong>der</strong> Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach <strong>der</strong><br />
Entbindung ist die Kündigung unzulässig. Zu den ausgeschlossenen Kündigungen<br />
zählen auch die Än<strong>der</strong>ungskündigungen. Durch Än<strong>der</strong>ungskündigung kann<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> somit nicht eingeführt werden.<br />
Ist die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zulässigerweise auf Basis einer Betriebsvereinbarung eingeführt<br />
worden, kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslohn entsprechend gekürzt werden. Eine Kürzung ist<br />
aber ausgeschlossen, wenn aufgrund eines Beschäftigungsverbotes die<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerin nicht ar<strong>bei</strong>ten darf.<br />
15
Die Höhe des Mutterschutzlohnes bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des<br />
sogenannten Referenzzeitraumes. Dies ist <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst <strong>der</strong> letzten<br />
13 Wochen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die<br />
Schwangerschaft eingetreten ist. Liegt innerhalb dieses Zeitraumes <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>,<br />
bleiben die Zeiten <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung des<br />
Durchschnittsverdienstes außer Betracht (§ 11 Abs. 2 MuSchG).<br />
��Nebentätigkeit<br />
Wird während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> eine Nebentätigkeit (auch 400-Euro-Job,<br />
selbstständige Tätigkeit) aufgenommen, erhöht sich das Einkommen. Das zum<br />
Ausgleich des Einkommensverlustes gezahlte <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld sinkt.<br />
Einen Freibetrag wie <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I (165 Euro pro Monat) gibt es <strong>bei</strong>m<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld nicht.<br />
Keine Anrechnung von Nebeneinkommen findet statt, wenn die Nebentätigkeit<br />
bereits vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> ausgeübt wurde. Wird diese Nebentätigkeit<br />
während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> allerdings aufgestockt, so ist <strong>der</strong> Aufstockungsbetrag als<br />
Einkommen anzurechnen.<br />
��Rentenversicherung<br />
Bezieher von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld bleiben rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge<br />
werden während dieser Zeit auf <strong>der</strong> Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten<br />
– Verdienstes des Beschäftigten gezahlt und paritätisch von Versichertem und<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber getragen. Vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zusätzlich gezahlt werden Beiträge auf<br />
<strong>der</strong> Basis von 80 Prozent des wegen <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> ausgefallenen Verdienstes.<br />
Auch während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> erfolgt daher eine Absicherung in <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings wirkt sich die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> – wenn<br />
auch nur relativ geringfügig – min<strong>der</strong>nd auf die spätere Rentenhöhe aus.<br />
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Die Auswirkungen von <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> auf die Rente machen folgende Beispiele<br />
deutlich:<br />
Bei einem unterstellten Verdienst von 2.400 Euro brutto monatlich ohne<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> und einem Verdienst während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> von 1.000 Euro<br />
monatlich erhöht ein Jahr <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> den späteren Rentenanspruch um rund<br />
21,90 Euro monatlich. Ein Jahr Beschäftigung ohne <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> ergibt einen<br />
künftigen Rentenanspruch von knapp 24,80 Euro monatlich. Der Unterschied<br />
beträgt also rund drei Euro im Monat. Nach dem tatsächlichen monatlichen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverdienst während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> in Höhe von 1.000 Euro ohne die<br />
zusätzlichen Beiträge in Höhe von 80 Prozent des wegen <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
ausgefallenen Verdienstes ergäbe sich eine Rente von rund 10,30 Euro im<br />
Monat.<br />
Ausgangswert sind ein monatlicher Verdienst von 4.800 Euro ohne <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong><br />
und ein Gehalt während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> von 2.000 Euro. Der Verdienstausfall<br />
beläuft sich somit auf 2.800 Euro. Der späteren Rentenberechnung würden ohne<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> 4.800 Euro zugrunde gelegt werden, während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> 4.240<br />
Euro (2.000 Euro tatsächlicher Verdienst zuzüglich 80 Prozent des<br />
ausgefallenen Verdienstes, also 2.240 Euro).<br />
Ohne <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> beläuft sich <strong>der</strong> spätere Rentenanspruch auf rund 49,50 Euro.<br />
Der Unterschied macht somit rund sechs Euro aus.<br />
(aus: Pressemitteilung <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung vom 23.01.<strong>2009</strong>)<br />
��Sperrzeit<br />
Wenn ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer in <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> nicht bereit ist, sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung<br />
zur Verfügung zu stellen, drohen Sperrzeiten von drei bis zwölf Wochen.<br />
��Steuer<br />
Das <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld ist steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem<br />
Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sich das <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
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Höhe des festzustellenden Steuersatzes auswirkt. Stockt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld auf, so sind diese Aufstockungsbeträge steuerpflichtig.<br />
��Urlaub<br />
Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu<br />
vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann verlangt werden, wenn<br />
nicht vorrangige Urlaubswünsche des Ar<strong>bei</strong>tnehmers entgegenstehen (z.B.<br />
Sommerurlaub ist bereits fest geplant, Urlaub in den Schulferien <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>).<br />
Den Urlaubswünschen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist <strong>der</strong> Vorrang vor einer Vermeidung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsausfalles einzuräumen. Wenn aber <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Bestimmung<br />
über den Antritt von Urlaub treffen kann und er dies unterlässt, obwohl<br />
abweichende Urlaubswünsche <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht bestehen, liegt nach<br />
Auffassung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur kein unvermeidbarer Ar<strong>bei</strong>tsausfall vor.<br />
Die <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches.<br />
Während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> wird <strong>der</strong> gleiche Urlaubsanspruch erar<strong>bei</strong>tet wie durch<br />
die ungekürzte Ar<strong>bei</strong>t.<br />
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst <strong>der</strong><br />
letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Wurde innerhalb dieser 13<br />
Wochen kurzgear<strong>bei</strong>tet und ist die Phase <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu Beginn des<br />
Urlaubsantrittes abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe<br />
des zu beanspruchenden Urlaubsentgeltes.<br />
Wird <strong>der</strong> Urlaub während einer Zeit gewährt, in <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> bereits eingeführt<br />
wurde, so soll nach Auffassung von Dörner, Vizepräsident des<br />
Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtes, als Urlaubsentgelt nur das gekürzte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt plus<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt werden, an<strong>der</strong>er Ansicht ist Schaub (in Schaub/Schindele<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, 2.Auflage, S.41), welcher sagt: Geht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong><br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> in Urlaub, so erhält er seine regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tsvergütung weiter.<br />
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Hinweis für Betriebsräte: Es sollte vor Einführung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> geregelt<br />
werden, ob für Urlaubstage, die während <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> genommen werden,<br />
Urlaubsentgelt auf Basis <strong>der</strong> ungekürzten Ar<strong>bei</strong>tszeit gezahlt wird.<br />
Kein Anspruch auf <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld besteht für Entgeltausfälle, die für Zeiten<br />
eines unbezahlten Urlaubs eintreten.<br />
��Vermittelbarkeit<br />
Grundsätzlich muss auch ein <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>er bereit sein, sich in an<strong>der</strong>e Tätigkeiten<br />
<strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgebern vermitteln zu lassen.<br />
Die Vermittlung kann befristet sein für die Dauer <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> mit <strong>der</strong> Option,<br />
nach Beendigung <strong>der</strong> <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> wie<strong>der</strong> in den Ursprungsbetrieb zurückzukehren.<br />
Es kann auch in ein neues, an<strong>der</strong>es Dauerar<strong>bei</strong>tsverhältnis vermittelt werden. Bei<br />
<strong>der</strong> Vermittlung in ein neues Dauerar<strong>bei</strong>tsverhältnis sind Sinn und Zweck von<br />
<strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> zu berücksichtigen. Bei <strong>der</strong> Vermittlung in ein Dauerar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
ist neben dem Interesse des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an <strong>der</strong> Erhaltung seines<br />
Ar<strong>bei</strong>tsplatzes das Interesse des Ar<strong>bei</strong>tgebers an einer eingear<strong>bei</strong>teten<br />
Belegschaft sowie das volkswirtschaftliche Interesse an dem Fortbestand des<br />
Betriebes gegen das Interesse <strong>der</strong> Behebung des Ar<strong>bei</strong>tskräftemangels in einem<br />
an<strong>der</strong>en Betrieb abzuwägen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber des kurzar<strong>bei</strong>tenden Betriebes<br />
muss zu einer eventuellen Vermittlung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsagentur sein Einverständnis<br />
erklären. (Beson<strong>der</strong>e Regelungen gelten für das Transferkurzar<strong>bei</strong>tergeld).<br />
��Zeitguthaben/Gleitzeit<br />
Bei einer flexiblen Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung im Betrieb prüft die Agentur für Ar<strong>bei</strong>t, ob<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausfall, und damit <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>, durch das Nutzen <strong>der</strong> im Betrieb<br />
zulässigen Ar<strong>bei</strong>tszeitschwankungen vermieden werden kann<br />
(§ 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).<br />
Die Agentur für Ar<strong>bei</strong>t prüft auch, ob vorhandene Zeitguthaben aufgelöst werden<br />
müssen, bevor <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld bewilligt wird. Aber nicht jedes Zeitguthaben<br />
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muss verbraucht werden, geschützt sind insbeson<strong>der</strong>e Zeitguthaben, die gebildet<br />
worden sind:<br />
�� um eine altersbedingte vorzeitige Freistellung zu erreichen<br />
�� um diese Zeit zur Qualifizierung zu nutzen<br />
�� um Schlechtwetterzeiten auszugleichen<br />
�� die bereits länger als ein Jahr unverän<strong>der</strong>t bestanden haben<br />
�� sowie Ar<strong>bei</strong>tszeitguthaben, soweit diese den Umfang von zehn Prozent <strong>der</strong><br />
Jahresar<strong>bei</strong>tszeit übersteigen.<br />
Bislang wurde auch kein <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong>ergeld gezahlt, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausfall durch<br />
Bildung von negativen Ar<strong>bei</strong>tszeitkonten (Minusstunden) vermieden werden<br />
konnte. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis soll durch die im Konjunkturpaket II verabredeten<br />
Maßnahmen ausgesetzt werden. Minusstunden sind nicht mehr notwendig.<br />
Die Mitgliedschaft zur Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer begründet ein einzigartiges Rechts-<br />
und Steuerberatungsangebot für die Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen im Lande <strong>Bremen</strong>, das<br />
wir durch die Individualberatung sicher stellen.<br />
20
Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong>> Beratung<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen, die im Bundesland <strong>Bremen</strong> beschäftigt sind, wenden sich <strong>bei</strong><br />
Fragen zur <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> an die Ar<strong>bei</strong>tsrechtsberatung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer:<br />
�� Persönliche Beratung (ohne Termin):<br />
<strong>Bremen</strong>-Stadt/Bremerhaven<br />
Mo., Di., Do., Fr.: 09 bis 12 Uhr<br />
Mo. und Mi. 14 bis 18 Uhr<br />
<strong>Bremen</strong>-Nord<br />
Mo., Di., Do., Fr.: 09 bis 12 Uhr<br />
Mo. und Do. 14 bis 18 Uhr<br />
�� Telefonische Beratung:<br />
Mo. bis Do.: 09 bis 16 Uhr<br />
Fr.: 09 bis 12.30 Uhr<br />
0421/36301-11 (<strong>Bremen</strong>), 0471/92235-11 (Bremerhaven)<br />
�� Terminvereinbarung:<br />
<strong>Bremen</strong>: Tel. 0421/36301-29<br />
Bremerhaven: Tel. 0471/92235-0<br />
Betriebliche Interessenvertretungen, die Fragen zur <strong>Kurzar<strong>bei</strong>t</strong> haben, wenden<br />
sich an die Mitbestimmung und Technologieberatung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer:<br />
�� Telefonische Beratung:<br />
Mo. bis Fr.: 10 bis 12 Uhr<br />
0421/36301-960<br />
�� Terminvereinbarung: Tel. 0421/36301-962<br />
Weitere Informationen zum Beratungsangebot <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong><br />
finden Sie im Internet unter www.ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer.de<br />
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