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BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

widrigkeitstheorie zu folgen.<br />

2. Zwischenergebnis<br />

Mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens unterlag Anton hier nicht einer<br />

Garantenstellung aus Ingerenz, so dass der objektive Tatbestand eines<br />

Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 I, 13 I StGB nicht vorliegt.<br />

II. Ergebnis<br />

Anton hat sich nicht wegen einer Tötung Manfreds durch Unterlassen<br />

gemäß §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht, indem er nach dem Auffahrunfall<br />

nicht erste Hilfe leistete und Manfred von der Straße weg in<br />

Sicherheit brachte.<br />

C. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung gemäß § 221 StGB<br />

Möglicherweise hat sich Anton aber wegen einer Aussetzung gemäß §<br />

221 I StGB strafbar gemacht, indem er zunächst auf Manfred auffuhr<br />

und ihm anschließend nicht half oder ihn zumindest an einen sicheren<br />

Ort verbrachte. Zunächst hat Anton durch den Auffahrunfall die schweren<br />

Verletzungen Manfreds kausal mit verursacht. Aufgrund dieser Verletzungen<br />

war es Manfred nicht möglich, sich selbst von der Straße in<br />

Sicherheit vor weiteren Fahrzeugen zu bringen. Mithin befand er sich in<br />

einer hilflosen Lage i.S.v. § 221 I Nr. 1 StGB. Eine diesbezügliche<br />

Strafbarkeit Antons scheitert jedoch daran, dass selbiger zu dem hier<br />

relevanten Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht den Vorsatz hatte, Manfred<br />

in eine hilflose Lage zu versetzen. Insofern könnte jedoch § 221 I<br />

Nr. 2 StGB vorliegen, indem Anton es unterließ, Manfred nach dem<br />

Unfall erste Hilfe zu leisten. Nachdem Anton sich <strong>vom</strong> Unfallort entfernte,<br />

hat er Manfred sowohl objektiv als auch subjektiv in einer hilflosen<br />

Lage im Stich gelassen. Zu beachten ist jedoch, dass § 221 I Nr. 2<br />

StGB ein echtes Unterlassungsdelikt ist und nur für denjenigen eine<br />

Strafbarkeit begründet, der die hilflose Person in seiner Obhut hatte oder<br />

ihr anderweitig zum Beistand verpflichtet war. An ein derartiges<br />

Obhutsverhältnis bzw. eine derartige Beistandspflicht sind praktisch die<br />

gleichen Anforderungen wie an eine Garantenstellung nach § 13 I StGB<br />

zu stellen. Wie vorstehend bereits festgestellt, unterlag Anton hier je-<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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