20.08.2013 Aufrufe

Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep

Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep

Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

werden, weil das mit hoher Geschwindigkeit Überfahren und/oder gegen den Polizeiwagen<br />

Drücken, was B sicherlich gegenüber P bedingt vorsätzlich vorhatte, derart<br />

gefährlich ist, dass von hier – gerade auch, wenn man bedenkt, dass B schon einen<br />

Menschen (D) vorsätzlich getötet hatte – die Hemmschwelle schon überschritten sein<br />

dürfte. 49 Dann muss man wegen Verdeckungsabsicht (s. o. VII.) auch einen Mordversuch<br />

bejahen. Allerdings handelt es sich nach der hM und neueren Rspr vorliegend<br />

um einen unbeendeten Mordversuch, von dem grundsätzlich ein Rücktritt gem<br />

§ 24 I 1 <strong>1.</strong> Alt durch bloße Tataufgabe (hier durch Wegfahren) möglich wäre. Dem SV<br />

ist nicht zu entnehmen, dass B zB keinen neuen Überfahrversuch an P unternehmen<br />

könnte; deswegen ist der Versuch auch nicht fehlgeschlagen, so dass eine Strafbefreiung<br />

wegen Rücktritts – jedenfalls nach der Rspr. – von der Freiwilligkeit der Tataufgabe<br />

abhängt. Da bei einer Rückkehr an den Tatort B mit einer Festnahme durch<br />

die anderen Polizisten rechnen muss, ist die Freiwilligkeit zu verneinen.<br />

XII. § 303 I<br />

Allerdings hat B eine (zumindest bedingt) vorsätzliche Sachbeschädigung an dem<br />

ihm fremden Pkw begangen. Erforderlich wäre dazu grundsätzlich ein Strafantrag (§<br />

303 c). Zu §§ 315 b III, 315 c dürfte Idealkonkurrenz anzunehmen sein, weil erst §<br />

303 I zum Ausdruck bringen kann, dass die Sache nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich<br />

beschädigt wurde 50 .<br />

XIII. § 142 I Nr 1<br />

Streitig ist, ob ein Unfall auch bei vorsätzlichem Verhalten des B (wie hier) angenommen<br />

werden kann 51 ; gut vertretbar ist beides 52 . Bejaht man einen Unfall (die erforderliche<br />

Wertschwelle von ca. 35 Euro ist problemlos überschritten) ist B Unfallbeteiligter<br />

iSd § 142 V, der sich sofort entfernt hat, ohne irgendwelche Feststellungen<br />

zu ermöglichen. Dem steht nicht entgegen, dass er sich selbst in die Gefahr einer<br />

Strafverfolgung (wegen der Vortat und der Alkoholfahrt) hätte begeben müssen, um<br />

seinen Pflichten zu genügen. Da der Unfall nach der Rspr eine Zäsur bildet, 53 stehen<br />

§§ 315 b III, 315 c und § 142 in Realkonkurrenz. Wer in § 315 c eine Dauerstraftat<br />

sieht, muss unterscheiden: Diese kann nur dann das Geschehen vor und nach dem<br />

Unfall „verklammern“, wenn sie nicht minder schwer wiegt als die zu „verklammernden“<br />

Delikte. Dies ist zu bejahen, wenn § 315 c vorsätzlich verwirklicht worden ist,<br />

nicht bei bloß fahrlässiger Verwirklichung. 54<br />

XIV. § 316 I, II [für die Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall]<br />

Da der Unfall nach der Rspr. eine Zäsur bildet, begeht B mit seiner Weiterfahrt <strong>im</strong><br />

alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand eine weitere Straftat nach § 316, welche in<br />

Realkonkurrenz zu den Straftaten bis zum Unfall, aber in Idealkonkurrenz zu § 142<br />

steht 55 . Wer in § 315 c ein Dauerdelikt sieht, muss wegen fortbestehender Subsidiarität<br />

§ 316 weiterhin verneinen.<br />

49<br />

Vgl auch BGHSt 26, 176, 178: Will be<strong>im</strong> gezielten Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer der Fahrer<br />

nicht ausweichen, „wird dann auch stets zusätzlich die Frage nach dem Vorliegen eines Verletzungs- oder gar<br />

Tötungsvorsatz zu stellen sein“.<br />

50<br />

Vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 b Rn. 16.<br />

51<br />

Vgl. Lackner/Kühl § 142 Rn. 8.<br />

52<br />

Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 142 Rn. 19, verneinen „Unfall“ zumindest bei Missbrauch des<br />

Verkehrs zu deliktischem Verhalten, was hier gegeben wäre.<br />

53<br />

BGHSt 21, 203; aM Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 c Rn. 57: Fahren <strong>im</strong> fahruntüchtigen<br />

Zustand als Dauerstraftat<br />

54<br />

Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 142 Rn. 92 f.<br />

55<br />

Vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 c Rn. 57.<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!