Freie Finanzierung
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<strong>Freie</strong> <strong>Finanzierung</strong><br />
Außenhandelsservice<br />
www.raiffeisen.at
Autoren:<br />
Autoren-Team aus Fachleuten der Raiffeisen<br />
Bankengruppe Österreich, welche im täglichen<br />
Kundenkontakt zu Außenhandelsfirmen stehen.<br />
Fragen:<br />
Fragen beantwortet Ihr Raiffeisen-Kundenbetreuer<br />
bzw. stellt er gerne den Kontakt zum<br />
zuständigen Außenhandelsberater her.<br />
Website:<br />
Auf unsere Website www.raiffeisen.at und die<br />
darauf befindlichen Links zu Ihrer Raiffeisenbank<br />
bzw. Ihrer Raiffeisen-Landeszentrale<br />
sowie zu www.rzb.at und www.rzbgroup.com<br />
dürfen wir ebenfalls hinweisen.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung<br />
bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Die Inhalte dieser Publikation<br />
stellen keinerlei Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar.<br />
Redaktionsschluss: September 2003<br />
2
<strong>Freie</strong> <strong>Finanzierung</strong><br />
Außenhandelsservice<br />
1 <strong>Freie</strong> Exportfinanzierung Seite 5<br />
1.1 Der Euromarkt<br />
1.2 Fremdwährungskredite<br />
1.2.1 Übersicht<br />
1.2.2 Vorteile<br />
1.2.3 Nachteile<br />
1.2.4 Grundsätzliche Überlegungen zur Auswahl der Währungen<br />
1.2.5 Kurzfristige Fremdwährungsfinanzierungen<br />
1.2.5.1 Fremdwährungskontokorrentkredit<br />
1.2.5.2 Fremdwährungsvorlage<br />
1.2.6 Langfristige <strong>Finanzierung</strong> in fremder Währung<br />
2 Forfaitierung – eine interessante Variante<br />
der Exportfinanzierung Seite 8<br />
2.1 Einleitung<br />
2.1.1 Definition<br />
2.1.2 Schematische Darstellung der Forfaitierung<br />
2.1.3 Überblick über die geschichtliche Entwicklung<br />
2.1.4 Abgrenzung zum Factoring<br />
2.2 Risikoabdeckung bei der Forfaitierung<br />
2.3 Vorteile für den Exporteur<br />
2.4 Voraussetzungen für eine Forfaitierung<br />
2.5 Weitere für den Exporteur wichtige Aspekte<br />
2.6 Exkurs – Wechselfinanzierungen<br />
2.6.1 Wechseleskont für Exporteure und Transiteure<br />
2.6.2 Wechselfinanzierung für Importeure<br />
3 Commodity and Structured Trade Finance Seite 14<br />
3.1 Einleitung<br />
3.2 Länder-/Produkt- bzw. <strong>Finanzierung</strong>sschwerpunkte<br />
3.3 Voraussetzungen für Neuengagements<br />
3.4 Risken der strukturierten Handelsfinanzierung<br />
3.5 Handelshaus F. J. Elsner & Co. GmbH<br />
3.5.1 Abwicklung von Auslandsgeschäften für Dritte<br />
3.5.2 Abwicklung von Gegen-/off-set/off-take-Geschäften<br />
3
4 Auslandsleasing Seite 18<br />
4.1 Cross Border Leasing<br />
4.1.1 Grundsätzliches<br />
4.1.2 Zeitlicher Ablauf eines Exportleasinggeschäftes<br />
4.1.3 Vorteile<br />
4.1.4 Voraussetzungen<br />
4.1.5 Notwendige Informationen für die Erstellung eines Leasing-Offerts<br />
4.1.6 Was sollte man noch über Exportleasing wissen?<br />
4.1.7 Welche Kosten entstehen durch Exportleasing?<br />
4.2 Immobilienleasing im Ausland<br />
4.2.1 <strong>Finanzierung</strong>sobjekte<br />
4.2.2 Leasingvarianten<br />
4.2.3 Leasingmodelle<br />
4.2.4 Die Projektgesellschaft<br />
4.2.5 Das Servicepaket<br />
4.2.6 Vorteile<br />
4.2.7 Herausforderungen<br />
5 Außenhandelsservice Seite 25<br />
5.1 Einleitung<br />
5.2 Auskunftsservice<br />
5.3 Information<br />
5.3.1 Raiffeisen International Kundenmagazin<br />
5.3.2 Raiffeisen International Directory<br />
5.3.3 Raffeisen Finanzplatz Zentraleuropa<br />
5.3.4 Analysen/Reports der Raiffeisen-Niederlassungen weltweit<br />
5.4 Beratung<br />
5.5 Vermittlung von Vertriebs- und Handelspartnern<br />
5.6 Global Account Opening bei den Raiffeisen-Netzwerkbanken<br />
in Mittel- und Osteuropa<br />
5.7 Kontoeröffnung bei Kooperationspartnerbanken im Ausland<br />
6 Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft Seite 29<br />
6.1 Bestrebungen zur Schaffung überstaatlicher Normen<br />
6.1.1 Unterschiede der verschiedenen Rechtsordnungen<br />
6.2 Das Internationale Privatrecht<br />
6.2.1 Rechtswahl<br />
6.2.2 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht<br />
6.3 Übereinkommen der Vereinten Nationen über<br />
internationale Warenkaufverträge<br />
6.4 Zustandekommen des Vertrages<br />
6.5 Vertragsform<br />
6.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
6.7 Vertragsinhalt<br />
6.8 Gewährleistung<br />
6.9 Eigentumsvorbehalt<br />
6.10 Gerichtsstand<br />
Stand: September 2003<br />
4
1 <strong>Freie</strong> Exportfinanzierung<br />
1.1 Der Euromarkt<br />
Der Euromarkt ist ein internationaler Finanzmarkt,<br />
der sich vor allem seit Ende der 60er Jahre<br />
sehr rasch entwickeln konnte und mittlerweile<br />
zur wichtigsten Finanzdrehscheibe der internationalen<br />
Wirtschaft wurde.<br />
In erster Linie handelt es sich bei den Markt-<br />
teilnehmern um Kreditunternehmen. Zugang<br />
haben aber auch eine kleine Zahl von Großkonzernen.<br />
Da hier auf die Stellung von Sicherheiten<br />
verzichtet wird, ist dieser Kreis von vornherein<br />
auf Unternehmen beschränkt, die international<br />
bekannt sind und auch im Ausland Ansehen<br />
als erstklassige Unternehmen genießen. Das<br />
trifft allerdings nur auf wenige multinationale<br />
Konzerne zu.<br />
Typisch für den Euromarkt ist, dass hier Gelder<br />
außerhalb ihres nationalen Währungsbereiches<br />
platziert und gehandelt werden. Diese Gelder<br />
unterliegen daher auch nicht den monetären<br />
Bestimmungen ihrer Heimatländer.<br />
In diesem Sinne ist der Euromarkt für kurzfristige<br />
<strong>Finanzierung</strong>sanliegen ein Geldmarkt, in dem<br />
sich die Zinssätze für die dort gehandelten<br />
Währungen frei von Restriktionen der jeweiligen<br />
Währungsbehörden entwickeln können.<br />
Obwohl auch nationale Maßnahmen der Geld-<br />
politik auf den Euromarkt ausstrahlen, ist er ein<br />
eigenständiger Markt und nur den Gesetzen<br />
von Angebot und Nachfrage unterworfen.<br />
Angeboten und nachgefragt werden in erster<br />
Linie USD, EUR, CHF, JPY, GBP.<br />
Eurowährungen werden vorwiegend zu einem<br />
fest vereinbarten Zinssatz für eine kurze<br />
Laufzeit aufgenommen. In der Regel werden<br />
sie mit Laufzeiten bis 12 Monate gehandelt.<br />
Der Umsatzschwerpunkt liegt bei 3 Monaten,<br />
häufig gehandelte Fälligkeiten sind ferner 1, 2,<br />
6 und 12 Monate. Kreditwünsche mit längeren<br />
Laufzeiten werden meistens mit Roll-over-<br />
Vereinbarungen abgewickelt. Der Roll-over-<br />
Kredit ist aus der Überlegung entstanden, die<br />
am Euromarkt vorhandene, überwiegend kurzfristige<br />
Liquidität für mittel- und längerfristige<br />
<strong>Finanzierung</strong>en einzusetzen.<br />
Bei dieser Kreditform wird eine mittel- bis<br />
langfristige Gesamtfinanzierungslaufzeit – z. B.<br />
5 Jahre – vereinbart, die Refinanzierung erfolgt<br />
jedoch kurzfristig – z. B. 3 oder 6 Monate –<br />
unter Anpassung der Zinssätze an die aktuelle<br />
Zinssituation des Euromarktes.<br />
Den Maßstab für die jeweilige Zinsanpassung<br />
bildet der im Verkehr zwischen Banken gehandelte<br />
Interbankenzinssatz. Eine häufig herangezogene<br />
Referenzgröße ist der sogenannte<br />
„LIBOR“ (London Interbank Offered Rate).<br />
Der in London notierte LIBOR stellt jenen kurzfristigen<br />
Geldmarktsatz dar, zu dem Banken<br />
weltweit bereit sind, an andere Banken Eurogelder<br />
zu verleihen.<br />
Darüber hinaus findet seit der Einführung des<br />
Euro als gesetzliches Zahlungsmittel der an der<br />
Europäischen Währungsunion teilnehmenden<br />
Mitgliedstaaten zunehmend der EURIBOR<br />
(Euro Interbank Offered Rate) als Benchmark<br />
Verwendung. Die EURIBOR-Banken quotieren für<br />
alle gängigen Laufzeiten (1 Woche, 1 Monat bis<br />
12 Monate) Zinssätze, wie sie gegen 11:00 Uhr<br />
Brüsseler Zeit innerhalb der Eurozone erstklassigen<br />
Banken für Einlagensätze angeboten<br />
werden.<br />
1.2 Fremdwährungskredite<br />
Fremdwährungskredite (auch Währungskredite<br />
genannt) sind Kredite, die am Euromarkt in<br />
fremder Währung aufgenommen werden.<br />
Fremdwährungsfinanzierungen können sowohl<br />
zur Liquiditätsbeschaffung als auch zur Kurssicherung<br />
herangezogen werden. Sie können<br />
von Unternehmen als auch von Privaten in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
5
1.2.1 Übersicht<br />
Fremdwährungskredite können für jede Art<br />
von <strong>Finanzierung</strong>en, d. h. für kurz-, mittel- und<br />
langfristige <strong>Finanzierung</strong>en (Betriebsmittel-,<br />
Investitionskredite etc.) verwendet werden.<br />
Im Rahmen von grenzüberschreitenden Warengeschäften<br />
bieten Fremdwährungskredite<br />
• für den Importeur,<br />
• für den Exporteur und<br />
• für den Transiteur<br />
interessante Möglichkeiten.<br />
1.2.2 Vorteile<br />
• Zinsvorteil<br />
Abhängig vom Zinsniveau der jeweiligen<br />
Kreditwährung können gegenüber einer Euro-<br />
<strong>Finanzierung</strong> ein Zinsvorteil erzielt und somit<br />
die <strong>Finanzierung</strong>skosten gesenkt werden.<br />
• Ausschaltung des Wechselkursrisikos<br />
Ist die Kreditwährung mit der Fakturenwährung<br />
identisch, wird bei Fremdwährungskrediten,<br />
die zur <strong>Finanzierung</strong> von Exporten<br />
aufgenommen werden, das Wechselkursrisiko<br />
ausgeschaltet.<br />
• Unbürokratisch und flexibel<br />
Die für die Gewährung eines Fremdwährungskredits<br />
erforderliche Bonitätsprüfung obliegt<br />
ausschließlich der Hausbank.<br />
1.2.3 Nachteile<br />
• Wechselkursrisiko<br />
Soferne der Fremdwährungskredit nicht aus<br />
Zahlungseingängen oder Guthaben in der<br />
gleichen Währung (z. B. aus Exporterlösen)<br />
zurückbezahlt werden kann, ist ein Wechselkursrisiko<br />
vorhanden.<br />
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die<br />
Laufzeit des Kredites zu verlängern, sollte der<br />
Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rückzahlung<br />
höher liegen als bei Aufnahme des Kredits<br />
vom Kreditnehmer erwartet wurde.<br />
Auf der anderen Seite bietet sich bei günstiger<br />
Wechselkursentwicklung während der<br />
Kreditlaufzeit der Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes<br />
für die Rückzahlung<br />
des aufgenommenen Kredits an.<br />
Das Ausmaß des Wechselkursrisikos ist je nach<br />
Volatilität der Kreditwährung unterschiedlich.<br />
1.2.4 Grundsätzliche Überlegungen<br />
zur Auswahl der Währungen<br />
Aus der Sicht eines österreichischen Unternehmens<br />
ist zu unterscheiden, für welchen Zweck<br />
eine Fremdwährungsfinanzierung in Anspruch<br />
genommen wird. Wird ein Kredit in fremder<br />
Währung zur Vermeidung von Kursrisken<br />
ausgenützt, verweisen wir auf die Informationsunterlage<br />
„Auslandszahlungen/Kurs- und<br />
Zinssatzsicherung“.<br />
Zum Zweck der Liquiditätsbeschaffung sind vorwiegend<br />
jene Währungen von Interesse, die im<br />
Vergleich zum Euro niedriger verzinst werden.<br />
Als klassische Fremdwährungen im Eurokreditbereich<br />
werden besonders USD, CHF<br />
und JPY angesehen.<br />
Grundsätzlich besteht bei jedem Fremdwährungskredit-Engagement<br />
das Risiko, heute<br />
einen Kredit zum aktuell gültigen Tageskurs<br />
aufzunehmen und ihn später, z. B. nach<br />
3 oder 6 Monaten, bei einem zwischenzeitlich<br />
gestiegenen Kursniveau zurückzahlen zu<br />
müssen. Die Kreditbelastung aus dem Zinsaufwand<br />
wird daher in einem solchen Fall<br />
um einen Kursaufwand erhöht. Umgekehrt<br />
verringern sich die Kreditbelastungen des<br />
Zinsendienstes um einen möglichen Kursgewinn,<br />
sofern der Kurs zum Erfüllungstermin<br />
niedriger ist als zum Aufnahmezeitpunkt.<br />
6
1.2.5 Kurzfristige<br />
Fremdwährungsfinanzierungen<br />
Derzeit bestehen hinsichtlich der Inanspruchnahme<br />
von Fremwährungskrediten keinerlei<br />
Einschränkungen. Es können daher sämtliche<br />
Import-, Export- und Transitgeschäfte mit<br />
Fremdwährungskrediten finanziert werden.<br />
Je nach Art der Geschäftstätigkeit des<br />
Kreditnehmers kann zwischen<br />
• Fremdwährungskontokorrentkredit und<br />
• Fremdwährungsvorlage<br />
gewählt werden.<br />
1.2.5.1 Fremdwährungskontokorrentkredit<br />
Diese Form der Fremdwährungsfinanzierung<br />
ist besonders bei kontinuierlicher Außenhandelstätigkeit<br />
kleineren und größeren Umfanges<br />
sowie bei schwankendem <strong>Finanzierung</strong>sbedarf<br />
vorteilhaft. Für die laufende Geschäftsabwicklung<br />
steht ein Kreditrahmen zur Verfügung,<br />
über den wie bei einem Kontokorrentkredit<br />
in EUR disponiert werden kann. Auch können<br />
Guthabenstände auf diesen Konten gehalten<br />
werden. Der Zinssatz wird laufend dem<br />
Euromarktzinsniveau der entsprechenden<br />
Kreditwährung angepasst.<br />
1.2.5.2 Fremdwährungsvorlage<br />
Diese Form der Fremdwährungsfinanzierung<br />
bietet sich bei Einzelgeschäften größeren<br />
Umfangs sowie bei gleich bleibendem<br />
<strong>Finanzierung</strong>sbedarf oder fixen Zahlungsverpflichtungen/Zahlungseingängen<br />
an. Dabei<br />
wird meist innerhalb eines Rahmenkreditvertrages<br />
ein Einzelkredit mit einem fixen<br />
Zinssatz und fixer Laufzeit aufgenommen.<br />
Eine vorzeitige Rücklösung innerhalb der fix<br />
vereinbarten Laufzeit ist mit Kosten verbunden,<br />
da die Refinanzierung dieser Kredite über den<br />
Euromarkt fristenkonform erfolgt.<br />
Die einzelnen Fremdwährungsvorlagen werden<br />
durch Schlussbestätigungen dokumentiert.<br />
1.2.6 Langfristige <strong>Finanzierung</strong><br />
in fremder Währung<br />
Auch die <strong>Finanzierung</strong> von langfristigen<br />
Zahlungszielen bei Exportgeschäften und die<br />
<strong>Finanzierung</strong> von Investitionen im In- und<br />
Ausland ist in Fremdwährung ohne irgendeine<br />
devisenrechtliche Einschränkung möglich.<br />
Langfristige Fremdwährungsfinanzierungen<br />
stellen eine Alternative bzw. die ideale Ergänzung<br />
zu geförderten Euroinvestitionskrediten<br />
und zur geförderten Exportfinanzierung dar<br />
und können wie folgt unterschieden werden:<br />
a) Fremdwährungsfinanzierungen auf Rollover-Basis,<br />
d. h. die Zinssatzvereinbarung<br />
erstreckt sich auf 3, 6 oder 12 Monate. Für<br />
diese kurzen Laufzeiten wird der Zinssatz<br />
also fix vereinbart. Zum Fälligkeitstermin<br />
erfolgt eine neue Zinsanpassung nach den<br />
Gegebenheiten am Euromarkt und eine<br />
eventuelle Tilgung je nach Tilgungsplan.<br />
b) Fixzinsvereinbarungen über die gesamte<br />
Laufzeit, allerdings nur für mittlere<br />
Laufzeiten und größere Kreditvolumina.<br />
Welche Zinsvereinbarung getroffen wird, hängt<br />
vom Investitionsvorhaben, der aktuellen<br />
Euromarktsituation, vom Tilgungswunsch des<br />
Kreditnehmers und von der Einschätzung der<br />
Zinsentwicklung der Kreditwährung ab.<br />
7
2 Forfaitierung – eine interessante Variante der<br />
Exportfinanzierung<br />
„A forfait“ – regressloser Ankauf von<br />
Exportforderungen<br />
2.1 Einleitung<br />
2.1.1 Definition<br />
Unter Forfaitierung versteht man den regresslosen<br />
Ankauf von Exportforderungen durch ein<br />
<strong>Finanzierung</strong>sinstitut. Regresslos heißt, dass<br />
der Forfaiteur sämtliche Risken mit der Forderung<br />
übernimmt. Der Exporteur haftet nur<br />
mehr für die Richtigkeit der Forderung. Die<br />
nach § 1397 ABGB bestehende Haftung für<br />
die Einbringlichkeit ist dispositives Recht und<br />
wird bei Forfaitierung ausgeschlossen. Exportforderungen<br />
sind Forderungen aus Lieferungen<br />
in und Leistungen an das Ausland, wobei unter<br />
mittelfristig ein Zahlungsziel von 6 Monaten bis<br />
5 Jahre gemeint ist.<br />
2.1.2 Schematische Darstellung der<br />
Forfaitierung (siehe Grafik unten)<br />
2.1.3 Überblick über die geschichtliche<br />
Entwicklung<br />
Die Forfaitierung war als Sonderform des Forderungskaufes<br />
schon in den dreißiger Jahren<br />
bekannt. Die Bezeichnung Forfaitierung entstand<br />
allerdings erst Ende der fünfziger Jahre<br />
zunächst in der Schweiz, da dort bedeutende<br />
Geldmittel zur Verfügung standen, die bei<br />
Übernahme wirtschaftlicher und politischer<br />
Risken eine gewinnbringende Anlage suchten.<br />
Damals entwickelte sich der Weltmarkt für<br />
Investitionsgüter von einem Verkäufermarkt zu<br />
einem Käufermarkt, wodurch die Notwendigkeit<br />
der Gewährung von Lieferantenkrediten<br />
stieg. Weiters war durch die Expansion des<br />
Weltmarktes die Kreditnachfrage aus Ländern<br />
Mittel- und Osteuropas und aus Entwicklungsländern<br />
stark im Steigen begriffen.<br />
Grafik - Schematische Darstellung der Forfaitierung<br />
8
2.1.4 Abgrenzung zum Factoring<br />
Exportfactoring, ein laufender Ankauf von<br />
kurzfristigen Exportforderungen mit oder ohne<br />
Regress durch eine Factor-Bank (z. B. Factor<br />
Bank Gesellschaft m.b.H., Wien, an der die<br />
Raiffeisen Bankengruppe über die Raiffeisen<br />
Zentralbank Österreich AG, Wien, beteiligt ist).<br />
Es bestehen folgende Unterschiede zwischen<br />
Forfaitierung und Exportfactoring<br />
Forfaitierung<br />
• Einzelforderungen<br />
• abstrakte Buch- und Wechselforderungen,<br />
hauptsächlich bankbesichert (Aval oder<br />
Garantie)<br />
• Delkrederefunktion im Vordergrund<br />
• kaufmännische Diskontierung<br />
• Mindesthöhe EUR 14.500,–<br />
• mittelfristige Forderungen<br />
(6 Monate – 5 Jahre)<br />
Exportfactoring<br />
• Forderungsbestand<br />
• nur Buchforderungen<br />
• <strong>Finanzierung</strong>s- und Servicefunktionen im<br />
Vordergrund<br />
• kontokorrentmäßige Zinsenverrechnung<br />
• auch kleinere Beträge<br />
• nicht speziell besicherte Forderungen<br />
• kurzfristige Forderungen (bis 12 Monate)<br />
• meist akzessorische Forderungen<br />
Die Forfaitierung unterscheidet sich – wie die<br />
oben angeführte Auflistung zeigt – wesentlich<br />
vom Exportfactoring. Diese beiden <strong>Finanzierung</strong>sformen,<br />
bei denen die Risikoübertragung<br />
von einem <strong>Finanzierung</strong>sinstitut übernommen<br />
wird, stehen also nicht unmittelbar in einem<br />
Konkurrenzverhältnis zueinander.<br />
2.2 Risikoabdeckung bei der<br />
Forfaitierung<br />
Da bei der Forfaitierung der Forfaiteur die<br />
gesamte Exportforderung des Exporteurs<br />
regresslos und ohne Selbstbehalt ankauft,<br />
kommt der Bewertung und Einschätzung der<br />
mit jeder grenzüberschreitenden <strong>Finanzierung</strong><br />
zusammenhängenden Risken größte Bedeutung<br />
zu; richten sich doch danach auch die<br />
Forfaitierungskosten.<br />
Neben allgemeinen Exportrisken wie größere<br />
Entfernungen, Verschiedenheit der Sprachen,<br />
Mentalität, Handelsbräuche, Rechtsverhältnisse<br />
und soziale Gegebenheiten, müssen bei<br />
à-forfait-<strong>Finanzierung</strong>en speziell folgende<br />
Risken berücksichtigt werden:<br />
• Politisches Risiko im engeren Sinn<br />
Schadensmöglichkeiten, die aus Maßnahmen<br />
der allgemeinen Außenpolitik wie Krieg,<br />
Blockaden, Boykotte usw. oder aber aus<br />
innenpolitischen Entwicklungen wie Streik,<br />
Unruhen und Revolution heraus entstehen.<br />
• Transferrisiko<br />
Schadensmöglichkeit aufgrund staatlicher<br />
Eingriffe in die freie Austauschbarkeit der<br />
Währungen und die damit zusammenhängende<br />
jederzeit mögliche Übermittlung von<br />
Geldbeträgen, die zu späteren oder auch<br />
zu verminderten Zahlungseingängen führt<br />
(inklusive Konvertierungsrisiko und<br />
Moratoriumsrisiko).<br />
• Währungsrisiko<br />
Schwankungen des Austauschverhältnisses<br />
zwischen der in- und ausländischen Währung<br />
können den vertraglich vereinbarten Preis in<br />
einem beachtlichen Ausmaß verändern.<br />
• Delkredererisiko (Debitorenrisiko)<br />
Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit<br />
von Schuldnern oder Garanten. Bei<br />
staatlichen Schuldnern fällt das Delkredererisiko<br />
in die Kategorie der politischen Risken.<br />
Für den Forfaiteur, der praktisch gleichzeitig<br />
als Finanzier und Versicherer fungiert, gelten<br />
dabei folgende Grundsätze:<br />
- positive Beurteilung des Importlandes<br />
(politisches Risiko im engeren Sinne und<br />
Transferrisiko)<br />
9
- Sicherung des Delkredererisikos<br />
(wirtschaftliches Risiko des Abnehmers):<br />
Die Schuldner müssen bonitätsmäßig einwandfrei<br />
sein, wobei in der Regel die Forderung<br />
durch ein bonitätsmäßig akzeptables Bankaval,<br />
eine Bankgarantie oder Akkreditiv mit<br />
hinausgeschobener Zahlung abzusichern ist.<br />
- Sicherung des Währungsrisikos: Bevorzugt<br />
werden Forderungen in gängigen Währungen,<br />
die problemlos und fristenkonform refinanzierbar<br />
sind (z. B. EUR, CHF und auch USD).<br />
- Anpassung der <strong>Finanzierung</strong>slaufzeit an<br />
die Einschätzung der wirtschaftlichen oder<br />
politischen Risken.<br />
2.3 Vorteile für den Exporteur<br />
Die Forfaitierung ist praktisch die einzige<br />
<strong>Finanzierung</strong>sform, bei der der Exporteur mit<br />
dem Verkauf seiner Forderung aus der Haftung<br />
entlassen wird.<br />
Der Verkäufer eines forfaitierbaren Wechsels ist<br />
in der Regel ein Exporteur, der ihn an Zahlung<br />
statt für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen<br />
entgegengenommen hat und wünscht,<br />
alle Risken sowie die mit dem Inkasso verbundenen<br />
Arbeiten gegen sofortige Barauszahlung<br />
an seine Hausbank (Forfaiteur) weiterzugeben.<br />
Die Forfaitierung weist für den Exporteur –<br />
neben der Abwälzung des politischen und<br />
wirtschaftlichen Risikos – folgende Vorteile auf:<br />
• Entlastung der Bilanz<br />
• Erhöhung liquider Mittel<br />
• kein Zinssatzänderungsrisiko (Fixzinssatz<br />
für die gesamte Laufzeit)<br />
• Abwälzung der Risken allfälliger<br />
Wechselkursschwankungen<br />
• Wegfallen der Kreditüberwachungs- und<br />
Inkassoarbeit sowie der damit verbundenen<br />
Risken und Kosten<br />
• 100%ige <strong>Finanzierung</strong>, einschließlich der<br />
dem Importeur in Rechnung gestellten<br />
Zinsen (Abnehmerzinsen)<br />
• Wegfall möglicher Liquiditätsengpässe<br />
während der bei Versicherungen üblichen<br />
Wartefristen<br />
In welchen Fällen sollte ein Exporteur eine<br />
Forfaitierung in Erwägung ziehen?<br />
Im Sinne der erwähnten Vorteile stellt sie sich<br />
als interessante Ergänzung der Exportfinanzierungspalette<br />
dar.<br />
Als Exporteur wird man von der Forfaitierung<br />
u. U. dann Gebrauch machen, wenn<br />
• z. B. bei mittel- oder langfristigen Exportgeschäften<br />
eine Exportrisikogarantie oder<br />
Wechselbürgschaft des Bundes und damit in<br />
der Regel auch ein geförderter Exportkredit<br />
nicht möglich ist (z. B. Exportware ist überwiegend<br />
ausländischer Herkunft, Zahlungsbedingungen<br />
bzw. Zahlungsziele entsprechen<br />
nicht der aktuellen Garantiepolitik usw.), oder<br />
• trotz grundsätzlicher Möglichkeit, diese<br />
zu erhalten, die Forfaitierung aus anderen<br />
Gründen wie z. B.<br />
- Bilanzentlastung,<br />
- zusätzliche <strong>Finanzierung</strong>salternative mit<br />
geringer administrativer Belastung,<br />
- staatliche Exportrisikogarantie enthält zu<br />
viele einschränkende Auflagen,<br />
vorgezogen wird.<br />
10
2.4 Voraussetzungen für eine<br />
Forfaitierung<br />
An den Abschluss eines Forfaitierungsgeschäfts<br />
werden vor Ankauf bestimmte Anforderungen<br />
hinsichtlich Art der Forderungsverkörperung<br />
und Sicherheiten gestellt, die durch verschiedene<br />
Faktoren (rechtliche, wirtschaftliche,<br />
praktische Überlegungen) beeinflusst werden:<br />
• Wechsel<br />
Einfachste und sicherste, deshalb auch dominierende<br />
Form der Forderungsverkörperung<br />
im Forfaitierungsgeschäft ist der Wechsel. In<br />
der Regel handelt es sich entweder um vom<br />
Schuldner zugunsten des Gläubigers ausgestellte<br />
Eigenwechsel (Solawechsel, engl.:<br />
Promissory Note) oder vom Gläubiger auf den<br />
Schuldner gezogene Wechsel (engl.: Bill of<br />
Exchange), die vom Schuldner akzeptiert<br />
wurden. Diese müssen meist von einer bonitätsmäßig<br />
guten Bank avaliert oder mit einer<br />
unwiderruflichen abstrakten Bankgarantie<br />
einer bonitätsmäßig guten Bank unterlegt sein.<br />
Die Gründe für die bevorzugte Verwendung<br />
von Wechseln liegen in erster Linie in den<br />
Vorteilen, die sie sowohl dem Gläubiger als<br />
auch dem Schuldner bieten:<br />
• die langjährige Erfahrung, die man im internationalen<br />
Handel mit diesem <strong>Finanzierung</strong>sinstrument<br />
hat und die zu fast weltweit<br />
anerkannten Usancen in der Behandlung<br />
von Wechseln geführt hat,<br />
• die internationale Festlegung einheitlicher<br />
rechtlicher Grundsätze auf der Genfer<br />
Wechselrechtskonferenz von 1930,<br />
• die einfache Übertragbarkeit der Wechsel<br />
durch Indossament,<br />
• Einreden aus dem Grundgeschäft bei gutgläubigem<br />
Erwerb durch Dritte können nicht<br />
erhoben werden (materielle Wechselstrenge).<br />
Im Liefervertrag muss vereinbart werden,<br />
dass über die Tilgungsraten des kreditierten<br />
Betrages meist halbjährlich fällig werdende<br />
Wechsel erstellt werden.<br />
• Forderung besichert durch Akkreditive<br />
mit hinausgeschobener Zahlung<br />
Nicht in allen Fällen sind seitens des Schuldners<br />
Solawechsel oder Akzepte erhältlich.<br />
Reine Buchforderungen würden sich zwar<br />
grundsätzlich auch für eine Forfaitierung<br />
eignen, nur ist ihr Ankauf durch das Fehlen<br />
einer weltweit akzeptierten Regelung (wie<br />
beim Wechsel) erheblich erschwert.<br />
Die Nachteile gegenüber einer abstrakten<br />
Wechselforderung sind vor allem rechtlicher<br />
Natur. Hervorzuheben sind dabei mögliche<br />
Einreden des Käufers betreffend Bestand<br />
der Forderung (Mängelrüge) oder betreffend<br />
Zahlungsmodus (eventuell Gegenverrechnung).<br />
Buchforderungen müssen daher entweder<br />
durch Bankgarantien oder Akkreditive mit<br />
hinausgeschobener Zahlung besichert sein.<br />
Akkreditive müssen von namhaften Banken<br />
unwiderruflich ausgestellt und von den Warengeschäften<br />
nach Erfüllung gewisser Auflagen –<br />
wie der Vorlage von ordnungsgemäßen<br />
Dokumenten – losgelöst sein. Die ausstellenden<br />
Banken haben sich also vorbehaltlos zur<br />
Zahlung an den Fälligkeitstagen zu verpflichten.<br />
In der Regel sind Akkreditive auf den Namen<br />
und zugunsten des Exporteurs ausgestellt,<br />
der in solchen Fällen seine Forderungen offen<br />
abzutreten hat.<br />
11
2.5 Weitere für den Exporteur wichtige<br />
Aspekte<br />
Kosten<br />
In der Regel entstehen dem Exporteur in<br />
Zusammenhang mit einer Forfaitierung zwei<br />
Arten von Kosten: der Diskontsatz und die<br />
Bereitstellungsprovision.<br />
Im Diskontsatz sind folgende Leistungen<br />
enthalten<br />
• Sicherung des Debitorenrisikos: Die für die<br />
Abgeltung des Debitorenrisikos veranschlagten<br />
Kosten richten sich nach Qualität des<br />
Schuldners oder des Garanten.<br />
• Sicherung der politischen Risken im engeren<br />
Sinn und des Transferrisikos: Die Kosten für<br />
die Sicherung des Länderrisikos werden<br />
marktmäßig bewertet.<br />
• Refinanzierung der Forderungen/Wechsel<br />
und Abdeckung des Zinsänderungsrisikos:<br />
Die Basis für die Geldbeschaffungskosten<br />
ist durch die Zinssätze des Euromarktes<br />
gegeben.<br />
Wird die Einreichung des Wechsel-/Forderungsmaterials<br />
für einen späteren Zeitpunkt in<br />
Aussicht gestellt, so berechnet die Hausbank<br />
vom Tage ihrer Festzusage bis zum Tage der<br />
Diskontierung eine Bereitstellungsprovision.<br />
Manchmal wird in die Forfaitierungsvereinbarung<br />
eine Rücktrittsklausel aufgenommen,<br />
wonach bei Nichtlieferung der Papiere durch<br />
den Exporteur entweder automatisch ein<br />
Pönale (Rücktrittsgebühr) fällig wird oder<br />
bei Vertragsabschluss eine Optionsgebühr<br />
bezahlt wird, welche die Wahl der Lieferung<br />
bzw. Nichtlieferung der Dokumente für den<br />
Exporteur ermöglicht.<br />
Informationen vom Exporteur<br />
Für die Abgabe einer Festzusage benötigt<br />
die Hausbank vom Exporteur folgende<br />
Informationen:<br />
• Währung, Betrag und Laufzeit<br />
• Namen und Land des Importeurs<br />
• Namen und Land des Garanten<br />
• Form der Forderungsverkörperung<br />
(Eigenwechsel, gezogene Wechsel usw.)<br />
• Form der Sicherheit (Aval oder Garantie)<br />
• Rückzahlungsmodus (Betrag und Fälligkeit<br />
der Raten)<br />
• Warenbezeichnung und Herkunftsland<br />
• Lieferdatum<br />
• notwendige Genehmigungen und Lizenzen<br />
(Importlizenzen, Transfergenehmigungen)<br />
• Zahlungsort der Eigenwechsel oder Tratten<br />
• Verfügbarkeit der à-forfait-Dokumentation.<br />
Selbstverständlich ist es schon im Stadium der<br />
Vorverhandlungen eines Exportgeschäfts<br />
möglich, von der Hausbank einen indikativen,<br />
unverbindlichen Ankaufszinssatz für die betreffenden<br />
Forderungen zu erhalten. Der Exporteur<br />
kann dabei auch gleich in Erfahrung bringen,<br />
ob und unter welchen Bedingungen eine<br />
Forfaitierung seines Exportgeschäftes zum<br />
Zeitpunkt der Anfrage überhaupt möglich ist.<br />
Jedem Exporteur, der eine Forfaitierung in<br />
Erwägung zieht, ist zu empfehlen, sich spätes-<br />
tens im Verhandlungsstadium von seiner<br />
Bank beraten zu lassen. Die Möglichkeit der<br />
Forfaitierung und die Kosten hängen zum<br />
größten Teil davon ab, ob eine bzw. welche<br />
Bank die Forderungen garantiert, welcher<br />
Art die erstellte Sicherheit ist und welche<br />
<strong>Finanzierung</strong>sdauer vereinbart wurde.<br />
Für den Fall, dass der Exporteur von seiner<br />
Bank im Verhandlungsstadium eine Indikation<br />
erhält, kann dieser nun aufgrund der Indikation<br />
seine Exportkalkulation überprüfen und die Vertragsgestaltung<br />
und Verhandlungen daraufhin<br />
abstimmen. Bevor es zum Vertragsabschluss<br />
mit dem ausländischen Importeur kommt,<br />
kann die Indikation – sofern keine grundlegenden<br />
Marktveränderungen eingetreten sind<br />
– in eine Festzusage umgewandelt werden.<br />
12
2.6 Exkurs – Wechselfinanzierungen<br />
Im internationalen Handelsverkehr ist es vielfach<br />
üblich, Waren auf Ziel gegen Übergabe<br />
bzw. Übersendung von Wechseln zu kaufen<br />
oder zu verkaufen. Da diese Wechsel zumindest<br />
in den Signatarstaaten des Genfer<br />
Wechselrechtsabkommens eine abstrakte<br />
Forderung verkörpern, stellen sie natürlich<br />
auch ein geeignetes Instrument zur kurzfristigen<br />
<strong>Finanzierung</strong> dar.<br />
Nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />
können sowohl Transit-, Export- sowie auch<br />
Importwechsel im Wege eines von einer Bank<br />
eingeräumten Rahmens in EUR oder Fremdwährung<br />
finanziert werden. Es wird jedoch<br />
darauf hingewiesen, dass seit Einführung der<br />
Europäischen Währungsunion innerhalb der<br />
Eurozone dieses <strong>Finanzierung</strong>sinstrument<br />
laufend an Bedeutung verliert.<br />
2.6.1 Wechseleskont für Exporteure<br />
und Transiteure<br />
Exporteure bzw. Transiteure, die von ihrem<br />
ausländischen Abnehmer Wechsel in EUR<br />
oder Fremdwährung erhalten, können diese<br />
zum Eskont einreichen und dadurch den<br />
Zielverkauf zum Kassageschäft machen.<br />
Bei einem Eskont mit <strong>Finanzierung</strong> in<br />
Fremdwährung können sich nachstehende<br />
Vorteile ergeben:<br />
• Zinsvorteil je nach der Wahl der Kreditwährung<br />
(wenn der Fremdwährungs-Zinssatz<br />
günstiger ist als der EUR-Wechseldiskontsatz)<br />
• Kurssicherung, wenn die Wechselwährung<br />
und Kreditwährung identisch sind (sonst<br />
besteht ein Kursrisiko)<br />
2.6.2 Wechselfinanzierung für<br />
Importeure<br />
Importeure, die zahlungshalber einen Wechsel<br />
übergeben, können diesen bei ihrer Hausbank<br />
für ihren Lieferanten eskontieren lassen. Der<br />
Lieferant erhält aufgrund einer entsprechenden<br />
Vereinbarung zwischen ihm und dem Importeur<br />
den Wechselbetrag sofort brutto für netto gutgeschrieben,<br />
d. h. Diskontzinsen und Spesen<br />
werden vom inländischen Abnehmer getragen.<br />
13
3 Commodity and Structured Trade Finance<br />
3.1 Einleitung<br />
Zielkunden der strukturierten Handelsfinanzierung<br />
sind einerseits bilanzschwache Unternehmen,<br />
die eine <strong>Finanzierung</strong> nur mehr auf<br />
transaktionaler Basis bekommen, andererseits<br />
Firmen, die ihre Risikoposition an Banken teilweise<br />
abverkaufen wollen (Limited Recourse<br />
Financing).<br />
Durch strukturierte Handelsfinanzierungen wird<br />
der Einkauf, die Produktion, die Lagerung oder<br />
der Transport börsennotierter Rohstoffe sowie<br />
Halbfertigwaren finanziert, wobei die Tilgung<br />
des Kredits durch den Verkauf der Rohstoffe<br />
an bereits im Vorfeld von der Bank genehmigte<br />
Abnehmer erfolgt. Wesentlich ist, dass die Bank<br />
zu jedem Zeitpunkt der <strong>Finanzierung</strong> einen<br />
detaillierten Überblick über die Zahlungs- bzw.<br />
Warenströme hat. Die Kunden der strukturierten<br />
Handelsfinanzierung sind einerseits internationale<br />
Rohstoffhändler, welche die Rohstoffe<br />
hauptsächlich aus den Staaten der ehemaligen<br />
UdSSR beziehen, oder osteuropäische<br />
Rohstoffproduzenten. Wie bereits eingangs<br />
erwähnt, ist ein wesentliches Merkmal dieser<br />
Kunden, dass bei der risikomäßigen Bewertung<br />
der <strong>Finanzierung</strong> nicht deren Bilanzbonität im<br />
Vordergrund steht, sondern die Struktur der<br />
Transaktion, das Markt-Know-how des Kunden<br />
sowie seine strategischen Partner.<br />
Abgesehen vom bankspezifischen Wissen<br />
haben die Mitarbeiter der strukturierten<br />
Handelsfinanzierung auch hohe Fachkenntnisse<br />
bezüglich der Rohstoffe selbst, der Handelswege,<br />
der Liefer- und Lagerbedingungen sowie aller<br />
involvierten Parteien. Die Palette der am häufigsten<br />
strukturierten Transaktionen reicht von<br />
Transportfinanzierungen über Produktionsund<br />
Tolling-<strong>Finanzierung</strong>en bis zu Lager- und<br />
Pipeline-<strong>Finanzierung</strong>en.<br />
3.2 Länder-, Produkt- und<br />
<strong>Finanzierung</strong>sschwerpunkte<br />
Die Abteilung Commodity and Structured<br />
Trade Finance (CSTF) der RZB setzt die<br />
folgenden Länder-, Produkt- und <strong>Finanzierung</strong>sschwerpunkte:<br />
Länderschwerpunkte:<br />
• Russland<br />
• Ukraine<br />
• Kasachstan, Usbekistan<br />
• Rumänien, Bulgarien<br />
• Serbien und Montenegro<br />
Darüber hinaus hat sich die CSTF auf die<br />
<strong>Finanzierung</strong> der folgenden börsennotierten<br />
Rohstoffe sowie Halbfertigwaren spezialisiert:<br />
• Rohöl<br />
• Ölprodukte<br />
• Metalle (Eisen- und Nichteisenmetalle)<br />
• Baumwolle<br />
Nach Transaktionsarten unterscheidet man<br />
die folgenden <strong>Finanzierung</strong>en:<br />
• Transportfinanzierung<br />
• Produktionsfinanzierung<br />
• Tolling-<strong>Finanzierung</strong><br />
• Lagerfinanzierung<br />
• Bartergeschäfte<br />
• Eisenbahnfrachtfinanzierung<br />
14
3.3 Voraussetzungen für<br />
Neuengagements<br />
Die folgenden Voraussetzungen sollten bei<br />
einem Neugeschäft erfüllt werden:<br />
• Nachweis eines Track Records (der Kunde<br />
muss Produkt- und Markt-Know-how sowie<br />
Handling-Know-how nachweisen können).<br />
• Kenntnis aller in die Transaktion involvierten<br />
Parteien, insbesondere des Lieferanten<br />
sowie der Abnehmer.<br />
• Risikomäßige Einbindung der involvierten<br />
Parteien, vor allem des Kunden durch Cash<br />
Cover, Garantien, Risikobeteiligungen oder<br />
sonstige persönliche Sicherheiten (Wechsel).<br />
• Einbindung einer westlichen<br />
Transportversicherung, welche die Ware von<br />
deren Abgang bis zur Ankunft, inklusive<br />
transportbedingte Lagerung, versichert.<br />
• Dokumentation: Einkaufs- und Verkaufsverträge,<br />
Rechnungen, Nachweis der Existenz<br />
der Ware (z. B. B/L an Order RZB ausgestellt<br />
oder indossiert, Kopie der Eisenbahnfrachtbriefe),<br />
Qualitäts- und Quantitätszertifikat.<br />
• Sicherheiten: Verpfändung der Ware, Abtretung<br />
der Forderungen aus dem Einkaufsbzw.<br />
dem Verkaufsvertrag, Abtretung der<br />
Erlöse aus dokumentären L/Cs oder Garantien,<br />
Payment Undertakings, Versicherungen etc.<br />
• Versicherung des politischen Risikos – falls dies<br />
aus Länderlimitgründen notwendig sein sollte.<br />
3.4 Risken der strukturierten<br />
Handelsfinanzierung<br />
Die Risken der strukturierten Handelsfinanzierung<br />
sowie deren Absicherungsmöglichkeiten<br />
stellen sich wie folgt dar:<br />
Politisches Risiko: Konfiszierung, Streik,<br />
Krieg, Unruhen, Exportstopp, Transferrisiko<br />
➔ private Versicherung, Bankensyndizierung.<br />
Produktionsrisiko: Lieferrisiko des Produzenten<br />
➔ private Versicherung.<br />
Lagerrisiko: Verlust- und Zerstörungsrisiko<br />
während der Lagerzeit ➔ Transportversicherung.<br />
Transportrisiko: Risiko des Verlustes oder<br />
der Zerstörung während des Transportes bzw.<br />
Transport bedingter Lagerung ➔ Transportversicherung.<br />
Qualitäts- und Quantitätsrisiko: Risiko<br />
einer nicht vertragsgemäßen Qualität ➔<br />
Inspektion durch eine akzeptable Inspektionsfirma<br />
(z. B. SGS).<br />
Preisrisiko: Zwischen Ein- und Verkauf fällt<br />
der Preis des Rohstoffes ➔ Vorfinanzierungs-<br />
betrag ist geringer als der Wert des Rohstoffes<br />
(z. B. 80 %).<br />
Vermarktungsrisiko: Der Kunde ist nicht in<br />
der Lage, den Rohstoff zu verkaufen ➔ Das<br />
Risiko wird durch die <strong>Finanzierung</strong> von vorverkaufter<br />
Ware reduziert.<br />
Kundenrisiko: Konkursrisiko ➔ Pfandverträge,<br />
die als Sicherheiten Aussonderungs-Möglichkeiten<br />
im Konkursfall bieten; Gründung von<br />
eigenen Projektgesellschaften bei komplexen<br />
Transaktionen, ständiger Kontakt mit den<br />
Marktteilnehmern.<br />
Zahlungsrisiko der Endabnehmer: Der Endabnehmer<br />
zahlt nicht ➔ Endabnehmer, die auf<br />
offene Rechnung zahlen, müssen im Vorfeld mit<br />
der RZB abgestimmt werden, alle anderen Endabnehmer<br />
müssen ein dokumentäres L/C oder<br />
eine Bankgarantie zugunsten des Kunden<br />
eröffnen lassen.<br />
Vertragsrisiko: Durchsetzbarkeit der Sicherheiten<br />
➔ Einholung von Rechtsgutachten über<br />
die spezifische Rechtswirksamkeit der Bestellung<br />
der Sicherheiten und deren Durchsetzung.<br />
15
Kasachstan<br />
Usbekistan<br />
EXPORTEUR<br />
Vorauszahlung<br />
Güterfinanzierung / Beispiel einer Baumwolltransaktion<br />
Kaufverträge<br />
BAUMWOLL-<br />
HÄNDLER<br />
Zahlung<br />
gegen<br />
Versanddokumente<br />
3.5 Handelshaus F. J. Elsner & Co. GmbH<br />
F. J. Elsner & Co. GmbH ist seit mehr als hundert<br />
Jahren als Handelshaus international tätig und<br />
hat sich einen guten Ruf als Handelsspezialist<br />
im mittel- und osteuropäischen Raum sowie<br />
auf den Märkten des Mittleren Ostens, Nord- und<br />
Westafrikas, des Fernen Ostens und in Amerika<br />
(sowohl Nord- als auch Südamerika) erworben.<br />
Um Raiffeisen-Kunden geld- und warenseitige<br />
Lösungen für alle Außenhandelsprobleme aus<br />
einer Hand bieten zu können, hat die Raiffeisen<br />
Zentralbank Österreich AG im Jahr 1972 die<br />
Innsbrucker Handelsfirma Elsner übernommen,<br />
die heute zu den renommiertesten Handelshäusern<br />
Österreichs zählt. Der Hauptsitz des<br />
Handelshauses ist jetzt Wien, dazu gibt es<br />
Niederlassungen bzw. Stützpunkte in Warschau,<br />
Kiew, Moskau, Riga, New York und Peking,<br />
durch welche die spezifischen Märkte vor Ort<br />
betreut werden.<br />
Welche Leistungen und Vorteile bietet<br />
das Handelshaus F. J. Elsner & Co. GmbH:<br />
LAGER<br />
<strong>Finanzierung</strong>svertrag<br />
Transportrisiko Lagerrisiko<br />
Abdeckung aus Baumwollhandel<br />
Güterpfand<br />
Transportversicherung<br />
Empfangsbescheinigung<br />
Ungarn<br />
Slowakei<br />
Italien Westeuropa<br />
RZB<br />
Risikoübergang auf finanzierende Bank<br />
Lieferzeitpunkt<br />
Transportrisiko<br />
Kaufvertrag<br />
Rückzahlung<br />
Kreditbürgschaft<br />
Zahlungsrisiko<br />
Erlösabtretung aus L/Cs,<br />
Sicherheiten,<br />
Zahlungsverpflichtungen<br />
ENDKÄUFER<br />
KREDIT-<br />
VERSICHERUNG<br />
BANK<br />
3.5.1 Abwicklung von Auslandsgeschäften<br />
für Dritte<br />
Wenn Sie trotz der umfassenden Beratung<br />
und individuellen Betreuung durch das<br />
Raiffeisen-Außenhandelsservice bzw. dem<br />
Kundenbetreuer aus diversen Gründen – seien<br />
es Marketinggesichtspunkte, mangelnde Erfahrung<br />
auf dem spezifischen Auslandsmarkt,<br />
fehlendes Abwicklungs-Know-how, risikopolitische<br />
oder finanzielle Erwägungen – Ihr<br />
Auslandgeschäft doch nicht selbst abwickeln<br />
können oder möchten, besteht die Möglichkeit<br />
eines indirekten Exportes bzw. Importes über<br />
F. J. Elsner & Co. GmbH.<br />
Unser Handelshaus übernimmt auf Treuhand-<br />
basis Export-, Import- und Transitgeschäfte und<br />
wickelt diese, je nach Wunsch des Kunden, im<br />
fremden Namen und auf fremde Rechnung<br />
oder – bei bestimmten Produktgruppen – auch<br />
als Eigengeschäft unter Eigenrisiko ab. In<br />
letzterem Fall wird das Auslandgeschäft für<br />
Sie risikomäßig zu einem Inlandsgeschäft.<br />
16
Im Falle einer Abwicklung auf Fremdrechnung<br />
sorgt F. J. Elsner & Co. GmbH also für die<br />
Realisierung einer potenziellen Geschäftsmöglichkeit<br />
gegen Verrechnung einer Abwicklungsprovision.<br />
In vielen Fällen kommt dies billiger<br />
als eine selbständige Durchführung des Auslandsgeschäfts,<br />
da die Marktkenntnisse und<br />
Erfahrung der Elsner-Experten, u. a. betreffend<br />
die dokumentäre Gestion, eine möglichst<br />
günstige und reibungslose Geschäftsabwicklung<br />
gewährleisten.<br />
Vorteile einer treuhändigen Abwicklung<br />
durch F. J. Elsner & Co. GmbH<br />
• Ihr Auslandsgeschäft wird von Anfang an<br />
von Profis abgewickelt.<br />
• Die mit jedem Auslandsgeschäft verbundenen<br />
erhöhten Risken werden minimiert.<br />
• Transport- und Logistikprobleme werden<br />
rasch und kostengünstig gelöst.<br />
• Als unmittelbarer Marktteilnehmer besitzt das<br />
Handelshaus aktuelle Informationen über<br />
Absatzlage und Nachfrage sowie über neue<br />
Entwicklungen (z. B. Gesetzesänderungen,<br />
etc.) auf den Auslandsmärkten.<br />
• Eine Zusammenarbeit mit unserem erfahrenem<br />
Handelshaus ermöglicht Ihnen den<br />
Zutritt zu bzw. die Bearbeitung von Märkten,<br />
die für Sie erschwert bzw. mit höherem<br />
Aufwand zugänglich wären oder Ihnen gar<br />
verschlossen blieben.<br />
3.5.2 Abwicklung von Gegen-/offset/off-take-Geschäften<br />
Schon in den 50er-Jahren hat F. J. Elsner & Co.<br />
GmbH eine eigene Countertrade-Abteilung<br />
gegründet, um bei Geschäftstransaktionen<br />
mit mittel- und osteuropäischen Staaten, mit<br />
China und anderen Fernost-Ländern, die oftmals<br />
verlangten Rückkaufverpflichtungen von<br />
Kunden zu übernehmen und abzuwickeln.<br />
Mit den wirtschaftlichen und politischen<br />
Veränderungen in den 90er Jahren sind<br />
auch die klassischen Gegengeschäftsformen<br />
(z. B.: Barter-, Kompensations- oder Parallelgeschäfte)<br />
nicht mehr systemkonform und<br />
daher unaktuell geworden. Vielmehr sind es<br />
heute projektbezogene Geschäftsfälle mit<br />
„off-set“, „off-take“ oder „buy-back“- Verpflichtungen,<br />
bei denen das Handelshaus die<br />
Funktion des „Abnehmers“ oder „Rückkäufers“<br />
übernimmt und dabei die Erfahrungen aus<br />
den früheren Gegengeschäftszeiten gut verwenden<br />
kann und einbringt.<br />
Da solche Transaktionen sowohl vertragstechnische<br />
als auch abwicklungs-, produkt- und<br />
absatzseitige Spezialkenntnisse erfordern,<br />
lohnt sich eine Zusammenarbeit mit unserem<br />
Handelshaus auf jeden Fall. Eingespielte<br />
Geschäftsbeziehungen und das daraus resultierende<br />
Know-how werden zum Vorteil des<br />
Kunden eingesetzt. Um mit Ihrem Geschäftspartner<br />
eine günstige Vertragsgestaltung<br />
erreichen zu können, ist eine Kontaktaufnahme<br />
mit F. J. Elsner & Co. GmbH zu einem<br />
möglichst frühen Zeitpunkt zu empfehlen.<br />
17
4 Auslandsleasing<br />
4.1 Cross Border Leasing<br />
4.1.1 Grundsätzliches<br />
Leasing ist eine Form der Investitionsgüterfinanzierung,<br />
bei der das ausschließliche<br />
Nutzungsrecht für das Investitionsgut dem<br />
Benützer in Form eines Mietvertrages eingeräumt<br />
wird, dieser aber im Gegensatz zur<br />
Kreditfinanzierung nicht zivilrechtlicher Eigentümer<br />
des Investitionsgutes ist. Beim Kauf<br />
(und einer angeschlossenen Kreditfinanzierung)<br />
ist der Benützer zugleich Eigentümer<br />
des Investitionsgutes, bei Leasing ist der<br />
Benützer des Investitionsgutes Mieter (oder<br />
Leasingnehmer), der Eigentümer Vermieter<br />
(oder Leasinggeber).<br />
Leasing ist eine Sonderform der Miete, wobei<br />
die <strong>Finanzierung</strong>sfunktion für den Vermieter<br />
in den Vordergrund tritt und andere aus dem<br />
Eigentum am Investitionsgut erwachsende<br />
Pflichten (und Rechte) wie z. B. die Verpflichtung<br />
zur Substanzerhaltung der Leasinggüter,<br />
die regelmäßige Wartung, dem Mieter (oder<br />
Dritten) übertragen werden.<br />
Leasingverträge werden über eine unkündbare<br />
„Grundmietzeit“ abgeschlossen, während der<br />
Kaufpreis der Investitionsgüter inklusive Zinsen<br />
durch die Bezahlung der Mieten (Leasingraten)<br />
amortisiert wird. Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />
sieht der Vermieter seine (<strong>Finanzierung</strong>s-)<br />
Funktion als erfüllt an und wird nach einer problemlosen<br />
Verwertung des Investitionsgutes in<br />
Form eines Anschlussmietvertrages zu geringen<br />
Mieten oder des Verkaufes des Investitionsgutes<br />
trachten.<br />
Auslandsleasing ist eine relativ junge Form<br />
der <strong>Finanzierung</strong> im grenzüberschreitenden<br />
Handel von Investitionsgütern, für die es international<br />
unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
gibt. Diese Tatsache kann in der<br />
Praxis dazu führen, dass das Auslandsleasing<br />
gegenüber Kreditfinanzierungen in vielen Fällen<br />
aus steuerlicher Sicht günstiger ist.<br />
Auslandsleasing oder grenzüberschreitendes<br />
Leasing tritt in drei Erscheinungsformen auf, je<br />
nachdem wo Verkäufer, Vermieter und Mieter<br />
ansässig sind.<br />
Export- Import- Transitleasing<br />
leasing leasing<br />
Vermieter Land 1 Land 2 Land 1<br />
Mieter<br />
Exporteur<br />
Land 2 Land 2 Land 2<br />
(Verkäufer) Land 1 Land 1 Land 3<br />
Aufgrund der überwiegenden Bedeutung<br />
des Exportleasings beschränken sich die<br />
weiteren Ausführungen auf diesen Zweig<br />
des Auslandsleasings.<br />
4.1.2 Zeitlicher Ablauf eines<br />
Exportleasinggeschäfts<br />
Nachdem der ausländische Abnehmer (Mieter)<br />
die Auswahl einer für seine Zwecke am besten<br />
geeigneten (österreichischen) maschinellen<br />
Anlage abgeschlossen hat, tritt im Regelfall vor<br />
Abschluss eines Kaufvertrages der Vermieter<br />
auf und berät den Exporteur bei der Erstellung<br />
des kommerziellen Teiles des Kaufvertrags.<br />
Dies ist wichtig, da der Vermieter als Käufer<br />
den Kaufvertrag unterzeichnet und der Kaufvertrag<br />
und der Mietvertrag, insbesondere in<br />
den vertraglichen Vereinbarungen über die<br />
Zahlung des Kaufpreises, die Übernahme der<br />
Leasinggüter am Lieferort und die technischen<br />
Spezifikationen der Leasinggüter aufeinander<br />
abgestimmt sein müssen.<br />
Nach Unterzeichnung des Mietvertrags durch<br />
Vermieter und Mieter und nach Vorliegen sämtlicher<br />
Bedingungen zur Inkraftsetzung des Vertrags<br />
(Anzahlung, Vorlage von Bankgarantien<br />
etc.) führt der Vermieter die Bestellung beim<br />
Lieferanten durch, welcher das Leasingobjekt im<br />
Regelfall direkt an den Leasingnehmer liefert.<br />
Kosten im Zusammenhang mit dem Transport,<br />
Versicherung, Zoll u. a. werden entweder vom<br />
Exporteur oder vom Leasingnehmer getragen.<br />
18
4.1.3 Vorteile<br />
Neben der Übernahme des politischen, Transfer-,<br />
Währungs- und Delkredererisikos bestehen<br />
folgende für Leasing charakteristische Vorteile<br />
für den Exporteur:<br />
• Leasing ist einfach in der Abwicklung, an<br />
die Stelle des ausländischen Käufers tritt<br />
ein inländischer Käufer erster Bonität (z. B.<br />
die Raiffeisen-Leasing).<br />
• Die Bilanz wird um die Auslandsforderung<br />
verkürzt, die Debitorenverwaltung entfällt,<br />
das Geschäft wird zum Bargeschäft<br />
(Liquiditätswirkung).<br />
• Alle Vorteile des Leasings für den ausländischen<br />
Abnehmer sind auch Vorteile des<br />
Exporteurs, da bei einer Gesamtbetrachtung<br />
des <strong>Finanzierung</strong>s- und Lieferangebots eine<br />
günstige <strong>Finanzierung</strong>svariante oftmals auch<br />
die Anschaffungsentscheidung des Abnehmers<br />
maßgeblich beeinflusst.<br />
Folgende für Leasing charakteristische Vorteile<br />
können für den ausländischen Abnehmer je nach<br />
der Gesetzeslage in seinem Land bestehen:<br />
• Die Mieten sind im Normalfall unter Berücksichtigung<br />
lokaler Gegebenheiten steuerlich<br />
abzugsfähig. Dies führt bei einer Grundmietzeit,<br />
die unter der Abschreibungsdauer<br />
der Leasinggüter im Abnehmerland liegt,<br />
zu erheblichen Nettokostenvorteilen aus<br />
Steuerstundungseffekten.<br />
• Die Wareneinfuhr unter Leasingverträgen kann<br />
als „vorübergehend“ klassifiziert werden, was<br />
in einigen Ländern Zollerleichterungen zur<br />
Folge haben kann. Anstelle der Bezahlung<br />
der gesamten Einfuhrabgaben bei Einfuhr<br />
(wie auf der Basis eines Kaufvertrags erforderlich)<br />
kann eine jährliche Bezahlung der auf<br />
die Summe der jährlichen Leasingentgelte entfallenden<br />
Einfuhrabgaben im Abnehmerland<br />
vorgesehen sein. Die aus dieser Zollstundung<br />
resultierenden Nettokostenvorteile können<br />
erheblich sein.<br />
• Leasingverbindlichkeiten sind meist bilanzneutral;<br />
in vielen Ländern werden Leasing-<br />
verbindlichkeiten nicht unmittelbar in der<br />
Bilanz ausgewiesen und verbessern u. U.<br />
ihr optisches Erscheinungsbild.<br />
• Leasingraten stellen eine gleich bleibende<br />
Belastung dar. In der Anlaufphase der<br />
Investition ist durch die Vereinbarung gleich<br />
bleibender Leasingraten eine geringere<br />
Anfangsbelastung für den Abnehmer gegeben<br />
als bei Exportkrediten, bei denen am<br />
Beginn der Laufzeit die Gesamtbelastung bei<br />
gleich bleibenden Kapitalraten am höchsten<br />
ist. Selbst bei Exportleasing unter Garantie<br />
der Oesterreichischen Kontrollbank ist die<br />
Vereinbarung gleich bleibender Leasingraten<br />
unter Inanspruchnahme günstiger OeKBeigener<br />
Refinanzierungsmittel möglich.<br />
• Exportleasing ermöglicht eine einfache<br />
Dokumentation. An die Stelle von Kauf- und<br />
Kreditvertrag tritt ein Leasingvertrag.<br />
• Bei Exportleasing ist die Festsetzung der<br />
Leasingentgelte nach individuellen, auf den<br />
Cashflow des Mieters abgestimmten<br />
Bedürfnissen möglich.<br />
4.1.4 Voraussetzungen<br />
• Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Land<br />
des Abnehmers müssen „leasingfreundlich“<br />
sein, d. h. Leasing muss als <strong>Finanzierung</strong>sform<br />
im Abnehmerland akzeptiert sein.<br />
• Die Investitionsgüter müssen beweglich sein<br />
(z. B. maschinelle Anlagen).<br />
• Der ausländische Abnehmer stellt Banksicherheiten<br />
für die Bezahlung der Mieten<br />
zur Verfügung. Von dem Erfordernis von<br />
Bankgarantien kann für international bekannte<br />
Abnehmer mit erstklassiger Bonität<br />
oder staatliche Abnehmer in Einzelfällen<br />
abgegangen werden. Auch für Exportleasing<br />
unter Garantie der OeKB ist die<br />
Besicherung der Leasingraten durch<br />
die Hausbank des Mieters erforderlich.<br />
Alternative Formen der Besicherung sind<br />
Rücknahmegarantien von Lieferanten<br />
oder Mietengarantien durch Dritte (z. B.<br />
Muttergesellschaft des Leasingnehmers).<br />
• Der Wert des Investitionsgutes muss mindestens<br />
EUR 200.000,– betragen.<br />
19
4.1.5 Notwendige Informationen für die<br />
Erstellung eines Leasing-Offerts<br />
• Firma und Adresse des (österreichischen)<br />
Exporteurs (Lieferanten)<br />
• Firma und Adresse des Herstellers, wenn<br />
vom Exporteur verschieden<br />
• Firma und Adresse des ausländischen<br />
Abnehmers<br />
• Firma und Adresse des Garanten (bzw.<br />
Hausbank des ausländischen Abnehmers)<br />
• Art der Leasinggüter<br />
• Österreichische Wertschöpfung an den Investitionsgütern<br />
(für die Prüfung der OeKB-Fähigkeit)<br />
• Vorgesehenes Lieferdatum<br />
• Für den Export erforderliche spezielle<br />
Bewilligungen, Lizenzen usw.<br />
• Für den Import ins Abnehmerland erforderliche<br />
offizielle Bewilligungen<br />
• Währung und Höhe des Kaufpreises<br />
• Gewünschte Währung, in der die Leasingraten<br />
bezahlt werden sollen, wenn diese<br />
von der Kaufpreiswährung abweicht<br />
• Sonderwünsche bezüglich der Höhe der<br />
Leasingraten während der Grundmietzeit.<br />
4.1.6 Was sollte man noch über<br />
Exportleasing wissen?<br />
Exportleasing ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch unter Garantie der Oesterreichischen<br />
Kontrollbank möglich, wobei eine<br />
Garantie G1c auf Antrag gewährt wird.<br />
Grundsätzlich deckt eine OeKB-Garantie das<br />
Delkredererisiko (wirtschaftliche Haftungsfälle)<br />
sowie politische Risken und Transferrisken ab.<br />
Die OeKB zeigt sich bei der Bewertung der Kri-<br />
terien, die für die Übernahme einer Garantie bei<br />
Exportleasinggeschäften erfüllt sein müssen,<br />
flexibel, jedoch müssen folgende grundlegende<br />
Erfordernisse erfüllt werden:<br />
• Bei der Absicherung österreichischer Exporte<br />
steht die inländische Wertschöpfung im Vordergrund.<br />
Die Globalisierung und Internationalisierung<br />
der Wirtschaft macht es jedoch<br />
erforderlich, Auslandsanteile in vermehrtem<br />
Ausmaß mitzudecken.<br />
Der Umfang, in dem Lieferungen/Leistungen<br />
ausländischen Ursprungs in die Deckung einbezogen<br />
werden können, richtet sich nach<br />
• der Fristigkeit des versicherten Exportgeschäfts,<br />
• der Bonitätseinstufung des zu versichernden<br />
Abnehmerlandes sowie<br />
• der Höhe des zu versichernden Risikos.<br />
(Details dazu sind in der Broschüre Exportund<br />
EU-Förderungen/Internationalisierung zu<br />
ersehen.)<br />
• Der Leasingvertrag muss eine Mietvorauszahlung<br />
in Höhe von mindestens 15 % des<br />
Kaufpreises der Leasinggüter vorsehen.<br />
• Die Leasingraten müssen halbjährlich oder<br />
öfter (beginnend spätestens 6 Monate nach<br />
Auslieferung) zahlbar sein.<br />
• Der Mieter muss eine Garantie seiner<br />
Hausbank beibringen.<br />
Die Leasingraten sind sowohl bei der Abwicklung<br />
unter Garantie der OeKB als auch ohne<br />
Garantie der OeKB in jeder frei konvertierbaren<br />
Währung vereinbar, vorteilhaft ist jedoch die<br />
Abwicklung in EUR. Die Leasingraten können<br />
entweder über die gesamte Grundmietzeit fix<br />
vereinbart oder an geänderte Refinanzierungskonditionen<br />
(anhand von Interbanksätzen)<br />
gebunden werden. Im letzteren Fall erfolgt<br />
eine Neuberechnung der Mietentgelte nach<br />
jedem Anpassungsstichtag.<br />
Bei Abschluss des Mietvertrags im Ausland<br />
verbleibt der Originalmietvertrag im Ausland<br />
und damit entfällt die Mietvertragsgebühr.<br />
Somit ist die Exportleasingfinanzierung ohne<br />
gesetzliche Gebührenbelastung möglich.<br />
4.1.7 Welche Kosten entstehen durch<br />
Exportleasing?<br />
Vom Vermieter werden auf Anfrage und Bereitstellung<br />
der o. a. Informationen unverbindliche<br />
Indikationen für die Höhe der Leasingraten<br />
20
abgegeben, bei Abgabe einer Festzusage ist<br />
die Bezahlung einer Bereitstellungsprovision<br />
vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Beginn<br />
des Mietvertrags vorgesehen.<br />
Der Kalkulation der Leasingentgelte wird ein<br />
Zinssatz zugrunde gelegt, der Kreditzinssätzen<br />
vergleichbarer <strong>Finanzierung</strong>en entspricht.<br />
4.2 Immobilienleasing im Ausland<br />
Immobilien spielen eine zentrale Rolle im<br />
betrieblichen Wertschöpfungsprozess vieler<br />
Unternehmen, binden allerdings Kapital- und<br />
Managementkapazität, die an anderer Stelle<br />
in Kerngeschäftsfeldern oft effizienter eingesetzt<br />
werden kann. Das erforderliche<br />
immobilienspezifische Know-how ist zudem<br />
so umfangreich, dass nur ein vernetztes<br />
Arbeiten erfahrener Experten zum Erfolg führt.<br />
Die Raiffeisen-Leasing gewährleistet ihren<br />
Kunden dieses bereichsübergreifende<br />
Expertenwissen, das das Fundament für eine<br />
maßgeschneiderte Finanzdienstleistung ist,<br />
die Kosten limitiert, Termine einhält und<br />
Qualität sichert. Gerade im Ausland erweist<br />
sich Immobilienleasing als ein effektives<br />
Spezialprodukt mit hohem Dienstleistungscharakter,<br />
das insbesondere während der<br />
Bauphase eine spürbare Entlastung gegenüber<br />
der Eigeninvestition bietet.<br />
4.2.1 <strong>Finanzierung</strong>sobjekte<br />
Bei den zu finanzierenden Objekten handelt es<br />
sich um gewerbliche Immobilien, vorweg die<br />
„klassischen“ wie Büro-, Lager- und Produktionsgebäude,<br />
aber auch Immobilien mit einer<br />
spezifischen Nutzung wie z. B. Logistikzentren,<br />
Einzelhandelsfilialen und Kaufhäuser, Einkaufsund<br />
Fachmarktzentren sowie Hotels.<br />
Immobilienobjekte eignen sich dann für eine<br />
Leasingfinanzierung, wenn sie langfristig wirtschaftlich<br />
nutzbar sind, einen geeigneten<br />
Standort mit guter Infrastruktur und Verkehrsanbindung<br />
haben, flexibel verwendbar sind<br />
(d. h. eine Drittverwendungsmöglichkeit<br />
gegeben ist), ein gewisses Mindestvolumen<br />
(ca. EUR 3 Mio.) aufweisen, das den Strukturierungsaufwand<br />
rechtfertigt, und zudem bei<br />
Auslandsprojekten die Möglichkeit gegeben ist,<br />
ein etwaiges Länderrisiko der Investition über<br />
einen westlichen Garanten abzusichern. Höchste<br />
Priorität genießt jedoch die Objektbeurteilung.<br />
4.2.2 Leasingvarianten<br />
Die Leasingengagements unterscheiden sich<br />
nach der Art der zugrunde liegenden Immobilieninvestition<br />
in folgende Leasingvarianten,<br />
wobei hier immer der zweckgebundene Nutzen<br />
und nicht das unbedingte Eigentum im Vordergrund<br />
steht:<br />
Beim Neubauleasing wird eine Immobilie nach<br />
den Vorgaben des Leasingnehmers durch ihn<br />
selbst im Rahmen eines Generalübernehmervertrages<br />
oder in unterschiedlichsten Varianten<br />
unter Einbindung des Raiffeisen-Leasing Baumanagements<br />
errichtet. Neben den reinen<br />
<strong>Finanzierung</strong>saspekten sind bei Neubauinvestitionen<br />
Aspekte der bautechnischen und wirtschaftlichen<br />
Optimierung von Bedeutung, die<br />
durch Dienstleistungen des Raiffeisen-Leasing<br />
Baumanagements abgedeckt werden können.<br />
Unter Buy and lease fallen solche Investitionen,<br />
bei denen ein vom Leasingnehmer ausgewähltes<br />
Objekt durch die Raiffeisen-Leasing<br />
erworben und langfristig an ihn verleast bzw.<br />
vermietet wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei<br />
in der Regel die Bewertung und die individuelle<br />
Gestaltung des Objekts, die ebenfalls<br />
durch spezielle Dienstleistungspakete des<br />
Raiffeisen-Leasing Baumanagements abgedeckt<br />
werden können.<br />
Bei Sale and lease back werden bereits im<br />
Eigentum des Leasingnehmers stehende Immobilien<br />
an die Raiffeisen-Leasing verkauft, bei<br />
Bedarf adaptiert und anschließend zurückgemietet.<br />
Steuerliche und betriebswirtschaftliche<br />
Optimierung sind hier die zentralen Aufgabenstellungen,<br />
die von den Experten der Raiffeisen-<br />
Leasing durch spezielle Konzeptionen und<br />
Vertragsgestaltungen gelöst werden können.<br />
21
4.2.3 Leasingmodelle<br />
Im internationalen Immobilienleasing gibt es<br />
keine festgesetzten Standardlösungen.<br />
Trotzdem werden keine Leasingmodelle erfunden,<br />
vielmehr steht im Vordergrund, welche<br />
Gestaltung in welchem Land unter Berücksichtigung<br />
der dort gegebenen Voraussetzungen<br />
am besten auf die spezifischen Bedürfnisse<br />
des Kunden und des Projekts passt. Für diese<br />
maßgeschneiderte Immobilienleasingfinanzierung<br />
stehen folgende Leasingmodelle zur<br />
Verfügung, wobei hier Überschneidungen<br />
möglich und durchaus üblich sind:<br />
• Operatingleasing (Operate Lease)<br />
• <strong>Finanzierung</strong>sleasing (Finance Lease)<br />
• Vollamortisationsleasing (Full Pay Out Lease)<br />
• Restwertleasing (mit oder ohne Depot)<br />
• Reine Miete/„<strong>Finanzierung</strong>smiete“/Mietkauf<br />
• IAS-/US-GAAP-konforme Modelle<br />
4.2.4 Die Projektgesellschaft<br />
Als projektbezogene, strukturierte <strong>Finanzierung</strong><br />
basiert das internationale Immobilienleasingkonzept<br />
der Raiffeisen-Leasing in den meisten<br />
Fällen auf einer eigens für das Immobilienprojekt<br />
gegründeten Projektgesellschaft, die auch<br />
steuer- und zivilrechtliche Eigentümerin ist. So<br />
lassen sich die Engagements strikt voneinander<br />
trennen und Risken bleiben auf die jeweilige<br />
Projektgesellschaft beschränkt. Der Kunde<br />
nutzt die Immobilie auf der Grundlage eines<br />
langfristigen Leasing-, Miet- oder Nutzungsvertrages,<br />
d. h. ohne die oft unerwünschte<br />
Eigenart einer wirtschaftlichen Zurechnung<br />
nutzt er die Immobilie wie ein Eigentümer<br />
und hat auch das Recht auf Untervermietung.<br />
Der Kunde hat somit den Vorteil der uneingeschränkten<br />
Nutzung des Objekts und der<br />
vollen künftigen Wertsteigerung wie bei einer<br />
Eigeninvestition.<br />
Die Projektgesellschaft ist die Drehscheibe für<br />
die perfekte Aufteilung der Rollen in einem<br />
durchdachten <strong>Finanzierung</strong>skonzept. In ihrem<br />
Aufbau beweist sich der Ideenreichtum der<br />
Leasinggesellschaft. Immobilien in Projektgesellschaften<br />
zu managen heißt, zum Teil sehr<br />
komplexe Vertragswerke schlüssig zu entwerfen,<br />
rasch zu realisieren und über viele Jahre<br />
auch unter wechselnden äußeren Bedingungen<br />
(Gesetzesänderungen etc.) verlässlich zu pflegen.<br />
Die Verwaltung aller von den Projektgesellschaften<br />
geschlossenen Verträge erfolgt<br />
durch die Raiffeisen-Leasing-Gruppe und bietet<br />
damit den Partnern die erwartete und geschätzte<br />
Sicherheit und Zuverlässigkeit bei langfristigen<br />
<strong>Finanzierung</strong>svorhaben.<br />
4.2.5 Das Servicepaket<br />
Durch die „off-balance“-Behandlung, also<br />
Bilanzierung und <strong>Finanzierung</strong> in einer<br />
Raiffeisen-Leasing-Projektgesellschaft,<br />
verbunden mit umfangreichen Dienstleistungen<br />
und Experten-Know-how aus den<br />
unterschiedlichen Fachbereichen können<br />
unterschiedlichste Aufgabenstellungen für<br />
den Leasingnehmer gelöst werden. Das<br />
entsprechende Servicepaket ist umfassend<br />
und enthält auch Baumanagementleistungen<br />
und versicherungstechnische Lösungen:<br />
• Fundierte Marktexpertisen in den Ländern<br />
Mittel- und Osteuropas<br />
• Volks-/betriebswirtschaftliche Beratung bei<br />
Betriebserweiterung/-gründung in einem<br />
mittel- und osteuropäischen Land<br />
• Professionelle Standortanalysen<br />
• Standortsuche und Immobilienakquisition<br />
samt Koordinierung der Liegenschaftsverträge<br />
und der Grundbuchseintragung<br />
• Rechtliche und technische Aufbereitung<br />
des Grundstücks (Grundstückswidmung,<br />
Baugenehmigung etc.)<br />
• Juristische und steuerliche Beratung und<br />
Konzeptionierung samt Koordination aller für<br />
die Durchführung des Projekts notwendigen<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
• Entwicklung von schlüssigen <strong>Finanzierung</strong>skonzepten<br />
• Technische Beratung/Leistung – ein umfangreiches<br />
Gebiet, das durch ein breites<br />
Leistungsspektrum des Raiffeisen-Leasing<br />
22
Baumanagements abgedeckt wird, dessen<br />
Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, dass durch<br />
fachlich kompetente Steuerung der Bauplanung<br />
und des Bauablaufs das Projekt<br />
hinsichtlich der Planungs-, Gestehungs-,<br />
Betriebs- und Erhaltungskosten den<br />
Grundsätzen der Ökonomie Rechnung trägt.<br />
• Begleitende Baukontrolle bzw. Baumanagement<br />
auf Wunsch<br />
- Formale Beauftragung der Professionisten<br />
- Formale Prüfung der Rechnungen<br />
- Auszahlung von Teil- und Schlussrechnungen<br />
unter Einhaltung der vereinbarten<br />
Zahlungsmodalitäten wie Nachlass,<br />
Skonto, Deckungsrücklass<br />
- Regelmäßige Auszahlungslisten<br />
- Umsatzsteuerverrechnung mit dem<br />
Finanzamt<br />
- Evidenzhaltung von Gewährleistungsund<br />
Garantieansprüchen, Haftrücklässen<br />
- Buchhalterische und EDV-mäßige Abwicklung<br />
- Erstellung des Übergabeprotokolls und<br />
der Endabrechnung<br />
• Versicherungsberatung und Angebot von<br />
speziellen und kostengünstigen Versicherungsmöglichkeiten<br />
für die Bauzeit und die<br />
Grundmietzeit sowie Schadensabwicklung<br />
• Optimierung des Zahlungsflusses über die<br />
Grenze im Rahmen der Raiffeisengruppe mit<br />
ihren Netzwerkbanken, die vor Ort auch für<br />
das Tagesgeschäft zur Verfügung stehen<br />
4.2.6 Vorteile<br />
Immobilienleasing bedeutet aber auch aktives<br />
Bilanzmanagement. Die „off-balance“-Behandlung<br />
aus Sicht des Kunden ist das prägende<br />
Element des Produkts. Für die bilanzielle<br />
Zurechnung ist das steuer- und zivilrechtliche<br />
Eigentum an der Immobilie entscheidend. Nur<br />
eine durchdachte und sorgfältige Gestaltung der<br />
Leasingverträge zu Beginn und der speziellen<br />
Regelungen am Vertragsende gewährleistet<br />
die angestrebte Bilanzneutralität – sowohl<br />
unter HGB als auch unter IAS und US-GAAP.<br />
Durch die bilanzneutrale, zum Teil 100%ige<br />
<strong>Finanzierung</strong> bleiben Kapitalreserven vorhanden,<br />
Barmittel können lukrativer im Umlaufvermö-<br />
gen verwendet werden, die Kreditlinien und<br />
Vermögenswerte bleiben unberührt und Liquidität<br />
wird geschaffen. Die 100%ige <strong>Finanzierung</strong><br />
basiert auf der Bonität des Leasingnehmers,<br />
schont dessen Eigenkapital im größtmöglichen<br />
Ausmaß, wird aber oft erst durch die richtige<br />
Strukturierung und Gestion in einer Projektgesellschaft<br />
erreicht.<br />
Wichtige Bilanzkennzahlen wie z. B. return on<br />
equity oder return on assets, die Eigenkapitalquote<br />
und der Cash flow, können durch die<br />
richtige Leasingkonzeption positiv beeinflusst<br />
werden. Über die Gestaltung der Leasingbzw.<br />
Mietverläufe, die wie bei keinem anderen<br />
<strong>Finanzierung</strong>sprodukt an die Bedürfnisse des<br />
Kunden angepasst werden können, kann auch<br />
eine effiziente Ergebnis- und Liquiditätssteuerung<br />
erfolgen. Leasing bietet durch das gleich<br />
bleibende Entgelt eine klare Kalkulationsgrundlage<br />
und ermöglicht somit eine gleich<br />
bleibende Ertragslage.<br />
Ein weiterer herausragender Vorteil des Produkts<br />
ist die steuerliche Optimierung. Der<br />
körperschaftsteuerliche Gewinn wird reduziert,<br />
da die Leasingrate als Aufwand gilt. Etwaige<br />
Steuervorteile bei Gemeinde-/Kommunalsteuern<br />
im jeweiligen Land sind möglich und werden<br />
zweckdienlich in das Konzept eingebracht. Die<br />
teilweise hohen Transfersteuern können im<br />
Falle von Gesellschaftskäufen vermieden werden.<br />
Die Aussteuerung der Projektgesellschaft<br />
ist langfristig möglich, und eine eventuelle<br />
Steuerproblematik verbleibt bis zum Ende der<br />
Laufzeit in der Projektgesellschaft.<br />
Trotz der vielfältigen Vorteile gibt es oft nur<br />
eine Motivation für Immobilienleasing, jedoch<br />
bildet erst das Bündel von Leistungen die<br />
Problemlösung, die für den Kunden jenes<br />
maßgeschneiderte Unikat ausmacht, welches<br />
in der Folge gerne als zusätzliches, oft sogar<br />
als grundsätzlich präferiertes <strong>Finanzierung</strong>sinstrument<br />
Einsatz findet.<br />
23
4.2.7 Herausforderungen<br />
Den vielfältigen Herausforderungen im Bereich<br />
Immobilienleasing in Mittel- und Osteuropa, die<br />
sich durch die Unterschiede im Bürgerlichen<br />
Gesetz und in Steuerthematiken, aber auch<br />
durch kurzfristige rechtliche oder steuerliche<br />
Änderungen, ungenaue oder einschränkende<br />
Leasinggesetze, die fehlende Langfristigkeit in<br />
Verwaltung und Rechtsübung, eine mangelnde<br />
Aktualität der Grundbücher, eine langfristige,<br />
bürokratische Mehrwertsteuervergütung,<br />
Wechselkursrisken etc. ergeben, begegnet die<br />
Raiffeisen-Leasing durch folgende Maßnahmen:<br />
• Externe Partner (Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />
Wirtschaftsprüfer, Makler, Projektentwickler,<br />
Bautechniker) werden sorgfältig ausgewählt.<br />
• Landesinterne <strong>Finanzierung</strong>smöglichkeiten<br />
werden von den Experten präzise vorbereitet.<br />
• Länderspezifika (steuer- und zivilrechtliche<br />
Besonderheiten) werden regelmäßig aktualisiert.<br />
• Westliche/internationale Unternehmen und<br />
Gruppen werden als Sicherheitskriterium in<br />
die <strong>Finanzierung</strong>skonstruktion eingebunden.<br />
• Nach Möglichkeit werden Länderrisken<br />
(politisches Risiko/Transferrisiko) über<br />
Versicherungen und Garantiegesellschaften<br />
(OeKB, MIGA u. a.) abgesichert.<br />
Die Raiffeisen-Leasing nimmt die Heraus-<br />
forderungen des erweiterten Europa an. Somit<br />
können österreichische wie internationale<br />
Unternehmen sowohl auf als auch mit einer<br />
Leasinggesellschaft bauen, die sie über die<br />
eigenen Landesgrenzen hinweg bei ihren<br />
Investitionen unterstützt – fast so, als wäre<br />
es ein inländisches Geschäft.<br />
24
5 Außenhandelsservice<br />
5.1 Einleitung<br />
Die österreichische Wirtschaft ist export- und<br />
importseitig eng mit dem Ausland verbunden,<br />
wobei dem Export sowohl gesamtwirtschaftlich<br />
als auch einzelwirtschaftlich eine besondere<br />
Bedeutung zukommt. Exporte sind speziell für<br />
Länder mit einem kleinen Heimmarkt wichtig<br />
und stärken insbesondere den lokalen Arbeitsmarkt.<br />
Als denkwürdiges Ereignis ist in diesem<br />
Zusammenhang der im Jahre 2002 erstmals<br />
seit 45 Jahren erzielte österreichische Handelsbilanzüberschuss<br />
zu nennen.<br />
Für den einzelnen Unternehmer sind Erfolge<br />
im Auslandsgeschäft immer häufiger Existenz<br />
entscheidend – tragen Exporte doch wesentlich<br />
zu einer Umsatzausweitung, schnellerem<br />
Wachstum, Rationalisierungsvorteilen, höherer<br />
Kapazitätsauslastung und mehr Unabhängigkeit<br />
vom Inlandsmarkt bei.<br />
Die Raiffeisen Bankengruppe sieht es daher als<br />
eine wesentliche Aufgabe an, auslandsorientierte<br />
Unternehmungen tatkräftig zu unterstützen<br />
und hat bereits 1972 Kompetenzzentren<br />
für den Außenhandel bei den Raiffeisen-<br />
Landesbanken in allen Bundesländern und<br />
in der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG<br />
eingerichtet. Dabei hat es sich gezeigt, dass<br />
Exporteure nicht nur an günstigen <strong>Finanzierung</strong>en<br />
und rascher Abwicklung des Zahlungsverkehrs,<br />
sondern darüber hinaus an einer<br />
umfassenden Beratung sowie an geeigneten<br />
Informationen in allen nur erdenklichen Bereichen<br />
des Auslandsgeschäfts interessiert sind.<br />
Deshalb bietet die Raiffeisen Bankengruppe im<br />
Rahmen des Raiffeisen-Außenhandelsservice<br />
ihren Kunden zur Abrundung der ”normalen”<br />
Bankdienstleistungen eine umfangreiche Service-Palette<br />
an, um jeden Raiffeisenkunden von<br />
der Geschäftsanbahnung bis zur Zahlungsabwicklung<br />
bestens zu betreuen. Die Zielsetzung<br />
ist, Kunden geld- und warenseitig aus einer<br />
Hand zu beraten.<br />
5.2 Auskunftsservice<br />
Die Informationseinholung über ausländische<br />
Vertragspartner ist – insbesondere bei<br />
Erstgeschäften – der wichtigste und zugleich<br />
kostengünstigste Schritt zur Vermeidung<br />
von Zahlungsausfällen. Das Vorliegen einer<br />
positiven Auskunft einer Bank oder einer internationalen<br />
Handelsauskunftei stellt also eine<br />
unabdingbare Voraussetzung für einen Geschäftsabschluss<br />
mit einem neuen Vertragspartner<br />
dar. Aber auch über Geschäftspartner,<br />
mit denen laufend Geschäfte abgewickelt<br />
werden, sollte von Zeit zu Zeit eine derartige<br />
Information eingeholt werden. Nach dem<br />
Auskunftgeber kann man zwischen Bankauskünften<br />
und so genannten Büroauskünften<br />
unterscheiden:<br />
Bankauskünfte werden üblicherweise von der<br />
Hausbank des Geschäftspartners angefordert<br />
und sind meist sehr allgemein gehalten.<br />
Für den geübten Leser lässt sich jedoch<br />
auch aus den allgemeinen Formulierungen<br />
ein gutes Bild über die Bonität des Vertragspartners<br />
ableiten.<br />
Auskünfte von Handelsauskunfteien (oder kurz<br />
Büroauskünfte) werden von meist international<br />
tätigen Firmen erteilt, die sich auf die Informationsbeschaffung<br />
und -sammlung über Firmen<br />
spezialisiert haben.<br />
Bank- und Büroauskünfte können entweder<br />
direkt bei der jeweiligen Bank oder Auskunftei,<br />
über die österreichische Handelsdelegation<br />
im Land des ausländischen Vertragspartners<br />
oder über Ihre Raiffeisenbank eingeholt werden.<br />
Bei der Einholung einer Auskunft über die<br />
Raiffeisenbank werden Ihnen die Selbstkosten<br />
der Auskunft weiterverrechnet.<br />
Für Auskünfte einer Auskunftei richten sich die<br />
Kosten meist nach der Geschwindigkeit der<br />
Auskunftserteilung. Je schneller die Auskunft<br />
benötigt wird, desto höher sind die Kosten.<br />
25
Bei der Auskunftseinholung sollte immer angegeben<br />
werden, wie hoch der beabsichtigte<br />
Lieferantenkredit sein wird, damit in der<br />
Auskunftsanforderung konkret auf diesen<br />
Betrag eingegangen werden kann. Wird die<br />
Auskunft für die Beantragung einer Bundesgarantie<br />
der Oesterreichischen Kontrollbank<br />
benötigt, muss die Auskunft auf jeden Fall<br />
eine klare Stellungnahme zum angefragten<br />
(Lieferanten-)Kredit beinhalten.<br />
5.3 Information<br />
Gerade im Auslandsgeschäft hat der Ausspruch<br />
„Information ist das halbe Geschäft“<br />
eine enorme Bedeutung. Beim Eintritt in neue,<br />
unbekannte Märkte sind brauchbare Informationen<br />
über das jeweilige Land – und natürlich<br />
auch über den jeweiligen Geschäftspartner –<br />
von besonderer Wichtigkeit. Aber auch bei<br />
der Bearbeitung bereits bekannter Märkte<br />
ist es unbedingt notwendig, ständig auf dem<br />
Laufenden zu bleiben.<br />
Durch den ständigen Kontakt mit unseren<br />
Beteiligungsbanken, ausländischen Filialen,<br />
Repräsentanzen und Korrespondenzbanken<br />
steht uns jederzeit eine Fülle von länderspezifischen<br />
Informationen über Währungsund<br />
Wirtschaftslage, Ein- und Ausfuhrbestimmungen,<br />
Handelsabkommen, Projekte, Zollund<br />
Devisenbestimmungen u. a. m. zur Verfügung.<br />
Diese Informationen werden in<br />
unseren regelmäßig erscheinenden Informationsbroschüren<br />
veröffentlicht oder von den<br />
Raiffeisen-Außenhandelsberatern in individuellen<br />
Kundengesprächen weitergegeben bzw. auf<br />
Anfrage gerne für Sie eingeholt.<br />
5.3.1 Raiffeisen International<br />
Kundenmagazin<br />
Das Raiffeisen Kundenmagazin „Raiffeisen<br />
International“ greift neben ausführlichen<br />
Länderberichten Themen auf, die für Sie als<br />
auslandsorientierter Unternehmer von Interesse<br />
sind und Ihnen zusätzliches Know-how<br />
vermitteln, wie etwa Wirtschaftsinformationen,<br />
Marktforschungsergebnisse und Fachberatung,<br />
aber auch Steuer- und Ostbörsetipps,<br />
Unternehmensportraits, neue auslandsbezogene<br />
Bankprodukte etc. Sie können unsere<br />
alle zwei Monate erscheinende Informationsbroschüre<br />
über jede Raiffeisenbank beziehen.<br />
5.3.2 Raiffeisen International Directory<br />
Das Raiffeisen International Directory gibt einen<br />
Überblick über die bestehenden weltweiten<br />
Niederlassungen der Raiffeisen Bankengruppe<br />
Österreich sowie deren im Ausland tätigen<br />
Spezialgesellschaften (Leasing, Versicherung,<br />
Bausparkassen, Investment-Gesellschaften etc).<br />
Das Verzeichnis erscheint einmal jährlich im<br />
Oktober. Zusätzliche Exemplare liegen in den<br />
AHS-Stellen der Raiffeisen-Landesbanken bzw.<br />
der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG auf<br />
und können dort kostenlos bestellt werden.<br />
Gerne senden wir Ihnen das Directory auch<br />
per e-mail zu.<br />
5.3.3 Raiffeisen Finanzplatz<br />
Zentraleuropa<br />
Die neue Broschürenserie „Finanzplatz<br />
Zentraleuropa“ umfasst derzeit die Länder<br />
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Polen,<br />
Serbien und Montenegro (ab 2004 verfügbar),<br />
Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn.<br />
Der jeweilige Finanzplatz mit den Themen<br />
Auslandsinvestitionen, Investitionsförderungen,<br />
Steuern, Grunderwerb durch Ausländer,<br />
Schiedsgericht für Streitfälle, Privatisierung,<br />
Börse, Banken/Zahlungsverkehr/Kontoführung,<br />
Informationen für Exporteure/Investoren, Kurzvorstellung<br />
der Produkte der Raiffeisenbank<br />
vor Ort wird beleuchtet.<br />
26
5.3.4 Analysen/Reports der Raiffeisen-<br />
Niederlassungen weltweit<br />
Die in englischer Sprache erscheinenden<br />
Publikationen der weltweiten Raiffeisen-<br />
Niederlassungen finden Sie zum „Download“<br />
auf folgenden Raiffeisen Homepages:<br />
www.raiffeisen.at, www.rzbgroup.com bzw.<br />
www.rzb.at.<br />
5.4 Beratung<br />
Im Zuge der Akquisition und Abwicklung von<br />
Auslandsgeschäften ergeben sich laufend Fragen<br />
hinsichtlich Vertragsgestaltung, Gestaltung der<br />
Liefer- und Zahlungsbedingungen, Wahl der<br />
Rechnungswährung, Absicherung der verschiedenen<br />
Exportrisken, Formulierung von<br />
Bankgarantien oder Übernahme von Gegengeschäftsverpflichtungen.<br />
Wenden Sie sich daher an einen Raiffeisen-<br />
Außenhandelsberater, der Ihnen bei der<br />
Beantwortung dieser Fragen gerne behilflich<br />
ist und Sie in allen Phasen Ihres Auslandsgeschäftes<br />
individuell berät. Ein Gespräch mit<br />
Ihrem Raiffeisen-Außenhandelsberater – zu<br />
einem möglichst frühen Zeitpunkt – trägt dazu<br />
bei, Ihr Auslandsgeschäft in die richtigen<br />
(Erfolgs-) Bahnen zu lenken.<br />
Im Mittelpunkt jeder Beratung steht immer die<br />
Beurteilung des gesamten Auslandsgeschäfts.<br />
Ihr Raiffeisen-Außenhandelsberater ist stets<br />
bemüht, Ihnen ein umfassendes Lösungspaket<br />
anzubieten, das die Besonderheiten und spezifischen<br />
Probleme Ihres Auslandsgeschäfts in<br />
bestmöglicher Weise berücksichtigt – sei es<br />
der erste Schritt über die Grenze, die Abwicklung<br />
routinemäßiger Exportgeschäfte oder die<br />
Gründung einer eigenen Auslandsniederlassung.<br />
5.5 Vermittlung von Vertriebs- und<br />
Handelspartnern<br />
Wir bieten international tätigen Kunden die Vermittlung<br />
von Handels- und Vertriebspartnern<br />
wie folgt an:<br />
• In Österreich: Für ausländische Firmenkunden<br />
durch entgeltliche Einschaltung in unserem<br />
Kundenmagazin „Raiffeisen International“.<br />
Aktive Bekanntgabe von Firmenadressen:<br />
Ausländischen Firmen stellen wir entgeltlich<br />
österreichische Firmenadressen zur Verfügung.<br />
Das Service kostet dzt. (Stand Juli 03)<br />
EUR 150,– (+ 20 % MWSt), unabhängig<br />
von der Anzahl der Adressen.<br />
• In Mittel- und Osteuropa: Wir stellen Adressen<br />
von Geschäftspartnern, die wir von unseren<br />
Netzwerkbanken in Bosnien und Herzegowina,<br />
Bulgarien, Kroatien, Polen, Russland,<br />
Rumänien, Serbien und Montenegro,<br />
Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ukraine,<br />
Ungarn und Weißrussland erhalten, zum<br />
Preis von derzeit EUR 150,– (+ 20 % MWSt)<br />
pro Land – unabhängig von der Anzahl der<br />
Adressen – zur Verfügung.<br />
5.6 Global Account Opening bei<br />
den Raiffeisen-Netzwerkbanken in<br />
Mittel- und Osteuropa<br />
Für viele Unternehmen bedeutet eine Geschäftsausweitung<br />
und Kontoeröffnung in<br />
Mittel- und Osteuropa weitgehend Neuland:<br />
andere Sprachen, neue Rechtssysteme,<br />
verschiedene Steuergesetze etc.<br />
Das Kundenservice „Global Account Opening<br />
Service“ vereinfacht und beschleunigt für Firmen-<br />
und Privatkunden das Kontoeröffnungsprozedere<br />
bei unseren Netzwerkbanken in:<br />
27
In der Folge kann von Ihnen das gesamte<br />
Produkt- und Dienstleistungsangebot der<br />
Raiffeisen-Netzwerkbanken und deren Filialen,<br />
die ihrerseits optimale Verbindung zu den Märkten<br />
dieser Region garantieren, genutzt werden.<br />
Die Vorteile, die Kunden bei diesem Global<br />
Account Opening Service genießen, sind:<br />
• Die Kontoeröffnung bei der gewünschten<br />
Netzwerkbank wird bequem, schnell und ein-<br />
fach zentral über die Außenhandelsservice-<br />
Stellen der Raiffeisen-Landesbanken bzw.<br />
der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG<br />
abgewickelt.<br />
• Sie erhalten die Kontoeröffnungsunterlagen<br />
des gewünschten Landes per e-Mail vom<br />
Außenhandelsservice. Die Kontoeröffnungsunterlagen<br />
werden von Ihnen firmenmäßig<br />
gefertigt und gemeinsam mit den erforderlichen<br />
Dokumenten an die Außenhandelsservice-Stellen<br />
retourniert.<br />
• Sie ersparen sich viel Zeit und erhebliche<br />
Reisekosten, da Sie nicht in das jeweilige<br />
Land reisen müssen, um das gewünschte<br />
Konto zu eröffnen.<br />
Netzwerkbanken<br />
Belarus Priorbank JSC<br />
Bosnien und Herzegowina Raiffeisen Bank d.d. Bosna i Hercegovina<br />
Bulgarien Raiffeisenbank (Bulgarien) AD<br />
Kosovo Raiffeisen Bank Kosovo JSC<br />
Kroatien Raiffeisenbank Austria d.d.<br />
Malta Raiffeisen Malta Bank plc<br />
Polen Raiffeisen Bank Polska S.A.<br />
Rumänien Raiffeisen Bank S.A.<br />
Russland ZAO Raiffeisenbank Austria<br />
Serbien und Montenegro Raiffeisenbank a.d.<br />
Slowakei Tatra banka a.s.<br />
Slowenien Raiffeisen Krekova Banka d.d.<br />
Tschechien Raiffeisenbank a.s.<br />
Ukraine JSCB Raiffeisenbank Ukraine<br />
Ungarn Raiffeisen Bank Rt<br />
5.7 Kontoeröffnung bei Kooperationspartnerbanken<br />
im Ausland<br />
Die Raiffeisen Bankengruppe bietet Hilfestellung<br />
für Kunden an, die eine Kontoeröffnung<br />
im Ausland bei unseren Kooperationspartnerbanken<br />
sowie Korrespondenzbanken weltweit<br />
wünschen. Wir begleiten den Kunden zu den<br />
Banken und bieten ein umfassendes Service.<br />
Unsere Repräsentanzen in Frankreich, Italien,<br />
Belgien, Litauen, Russland, USA, China, Indien,<br />
Iran, Südkorea und Vietnam unterstützen unsere<br />
Raiffeisen-Kunden bei der Kontoeröffnung noch<br />
zusätzlich. Für dieses Service verrechnen wir<br />
für jede Kontoeröffnung bei unseren Korrespondenzbanken<br />
EUR 300,–.<br />
28
6 Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft<br />
Für Unternehmen, die im Außenhandel tätig<br />
sind, ist die Frage nach der Gestaltung ihrer<br />
vertraglichen Beziehungen mit ihren ausländischen<br />
Geschäftspartnern von besonderer<br />
Bedeutung. Dass die sorgfältige Ausarbeitung<br />
und Formulierung von Verträgen eine wichtige<br />
Voraussetzung für die spätere klaglose<br />
Abwicklung ist, trifft ganz allgemein auf<br />
Geschäftsabschlüsse zu. Bei Geschäften zwischen<br />
Unternehmen, die ihre Niederlassungen<br />
in verschiedenen Staaten haben, ist das<br />
Augenmerk auf zusätzliche Aspekte zu richten,<br />
die im Folgenden dargelegt werden sollen.<br />
6.1 Bestrebungen zur Schaffung<br />
überstaatlicher Normen<br />
Schon lange Zeit sind Bestrebungen im Gange,<br />
überstaatliche Rechtsnormen zu entwickeln,<br />
die auf internationale Geschäfte Anwendung<br />
finden. In den vergangenen Jahrzehnten ist<br />
dies auf verschiedenen Gebieten gelungen,<br />
z. B. im Bereich der Wertpapiergeschäfte oder<br />
des Transportwesens. Hervorzuheben ist das<br />
Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen<br />
über internationale Warenkaufverträge,<br />
das weiter unten genauer behandelt wird. Von<br />
besonderer Bedeutung ist auch das<br />
Europäische Schuldvertragsübereinkommen<br />
(„EVÜ“), das im gesamten EU-Raum gilt und<br />
in Österreich seit 1. 12. 1998 in Kraft ist.<br />
6.1.1 Unterschiede der verschiedenen<br />
Rechtsordnungen<br />
Trotz dieser Erfolge gilt nach wie vor der Grundsatz,<br />
dass jeder Staat, in manchen Ländern<br />
wie z. B. USA sogar jeder Bundesstaat, eine<br />
eigene Rechtsordnung hat, deren einzelne<br />
Regelungen sich von denen in anderen<br />
Rechtsordnungen oft grundlegend unterscheiden.<br />
Natürlich kommt es bisweilen aufgrund<br />
historischer Entwicklungen zu Ähnlichkeiten<br />
oder sogar Übereinstimmungen von rechtlichen<br />
Vorschriften in verschiedenen Ländern.<br />
So hat z. B. der französische Code Civil das<br />
Zivilrecht der romanischen Länder oder das<br />
deutsche Bürgerliche Gesetzbuch das Zivilrecht<br />
Japans beeinflusst, sind in US-Bundesstaaten<br />
mitunter jahrhundertealte Entscheidungen<br />
englischer Gerichte maßgeblich. In Österreich<br />
und in Deutschland gelten nahezu gleiche<br />
handelsrechtliche Vorschriften. Die in den<br />
letzten Jahren in den Ländern Mittel- und Osteuropas<br />
entstandenen Wirtschaftsgesetze sind<br />
deutlich an westlichen Vorbildern orientiert.<br />
6.2 Das Internationale Privatrecht<br />
Auch die Frage, welches Recht auf ein be-<br />
stimmtes internationales Geschäft anzuwenden<br />
ist, wird in jeder Rechtsordnung durch Rechtsvorschriften,<br />
die als Internationales Privatrecht<br />
(IPR) bezeichnet werden, unterschiedlich<br />
geregelt. Zumindest für den Bereich der<br />
Europäischen Union konnte hier eine teilweise<br />
Vereinheitlichung durch die Schaffung des<br />
oben erwähnten EVÜ erreicht werden. Das<br />
EVÜ hat die schuldrechtlichen Bestimmungen<br />
des österreichischen Bundesgesetzes über<br />
das Internationale Privatrecht (IPRG) ersetzt.<br />
Die übrigen IPRG-Bestimmungen (insbesondere<br />
Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht,<br />
Erbrecht und Sachenrecht) bleiben davon<br />
unberührt. Bei der Frage, welches Recht auf<br />
einen Vertrag Anwendung finden soll, sofern<br />
keine Rechtswahl getroffen wurde, stellt das<br />
EVÜ auf die engste Verbindung ab. Dabei wird<br />
die Vermutung aufgestellt, dass der Vertrag<br />
die engste Verbindung mit dem Staat aufweist,<br />
in dem die Partei, welche die charakteristische<br />
Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft,<br />
einen Verein oder eine juristische<br />
Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.<br />
So kommt es bei einem Vertrag über die Lieferung<br />
von Waren nach dem EVÜ in der Regel<br />
auf das Recht des Staates an, in dem der<br />
Verkäufer der Waren seine Hauptverwaltung hat.<br />
29
Außerhalb der EU kann die Rechtslage jedoch<br />
eine völlig andere sein. Nach dem IPR Japans<br />
ist etwa das Recht am Ort des Vertragsabschlusses<br />
maßgeblich.<br />
Das führt dazu, dass ein in Japan abgeschlossener<br />
Vertrag zwischen einem österreichischen<br />
Exporteur und einem japanischen<br />
Importeur mangels besonderer Vereinbarung<br />
in Österreich nach österreichischem und in<br />
Japan nach japanischem Recht beurteilt wird.<br />
6.2.1 Rechtswahl<br />
Das EVÜ gestattet den Vertragsparteien zu<br />
bestimmen, welches Recht auf ihre vertraglichen<br />
Beziehungen Anwendung finden soll<br />
(Grundsatz der freien Rechtswahl). Nach dem<br />
EVÜ muss die Rechtswahl ausdrücklich sein<br />
oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den<br />
Bestimmungen des Vertrages oder aus den<br />
Umständen des Falles ergeben. Schriftlichkeit<br />
ist keine Voraussetzung. Da dies im IPR anderer<br />
Staaten womöglich anders geregelt ist, sollte<br />
aus Sicherheitsgründen mit dem ausländischen<br />
Geschäftspartner eine schriftliche Vereinbarung<br />
geschlossen werden, in der ausdrücklich<br />
die Anwendbarkeit eines bestimmten Rechtes<br />
festgelegt wird.<br />
Welche Rechtsordnung gewählt werden sollte,<br />
kann nicht allgemein beantwortet werden. Oft<br />
wird sich der wirtschaftlich potentere Geschäftspartner<br />
mit seiner Präferenz durchsetzen. Es<br />
sollte aber jedenfalls der Versuch unternommen<br />
werden, den Geschäftspartner davon zu<br />
überzeugen, die Geltung des österreichischen<br />
Rechtes zu akzeptieren. Als Kompromiss kann<br />
auch die Anwendung des Rechtes eines Drittstaates<br />
vereinbart werden, z. B. deutsches<br />
Recht oder das Recht der Schweiz.<br />
6.2.2 Mangels Rechtswahl<br />
anzuwendendes Recht<br />
Wie bereits oben kurz dargestellt, unterliegt der<br />
Vertrag mangels Rechtswahl nach dem EVÜ<br />
dem Recht des Staates, mit dem er die engste<br />
Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass<br />
der Vertrag die engste Verbindung mit dem<br />
Staat aufweist, in dem die Partei, welche die<br />
charakteristische Leistung zu erbringen hat, im<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt oder, wenn es sich um<br />
eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische<br />
Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.<br />
Es wird daher zunächst zu klären sein, was die<br />
charakteristische Leistung ist. Bei gegenseitigen<br />
Verträgen besteht die Leistung einer der<br />
Parteien normalerweise in Geld. Diese Leistung<br />
ist für den Vertrag nicht charakteristisch. Es ist<br />
vielmehr die Leistung, für die Zahlung geschuldet<br />
wird. Der Ort, an dem die Rechtshandlung<br />
vorgenommen wurde, wird somit – zumindest<br />
für den Bereich der EU – bedeutungslos. Wie<br />
obiges Beispiel zeigt, können in anderen<br />
Rechtsordnungen jedoch völlig unterschiedliche<br />
Regelungen vorliegen. Umso wichtiger ist daher<br />
eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien.<br />
6.3 Übereinkommen der Vereinten<br />
Nationen über internationale<br />
Warenkaufverträge<br />
Das am 11. 4. 1980 beschlossene Übereinkommen<br />
(„UN-KA“) hat die Rechtsvereinheitlichung<br />
in Bezug auf internationale Warenkaufverträge<br />
als Ziel. Das UN-KA hat in Staaten, die es bei<br />
sich in Kraft setzen („Vertragsstaaten“), als<br />
Sonderrecht Vorrang gegenüber dem allgemeinen<br />
Recht. Dieses gilt also nur insoweit,<br />
als das UN-KA keine Regelung vorsieht.<br />
In Österreich ist das UN-KA am 1. 1. 1989 in<br />
Kraft getreten und gilt mittlerweile in einer Reihe<br />
von Staaten, u. a. in Frankreich, Deutschland,<br />
Schweiz, Italien, Spanien, Niederlande, in den<br />
skandinavischen Ländern, Ungarn, Rumänien,<br />
USA, Kanada, Mexiko, Australien, VR China<br />
etc. Den aktuellen Stand der Vertragsstaaten<br />
kann man auch über das Internet erfahren:<br />
http://www.un.or.at/uncitral.<br />
Das UN-KA gilt für Warenkaufverträge zwischen<br />
Parteien, die ihren Sitz entweder in verschiedenen<br />
Vertragsstaaten oder in Nicht-Vertragsstaaten<br />
haben, sofern das IPR die Anwendung<br />
30
des Rechtes eines Vertragsstaates vorsieht.<br />
Außerdem kann die Geltung des UN-KA von<br />
den Parteien auch vereinbart werden.<br />
Inhaltlich regelt das UN-KA Vertragsform,<br />
Angebot und Annahme sowie Rechte und<br />
Pflichten von Käufer und Verkäufer, etwa bei<br />
Mangelhaftigkeit der Ware, verspäteter<br />
Lieferung oder sonstigen Leistungsstörungen.<br />
Nicht geregelt sind dagegen etwa Fälle von<br />
Irrtum oder Täuschung sowie Produkthaftung.<br />
Das UN-KA kann durch Parteienvereinbarung<br />
weitgehend abgeändert oder ganz ausgeschlossen<br />
werden. Ob es sinnvoll ist, das<br />
UN-KA auszuschließen bzw. bei Nicht-Geltung<br />
als Vertragsinhalt zu vereinbaren, hängt davon<br />
ab, ob im Einzelfall die Bestimmungen des<br />
UN-KA oder die des allgemeinen Rechtes<br />
den Parteien besser entsprechen. Wenn das<br />
UN-KA anwendbar ist, wäre sicherzustellen,<br />
dass auch die verwendeten Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen entsprechend angepasst<br />
sind, so dass es zu keinen widersprüchlichen<br />
Regelungen kommt.<br />
6.4 Zustandekommen des Vertrags<br />
Jeder Vertrag beruht auf übereinstimmenden<br />
Willenserklärungen der Parteien. Er kommt<br />
durch Angebot und Annahme zustande. Angebot<br />
und Annahme können zeitlich auseinander<br />
fallen, z. B. bei einem Vertragsabschluss am<br />
Korrespondenzweg, oder gleichzeitig erfolgen,<br />
wenn z. B. ein Vertrag in Anwesenheit der<br />
Parteien mündlich oder durch Unterfertigung<br />
einer Vertragsurkunde abgeschlossen wird.<br />
Bei der Formulierung eines Angebotes ist darauf<br />
zu achten, dass es alle Punkte enthalten muss,<br />
die für den Vertragsabschluss notwendig sind.<br />
Grundsätzlich ist ein Angebot bindend, so dass<br />
es nicht einseitig widerrufen werden kann.<br />
Um die Bindungswirkung einzuschränken,<br />
muss es als „unverbindlich“ oder „freibleibend“<br />
bezeichnet oder die Bindung zeitlich<br />
beschränkt werden.<br />
Enthält das Annahmeschreiben Bestimmungen,<br />
die vom Angebot abweichen, kann es<br />
bei einem Vertragsabschluss zu Bedingungen<br />
kommen, die vom Ersteller des Angebots nicht<br />
gewollt sind. Es ist daher wichtig, in einem<br />
solchen Fall unverzüglich gegen die vom<br />
Angebot abweichenden Bestimmungen im<br />
Annahmeschreiben Widerspruch zu erheben.<br />
Die Annahme eines Angebots kann auch<br />
durch ein bestimmtes Verhalten erfolgen, z. B.<br />
dadurch, dass der Verkäufer nach Erhalt einer<br />
Bestellung, die rechtlich als Angebot zum<br />
Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren<br />
ist, die Lieferung durchführt.<br />
6.5 Vertragsform<br />
Nach österreichischem Recht ist ein Warenkauf-<br />
vertrag grundsätzlich formfrei, er kann also auch<br />
mündlich anlässlich einer Besprechung oder<br />
telefonisch abgeschlossen werden. Schon allein<br />
aus Beweisgründen ist aber immer zu empfehlen,<br />
einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.<br />
Zu beachten ist, dass ein Vertrag schon dann<br />
zustande kommt, wenn sich die Parteien auf<br />
die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt<br />
haben. Einigen sich Vertragspartner eines<br />
Warenkaufs über Preis und Ware, ist der<br />
Vertrag abgeschlossen und kann nicht mehr<br />
einseitig geändert werden. Es gelten sodann<br />
für alle Punkte, die nicht vertraglich geregelt<br />
wurden, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen<br />
bzw. das UN-KA innerhalb seines<br />
Geltungsbereichs. Wenn also z. B. ein Käufer<br />
eine vom Gesetz abweichende Regelung<br />
wünscht, z. B. eine Verlängerung der gesetzlichen<br />
Gewährleistungsfrist, muss er dies in seine<br />
Bestellung aufnehmen bzw. verlangen, dass<br />
dies im schriftlichen Vertrag festgehalten wird.<br />
6.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)<br />
sind schriftlich vorformulierte Vertragsbestimmungen<br />
zu verstehen, die eine Vertragspartei<br />
bestimmten Vertragsbeziehungen mit anderen<br />
Parteien zugrunde legen möchte. Sie werden<br />
nach österreichischem Recht nur dann Ver-<br />
31
tragsinhalt, wenn die andere Partei vor Vertragsabschluss<br />
davon Kenntnis hatte. Es ist daher<br />
besonders wichtig, AGB bereits gleichzeitig<br />
mit einem Angebot oder einer Bestellung zu<br />
übermitteln. AGB, die erst auf der Rückseite<br />
eines Rechnungsformulars aufscheinen, gelten<br />
grundsätzlich nicht als vereinbart.<br />
Wichtig ist überdies, durch einen entsprechenden<br />
Vermerk auf Angebots- oder Bestellformularen<br />
deutlich und ausdrücklich darauf hinzuweisen,<br />
dass der Vertrag nur unter Geltung der AGB<br />
abgeschlossen wird. Werden vom Geschäftspartner<br />
anders lautende AGB zurückgesendet,<br />
ist es so wie bei Angebot und Annahme im<br />
Allgemeinen auch hier besonders wichtig,<br />
dagegen zu widersprechen und klarzustellen,<br />
welche AGB nun Anwendung finden sollen.<br />
6.7 Vertragsinhalt<br />
Kaufgegenstand des Warenkaufs ist die Ware.<br />
Sie ist nach Art, Menge, Zahl, Gewicht, Qualität<br />
etc. genau zu beschreiben.<br />
Auch der Kaufpreis muss hinreichend genau<br />
festgelegt werden. Wird ein Kaufpreis in einer<br />
ausländischen Währung mit Zahlung im Inland<br />
vereinbart, ist zu regeln, dass auch tatsächlich<br />
nur in dieser Währung gezahlt werden darf.<br />
Andernfalls kann der Schuldner auch in Euro<br />
zu dem am Zahlungstag geltenden Umrechnungskurs<br />
bezahlen. Sofern der Kaufpreis der<br />
Umsatzsteuer unterliegt, ist festzulegen, ob<br />
der vereinbarte Preis diese enthält oder nicht.<br />
Für Liefertermine und -orte sowie für die<br />
Regelung von Fracht- oder Transportversicherungskosten<br />
etc. kann man auf standardisierte<br />
Vertragsklauseln (INCOTERMS) zurückgreifen.<br />
Bei den Zahlungsmodalitäten besteht z. B. die<br />
Möglichkeit, die Zahlung in Form eines Akkreditivs<br />
zu vereinbaren. Die Zahlung durch<br />
Begebung von Wechseln bietet zwar keine<br />
zusätzliche Sicherheit, hat aber aufgrund einer<br />
für Wechsel geltenden besonderen Art des<br />
Gerichtsverfahrens den Vorteil, dass schnell<br />
ein vollstreckbarer Titel erreicht werden kann.<br />
Besonderheiten ergeben sich seit der Euro-<br />
Umstellung. Grundsätzlich ist hier von einer<br />
Vertragskontinuität auszugehen, d. h., dass seit<br />
der Einführung des Euro die Kontinuität von<br />
Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten<br />
nicht berührt wurde. Ebenso ist vom Grundsatz<br />
der Währungskontinuität auszugehen, nach<br />
dem Verträge in der ursprünglich vereinbarten<br />
Währung zu erfüllen sind. Zu beachten ist jedoch,<br />
dass Geldschulden, die durch Überweisung<br />
innerhalb eines Teilnehmerstaates und in<br />
der nationalen Währungseinheit dieses Staates<br />
zahlbar sind, nach Wahl des Schuldners entweder<br />
in der ursprünglich vereinbarten Währung<br />
oder in Euro erfüllt werden können. Es<br />
empfiehlt sich daher bei Verträgen im Rahmen<br />
internationaler Geschäfte die Währung, in der<br />
die Gegenleistung zu erbringen ist, genau zu<br />
bezeichnen.<br />
6.8 Gewährleistung<br />
Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln können<br />
weitgehend durch Vereinbarung abgeändert<br />
werden. So kann es z. B. aus der Sicht des<br />
Käufers sinnvoll sein, statt der gesetzlichen<br />
Gewährleistungsfrist von (seit 1. 1. 2002)<br />
2 Jahren eine längere Gewährleistungsfrist zu<br />
vereinbaren. Aus der Sicht des Verkäufers ist<br />
zu überlegen, die gesetzliche Pflicht, Mängel<br />
unverzüglich zu rügen, dadurch zu verschärfen,<br />
dass eine schriftliche Mängelrüge verlangt<br />
wird.<br />
6.9 Eigentumsvorbehalt<br />
Eine Möglichkeit zur Besicherung der Kaufpreisforderung<br />
ist die Vereinbarung eines<br />
Eigentumsvorbehalts. Das bedeutet, dass<br />
der Verkäufer so lange Eigentum an der Ware<br />
behält, bis die Kaufpreisforderung zur Gänze<br />
bezahlt wird. Mangels Zahlung kann der<br />
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und auf<br />
die Waren zurückgreifen, selbst wenn sie sich<br />
schon bei einem Dritten befinden oder wenn<br />
der Käufer insolvent ist.<br />
32
Beim internationalen Warenkauf allerdings bietet<br />
eine solche Vereinbarung nur eine begrenzte<br />
Sicherheit, da der Eigentumsvorbehalt in vielen<br />
Staaten entweder gar nicht oder nur mit<br />
erheblichen Einschränkungen anerkannt wird.<br />
6.10 Gerichtsstand<br />
Die Vereinbarung darüber, welches Gericht für<br />
Streitigkeiten aus einem Vertrag zuständig ist,<br />
muss von der Vereinbarung, welches Recht<br />
auf den Vertrag anwendbar ist, unterschieden<br />
werden. Grundsätzlich wird es aber sinnvoll<br />
sein, die beiden Vertragsklauseln insoweit zu<br />
koordinieren, dass die Zuständigkeit von Gerichten<br />
in einem Staat vereinbart wird, dessen<br />
Rechtsordnung für den Vertrag gilt.<br />
Es können sich Parteien aber auch auf die<br />
Geltung z. B. deutschen Rechts einigen und<br />
trotzdem vorsehen, dass die Gerichte am Sitz<br />
des österreichischen Vertragspartners zuständig<br />
sind. Der österreichische Partner hat dadurch<br />
zumindest den Vorteil, dass ein allfälliger Prozess<br />
in Österreich stattfindet. Das österreichische<br />
Gericht hat aber deutsches Recht anzuwenden.<br />
Wichtig bei der Wahl des Gerichtsstands ist<br />
die Frage, ob die dort gefällte Gerichtsentscheidung<br />
in dem Staat, in dem die Parteien<br />
ihren Sitz haben, auch vollstreckbar ist. Das<br />
richtet sich nach den jeweils geltenden<br />
Vollstreckbarkeitsübereinkommen. Innerhalb<br />
der Europäischen Union sind die in einem<br />
Mitgliedsstaat gefällten Gerichtsentscheidungen<br />
im Bereich von Warenkäufen grundsätzlich in<br />
allen Mitgliedsstaaten vollstreckbar. In diesem<br />
Zusammenhang ist insbesondere auf das Europäische<br />
Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen<br />
(EuGVÜ) hinzuweisen, das in<br />
Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft getreten und<br />
an die Stelle des Luganer Übereinkommens<br />
getreten ist.<br />
Oft ist auch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts<br />
sinnvoll, da diese meist schneller<br />
Entscheidungen fällen als staatliche Gerichte.<br />
So kann bei einem internationalen Warenkauf<br />
das bei der Wirtschaftskammer in Wien eingerichtete<br />
Schiedsgericht für zuständig erklärt<br />
werden. Ein weiterer Vorteil eines Schiedsverfahrens<br />
besteht darin, dass Personen mit<br />
einem vertragsspezifischen Know-how zu<br />
Schiedsrichtern bestellt werden können.<br />
Bei der Wahl des Orts, an dem das Schiedsgericht<br />
stattfinden soll, muss man prüfen, ob<br />
der vom Schiedsgericht gefällte Schiedsspruch<br />
in den Staaten, in denen die Parteien<br />
ihren Sitz haben, nach den jeweils geltenden<br />
Übereinkommen vollstreckt werden kann.<br />
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