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MEIN GESUNDES MAGAZIN - Arbeitskreis Gesundheit eV

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Quelle: Bruce Parrott/fotolia.com<br />

über Genehmigung oder Ablehnung der<br />

beantragten Maßnahme. Eine Begutachtungspflicht<br />

durch den MDK besteht nur<br />

dann, wenn Art, Dauer, Schwere und Häufigkeit<br />

oder Verlauf der Krankheit eine Begutachtung<br />

notwendig machen.<br />

In der Praxis legen die Kassen deutlich<br />

mehr als die geforderten 25% der Anträge<br />

dem MDK zur Prüfung vor. Weitere,<br />

jetzt offenkundige Verfahrensmängel sind:<br />

‹ meist entscheiden Sachbearbeiter<br />

ohne medizinische Ausbildung über<br />

gestellte Anträge. Nur selten werden<br />

die Anträge hauseigenen Ärzten der<br />

Kassen weitergeleitet;<br />

‹ es gibt keine festgelegten Kriterien,<br />

wann Sachbearbeiter ohne MDK Unterstützung<br />

über gestellte Anträge entscheiden<br />

dürfen;<br />

‹ der MDK beurteilt die Fälle meist in<br />

Form der sog. Sozialmedizinischen Fallberatung,<br />

das heißt nach Aktenlage,<br />

ohne Vorstellung des Betroffenen;<br />

‹ oft werden Fälle in sog. „Inhouse-Beratungen“<br />

zwischen Sachbearbeiter<br />

und MDK besprochen;<br />

‹ die Begutachtungsergebnisse werden<br />

in der Regel in unterschiedlichen Vordrucken<br />

festgehalten, die nur eine kurze<br />

stichpunktartige Darstellung des Ergebnisses<br />

enthalten und oft unvollständig<br />

ausgefüllt werden;<br />

‹ in Beratungsgesprächen wird versucht,<br />

die Betroffenen zur Antragstellung bei<br />

anderen Kostenträgern zu bewegen;<br />

‹ häufig werden die Anträge der Versicherten<br />

an andere Kostenträger<br />

weitergeleitet, oft ist dann die zwei Wochen<br />

Frist verstrichen;<br />

‹ die Ablehnungsbescheide der Kassen<br />

enthalten i. d. R. nur knappe Standardbegründungen<br />

und keine Auseinandersetzung<br />

mit den individuellen medizinischen<br />

Indikationen. Es werden überwiegend<br />

Textbausteine verwendet und<br />

pauschale Aussagen getroffen;<br />

‹ Ablehnungsbescheide werden nicht<br />

mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen;<br />

‹ im Widerspruchsverfahren werden von<br />

Antragstellern Begründungen verlangt,<br />

gehen die Begründungen oder Stellungnahmen<br />

der Betroffenen nicht ein,<br />

wird der Widerspruch als erledigt angesehen.<br />

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die von<br />

vielen Betroffenen geschilderten Mängel<br />

im Antragsverfahren wurden nun vom Bundesrechnungshof<br />

bestätigt. Zudem kommt<br />

der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Statistik<br />

KG 5 das Antrags-, Leitsungs- und<br />

Bewilligungsgeschehen nicht zutreffend abbildet<br />

und deshalb wenig aussagekräftig<br />

ist. Meldungen der Krankenkassen wichen<br />

bis zu 40% vom tatsächlichen Geschehen<br />

ab. Darüber hinaus entspricht das Vorgehen<br />

der Krankenkassen<br />

nicht einem ordnungsgemäßenVerwaltungshandeln.<br />

Auch Lösungsvorschläge<br />

hat der Bundesrechnungshofunterbreitet.<br />

Der wohl<br />

beste Änderungsvorschlag<br />

ist, zukünftig<br />

für Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen<br />

besonders qualifizierte<br />

Ärzte die Befugnis<br />

einzuräumen,<br />

Rehabilitationsmaßnahmen<br />

verbindlich<br />

zu verordnen.<br />

Quelle: Kooperationsgemeinschaft Mammografie<br />

REHA-RECHT<br />

Bis sich das Kassenverhalten im Antragsverfahren<br />

ändert oder vorgeschlagene<br />

Änderungen umgesetzt werden, heißt<br />

es für Betroffene, weiter den beschwerlichen<br />

Weg im Antragsverfahren zu gehen.<br />

Lassen Sie sich aber nicht verunsichern.<br />

Unser Rat:<br />

‹ beantragen Sie in Absprache mit Ihrem<br />

Arzt eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme,<br />

wenn deren Notwendigkeit<br />

gegeben ist;<br />

‹ bitten Sie Ihren Arzt um ein befürwortendes<br />

Gutachten;<br />

‹ lassen Sie sich nicht von Ausführungen<br />

zur Zuständigkeit verunsichern. Der<br />

Kostenträger ist verpflichtet, den Antrag<br />

binnen zwei Wochen an den zuständigen<br />

Kostenträger weiterzuleiten,<br />

wenn er sich für unzuständig hält. Versäumt<br />

er diese Frist, bleibt er zuständig.<br />

Der zweite Kostenträger, an den<br />

der Antrag weitergeleitet wird, ist an<br />

die Entscheidung gebunden, kann den<br />

Antrag also nicht mehr weiterleiten;<br />

‹ verlangen Sie vom Kostenträger einen<br />

rechtsmittelfähigen Bescheid im Falle<br />

der Ablehnung;<br />

‹ verlangen Sie aussagekräftige Begründungen,<br />

die Sie im Falle einer Ablehnung<br />

konkret angreifen können;<br />

‹ setzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht<br />

durch, wenn die von Ihnen beantragte<br />

Maßnahme nicht in der gewünschten<br />

Klinik genehmigt wird.<br />

Gern ist Ihnen auch die Geschäftsstelle<br />

des <strong>Arbeitskreis</strong>es unter der kostenfreien<br />

Rufnummer 0800 100 6350 behilflich bei<br />

Fragen zum Antragsverfahren oder bei der<br />

Kliniksuche.<br />

<strong>MEIN</strong> <strong>GESUNDES</strong> <strong>MAGAZIN</strong><br />

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