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BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 – Normalfahrer ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

b) Erfolg<br />

Der Erfolg des § 212 I StGB, nämlich der Tod eines anderen Menschen,<br />

lag hier vor, denn Manfred verstarb nachdem er <strong>–</strong> schwer verletzt auf<br />

der Straße liegend <strong>–</strong> von einem anderen PKW tödlich erfasst wurde.<br />

c) Quasi-Kausalität<br />

Ein Unterlassen ist kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung<br />

nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige<br />

Erfolg entfiele. Regelmäßig reicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit,<br />

dass das Unterlassen den Erfolg bedingt hat. Hätte sich<br />

Anton nach dem Unfall dem Manfred zumindest in Form von Erste-<br />

Hilfe-Maßnahmen angenommen, ihn von der Straße geholt und in Sicherheit<br />

gebracht, wäre es mit Sicherheit nicht dazu gekommen, dass<br />

Manfred von einem später vorbeikommenden PKW tödlich erfasst wurde.<br />

d) Garantenstellung<br />

Weiterhin müsste Anton gegenüber Manfred eine Garantenstellung,<br />

also eine besondere Pflicht zum Handeln gemäß § 13 I StGB, inne gehabt<br />

haben. Hier könnte eine Garantenstellung Antons aus Ingerenz bestanden<br />

haben. Eine solche entsteht regelmäßig für denjenigen, der<br />

durch ein objektiv pflichtwidriges Verhalten die Gefahr eines Schadens<br />

für bestimmte Rechtsgüter geschaffen hat. Im vorliegenden Fall wurde<br />

jedoch schon festgestellt, dass Anton vollkommen vorschriftsmäßig mit<br />

seinem PKW fuhr, sich also gerade nicht pflichtwidrig verhielt. Insofern<br />

erscheint es fraglich, ob für Anton tatsächlich eine Garantenstellung aus<br />

Ingerenz bestand.<br />

Jedoch gibt es auch eine Ansicht, die bereits die Existenz der Ingerenz<br />

als eigenständige Gruppe der Garantenpflichten ablehnt. Nach dieser<br />

Ansicht könne selbst ein pflichtwidriges Vorverhalten keine Garantenstellung<br />

begründen, da die Anerkennung einer derart weitgehenden<br />

Fallgruppe der Garantenstellung die Garantiefunktion des Tatbestandes<br />

sprenge. Wer sich pflichtwidrig verhalte, mache sich regelmäßig schon<br />

wegen dieses pflichtwidrigen Verhaltens strafbar, sodass es einer zu-<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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