MEIN GESUNDES MAGAZIN - Arbeitskreis Gesundheit eV
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über Genehmigung oder Ablehnung der<br />
beantragten Maßnahme. Eine Begutachtungspflicht<br />
durch den MDK besteht nur<br />
dann, wenn Art, Dauer, Schwere und Häufigkeit<br />
oder Verlauf der Krankheit eine Begutachtung<br />
notwendig machen.<br />
In der Praxis legen die Kassen deutlich<br />
mehr als die geforderten 25% der Anträge<br />
dem MDK zur Prüfung vor. Weitere,<br />
jetzt offenkundige Verfahrensmängel sind:<br />
‹ meist entscheiden Sachbearbeiter<br />
ohne medizinische Ausbildung über<br />
gestellte Anträge. Nur selten werden<br />
die Anträge hauseigenen Ärzten der<br />
Kassen weitergeleitet;<br />
‹ es gibt keine festgelegten Kriterien,<br />
wann Sachbearbeiter ohne MDK Unterstützung<br />
über gestellte Anträge entscheiden<br />
dürfen;<br />
‹ der MDK beurteilt die Fälle meist in<br />
Form der sog. Sozialmedizinischen Fallberatung,<br />
das heißt nach Aktenlage,<br />
ohne Vorstellung des Betroffenen;<br />
‹ oft werden Fälle in sog. „Inhouse-Beratungen“<br />
zwischen Sachbearbeiter<br />
und MDK besprochen;<br />
‹ die Begutachtungsergebnisse werden<br />
in der Regel in unterschiedlichen Vordrucken<br />
festgehalten, die nur eine kurze<br />
stichpunktartige Darstellung des Ergebnisses<br />
enthalten und oft unvollständig<br />
ausgefüllt werden;<br />
‹ in Beratungsgesprächen wird versucht,<br />
die Betroffenen zur Antragstellung bei<br />
anderen Kostenträgern zu bewegen;<br />
‹ häufig werden die Anträge der Versicherten<br />
an andere Kostenträger<br />
weitergeleitet, oft ist dann die zwei Wochen<br />
Frist verstrichen;<br />
‹ die Ablehnungsbescheide der Kassen<br />
enthalten i. d. R. nur knappe Standardbegründungen<br />
und keine Auseinandersetzung<br />
mit den individuellen medizinischen<br />
Indikationen. Es werden überwiegend<br />
Textbausteine verwendet und<br />
pauschale Aussagen getroffen;<br />
‹ Ablehnungsbescheide werden nicht<br />
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen;<br />
‹ im Widerspruchsverfahren werden von<br />
Antragstellern Begründungen verlangt,<br />
gehen die Begründungen oder Stellungnahmen<br />
der Betroffenen nicht ein,<br />
wird der Widerspruch als erledigt angesehen.<br />
Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die von<br />
vielen Betroffenen geschilderten Mängel<br />
im Antragsverfahren wurden nun vom Bundesrechnungshof<br />
bestätigt. Zudem kommt<br />
der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Statistik<br />
KG 5 das Antrags-, Leitsungs- und<br />
Bewilligungsgeschehen nicht zutreffend abbildet<br />
und deshalb wenig aussagekräftig<br />
ist. Meldungen der Krankenkassen wichen<br />
bis zu 40% vom tatsächlichen Geschehen<br />
ab. Darüber hinaus entspricht das Vorgehen<br />
der Krankenkassen<br />
nicht einem ordnungsgemäßenVerwaltungshandeln.<br />
Auch Lösungsvorschläge<br />
hat der Bundesrechnungshofunterbreitet.<br />
Der wohl<br />
beste Änderungsvorschlag<br />
ist, zukünftig<br />
für Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen<br />
besonders qualifizierte<br />
Ärzte die Befugnis<br />
einzuräumen,<br />
Rehabilitationsmaßnahmen<br />
verbindlich<br />
zu verordnen.<br />
Quelle: Kooperationsgemeinschaft Mammografie<br />
REHA-RECHT<br />
Bis sich das Kassenverhalten im Antragsverfahren<br />
ändert oder vorgeschlagene<br />
Änderungen umgesetzt werden, heißt<br />
es für Betroffene, weiter den beschwerlichen<br />
Weg im Antragsverfahren zu gehen.<br />
Lassen Sie sich aber nicht verunsichern.<br />
Unser Rat:<br />
‹ beantragen Sie in Absprache mit Ihrem<br />
Arzt eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme,<br />
wenn deren Notwendigkeit<br />
gegeben ist;<br />
‹ bitten Sie Ihren Arzt um ein befürwortendes<br />
Gutachten;<br />
‹ lassen Sie sich nicht von Ausführungen<br />
zur Zuständigkeit verunsichern. Der<br />
Kostenträger ist verpflichtet, den Antrag<br />
binnen zwei Wochen an den zuständigen<br />
Kostenträger weiterzuleiten,<br />
wenn er sich für unzuständig hält. Versäumt<br />
er diese Frist, bleibt er zuständig.<br />
Der zweite Kostenträger, an den<br />
der Antrag weitergeleitet wird, ist an<br />
die Entscheidung gebunden, kann den<br />
Antrag also nicht mehr weiterleiten;<br />
‹ verlangen Sie vom Kostenträger einen<br />
rechtsmittelfähigen Bescheid im Falle<br />
der Ablehnung;<br />
‹ verlangen Sie aussagekräftige Begründungen,<br />
die Sie im Falle einer Ablehnung<br />
konkret angreifen können;<br />
‹ setzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht<br />
durch, wenn die von Ihnen beantragte<br />
Maßnahme nicht in der gewünschten<br />
Klinik genehmigt wird.<br />
Gern ist Ihnen auch die Geschäftsstelle<br />
des <strong>Arbeitskreis</strong>es unter der kostenfreien<br />
Rufnummer 0800 100 6350 behilflich bei<br />
Fragen zum Antragsverfahren oder bei der<br />
Kliniksuche.<br />
<strong>MEIN</strong> <strong>GESUNDES</strong> <strong>MAGAZIN</strong><br />
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