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BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit Antons wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222<br />

StGB<br />

Anton könnte sich wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222<br />

StGB strafbar gemacht haben, indem er mit seinem PKW auf Manfred<br />

auffuhr und ihn zu Fall brachte, woraufhin dieser verstarb.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Handeln Antons<br />

In dem Fahren mit dem PKW, in dessen Rahmen auch der Auffahrunfall<br />

erfolgte, ist unproblematisch ein relevantes Handeln Antons zu sehen.<br />

2. Erfolg<br />

Mit dem Manfreds Tod ist auch der tatbestandsmäßige Erfolg des § 222<br />

StGB eingetreten<br />

3. Kausalität<br />

Gerade das Fahren mit dem PKW und das damit verbundene Auffahren<br />

führte hier zu der schweren Verletzung und letztlich auch Manfreds<br />

Tod, denn das Fahren war vorliegend nicht hinwegzudenken, ohne dass<br />

der spätere Tod Manfreds durch Überfahren entfiele.<br />

4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung<br />

Regelmäßig erfordert eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhaltens<br />

eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Unter einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung<br />

versteht man die Außerachtlassung der im Verkehr<br />

erforderlichen Sorgfalt. Ein abschließender Katalog an Sorgfaltspflichten<br />

existiert jedoch nicht. Daher sind Art und Maß der erforderlichen<br />

Sorgfalt aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der<br />

Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Men-<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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