Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep
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eine unerkannte Flucht zu ermöglichen; will er – was nahe liegt – auch selbst unerkannt<br />
entkommen, würde dies auch genügen, weil es ausreicht, dass die Täterschaft<br />
an einer (bereits bekannten) Tat verdeckt wird 30 . § 211 verdrängt nach hM als lex<br />
specialis § 212. 31 Zwischen § 252 iVm § 251 und § 211 ist Tateinheit anzunehmen. 32<br />
V. §§ 223 I, 224 I Nr 2, 5, 227 I<br />
Eine Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr 2, 5 ist bei der vorsätzlichen Tötung automatisch<br />
mitverwirklicht, weil nach der Einheitstheorie <strong>im</strong> Tötungs- auch ein Körperverletzungsvorsatz<br />
enthalten ist. Sie treten als subsidiär hinter die vollendeten §§<br />
211, 212 zurück 33 . § 227 I ist zwar nach seinem Wortlaut iVm § 18 auch auf vorsätzliche<br />
Tötungen anwendbar, wird aber auch bei bedingtem Tötungsvorsatz von §§<br />
211, 212 verdrängt. 34<br />
VI. § 315 b I Nr 3<br />
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr muss von einer Straßenverkehrsgefährdung<br />
abgegrenzt werden; § 315 b bezieht sich nur auf verkehrsfremdes, nicht auf<br />
bloß fehlerhaftes Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr 35 . Die Rspr bejaht einen verkehrsfremden<br />
Eingriff, wenn der Fahrzeugführer gezielt auf einen Menschen oder ein<br />
Fahrzeug zufährt, da hier die bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeuges die<br />
Sperre zu § 315 c überwindet (Pkw als Waffe 36 ). Be<strong>im</strong> „Zurasen“ auf eine bestehende<br />
Polizeisperre wird der Pkw als Mittel zu deren Durchbrechung eingesetzt. Darin<br />
liegt ein ebenso gefährlicher Eingriff iSd Nr 3. Konkret gefährdet wurden die Mitfahrer<br />
A und C, weil nichts für ihre Tatteilnahme ersichtlich ist (sie hatten keine Kenntnis<br />
von der Alkoholisierung des B), der P und mit dem Polizeiwagen eine Sache von bedeutendem<br />
Wert (Verkehrswert mind 750 Euro 37 ) sogar beschädigt; unbeachtlich ist<br />
dagegen die Gefährdung des von B geführten Fahrzeugs 38 . Zur Abgrenzung von §<br />
315 c verlangt die neueste Rspr, dass der Täter be<strong>im</strong> Einsatz eines Pkw als „Waffe“<br />
nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit wenigstens bedingtem Verletzungsvorsatz<br />
handelt 39 ; da hier B wohl erkannt hat, dass er den Polizeiwagen streifen<br />
könnte, und sich damit auch abgefunden hat, ist dieser Schädigungsvorsatz jedoch<br />
vorliegend auch zu bejahen.<br />
VII. §§ 315 b III iVm 315 III Nr 1 a<br />
In Betracht kommt Verdeckungsabsicht. Dies kann hier bzgl der og Straftaten bejaht<br />
werden, da zumindest die Person des B den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt<br />
ist, was er durch Verhinderung des Abgehaltenwerdens zu verdecken sucht. §<br />
315 b III verdrängt § 315 b I.<br />
30<br />
Lackner/Kühl § 211 Rn. 12 (bis 23. Aufl. 1999; inzwischen nicht mehr erwähnt).<br />
31<br />
Für Rspr schließen sich § 211 u. § 212 als aliud gegenseitig aus, so dass bei Vorliegen eines Mordmerkmals<br />
bereits der Tatbestand des § 212 nicht (mehr) gegeben ist.<br />
32<br />
Lackner/Kühl § 251 Rn. 4.<br />
33<br />
Lackner/Kühl § 212 Rn. 9.<br />
34<br />
BGHSt 20, 269, 27<strong>1.</strong><br />
35<br />
Lackner/Kühl § 315 b Rn. 4; zu prüfungsrelevanten Problemen des Straßenverkehrsrechts vgl Kopp JA 1999,<br />
943 ff.<br />
36<br />
BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176, 177 ff; vgl. Rengier BT II, 5. Aufl, 2003, 45/13 f.; Schönke/Schröder-<br />
Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 b Rn. 10.<br />
37<br />
Vgl. Schönke/Schröder-Heine, Vorbem §§ 306 ff. Rn. 15.<br />
38<br />
Lackner/Kühl § 315 b Rn. 5.<br />
39 BGH NJW 2003, 1613.<br />
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