BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...
BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit Antons wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222<br />
StGB<br />
Anton könnte sich wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222<br />
StGB strafbar gemacht haben, indem er mit seinem PKW auf Manfred<br />
auffuhr und ihn zu Fall brachte, woraufhin dieser verstarb.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Handeln Antons<br />
In dem Fahren mit dem PKW, in dessen Rahmen auch der Auffahrunfall<br />
erfolgte, ist unproblematisch ein relevantes Handeln Antons zu sehen.<br />
2. Erfolg<br />
Mit dem Manfreds Tod ist auch der tatbestandsmäßige Erfolg des § 222<br />
StGB eingetreten<br />
3. Kausalität<br />
Gerade das Fahren mit dem PKW und das damit verbundene Auffahren<br />
führte hier zu der schweren Verletzung und letztlich auch Manfreds<br />
Tod, denn das Fahren war vorliegend nicht hinwegzudenken, ohne dass<br />
der spätere Tod Manfreds durch Überfahren entfiele.<br />
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung<br />
Regelmäßig erfordert eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhaltens<br />
eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Unter einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung<br />
versteht man die Außerachtlassung der im Verkehr<br />
erforderlichen Sorgfalt. Ein abschließender Katalog an Sorgfaltspflichten<br />
existiert jedoch nicht. Daher sind Art und Maß der erforderlichen<br />
Sorgfalt aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der<br />
Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Men-<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich