BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
widrigkeitstheorie zu folgen.<br />
2. Zwischenergebnis<br />
Mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens unterlag Anton hier nicht einer<br />
Garantenstellung aus Ingerenz, so dass der objektive Tatbestand eines<br />
Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 I, 13 I StGB nicht vorliegt.<br />
II. Ergebnis<br />
Anton hat sich nicht wegen einer Tötung Manfreds durch Unterlassen<br />
gemäß §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht, indem er nach dem Auffahrunfall<br />
nicht erste Hilfe leistete und Manfred von der Straße weg in<br />
Sicherheit brachte.<br />
C. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung gemäß § 221 StGB<br />
Möglicherweise hat sich Anton aber wegen einer Aussetzung gemäß §<br />
221 I StGB strafbar gemacht, indem er zunächst auf Manfred auffuhr<br />
und ihm anschließend nicht half oder ihn zumindest an einen sicheren<br />
Ort verbrachte. Zunächst hat Anton durch den Auffahrunfall die schweren<br />
Verletzungen Manfreds kausal mit verursacht. Aufgrund dieser Verletzungen<br />
war es Manfred nicht möglich, sich selbst von der Straße in<br />
Sicherheit vor weiteren Fahrzeugen zu bringen. Mithin befand er sich in<br />
einer hilflosen Lage i.S.v. § 221 I Nr. 1 StGB. Eine diesbezügliche<br />
Strafbarkeit Antons scheitert jedoch daran, dass selbiger zu dem hier<br />
relevanten Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht den Vorsatz hatte, Manfred<br />
in eine hilflose Lage zu versetzen. Insofern könnte jedoch § 221 I<br />
Nr. 2 StGB vorliegen, indem Anton es unterließ, Manfred nach dem<br />
Unfall erste Hilfe zu leisten. Nachdem Anton sich <strong>vom</strong> Unfallort entfernte,<br />
hat er Manfred sowohl objektiv als auch subjektiv in einer hilflosen<br />
Lage im Stich gelassen. Zu beachten ist jedoch, dass § 221 I Nr. 2<br />
StGB ein echtes Unterlassungsdelikt ist und nur für denjenigen eine<br />
Strafbarkeit begründet, der die hilflose Person in seiner Obhut hatte oder<br />
ihr anderweitig zum Beistand verpflichtet war. An ein derartiges<br />
Obhutsverhältnis bzw. eine derartige Beistandspflicht sind praktisch die<br />
gleichen Anforderungen wie an eine Garantenstellung nach § 13 I StGB<br />
zu stellen. Wie vorstehend bereits festgestellt, unterlag Anton hier je-<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich