Probeexamen 1. Klausur im Strafrecht - unirep
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werden, weil das mit hoher Geschwindigkeit Überfahren und/oder gegen den Polizeiwagen<br />
Drücken, was B sicherlich gegenüber P bedingt vorsätzlich vorhatte, derart<br />
gefährlich ist, dass von hier – gerade auch, wenn man bedenkt, dass B schon einen<br />
Menschen (D) vorsätzlich getötet hatte – die Hemmschwelle schon überschritten sein<br />
dürfte. 49 Dann muss man wegen Verdeckungsabsicht (s. o. VII.) auch einen Mordversuch<br />
bejahen. Allerdings handelt es sich nach der hM und neueren Rspr vorliegend<br />
um einen unbeendeten Mordversuch, von dem grundsätzlich ein Rücktritt gem<br />
§ 24 I 1 <strong>1.</strong> Alt durch bloße Tataufgabe (hier durch Wegfahren) möglich wäre. Dem SV<br />
ist nicht zu entnehmen, dass B zB keinen neuen Überfahrversuch an P unternehmen<br />
könnte; deswegen ist der Versuch auch nicht fehlgeschlagen, so dass eine Strafbefreiung<br />
wegen Rücktritts – jedenfalls nach der Rspr. – von der Freiwilligkeit der Tataufgabe<br />
abhängt. Da bei einer Rückkehr an den Tatort B mit einer Festnahme durch<br />
die anderen Polizisten rechnen muss, ist die Freiwilligkeit zu verneinen.<br />
XII. § 303 I<br />
Allerdings hat B eine (zumindest bedingt) vorsätzliche Sachbeschädigung an dem<br />
ihm fremden Pkw begangen. Erforderlich wäre dazu grundsätzlich ein Strafantrag (§<br />
303 c). Zu §§ 315 b III, 315 c dürfte Idealkonkurrenz anzunehmen sein, weil erst §<br />
303 I zum Ausdruck bringen kann, dass die Sache nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich<br />
beschädigt wurde 50 .<br />
XIII. § 142 I Nr 1<br />
Streitig ist, ob ein Unfall auch bei vorsätzlichem Verhalten des B (wie hier) angenommen<br />
werden kann 51 ; gut vertretbar ist beides 52 . Bejaht man einen Unfall (die erforderliche<br />
Wertschwelle von ca. 35 Euro ist problemlos überschritten) ist B Unfallbeteiligter<br />
iSd § 142 V, der sich sofort entfernt hat, ohne irgendwelche Feststellungen<br />
zu ermöglichen. Dem steht nicht entgegen, dass er sich selbst in die Gefahr einer<br />
Strafverfolgung (wegen der Vortat und der Alkoholfahrt) hätte begeben müssen, um<br />
seinen Pflichten zu genügen. Da der Unfall nach der Rspr eine Zäsur bildet, 53 stehen<br />
§§ 315 b III, 315 c und § 142 in Realkonkurrenz. Wer in § 315 c eine Dauerstraftat<br />
sieht, muss unterscheiden: Diese kann nur dann das Geschehen vor und nach dem<br />
Unfall „verklammern“, wenn sie nicht minder schwer wiegt als die zu „verklammernden“<br />
Delikte. Dies ist zu bejahen, wenn § 315 c vorsätzlich verwirklicht worden ist,<br />
nicht bei bloß fahrlässiger Verwirklichung. 54<br />
XIV. § 316 I, II [für die Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall]<br />
Da der Unfall nach der Rspr. eine Zäsur bildet, begeht B mit seiner Weiterfahrt <strong>im</strong><br />
alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand eine weitere Straftat nach § 316, welche in<br />
Realkonkurrenz zu den Straftaten bis zum Unfall, aber in Idealkonkurrenz zu § 142<br />
steht 55 . Wer in § 315 c ein Dauerdelikt sieht, muss wegen fortbestehender Subsidiarität<br />
§ 316 weiterhin verneinen.<br />
49<br />
Vgl auch BGHSt 26, 176, 178: Will be<strong>im</strong> gezielten Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer der Fahrer<br />
nicht ausweichen, „wird dann auch stets zusätzlich die Frage nach dem Vorliegen eines Verletzungs- oder gar<br />
Tötungsvorsatz zu stellen sein“.<br />
50<br />
Vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 b Rn. 16.<br />
51<br />
Vgl. Lackner/Kühl § 142 Rn. 8.<br />
52<br />
Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 142 Rn. 19, verneinen „Unfall“ zumindest bei Missbrauch des<br />
Verkehrs zu deliktischem Verhalten, was hier gegeben wäre.<br />
53<br />
BGHSt 21, 203; aM Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 c Rn. 57: Fahren <strong>im</strong> fahruntüchtigen<br />
Zustand als Dauerstraftat<br />
54<br />
Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 142 Rn. 92 f.<br />
55<br />
Vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 c Rn. 57.<br />
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