BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
b) Erfolg<br />
Der Erfolg des § 212 I StGB, nämlich der Tod eines anderen Menschen,<br />
lag hier vor, denn Manfred verstarb nachdem er <strong>–</strong> schwer verletzt auf<br />
der Straße liegend <strong>–</strong> von einem anderen PKW tödlich erfasst wurde.<br />
c) Quasi-Kausalität<br />
Ein Unterlassen ist kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung<br />
nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige<br />
Erfolg entfiele. Regelmäßig reicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit,<br />
dass das Unterlassen den Erfolg bedingt hat. Hätte sich<br />
Anton nach dem Unfall dem Manfred zumindest in Form von Erste-<br />
Hilfe-Maßnahmen angenommen, ihn von der Straße geholt und in Sicherheit<br />
gebracht, wäre es mit Sicherheit nicht dazu gekommen, dass<br />
Manfred von einem später vorbeikommenden PKW tödlich erfasst wurde.<br />
d) Garantenstellung<br />
Weiterhin müsste Anton gegenüber Manfred eine Garantenstellung,<br />
also eine besondere Pflicht zum Handeln gemäß § 13 I StGB, inne gehabt<br />
haben. Hier könnte eine Garantenstellung Antons aus Ingerenz bestanden<br />
haben. Eine solche entsteht regelmäßig für denjenigen, der<br />
durch ein objektiv pflichtwidriges Verhalten die Gefahr eines Schadens<br />
für bestimmte Rechtsgüter geschaffen hat. Im vorliegenden Fall wurde<br />
jedoch schon festgestellt, dass Anton vollkommen vorschriftsmäßig mit<br />
seinem PKW fuhr, sich also gerade nicht pflichtwidrig verhielt. Insofern<br />
erscheint es fraglich, ob für Anton tatsächlich eine Garantenstellung aus<br />
Ingerenz bestand.<br />
Jedoch gibt es auch eine Ansicht, die bereits die Existenz der Ingerenz<br />
als eigenständige Gruppe der Garantenpflichten ablehnt. Nach dieser<br />
Ansicht könne selbst ein pflichtwidriges Vorverhalten keine Garantenstellung<br />
begründen, da die Anerkennung einer derart weitgehenden<br />
Fallgruppe der Garantenstellung die Garantiefunktion des Tatbestandes<br />
sprenge. Wer sich pflichtwidrig verhalte, mache sich regelmäßig schon<br />
wegen dieses pflichtwidrigen Verhaltens strafbar, sodass es einer zu-<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich