BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
schen in der konkreten Lage und der sozialen Situation des Handelnden<br />
zu stellen sind, zu ermitteln. Für den vorliegenden Fall ergibt sich<br />
demnach, dass eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung Antons gerade<br />
nicht vorlag, denn dieser fuhr absolut vorschriftsmäßig.<br />
5. Zwischenergebnis<br />
Fahrlässiges Handeln Antons lag nicht vor, denn dieser fuhr ordnungsgemäß<br />
mit seinem PKW.<br />
II. Ergebnis<br />
Mangels Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht hat sich Anton<br />
nicht wegen einer fahrlässigen Tötung des Manfred gemäß § 222 StGB<br />
strafbar gemacht.<br />
B. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß<br />
§§ 212 I, 13 I StGB<br />
Anton könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß §§<br />
212 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den schwer verletzten<br />
Manfred auf der Straße liegen ließ und dieser später von einem anderen<br />
PKW tödlich erfasst wurde.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Unterlassen<br />
Ein Unterlassen Antons lag hier unzweifelhaft vor. Zwar erfolgte zunächst<br />
ein aktives Tun in Form des Auffahrens mit dem PKW auf das<br />
Manfreds Mofa. Jedoch erfolgte das Liegenlassen Manfreds danach,<br />
und zwar zu einem Zeitpunkt, als das aktive Tun, nämlich das Auffahren,<br />
bereits abgeschlossen bzw. beendet war. Aufgrund dieser deutlichen<br />
Zäsur, treten aktives Tun und Unterlassen hier nicht in Konkurrenz<br />
zu einander, was zur Folge hat, dass das Unterlassen von Maßnahmen<br />
zur Rettung Manfreds gesondert zu beurteilen ist.<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich