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BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

schen in der konkreten Lage und der sozialen Situation des Handelnden<br />

zu stellen sind, zu ermitteln. Für den vorliegenden Fall ergibt sich<br />

demnach, dass eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung Antons gerade<br />

nicht vorlag, denn dieser fuhr absolut vorschriftsmäßig.<br />

5. Zwischenergebnis<br />

Fahrlässiges Handeln Antons lag nicht vor, denn dieser fuhr ordnungsgemäß<br />

mit seinem PKW.<br />

II. Ergebnis<br />

Mangels Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht hat sich Anton<br />

nicht wegen einer fahrlässigen Tötung des Manfred gemäß § 222 StGB<br />

strafbar gemacht.<br />

B. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß<br />

§§ 212 I, 13 I StGB<br />

Anton könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß §§<br />

212 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den schwer verletzten<br />

Manfred auf der Straße liegen ließ und dieser später von einem anderen<br />

PKW tödlich erfasst wurde.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Unterlassen<br />

Ein Unterlassen Antons lag hier unzweifelhaft vor. Zwar erfolgte zunächst<br />

ein aktives Tun in Form des Auffahrens mit dem PKW auf das<br />

Manfreds Mofa. Jedoch erfolgte das Liegenlassen Manfreds danach,<br />

und zwar zu einem Zeitpunkt, als das aktive Tun, nämlich das Auffahren,<br />

bereits abgeschlossen bzw. beendet war. Aufgrund dieser deutlichen<br />

Zäsur, treten aktives Tun und Unterlassen hier nicht in Konkurrenz<br />

zu einander, was zur Folge hat, dass das Unterlassen von Maßnahmen<br />

zur Rettung Manfreds gesondert zu beurteilen ist.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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