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Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep

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III. Nach § 244 I Nr 1a, 2<br />

B führte eine Schusswaffe bei sich, doch fehlte A diesbzgl Vorsatz. Eine Bande<br />

scheidet nach neuester Rspr bei einer Verbindung von nur 2 Personen aus; 13 für eine<br />

Bandenabrede (auch) mit C fehlt angesichts von dessen nur gelegentlicher Hilfe ein<br />

Anhaltspunkt.<br />

IV. § 252<br />

Da A aufgrund der Vereinbarung mit B keinen Vorsatz auf den späteren Einsatz der<br />

Waffe hatte, hat er sich jedenfalls nicht nach § 252 strafbar gemacht.<br />

V. § 123 I<br />

Ein widerrechtliches Eindringen (Alt 1) in Räume, die dem allgemeinen Publikumsverkehr<br />

offenstehen, kann be<strong>im</strong> Betreten in Verfolgung eines rechtswidrigen Zweckes<br />

nach hM jedenfalls dann nicht bejaht werden, wenn das äußere Verhalten des<br />

Eintretenden den Rahmen der Zutrittserlaubnis nicht überschreitet. 14 Selbst wenn mit<br />

Begehung der rechtswidrigen Tat diese allgemeine Betretenserlaubnis erloschen<br />

sein sollte, bedürfte es doch – für die Bejahung der 2. Alt – einer Aufforderung zu<br />

gehen; mangels einer solchen, scheidet auch § 123 I 2. Alt aus.<br />

VI. §§ 123 I <strong>1.</strong> Alt, 13<br />

Ein Eindringen durch Unterlassen könnte zu bejahen sein, wenn die rechtswidrigen<br />

Absichten des Täters erst offenbar werden, nachdem er den Raum unauffällig betreten<br />

hat, 15 doch dürfte dies solange nicht der Fall sein, bis zum Passieren der Kasse<br />

die rechtswidrigen Absichten des A nach außen erkennbar werden.<br />

B. Strafbarkeit des B<br />

I. §§ 242 I, 243 I, 244 I, 25 II<br />

Für die Annahme von Mittäterschaft genügt hier sicherlich nach der von der Rspr vertretenen<br />

modifiziert-subjektiven Theorie die gemeinsame Planung, die beabsichtigte<br />

Beuteteilung, das Hinfahren und das Bereithalten des Fluchtfahrzeugs, auch wenn B<br />

sich an der Wegnahmehandlung bis zu ihrer Vollendung nicht beteiligt hat; 16 nach<br />

der Tatherrschaftslehre wäre Mittäterschaft des B zweifelhaft, weil es an der erforderlichen<br />

Mitherrschaft bei der Tatbestandsverwirklichung fehlte 17 (dann wäre nur §§<br />

242, 27 anzunehmen), doch lassen zahlreiche St<strong>im</strong>men in der Lit auch wesentliche<br />

Planungs- und Organisationsbeiträge <strong>im</strong> Vorbereitungsstadium – wie sie hier gegeben<br />

sein dürften – ausreichen. 18 Im folgenden ist daher Mittäterschaft des B zugrunde<br />

gelegt. Mit 1,1 Promille ist B nicht schuldunfähig iSv § 20, zumal er noch vollständig<br />

Herr seiner Sinne ist.<br />

Zusätzlich kommt für B eine Strafbarkeit wegen § 244 I Nr. 1 a in Betracht, weil er –<br />

bewusst – eine Waffe mit sich geführt hatte. Str. ist allerdings, ob auch das Beisichführen<br />

der Waffe (nur) in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung – davor<br />

war ja B bei dem Diebstahl nicht dabei – genügen kann. Die Rspr lässt das Mitsichführen<br />

auch noch zwischen Vollendung und Beendigung trotz Fehlens weiterer<br />

Wegnahmehandlungen genügen; bessere Gründe sprechen dagegen, weil die be-<br />

13 So BGHSt 46, 321 m Bspr Franke JA 2002, 106 ff; anders noch BGHSt 23, 239.<br />

14 So zB Lackner/Kühl § 123 Rn. 7 mwN; aM zB LK-Schäfer StGB, 10. Aufl., § 123 Rn 32: durch Täuschung<br />

über wirkliche (rechtswidrige) Absichten erlangtes Einverständnis des Hausrechtsinhabers sei unwirksam.<br />

15 Schönke/Schröder-Lenckner, § 123 Rn. 26.<br />

16 Vgl zB BGHSt 37, 289; BGH NStZ 2001, 247 m Bspr Heger JA 2001, 631<br />

17 Vgl LK-Roxin StGB, 1<strong>1.</strong> Aufl, 1992, § 25 Rn 181<br />

18 So zB Kühl <strong>Strafrecht</strong> AT, 4. Aufl, 2002, § 20 Rn 111 mwN<br />

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