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Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep

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V. § 257 I<br />

Hier hat C zugleich A und B bei ihrer rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet und wollte ihnen<br />

dadurch die „Früchte“ ihres Diebstahls erhalten. Insoweit überschneiden sich<br />

Begünstigung und Beteiligung an der Vortat, wenn man mit der Rspr Beihilfe auch<br />

noch zwischen Vollendung und Beendigung angenommen hat 60 . In diesem Fall<br />

scheitert eine Bestrafung wegen § 257 I an § 257 III, da dann C als Gehilfe an dem<br />

Diebstahl beteiligt war. Anderenfalls hat sich C wegen § 257 I strafbar gemacht.<br />

Fraglich ist dann, ob gem. § 257 IV ein Strafantrag erforderlich ist. Für den Diebstahl<br />

wurde dies verneint, weil es sich bei der Gesamtheit aller CD´s nicht um nur geringwertige<br />

Sachen handelt. Nach einer Ansicht bedeutet die sinngemäße Anwendung<br />

von § 248 a auf die Begünstigung nach § 257 IV 2, dass die zu sichernden Vorteile<br />

geringwertig gewesen sein müssen 61 ; da die gesicherte CD für sich geringwertig war,<br />

müsste hiernach ein Strafantrag vorliegen. Die Gegenansicht 62 vertritt, dass es sich<br />

bei der Vortat um ein geringfügiges Vermögensdelikt gehandelt haben müsste, was<br />

hier nicht der Fall war, so dass ein Strafantrag nicht erforderlich ist.<br />

VI § 246 I<br />

C könnte auch die CD unterschlagen haben. Das bloße Aufheben eines gefundenen<br />

Gegenstandes dürfte aber noch keine Manifestation der Zueignung bedeuten, weil<br />

man die Sache auch aufheben kann, um sie dem Eigentümer zu geben. Als Zueignungshandlung<br />

kommt allenfalls die Weitergabe der CD <strong>im</strong> Pkw an A und B in Betracht.<br />

Jedoch ist fraglich, ob darin eine (Dritt-)Zueignung an A und B gesehen werden<br />

kann. Dagegen spricht, dass A die CD nicht bewusst fallen- oder liegenlassen<br />

hat, sondern vielmehr gar nicht bemerkte, dass sie ihm <strong>im</strong> Gerangel verlorengegangen<br />

war. Zumindest solange A und B noch nicht weggefahren und ja sogar die Tür<br />

ihres Pkw noch offen war, war damit A´s Gewahrsam an der CD wohl nur gelockert<br />

und noch nicht aufgehoben. So hatte sich auch das Geschehen für C dargestellt.<br />

Deswegen half C nur dem A, seinen gefährdeten, aber noch fortbestehenden Gewahrsam<br />

an der CD wieder zu vertiefen und damit zu erhalten. Dieses bloße Erhalten<br />

der bereits mit vollendeter Wegnahme bis zu einem Gewahrsamsverlust bestehenden<br />

eigentümergleichen Position des A an „seiner“ CD kann man mithin (wohl)<br />

nicht als Zueignung an A – dieser ist wegen bloßer Gewahrsamslockerung nach der<br />

Verkehrsanschauung ja noch „Eigentümer“ der Sache – gedeutet werden.<br />

D. Gesamtergebnis (nach hier vertretener Ansicht)<br />

A hat sich nach § 242 I iVm § 243 I strafbar gemacht.<br />

B hat sich nach §§ 252, 251, 25 II, 211, 52 und nach §§ 211, 22, 315 b III, 315 c I Nr<br />

1, III, 303, 52 sowie nach §§ 142 I Nr 1, 316 I, II, 52 strafbar gemacht. Zwischen den<br />

drei Blöcken ist jeweils Realkonkurrenz (§ 53) anzunehmen.<br />

C hat sich nach §§ 252, 251, 27 I strafbar gemacht.<br />

60 Lackner/Kühl § 257 Rn. 9.<br />

61 Lackner/Kühl § 257 Rn. 10 mwN.<br />

62 So zB Tröndle/Fischer, § 257 Rn. 14a.<br />

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