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Freie Finanzierung

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<strong>Freie</strong> <strong>Finanzierung</strong><br />

Außenhandelsservice<br />

www.raiffeisen.at


Autoren:<br />

Autoren-Team aus Fachleuten der Raiffeisen<br />

Bankengruppe Österreich, welche im täglichen<br />

Kundenkontakt zu Außenhandelsfirmen stehen.<br />

Fragen:<br />

Fragen beantwortet Ihr Raiffeisen-Kundenbetreuer<br />

bzw. stellt er gerne den Kontakt zum<br />

zuständigen Außenhandelsberater her.<br />

Website:<br />

Auf unsere Website www.raiffeisen.at und die<br />

darauf befindlichen Links zu Ihrer Raiffeisenbank<br />

bzw. Ihrer Raiffeisen-Landeszentrale<br />

sowie zu www.rzb.at und www.rzbgroup.com<br />

dürfen wir ebenfalls hinweisen.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung<br />

bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Die Inhalte dieser Publikation<br />

stellen keinerlei Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar.<br />

Redaktionsschluss: September 2003<br />

2


<strong>Freie</strong> <strong>Finanzierung</strong><br />

Außenhandelsservice<br />

1 <strong>Freie</strong> Exportfinanzierung Seite 5<br />

1.1 Der Euromarkt<br />

1.2 Fremdwährungskredite<br />

1.2.1 Übersicht<br />

1.2.2 Vorteile<br />

1.2.3 Nachteile<br />

1.2.4 Grundsätzliche Überlegungen zur Auswahl der Währungen<br />

1.2.5 Kurzfristige Fremdwährungsfinanzierungen<br />

1.2.5.1 Fremdwährungskontokorrentkredit<br />

1.2.5.2 Fremdwährungsvorlage<br />

1.2.6 Langfristige <strong>Finanzierung</strong> in fremder Währung<br />

2 Forfaitierung – eine interessante Variante<br />

der Exportfinanzierung Seite 8<br />

2.1 Einleitung<br />

2.1.1 Definition<br />

2.1.2 Schematische Darstellung der Forfaitierung<br />

2.1.3 Überblick über die geschichtliche Entwicklung<br />

2.1.4 Abgrenzung zum Factoring<br />

2.2 Risikoabdeckung bei der Forfaitierung<br />

2.3 Vorteile für den Exporteur<br />

2.4 Voraussetzungen für eine Forfaitierung<br />

2.5 Weitere für den Exporteur wichtige Aspekte<br />

2.6 Exkurs – Wechselfinanzierungen<br />

2.6.1 Wechseleskont für Exporteure und Transiteure<br />

2.6.2 Wechselfinanzierung für Importeure<br />

3 Commodity and Structured Trade Finance Seite 14<br />

3.1 Einleitung<br />

3.2 Länder-/Produkt- bzw. <strong>Finanzierung</strong>sschwerpunkte<br />

3.3 Voraussetzungen für Neuengagements<br />

3.4 Risken der strukturierten Handelsfinanzierung<br />

3.5 Handelshaus F. J. Elsner & Co. GmbH<br />

3.5.1 Abwicklung von Auslandsgeschäften für Dritte<br />

3.5.2 Abwicklung von Gegen-/off-set/off-take-Geschäften<br />

3


4 Auslandsleasing Seite 18<br />

4.1 Cross Border Leasing<br />

4.1.1 Grundsätzliches<br />

4.1.2 Zeitlicher Ablauf eines Exportleasinggeschäftes<br />

4.1.3 Vorteile<br />

4.1.4 Voraussetzungen<br />

4.1.5 Notwendige Informationen für die Erstellung eines Leasing-Offerts<br />

4.1.6 Was sollte man noch über Exportleasing wissen?<br />

4.1.7 Welche Kosten entstehen durch Exportleasing?<br />

4.2 Immobilienleasing im Ausland<br />

4.2.1 <strong>Finanzierung</strong>sobjekte<br />

4.2.2 Leasingvarianten<br />

4.2.3 Leasingmodelle<br />

4.2.4 Die Projektgesellschaft<br />

4.2.5 Das Servicepaket<br />

4.2.6 Vorteile<br />

4.2.7 Herausforderungen<br />

5 Außenhandelsservice Seite 25<br />

5.1 Einleitung<br />

5.2 Auskunftsservice<br />

5.3 Information<br />

5.3.1 Raiffeisen International Kundenmagazin<br />

5.3.2 Raiffeisen International Directory<br />

5.3.3 Raffeisen Finanzplatz Zentraleuropa<br />

5.3.4 Analysen/Reports der Raiffeisen-Niederlassungen weltweit<br />

5.4 Beratung<br />

5.5 Vermittlung von Vertriebs- und Handelspartnern<br />

5.6 Global Account Opening bei den Raiffeisen-Netzwerkbanken<br />

in Mittel- und Osteuropa<br />

5.7 Kontoeröffnung bei Kooperationspartnerbanken im Ausland<br />

6 Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft Seite 29<br />

6.1 Bestrebungen zur Schaffung überstaatlicher Normen<br />

6.1.1 Unterschiede der verschiedenen Rechtsordnungen<br />

6.2 Das Internationale Privatrecht<br />

6.2.1 Rechtswahl<br />

6.2.2 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht<br />

6.3 Übereinkommen der Vereinten Nationen über<br />

internationale Warenkaufverträge<br />

6.4 Zustandekommen des Vertrages<br />

6.5 Vertragsform<br />

6.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

6.7 Vertragsinhalt<br />

6.8 Gewährleistung<br />

6.9 Eigentumsvorbehalt<br />

6.10 Gerichtsstand<br />

Stand: September 2003<br />

4


1 <strong>Freie</strong> Exportfinanzierung<br />

1.1 Der Euromarkt<br />

Der Euromarkt ist ein internationaler Finanzmarkt,<br />

der sich vor allem seit Ende der 60er Jahre<br />

sehr rasch entwickeln konnte und mittlerweile<br />

zur wichtigsten Finanzdrehscheibe der internationalen<br />

Wirtschaft wurde.<br />

In erster Linie handelt es sich bei den Markt-<br />

teilnehmern um Kreditunternehmen. Zugang<br />

haben aber auch eine kleine Zahl von Großkonzernen.<br />

Da hier auf die Stellung von Sicherheiten<br />

verzichtet wird, ist dieser Kreis von vornherein<br />

auf Unternehmen beschränkt, die international<br />

bekannt sind und auch im Ausland Ansehen<br />

als erstklassige Unternehmen genießen. Das<br />

trifft allerdings nur auf wenige multinationale<br />

Konzerne zu.<br />

Typisch für den Euromarkt ist, dass hier Gelder<br />

außerhalb ihres nationalen Währungsbereiches<br />

platziert und gehandelt werden. Diese Gelder<br />

unterliegen daher auch nicht den monetären<br />

Bestimmungen ihrer Heimatländer.<br />

In diesem Sinne ist der Euromarkt für kurzfristige<br />

<strong>Finanzierung</strong>sanliegen ein Geldmarkt, in dem<br />

sich die Zinssätze für die dort gehandelten<br />

Währungen frei von Restriktionen der jeweiligen<br />

Währungsbehörden entwickeln können.<br />

Obwohl auch nationale Maßnahmen der Geld-<br />

politik auf den Euromarkt ausstrahlen, ist er ein<br />

eigenständiger Markt und nur den Gesetzen<br />

von Angebot und Nachfrage unterworfen.<br />

Angeboten und nachgefragt werden in erster<br />

Linie USD, EUR, CHF, JPY, GBP.<br />

Eurowährungen werden vorwiegend zu einem<br />

fest vereinbarten Zinssatz für eine kurze<br />

Laufzeit aufgenommen. In der Regel werden<br />

sie mit Laufzeiten bis 12 Monate gehandelt.<br />

Der Umsatzschwerpunkt liegt bei 3 Monaten,<br />

häufig gehandelte Fälligkeiten sind ferner 1, 2,<br />

6 und 12 Monate. Kreditwünsche mit längeren<br />

Laufzeiten werden meistens mit Roll-over-<br />

Vereinbarungen abgewickelt. Der Roll-over-<br />

Kredit ist aus der Überlegung entstanden, die<br />

am Euromarkt vorhandene, überwiegend kurzfristige<br />

Liquidität für mittel- und längerfristige<br />

<strong>Finanzierung</strong>en einzusetzen.<br />

Bei dieser Kreditform wird eine mittel- bis<br />

langfristige Gesamtfinanzierungslaufzeit – z. B.<br />

5 Jahre – vereinbart, die Refinanzierung erfolgt<br />

jedoch kurzfristig – z. B. 3 oder 6 Monate –<br />

unter Anpassung der Zinssätze an die aktuelle<br />

Zinssituation des Euromarktes.<br />

Den Maßstab für die jeweilige Zinsanpassung<br />

bildet der im Verkehr zwischen Banken gehandelte<br />

Interbankenzinssatz. Eine häufig herangezogene<br />

Referenzgröße ist der sogenannte<br />

„LIBOR“ (London Interbank Offered Rate).<br />

Der in London notierte LIBOR stellt jenen kurzfristigen<br />

Geldmarktsatz dar, zu dem Banken<br />

weltweit bereit sind, an andere Banken Eurogelder<br />

zu verleihen.<br />

Darüber hinaus findet seit der Einführung des<br />

Euro als gesetzliches Zahlungsmittel der an der<br />

Europäischen Währungsunion teilnehmenden<br />

Mitgliedstaaten zunehmend der EURIBOR<br />

(Euro Interbank Offered Rate) als Benchmark<br />

Verwendung. Die EURIBOR-Banken quotieren für<br />

alle gängigen Laufzeiten (1 Woche, 1 Monat bis<br />

12 Monate) Zinssätze, wie sie gegen 11:00 Uhr<br />

Brüsseler Zeit innerhalb der Eurozone erstklassigen<br />

Banken für Einlagensätze angeboten<br />

werden.<br />

1.2 Fremdwährungskredite<br />

Fremdwährungskredite (auch Währungskredite<br />

genannt) sind Kredite, die am Euromarkt in<br />

fremder Währung aufgenommen werden.<br />

Fremdwährungsfinanzierungen können sowohl<br />

zur Liquiditätsbeschaffung als auch zur Kurssicherung<br />

herangezogen werden. Sie können<br />

von Unternehmen als auch von Privaten in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

5


1.2.1 Übersicht<br />

Fremdwährungskredite können für jede Art<br />

von <strong>Finanzierung</strong>en, d. h. für kurz-, mittel- und<br />

langfristige <strong>Finanzierung</strong>en (Betriebsmittel-,<br />

Investitionskredite etc.) verwendet werden.<br />

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Warengeschäften<br />

bieten Fremdwährungskredite<br />

• für den Importeur,<br />

• für den Exporteur und<br />

• für den Transiteur<br />

interessante Möglichkeiten.<br />

1.2.2 Vorteile<br />

• Zinsvorteil<br />

Abhängig vom Zinsniveau der jeweiligen<br />

Kreditwährung können gegenüber einer Euro-<br />

<strong>Finanzierung</strong> ein Zinsvorteil erzielt und somit<br />

die <strong>Finanzierung</strong>skosten gesenkt werden.<br />

• Ausschaltung des Wechselkursrisikos<br />

Ist die Kreditwährung mit der Fakturenwährung<br />

identisch, wird bei Fremdwährungskrediten,<br />

die zur <strong>Finanzierung</strong> von Exporten<br />

aufgenommen werden, das Wechselkursrisiko<br />

ausgeschaltet.<br />

• Unbürokratisch und flexibel<br />

Die für die Gewährung eines Fremdwährungskredits<br />

erforderliche Bonitätsprüfung obliegt<br />

ausschließlich der Hausbank.<br />

1.2.3 Nachteile<br />

• Wechselkursrisiko<br />

Soferne der Fremdwährungskredit nicht aus<br />

Zahlungseingängen oder Guthaben in der<br />

gleichen Währung (z. B. aus Exporterlösen)<br />

zurückbezahlt werden kann, ist ein Wechselkursrisiko<br />

vorhanden.<br />

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die<br />

Laufzeit des Kredites zu verlängern, sollte der<br />

Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rückzahlung<br />

höher liegen als bei Aufnahme des Kredits<br />

vom Kreditnehmer erwartet wurde.<br />

Auf der anderen Seite bietet sich bei günstiger<br />

Wechselkursentwicklung während der<br />

Kreditlaufzeit der Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes<br />

für die Rückzahlung<br />

des aufgenommenen Kredits an.<br />

Das Ausmaß des Wechselkursrisikos ist je nach<br />

Volatilität der Kreditwährung unterschiedlich.<br />

1.2.4 Grundsätzliche Überlegungen<br />

zur Auswahl der Währungen<br />

Aus der Sicht eines österreichischen Unternehmens<br />

ist zu unterscheiden, für welchen Zweck<br />

eine Fremdwährungsfinanzierung in Anspruch<br />

genommen wird. Wird ein Kredit in fremder<br />

Währung zur Vermeidung von Kursrisken<br />

ausgenützt, verweisen wir auf die Informationsunterlage<br />

„Auslandszahlungen/Kurs- und<br />

Zinssatzsicherung“.<br />

Zum Zweck der Liquiditätsbeschaffung sind vorwiegend<br />

jene Währungen von Interesse, die im<br />

Vergleich zum Euro niedriger verzinst werden.<br />

Als klassische Fremdwährungen im Eurokreditbereich<br />

werden besonders USD, CHF<br />

und JPY angesehen.<br />

Grundsätzlich besteht bei jedem Fremdwährungskredit-Engagement<br />

das Risiko, heute<br />

einen Kredit zum aktuell gültigen Tageskurs<br />

aufzunehmen und ihn später, z. B. nach<br />

3 oder 6 Monaten, bei einem zwischenzeitlich<br />

gestiegenen Kursniveau zurückzahlen zu<br />

müssen. Die Kreditbelastung aus dem Zinsaufwand<br />

wird daher in einem solchen Fall<br />

um einen Kursaufwand erhöht. Umgekehrt<br />

verringern sich die Kreditbelastungen des<br />

Zinsendienstes um einen möglichen Kursgewinn,<br />

sofern der Kurs zum Erfüllungstermin<br />

niedriger ist als zum Aufnahmezeitpunkt.<br />

6


1.2.5 Kurzfristige<br />

Fremdwährungsfinanzierungen<br />

Derzeit bestehen hinsichtlich der Inanspruchnahme<br />

von Fremwährungskrediten keinerlei<br />

Einschränkungen. Es können daher sämtliche<br />

Import-, Export- und Transitgeschäfte mit<br />

Fremdwährungskrediten finanziert werden.<br />

Je nach Art der Geschäftstätigkeit des<br />

Kreditnehmers kann zwischen<br />

• Fremdwährungskontokorrentkredit und<br />

• Fremdwährungsvorlage<br />

gewählt werden.<br />

1.2.5.1 Fremdwährungskontokorrentkredit<br />

Diese Form der Fremdwährungsfinanzierung<br />

ist besonders bei kontinuierlicher Außenhandelstätigkeit<br />

kleineren und größeren Umfanges<br />

sowie bei schwankendem <strong>Finanzierung</strong>sbedarf<br />

vorteilhaft. Für die laufende Geschäftsabwicklung<br />

steht ein Kreditrahmen zur Verfügung,<br />

über den wie bei einem Kontokorrentkredit<br />

in EUR disponiert werden kann. Auch können<br />

Guthabenstände auf diesen Konten gehalten<br />

werden. Der Zinssatz wird laufend dem<br />

Euromarktzinsniveau der entsprechenden<br />

Kreditwährung angepasst.<br />

1.2.5.2 Fremdwährungsvorlage<br />

Diese Form der Fremdwährungsfinanzierung<br />

bietet sich bei Einzelgeschäften größeren<br />

Umfangs sowie bei gleich bleibendem<br />

<strong>Finanzierung</strong>sbedarf oder fixen Zahlungsverpflichtungen/Zahlungseingängen<br />

an. Dabei<br />

wird meist innerhalb eines Rahmenkreditvertrages<br />

ein Einzelkredit mit einem fixen<br />

Zinssatz und fixer Laufzeit aufgenommen.<br />

Eine vorzeitige Rücklösung innerhalb der fix<br />

vereinbarten Laufzeit ist mit Kosten verbunden,<br />

da die Refinanzierung dieser Kredite über den<br />

Euromarkt fristenkonform erfolgt.<br />

Die einzelnen Fremdwährungsvorlagen werden<br />

durch Schlussbestätigungen dokumentiert.<br />

1.2.6 Langfristige <strong>Finanzierung</strong><br />

in fremder Währung<br />

Auch die <strong>Finanzierung</strong> von langfristigen<br />

Zahlungszielen bei Exportgeschäften und die<br />

<strong>Finanzierung</strong> von Investitionen im In- und<br />

Ausland ist in Fremdwährung ohne irgendeine<br />

devisenrechtliche Einschränkung möglich.<br />

Langfristige Fremdwährungsfinanzierungen<br />

stellen eine Alternative bzw. die ideale Ergänzung<br />

zu geförderten Euroinvestitionskrediten<br />

und zur geförderten Exportfinanzierung dar<br />

und können wie folgt unterschieden werden:<br />

a) Fremdwährungsfinanzierungen auf Rollover-Basis,<br />

d. h. die Zinssatzvereinbarung<br />

erstreckt sich auf 3, 6 oder 12 Monate. Für<br />

diese kurzen Laufzeiten wird der Zinssatz<br />

also fix vereinbart. Zum Fälligkeitstermin<br />

erfolgt eine neue Zinsanpassung nach den<br />

Gegebenheiten am Euromarkt und eine<br />

eventuelle Tilgung je nach Tilgungsplan.<br />

b) Fixzinsvereinbarungen über die gesamte<br />

Laufzeit, allerdings nur für mittlere<br />

Laufzeiten und größere Kreditvolumina.<br />

Welche Zinsvereinbarung getroffen wird, hängt<br />

vom Investitionsvorhaben, der aktuellen<br />

Euromarktsituation, vom Tilgungswunsch des<br />

Kreditnehmers und von der Einschätzung der<br />

Zinsentwicklung der Kreditwährung ab.<br />

7


2 Forfaitierung – eine interessante Variante der<br />

Exportfinanzierung<br />

„A forfait“ – regressloser Ankauf von<br />

Exportforderungen<br />

2.1 Einleitung<br />

2.1.1 Definition<br />

Unter Forfaitierung versteht man den regresslosen<br />

Ankauf von Exportforderungen durch ein<br />

<strong>Finanzierung</strong>sinstitut. Regresslos heißt, dass<br />

der Forfaiteur sämtliche Risken mit der Forderung<br />

übernimmt. Der Exporteur haftet nur<br />

mehr für die Richtigkeit der Forderung. Die<br />

nach § 1397 ABGB bestehende Haftung für<br />

die Einbringlichkeit ist dispositives Recht und<br />

wird bei Forfaitierung ausgeschlossen. Exportforderungen<br />

sind Forderungen aus Lieferungen<br />

in und Leistungen an das Ausland, wobei unter<br />

mittelfristig ein Zahlungsziel von 6 Monaten bis<br />

5 Jahre gemeint ist.<br />

2.1.2 Schematische Darstellung der<br />

Forfaitierung (siehe Grafik unten)<br />

2.1.3 Überblick über die geschichtliche<br />

Entwicklung<br />

Die Forfaitierung war als Sonderform des Forderungskaufes<br />

schon in den dreißiger Jahren<br />

bekannt. Die Bezeichnung Forfaitierung entstand<br />

allerdings erst Ende der fünfziger Jahre<br />

zunächst in der Schweiz, da dort bedeutende<br />

Geldmittel zur Verfügung standen, die bei<br />

Übernahme wirtschaftlicher und politischer<br />

Risken eine gewinnbringende Anlage suchten.<br />

Damals entwickelte sich der Weltmarkt für<br />

Investitionsgüter von einem Verkäufermarkt zu<br />

einem Käufermarkt, wodurch die Notwendigkeit<br />

der Gewährung von Lieferantenkrediten<br />

stieg. Weiters war durch die Expansion des<br />

Weltmarktes die Kreditnachfrage aus Ländern<br />

Mittel- und Osteuropas und aus Entwicklungsländern<br />

stark im Steigen begriffen.<br />

Grafik - Schematische Darstellung der Forfaitierung<br />

8


2.1.4 Abgrenzung zum Factoring<br />

Exportfactoring, ein laufender Ankauf von<br />

kurzfristigen Exportforderungen mit oder ohne<br />

Regress durch eine Factor-Bank (z. B. Factor<br />

Bank Gesellschaft m.b.H., Wien, an der die<br />

Raiffeisen Bankengruppe über die Raiffeisen<br />

Zentralbank Österreich AG, Wien, beteiligt ist).<br />

Es bestehen folgende Unterschiede zwischen<br />

Forfaitierung und Exportfactoring<br />

Forfaitierung<br />

• Einzelforderungen<br />

• abstrakte Buch- und Wechselforderungen,<br />

hauptsächlich bankbesichert (Aval oder<br />

Garantie)<br />

• Delkrederefunktion im Vordergrund<br />

• kaufmännische Diskontierung<br />

• Mindesthöhe EUR 14.500,–<br />

• mittelfristige Forderungen<br />

(6 Monate – 5 Jahre)<br />

Exportfactoring<br />

• Forderungsbestand<br />

• nur Buchforderungen<br />

• <strong>Finanzierung</strong>s- und Servicefunktionen im<br />

Vordergrund<br />

• kontokorrentmäßige Zinsenverrechnung<br />

• auch kleinere Beträge<br />

• nicht speziell besicherte Forderungen<br />

• kurzfristige Forderungen (bis 12 Monate)<br />

• meist akzessorische Forderungen<br />

Die Forfaitierung unterscheidet sich – wie die<br />

oben angeführte Auflistung zeigt – wesentlich<br />

vom Exportfactoring. Diese beiden <strong>Finanzierung</strong>sformen,<br />

bei denen die Risikoübertragung<br />

von einem <strong>Finanzierung</strong>sinstitut übernommen<br />

wird, stehen also nicht unmittelbar in einem<br />

Konkurrenzverhältnis zueinander.<br />

2.2 Risikoabdeckung bei der<br />

Forfaitierung<br />

Da bei der Forfaitierung der Forfaiteur die<br />

gesamte Exportforderung des Exporteurs<br />

regresslos und ohne Selbstbehalt ankauft,<br />

kommt der Bewertung und Einschätzung der<br />

mit jeder grenzüberschreitenden <strong>Finanzierung</strong><br />

zusammenhängenden Risken größte Bedeutung<br />

zu; richten sich doch danach auch die<br />

Forfaitierungskosten.<br />

Neben allgemeinen Exportrisken wie größere<br />

Entfernungen, Verschiedenheit der Sprachen,<br />

Mentalität, Handelsbräuche, Rechtsverhältnisse<br />

und soziale Gegebenheiten, müssen bei<br />

à-forfait-<strong>Finanzierung</strong>en speziell folgende<br />

Risken berücksichtigt werden:<br />

• Politisches Risiko im engeren Sinn<br />

Schadensmöglichkeiten, die aus Maßnahmen<br />

der allgemeinen Außenpolitik wie Krieg,<br />

Blockaden, Boykotte usw. oder aber aus<br />

innenpolitischen Entwicklungen wie Streik,<br />

Unruhen und Revolution heraus entstehen.<br />

• Transferrisiko<br />

Schadensmöglichkeit aufgrund staatlicher<br />

Eingriffe in die freie Austauschbarkeit der<br />

Währungen und die damit zusammenhängende<br />

jederzeit mögliche Übermittlung von<br />

Geldbeträgen, die zu späteren oder auch<br />

zu verminderten Zahlungseingängen führt<br />

(inklusive Konvertierungsrisiko und<br />

Moratoriumsrisiko).<br />

• Währungsrisiko<br />

Schwankungen des Austauschverhältnisses<br />

zwischen der in- und ausländischen Währung<br />

können den vertraglich vereinbarten Preis in<br />

einem beachtlichen Ausmaß verändern.<br />

• Delkredererisiko (Debitorenrisiko)<br />

Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit<br />

von Schuldnern oder Garanten. Bei<br />

staatlichen Schuldnern fällt das Delkredererisiko<br />

in die Kategorie der politischen Risken.<br />

Für den Forfaiteur, der praktisch gleichzeitig<br />

als Finanzier und Versicherer fungiert, gelten<br />

dabei folgende Grundsätze:<br />

- positive Beurteilung des Importlandes<br />

(politisches Risiko im engeren Sinne und<br />

Transferrisiko)<br />

9


- Sicherung des Delkredererisikos<br />

(wirtschaftliches Risiko des Abnehmers):<br />

Die Schuldner müssen bonitätsmäßig einwandfrei<br />

sein, wobei in der Regel die Forderung<br />

durch ein bonitätsmäßig akzeptables Bankaval,<br />

eine Bankgarantie oder Akkreditiv mit<br />

hinausgeschobener Zahlung abzusichern ist.<br />

- Sicherung des Währungsrisikos: Bevorzugt<br />

werden Forderungen in gängigen Währungen,<br />

die problemlos und fristenkonform refinanzierbar<br />

sind (z. B. EUR, CHF und auch USD).<br />

- Anpassung der <strong>Finanzierung</strong>slaufzeit an<br />

die Einschätzung der wirtschaftlichen oder<br />

politischen Risken.<br />

2.3 Vorteile für den Exporteur<br />

Die Forfaitierung ist praktisch die einzige<br />

<strong>Finanzierung</strong>sform, bei der der Exporteur mit<br />

dem Verkauf seiner Forderung aus der Haftung<br />

entlassen wird.<br />

Der Verkäufer eines forfaitierbaren Wechsels ist<br />

in der Regel ein Exporteur, der ihn an Zahlung<br />

statt für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen<br />

entgegengenommen hat und wünscht,<br />

alle Risken sowie die mit dem Inkasso verbundenen<br />

Arbeiten gegen sofortige Barauszahlung<br />

an seine Hausbank (Forfaiteur) weiterzugeben.<br />

Die Forfaitierung weist für den Exporteur –<br />

neben der Abwälzung des politischen und<br />

wirtschaftlichen Risikos – folgende Vorteile auf:<br />

• Entlastung der Bilanz<br />

• Erhöhung liquider Mittel<br />

• kein Zinssatzänderungsrisiko (Fixzinssatz<br />

für die gesamte Laufzeit)<br />

• Abwälzung der Risken allfälliger<br />

Wechselkursschwankungen<br />

• Wegfallen der Kreditüberwachungs- und<br />

Inkassoarbeit sowie der damit verbundenen<br />

Risken und Kosten<br />

• 100%ige <strong>Finanzierung</strong>, einschließlich der<br />

dem Importeur in Rechnung gestellten<br />

Zinsen (Abnehmerzinsen)<br />

• Wegfall möglicher Liquiditätsengpässe<br />

während der bei Versicherungen üblichen<br />

Wartefristen<br />

In welchen Fällen sollte ein Exporteur eine<br />

Forfaitierung in Erwägung ziehen?<br />

Im Sinne der erwähnten Vorteile stellt sie sich<br />

als interessante Ergänzung der Exportfinanzierungspalette<br />

dar.<br />

Als Exporteur wird man von der Forfaitierung<br />

u. U. dann Gebrauch machen, wenn<br />

• z. B. bei mittel- oder langfristigen Exportgeschäften<br />

eine Exportrisikogarantie oder<br />

Wechselbürgschaft des Bundes und damit in<br />

der Regel auch ein geförderter Exportkredit<br />

nicht möglich ist (z. B. Exportware ist überwiegend<br />

ausländischer Herkunft, Zahlungsbedingungen<br />

bzw. Zahlungsziele entsprechen<br />

nicht der aktuellen Garantiepolitik usw.), oder<br />

• trotz grundsätzlicher Möglichkeit, diese<br />

zu erhalten, die Forfaitierung aus anderen<br />

Gründen wie z. B.<br />

- Bilanzentlastung,<br />

- zusätzliche <strong>Finanzierung</strong>salternative mit<br />

geringer administrativer Belastung,<br />

- staatliche Exportrisikogarantie enthält zu<br />

viele einschränkende Auflagen,<br />

vorgezogen wird.<br />

10


2.4 Voraussetzungen für eine<br />

Forfaitierung<br />

An den Abschluss eines Forfaitierungsgeschäfts<br />

werden vor Ankauf bestimmte Anforderungen<br />

hinsichtlich Art der Forderungsverkörperung<br />

und Sicherheiten gestellt, die durch verschiedene<br />

Faktoren (rechtliche, wirtschaftliche,<br />

praktische Überlegungen) beeinflusst werden:<br />

• Wechsel<br />

Einfachste und sicherste, deshalb auch dominierende<br />

Form der Forderungsverkörperung<br />

im Forfaitierungsgeschäft ist der Wechsel. In<br />

der Regel handelt es sich entweder um vom<br />

Schuldner zugunsten des Gläubigers ausgestellte<br />

Eigenwechsel (Solawechsel, engl.:<br />

Promissory Note) oder vom Gläubiger auf den<br />

Schuldner gezogene Wechsel (engl.: Bill of<br />

Exchange), die vom Schuldner akzeptiert<br />

wurden. Diese müssen meist von einer bonitätsmäßig<br />

guten Bank avaliert oder mit einer<br />

unwiderruflichen abstrakten Bankgarantie<br />

einer bonitätsmäßig guten Bank unterlegt sein.<br />

Die Gründe für die bevorzugte Verwendung<br />

von Wechseln liegen in erster Linie in den<br />

Vorteilen, die sie sowohl dem Gläubiger als<br />

auch dem Schuldner bieten:<br />

• die langjährige Erfahrung, die man im internationalen<br />

Handel mit diesem <strong>Finanzierung</strong>sinstrument<br />

hat und die zu fast weltweit<br />

anerkannten Usancen in der Behandlung<br />

von Wechseln geführt hat,<br />

• die internationale Festlegung einheitlicher<br />

rechtlicher Grundsätze auf der Genfer<br />

Wechselrechtskonferenz von 1930,<br />

• die einfache Übertragbarkeit der Wechsel<br />

durch Indossament,<br />

• Einreden aus dem Grundgeschäft bei gutgläubigem<br />

Erwerb durch Dritte können nicht<br />

erhoben werden (materielle Wechselstrenge).<br />

Im Liefervertrag muss vereinbart werden,<br />

dass über die Tilgungsraten des kreditierten<br />

Betrages meist halbjährlich fällig werdende<br />

Wechsel erstellt werden.<br />

• Forderung besichert durch Akkreditive<br />

mit hinausgeschobener Zahlung<br />

Nicht in allen Fällen sind seitens des Schuldners<br />

Solawechsel oder Akzepte erhältlich.<br />

Reine Buchforderungen würden sich zwar<br />

grundsätzlich auch für eine Forfaitierung<br />

eignen, nur ist ihr Ankauf durch das Fehlen<br />

einer weltweit akzeptierten Regelung (wie<br />

beim Wechsel) erheblich erschwert.<br />

Die Nachteile gegenüber einer abstrakten<br />

Wechselforderung sind vor allem rechtlicher<br />

Natur. Hervorzuheben sind dabei mögliche<br />

Einreden des Käufers betreffend Bestand<br />

der Forderung (Mängelrüge) oder betreffend<br />

Zahlungsmodus (eventuell Gegenverrechnung).<br />

Buchforderungen müssen daher entweder<br />

durch Bankgarantien oder Akkreditive mit<br />

hinausgeschobener Zahlung besichert sein.<br />

Akkreditive müssen von namhaften Banken<br />

unwiderruflich ausgestellt und von den Warengeschäften<br />

nach Erfüllung gewisser Auflagen –<br />

wie der Vorlage von ordnungsgemäßen<br />

Dokumenten – losgelöst sein. Die ausstellenden<br />

Banken haben sich also vorbehaltlos zur<br />

Zahlung an den Fälligkeitstagen zu verpflichten.<br />

In der Regel sind Akkreditive auf den Namen<br />

und zugunsten des Exporteurs ausgestellt,<br />

der in solchen Fällen seine Forderungen offen<br />

abzutreten hat.<br />

11


2.5 Weitere für den Exporteur wichtige<br />

Aspekte<br />

Kosten<br />

In der Regel entstehen dem Exporteur in<br />

Zusammenhang mit einer Forfaitierung zwei<br />

Arten von Kosten: der Diskontsatz und die<br />

Bereitstellungsprovision.<br />

Im Diskontsatz sind folgende Leistungen<br />

enthalten<br />

• Sicherung des Debitorenrisikos: Die für die<br />

Abgeltung des Debitorenrisikos veranschlagten<br />

Kosten richten sich nach Qualität des<br />

Schuldners oder des Garanten.<br />

• Sicherung der politischen Risken im engeren<br />

Sinn und des Transferrisikos: Die Kosten für<br />

die Sicherung des Länderrisikos werden<br />

marktmäßig bewertet.<br />

• Refinanzierung der Forderungen/Wechsel<br />

und Abdeckung des Zinsänderungsrisikos:<br />

Die Basis für die Geldbeschaffungskosten<br />

ist durch die Zinssätze des Euromarktes<br />

gegeben.<br />

Wird die Einreichung des Wechsel-/Forderungsmaterials<br />

für einen späteren Zeitpunkt in<br />

Aussicht gestellt, so berechnet die Hausbank<br />

vom Tage ihrer Festzusage bis zum Tage der<br />

Diskontierung eine Bereitstellungsprovision.<br />

Manchmal wird in die Forfaitierungsvereinbarung<br />

eine Rücktrittsklausel aufgenommen,<br />

wonach bei Nichtlieferung der Papiere durch<br />

den Exporteur entweder automatisch ein<br />

Pönale (Rücktrittsgebühr) fällig wird oder<br />

bei Vertragsabschluss eine Optionsgebühr<br />

bezahlt wird, welche die Wahl der Lieferung<br />

bzw. Nichtlieferung der Dokumente für den<br />

Exporteur ermöglicht.<br />

Informationen vom Exporteur<br />

Für die Abgabe einer Festzusage benötigt<br />

die Hausbank vom Exporteur folgende<br />

Informationen:<br />

• Währung, Betrag und Laufzeit<br />

• Namen und Land des Importeurs<br />

• Namen und Land des Garanten<br />

• Form der Forderungsverkörperung<br />

(Eigenwechsel, gezogene Wechsel usw.)<br />

• Form der Sicherheit (Aval oder Garantie)<br />

• Rückzahlungsmodus (Betrag und Fälligkeit<br />

der Raten)<br />

• Warenbezeichnung und Herkunftsland<br />

• Lieferdatum<br />

• notwendige Genehmigungen und Lizenzen<br />

(Importlizenzen, Transfergenehmigungen)<br />

• Zahlungsort der Eigenwechsel oder Tratten<br />

• Verfügbarkeit der à-forfait-Dokumentation.<br />

Selbstverständlich ist es schon im Stadium der<br />

Vorverhandlungen eines Exportgeschäfts<br />

möglich, von der Hausbank einen indikativen,<br />

unverbindlichen Ankaufszinssatz für die betreffenden<br />

Forderungen zu erhalten. Der Exporteur<br />

kann dabei auch gleich in Erfahrung bringen,<br />

ob und unter welchen Bedingungen eine<br />

Forfaitierung seines Exportgeschäftes zum<br />

Zeitpunkt der Anfrage überhaupt möglich ist.<br />

Jedem Exporteur, der eine Forfaitierung in<br />

Erwägung zieht, ist zu empfehlen, sich spätes-<br />

tens im Verhandlungsstadium von seiner<br />

Bank beraten zu lassen. Die Möglichkeit der<br />

Forfaitierung und die Kosten hängen zum<br />

größten Teil davon ab, ob eine bzw. welche<br />

Bank die Forderungen garantiert, welcher<br />

Art die erstellte Sicherheit ist und welche<br />

<strong>Finanzierung</strong>sdauer vereinbart wurde.<br />

Für den Fall, dass der Exporteur von seiner<br />

Bank im Verhandlungsstadium eine Indikation<br />

erhält, kann dieser nun aufgrund der Indikation<br />

seine Exportkalkulation überprüfen und die Vertragsgestaltung<br />

und Verhandlungen daraufhin<br />

abstimmen. Bevor es zum Vertragsabschluss<br />

mit dem ausländischen Importeur kommt,<br />

kann die Indikation – sofern keine grundlegenden<br />

Marktveränderungen eingetreten sind<br />

– in eine Festzusage umgewandelt werden.<br />

12


2.6 Exkurs – Wechselfinanzierungen<br />

Im internationalen Handelsverkehr ist es vielfach<br />

üblich, Waren auf Ziel gegen Übergabe<br />

bzw. Übersendung von Wechseln zu kaufen<br />

oder zu verkaufen. Da diese Wechsel zumindest<br />

in den Signatarstaaten des Genfer<br />

Wechselrechtsabkommens eine abstrakte<br />

Forderung verkörpern, stellen sie natürlich<br />

auch ein geeignetes Instrument zur kurzfristigen<br />

<strong>Finanzierung</strong> dar.<br />

Nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />

können sowohl Transit-, Export- sowie auch<br />

Importwechsel im Wege eines von einer Bank<br />

eingeräumten Rahmens in EUR oder Fremdwährung<br />

finanziert werden. Es wird jedoch<br />

darauf hingewiesen, dass seit Einführung der<br />

Europäischen Währungsunion innerhalb der<br />

Eurozone dieses <strong>Finanzierung</strong>sinstrument<br />

laufend an Bedeutung verliert.<br />

2.6.1 Wechseleskont für Exporteure<br />

und Transiteure<br />

Exporteure bzw. Transiteure, die von ihrem<br />

ausländischen Abnehmer Wechsel in EUR<br />

oder Fremdwährung erhalten, können diese<br />

zum Eskont einreichen und dadurch den<br />

Zielverkauf zum Kassageschäft machen.<br />

Bei einem Eskont mit <strong>Finanzierung</strong> in<br />

Fremdwährung können sich nachstehende<br />

Vorteile ergeben:<br />

• Zinsvorteil je nach der Wahl der Kreditwährung<br />

(wenn der Fremdwährungs-Zinssatz<br />

günstiger ist als der EUR-Wechseldiskontsatz)<br />

• Kurssicherung, wenn die Wechselwährung<br />

und Kreditwährung identisch sind (sonst<br />

besteht ein Kursrisiko)<br />

2.6.2 Wechselfinanzierung für<br />

Importeure<br />

Importeure, die zahlungshalber einen Wechsel<br />

übergeben, können diesen bei ihrer Hausbank<br />

für ihren Lieferanten eskontieren lassen. Der<br />

Lieferant erhält aufgrund einer entsprechenden<br />

Vereinbarung zwischen ihm und dem Importeur<br />

den Wechselbetrag sofort brutto für netto gutgeschrieben,<br />

d. h. Diskontzinsen und Spesen<br />

werden vom inländischen Abnehmer getragen.<br />

13


3 Commodity and Structured Trade Finance<br />

3.1 Einleitung<br />

Zielkunden der strukturierten Handelsfinanzierung<br />

sind einerseits bilanzschwache Unternehmen,<br />

die eine <strong>Finanzierung</strong> nur mehr auf<br />

transaktionaler Basis bekommen, andererseits<br />

Firmen, die ihre Risikoposition an Banken teilweise<br />

abverkaufen wollen (Limited Recourse<br />

Financing).<br />

Durch strukturierte Handelsfinanzierungen wird<br />

der Einkauf, die Produktion, die Lagerung oder<br />

der Transport börsennotierter Rohstoffe sowie<br />

Halbfertigwaren finanziert, wobei die Tilgung<br />

des Kredits durch den Verkauf der Rohstoffe<br />

an bereits im Vorfeld von der Bank genehmigte<br />

Abnehmer erfolgt. Wesentlich ist, dass die Bank<br />

zu jedem Zeitpunkt der <strong>Finanzierung</strong> einen<br />

detaillierten Überblick über die Zahlungs- bzw.<br />

Warenströme hat. Die Kunden der strukturierten<br />

Handelsfinanzierung sind einerseits internationale<br />

Rohstoffhändler, welche die Rohstoffe<br />

hauptsächlich aus den Staaten der ehemaligen<br />

UdSSR beziehen, oder osteuropäische<br />

Rohstoffproduzenten. Wie bereits eingangs<br />

erwähnt, ist ein wesentliches Merkmal dieser<br />

Kunden, dass bei der risikomäßigen Bewertung<br />

der <strong>Finanzierung</strong> nicht deren Bilanzbonität im<br />

Vordergrund steht, sondern die Struktur der<br />

Transaktion, das Markt-Know-how des Kunden<br />

sowie seine strategischen Partner.<br />

Abgesehen vom bankspezifischen Wissen<br />

haben die Mitarbeiter der strukturierten<br />

Handelsfinanzierung auch hohe Fachkenntnisse<br />

bezüglich der Rohstoffe selbst, der Handelswege,<br />

der Liefer- und Lagerbedingungen sowie aller<br />

involvierten Parteien. Die Palette der am häufigsten<br />

strukturierten Transaktionen reicht von<br />

Transportfinanzierungen über Produktionsund<br />

Tolling-<strong>Finanzierung</strong>en bis zu Lager- und<br />

Pipeline-<strong>Finanzierung</strong>en.<br />

3.2 Länder-, Produkt- und<br />

<strong>Finanzierung</strong>sschwerpunkte<br />

Die Abteilung Commodity and Structured<br />

Trade Finance (CSTF) der RZB setzt die<br />

folgenden Länder-, Produkt- und <strong>Finanzierung</strong>sschwerpunkte:<br />

Länderschwerpunkte:<br />

• Russland<br />

• Ukraine<br />

• Kasachstan, Usbekistan<br />

• Rumänien, Bulgarien<br />

• Serbien und Montenegro<br />

Darüber hinaus hat sich die CSTF auf die<br />

<strong>Finanzierung</strong> der folgenden börsennotierten<br />

Rohstoffe sowie Halbfertigwaren spezialisiert:<br />

• Rohöl<br />

• Ölprodukte<br />

• Metalle (Eisen- und Nichteisenmetalle)<br />

• Baumwolle<br />

Nach Transaktionsarten unterscheidet man<br />

die folgenden <strong>Finanzierung</strong>en:<br />

• Transportfinanzierung<br />

• Produktionsfinanzierung<br />

• Tolling-<strong>Finanzierung</strong><br />

• Lagerfinanzierung<br />

• Bartergeschäfte<br />

• Eisenbahnfrachtfinanzierung<br />

14


3.3 Voraussetzungen für<br />

Neuengagements<br />

Die folgenden Voraussetzungen sollten bei<br />

einem Neugeschäft erfüllt werden:<br />

• Nachweis eines Track Records (der Kunde<br />

muss Produkt- und Markt-Know-how sowie<br />

Handling-Know-how nachweisen können).<br />

• Kenntnis aller in die Transaktion involvierten<br />

Parteien, insbesondere des Lieferanten<br />

sowie der Abnehmer.<br />

• Risikomäßige Einbindung der involvierten<br />

Parteien, vor allem des Kunden durch Cash<br />

Cover, Garantien, Risikobeteiligungen oder<br />

sonstige persönliche Sicherheiten (Wechsel).<br />

• Einbindung einer westlichen<br />

Transportversicherung, welche die Ware von<br />

deren Abgang bis zur Ankunft, inklusive<br />

transportbedingte Lagerung, versichert.<br />

• Dokumentation: Einkaufs- und Verkaufsverträge,<br />

Rechnungen, Nachweis der Existenz<br />

der Ware (z. B. B/L an Order RZB ausgestellt<br />

oder indossiert, Kopie der Eisenbahnfrachtbriefe),<br />

Qualitäts- und Quantitätszertifikat.<br />

• Sicherheiten: Verpfändung der Ware, Abtretung<br />

der Forderungen aus dem Einkaufsbzw.<br />

dem Verkaufsvertrag, Abtretung der<br />

Erlöse aus dokumentären L/Cs oder Garantien,<br />

Payment Undertakings, Versicherungen etc.<br />

• Versicherung des politischen Risikos – falls dies<br />

aus Länderlimitgründen notwendig sein sollte.<br />

3.4 Risken der strukturierten<br />

Handelsfinanzierung<br />

Die Risken der strukturierten Handelsfinanzierung<br />

sowie deren Absicherungsmöglichkeiten<br />

stellen sich wie folgt dar:<br />

Politisches Risiko: Konfiszierung, Streik,<br />

Krieg, Unruhen, Exportstopp, Transferrisiko<br />

➔ private Versicherung, Bankensyndizierung.<br />

Produktionsrisiko: Lieferrisiko des Produzenten<br />

➔ private Versicherung.<br />

Lagerrisiko: Verlust- und Zerstörungsrisiko<br />

während der Lagerzeit ➔ Transportversicherung.<br />

Transportrisiko: Risiko des Verlustes oder<br />

der Zerstörung während des Transportes bzw.<br />

Transport bedingter Lagerung ➔ Transportversicherung.<br />

Qualitäts- und Quantitätsrisiko: Risiko<br />

einer nicht vertragsgemäßen Qualität ➔<br />

Inspektion durch eine akzeptable Inspektionsfirma<br />

(z. B. SGS).<br />

Preisrisiko: Zwischen Ein- und Verkauf fällt<br />

der Preis des Rohstoffes ➔ Vorfinanzierungs-<br />

betrag ist geringer als der Wert des Rohstoffes<br />

(z. B. 80 %).<br />

Vermarktungsrisiko: Der Kunde ist nicht in<br />

der Lage, den Rohstoff zu verkaufen ➔ Das<br />

Risiko wird durch die <strong>Finanzierung</strong> von vorverkaufter<br />

Ware reduziert.<br />

Kundenrisiko: Konkursrisiko ➔ Pfandverträge,<br />

die als Sicherheiten Aussonderungs-Möglichkeiten<br />

im Konkursfall bieten; Gründung von<br />

eigenen Projektgesellschaften bei komplexen<br />

Transaktionen, ständiger Kontakt mit den<br />

Marktteilnehmern.<br />

Zahlungsrisiko der Endabnehmer: Der Endabnehmer<br />

zahlt nicht ➔ Endabnehmer, die auf<br />

offene Rechnung zahlen, müssen im Vorfeld mit<br />

der RZB abgestimmt werden, alle anderen Endabnehmer<br />

müssen ein dokumentäres L/C oder<br />

eine Bankgarantie zugunsten des Kunden<br />

eröffnen lassen.<br />

Vertragsrisiko: Durchsetzbarkeit der Sicherheiten<br />

➔ Einholung von Rechtsgutachten über<br />

die spezifische Rechtswirksamkeit der Bestellung<br />

der Sicherheiten und deren Durchsetzung.<br />

15


Kasachstan<br />

Usbekistan<br />

EXPORTEUR<br />

Vorauszahlung<br />

Güterfinanzierung / Beispiel einer Baumwolltransaktion<br />

Kaufverträge<br />

BAUMWOLL-<br />

HÄNDLER<br />

Zahlung<br />

gegen<br />

Versanddokumente<br />

3.5 Handelshaus F. J. Elsner & Co. GmbH<br />

F. J. Elsner & Co. GmbH ist seit mehr als hundert<br />

Jahren als Handelshaus international tätig und<br />

hat sich einen guten Ruf als Handelsspezialist<br />

im mittel- und osteuropäischen Raum sowie<br />

auf den Märkten des Mittleren Ostens, Nord- und<br />

Westafrikas, des Fernen Ostens und in Amerika<br />

(sowohl Nord- als auch Südamerika) erworben.<br />

Um Raiffeisen-Kunden geld- und warenseitige<br />

Lösungen für alle Außenhandelsprobleme aus<br />

einer Hand bieten zu können, hat die Raiffeisen<br />

Zentralbank Österreich AG im Jahr 1972 die<br />

Innsbrucker Handelsfirma Elsner übernommen,<br />

die heute zu den renommiertesten Handelshäusern<br />

Österreichs zählt. Der Hauptsitz des<br />

Handelshauses ist jetzt Wien, dazu gibt es<br />

Niederlassungen bzw. Stützpunkte in Warschau,<br />

Kiew, Moskau, Riga, New York und Peking,<br />

durch welche die spezifischen Märkte vor Ort<br />

betreut werden.<br />

Welche Leistungen und Vorteile bietet<br />

das Handelshaus F. J. Elsner & Co. GmbH:<br />

LAGER<br />

<strong>Finanzierung</strong>svertrag<br />

Transportrisiko Lagerrisiko<br />

Abdeckung aus Baumwollhandel<br />

Güterpfand<br />

Transportversicherung<br />

Empfangsbescheinigung<br />

Ungarn<br />

Slowakei<br />

Italien Westeuropa<br />

RZB<br />

Risikoübergang auf finanzierende Bank<br />

Lieferzeitpunkt<br />

Transportrisiko<br />

Kaufvertrag<br />

Rückzahlung<br />

Kreditbürgschaft<br />

Zahlungsrisiko<br />

Erlösabtretung aus L/Cs,<br />

Sicherheiten,<br />

Zahlungsverpflichtungen<br />

ENDKÄUFER<br />

KREDIT-<br />

VERSICHERUNG<br />

BANK<br />

3.5.1 Abwicklung von Auslandsgeschäften<br />

für Dritte<br />

Wenn Sie trotz der umfassenden Beratung<br />

und individuellen Betreuung durch das<br />

Raiffeisen-Außenhandelsservice bzw. dem<br />

Kundenbetreuer aus diversen Gründen – seien<br />

es Marketinggesichtspunkte, mangelnde Erfahrung<br />

auf dem spezifischen Auslandsmarkt,<br />

fehlendes Abwicklungs-Know-how, risikopolitische<br />

oder finanzielle Erwägungen – Ihr<br />

Auslandgeschäft doch nicht selbst abwickeln<br />

können oder möchten, besteht die Möglichkeit<br />

eines indirekten Exportes bzw. Importes über<br />

F. J. Elsner & Co. GmbH.<br />

Unser Handelshaus übernimmt auf Treuhand-<br />

basis Export-, Import- und Transitgeschäfte und<br />

wickelt diese, je nach Wunsch des Kunden, im<br />

fremden Namen und auf fremde Rechnung<br />

oder – bei bestimmten Produktgruppen – auch<br />

als Eigengeschäft unter Eigenrisiko ab. In<br />

letzterem Fall wird das Auslandgeschäft für<br />

Sie risikomäßig zu einem Inlandsgeschäft.<br />

16


Im Falle einer Abwicklung auf Fremdrechnung<br />

sorgt F. J. Elsner & Co. GmbH also für die<br />

Realisierung einer potenziellen Geschäftsmöglichkeit<br />

gegen Verrechnung einer Abwicklungsprovision.<br />

In vielen Fällen kommt dies billiger<br />

als eine selbständige Durchführung des Auslandsgeschäfts,<br />

da die Marktkenntnisse und<br />

Erfahrung der Elsner-Experten, u. a. betreffend<br />

die dokumentäre Gestion, eine möglichst<br />

günstige und reibungslose Geschäftsabwicklung<br />

gewährleisten.<br />

Vorteile einer treuhändigen Abwicklung<br />

durch F. J. Elsner & Co. GmbH<br />

• Ihr Auslandsgeschäft wird von Anfang an<br />

von Profis abgewickelt.<br />

• Die mit jedem Auslandsgeschäft verbundenen<br />

erhöhten Risken werden minimiert.<br />

• Transport- und Logistikprobleme werden<br />

rasch und kostengünstig gelöst.<br />

• Als unmittelbarer Marktteilnehmer besitzt das<br />

Handelshaus aktuelle Informationen über<br />

Absatzlage und Nachfrage sowie über neue<br />

Entwicklungen (z. B. Gesetzesänderungen,<br />

etc.) auf den Auslandsmärkten.<br />

• Eine Zusammenarbeit mit unserem erfahrenem<br />

Handelshaus ermöglicht Ihnen den<br />

Zutritt zu bzw. die Bearbeitung von Märkten,<br />

die für Sie erschwert bzw. mit höherem<br />

Aufwand zugänglich wären oder Ihnen gar<br />

verschlossen blieben.<br />

3.5.2 Abwicklung von Gegen-/offset/off-take-Geschäften<br />

Schon in den 50er-Jahren hat F. J. Elsner & Co.<br />

GmbH eine eigene Countertrade-Abteilung<br />

gegründet, um bei Geschäftstransaktionen<br />

mit mittel- und osteuropäischen Staaten, mit<br />

China und anderen Fernost-Ländern, die oftmals<br />

verlangten Rückkaufverpflichtungen von<br />

Kunden zu übernehmen und abzuwickeln.<br />

Mit den wirtschaftlichen und politischen<br />

Veränderungen in den 90er Jahren sind<br />

auch die klassischen Gegengeschäftsformen<br />

(z. B.: Barter-, Kompensations- oder Parallelgeschäfte)<br />

nicht mehr systemkonform und<br />

daher unaktuell geworden. Vielmehr sind es<br />

heute projektbezogene Geschäftsfälle mit<br />

„off-set“, „off-take“ oder „buy-back“- Verpflichtungen,<br />

bei denen das Handelshaus die<br />

Funktion des „Abnehmers“ oder „Rückkäufers“<br />

übernimmt und dabei die Erfahrungen aus<br />

den früheren Gegengeschäftszeiten gut verwenden<br />

kann und einbringt.<br />

Da solche Transaktionen sowohl vertragstechnische<br />

als auch abwicklungs-, produkt- und<br />

absatzseitige Spezialkenntnisse erfordern,<br />

lohnt sich eine Zusammenarbeit mit unserem<br />

Handelshaus auf jeden Fall. Eingespielte<br />

Geschäftsbeziehungen und das daraus resultierende<br />

Know-how werden zum Vorteil des<br />

Kunden eingesetzt. Um mit Ihrem Geschäftspartner<br />

eine günstige Vertragsgestaltung<br />

erreichen zu können, ist eine Kontaktaufnahme<br />

mit F. J. Elsner & Co. GmbH zu einem<br />

möglichst frühen Zeitpunkt zu empfehlen.<br />

17


4 Auslandsleasing<br />

4.1 Cross Border Leasing<br />

4.1.1 Grundsätzliches<br />

Leasing ist eine Form der Investitionsgüterfinanzierung,<br />

bei der das ausschließliche<br />

Nutzungsrecht für das Investitionsgut dem<br />

Benützer in Form eines Mietvertrages eingeräumt<br />

wird, dieser aber im Gegensatz zur<br />

Kreditfinanzierung nicht zivilrechtlicher Eigentümer<br />

des Investitionsgutes ist. Beim Kauf<br />

(und einer angeschlossenen Kreditfinanzierung)<br />

ist der Benützer zugleich Eigentümer<br />

des Investitionsgutes, bei Leasing ist der<br />

Benützer des Investitionsgutes Mieter (oder<br />

Leasingnehmer), der Eigentümer Vermieter<br />

(oder Leasinggeber).<br />

Leasing ist eine Sonderform der Miete, wobei<br />

die <strong>Finanzierung</strong>sfunktion für den Vermieter<br />

in den Vordergrund tritt und andere aus dem<br />

Eigentum am Investitionsgut erwachsende<br />

Pflichten (und Rechte) wie z. B. die Verpflichtung<br />

zur Substanzerhaltung der Leasinggüter,<br />

die regelmäßige Wartung, dem Mieter (oder<br />

Dritten) übertragen werden.<br />

Leasingverträge werden über eine unkündbare<br />

„Grundmietzeit“ abgeschlossen, während der<br />

Kaufpreis der Investitionsgüter inklusive Zinsen<br />

durch die Bezahlung der Mieten (Leasingraten)<br />

amortisiert wird. Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

sieht der Vermieter seine (<strong>Finanzierung</strong>s-)<br />

Funktion als erfüllt an und wird nach einer problemlosen<br />

Verwertung des Investitionsgutes in<br />

Form eines Anschlussmietvertrages zu geringen<br />

Mieten oder des Verkaufes des Investitionsgutes<br />

trachten.<br />

Auslandsleasing ist eine relativ junge Form<br />

der <strong>Finanzierung</strong> im grenzüberschreitenden<br />

Handel von Investitionsgütern, für die es international<br />

unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

gibt. Diese Tatsache kann in der<br />

Praxis dazu führen, dass das Auslandsleasing<br />

gegenüber Kreditfinanzierungen in vielen Fällen<br />

aus steuerlicher Sicht günstiger ist.<br />

Auslandsleasing oder grenzüberschreitendes<br />

Leasing tritt in drei Erscheinungsformen auf, je<br />

nachdem wo Verkäufer, Vermieter und Mieter<br />

ansässig sind.<br />

Export- Import- Transitleasing<br />

leasing leasing<br />

Vermieter Land 1 Land 2 Land 1<br />

Mieter<br />

Exporteur<br />

Land 2 Land 2 Land 2<br />

(Verkäufer) Land 1 Land 1 Land 3<br />

Aufgrund der überwiegenden Bedeutung<br />

des Exportleasings beschränken sich die<br />

weiteren Ausführungen auf diesen Zweig<br />

des Auslandsleasings.<br />

4.1.2 Zeitlicher Ablauf eines<br />

Exportleasinggeschäfts<br />

Nachdem der ausländische Abnehmer (Mieter)<br />

die Auswahl einer für seine Zwecke am besten<br />

geeigneten (österreichischen) maschinellen<br />

Anlage abgeschlossen hat, tritt im Regelfall vor<br />

Abschluss eines Kaufvertrages der Vermieter<br />

auf und berät den Exporteur bei der Erstellung<br />

des kommerziellen Teiles des Kaufvertrags.<br />

Dies ist wichtig, da der Vermieter als Käufer<br />

den Kaufvertrag unterzeichnet und der Kaufvertrag<br />

und der Mietvertrag, insbesondere in<br />

den vertraglichen Vereinbarungen über die<br />

Zahlung des Kaufpreises, die Übernahme der<br />

Leasinggüter am Lieferort und die technischen<br />

Spezifikationen der Leasinggüter aufeinander<br />

abgestimmt sein müssen.<br />

Nach Unterzeichnung des Mietvertrags durch<br />

Vermieter und Mieter und nach Vorliegen sämtlicher<br />

Bedingungen zur Inkraftsetzung des Vertrags<br />

(Anzahlung, Vorlage von Bankgarantien<br />

etc.) führt der Vermieter die Bestellung beim<br />

Lieferanten durch, welcher das Leasingobjekt im<br />

Regelfall direkt an den Leasingnehmer liefert.<br />

Kosten im Zusammenhang mit dem Transport,<br />

Versicherung, Zoll u. a. werden entweder vom<br />

Exporteur oder vom Leasingnehmer getragen.<br />

18


4.1.3 Vorteile<br />

Neben der Übernahme des politischen, Transfer-,<br />

Währungs- und Delkredererisikos bestehen<br />

folgende für Leasing charakteristische Vorteile<br />

für den Exporteur:<br />

• Leasing ist einfach in der Abwicklung, an<br />

die Stelle des ausländischen Käufers tritt<br />

ein inländischer Käufer erster Bonität (z. B.<br />

die Raiffeisen-Leasing).<br />

• Die Bilanz wird um die Auslandsforderung<br />

verkürzt, die Debitorenverwaltung entfällt,<br />

das Geschäft wird zum Bargeschäft<br />

(Liquiditätswirkung).<br />

• Alle Vorteile des Leasings für den ausländischen<br />

Abnehmer sind auch Vorteile des<br />

Exporteurs, da bei einer Gesamtbetrachtung<br />

des <strong>Finanzierung</strong>s- und Lieferangebots eine<br />

günstige <strong>Finanzierung</strong>svariante oftmals auch<br />

die Anschaffungsentscheidung des Abnehmers<br />

maßgeblich beeinflusst.<br />

Folgende für Leasing charakteristische Vorteile<br />

können für den ausländischen Abnehmer je nach<br />

der Gesetzeslage in seinem Land bestehen:<br />

• Die Mieten sind im Normalfall unter Berücksichtigung<br />

lokaler Gegebenheiten steuerlich<br />

abzugsfähig. Dies führt bei einer Grundmietzeit,<br />

die unter der Abschreibungsdauer<br />

der Leasinggüter im Abnehmerland liegt,<br />

zu erheblichen Nettokostenvorteilen aus<br />

Steuerstundungseffekten.<br />

• Die Wareneinfuhr unter Leasingverträgen kann<br />

als „vorübergehend“ klassifiziert werden, was<br />

in einigen Ländern Zollerleichterungen zur<br />

Folge haben kann. Anstelle der Bezahlung<br />

der gesamten Einfuhrabgaben bei Einfuhr<br />

(wie auf der Basis eines Kaufvertrags erforderlich)<br />

kann eine jährliche Bezahlung der auf<br />

die Summe der jährlichen Leasingentgelte entfallenden<br />

Einfuhrabgaben im Abnehmerland<br />

vorgesehen sein. Die aus dieser Zollstundung<br />

resultierenden Nettokostenvorteile können<br />

erheblich sein.<br />

• Leasingverbindlichkeiten sind meist bilanzneutral;<br />

in vielen Ländern werden Leasing-<br />

verbindlichkeiten nicht unmittelbar in der<br />

Bilanz ausgewiesen und verbessern u. U.<br />

ihr optisches Erscheinungsbild.<br />

• Leasingraten stellen eine gleich bleibende<br />

Belastung dar. In der Anlaufphase der<br />

Investition ist durch die Vereinbarung gleich<br />

bleibender Leasingraten eine geringere<br />

Anfangsbelastung für den Abnehmer gegeben<br />

als bei Exportkrediten, bei denen am<br />

Beginn der Laufzeit die Gesamtbelastung bei<br />

gleich bleibenden Kapitalraten am höchsten<br />

ist. Selbst bei Exportleasing unter Garantie<br />

der Oesterreichischen Kontrollbank ist die<br />

Vereinbarung gleich bleibender Leasingraten<br />

unter Inanspruchnahme günstiger OeKBeigener<br />

Refinanzierungsmittel möglich.<br />

• Exportleasing ermöglicht eine einfache<br />

Dokumentation. An die Stelle von Kauf- und<br />

Kreditvertrag tritt ein Leasingvertrag.<br />

• Bei Exportleasing ist die Festsetzung der<br />

Leasingentgelte nach individuellen, auf den<br />

Cashflow des Mieters abgestimmten<br />

Bedürfnissen möglich.<br />

4.1.4 Voraussetzungen<br />

• Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Land<br />

des Abnehmers müssen „leasingfreundlich“<br />

sein, d. h. Leasing muss als <strong>Finanzierung</strong>sform<br />

im Abnehmerland akzeptiert sein.<br />

• Die Investitionsgüter müssen beweglich sein<br />

(z. B. maschinelle Anlagen).<br />

• Der ausländische Abnehmer stellt Banksicherheiten<br />

für die Bezahlung der Mieten<br />

zur Verfügung. Von dem Erfordernis von<br />

Bankgarantien kann für international bekannte<br />

Abnehmer mit erstklassiger Bonität<br />

oder staatliche Abnehmer in Einzelfällen<br />

abgegangen werden. Auch für Exportleasing<br />

unter Garantie der OeKB ist die<br />

Besicherung der Leasingraten durch<br />

die Hausbank des Mieters erforderlich.<br />

Alternative Formen der Besicherung sind<br />

Rücknahmegarantien von Lieferanten<br />

oder Mietengarantien durch Dritte (z. B.<br />

Muttergesellschaft des Leasingnehmers).<br />

• Der Wert des Investitionsgutes muss mindestens<br />

EUR 200.000,– betragen.<br />

19


4.1.5 Notwendige Informationen für die<br />

Erstellung eines Leasing-Offerts<br />

• Firma und Adresse des (österreichischen)<br />

Exporteurs (Lieferanten)<br />

• Firma und Adresse des Herstellers, wenn<br />

vom Exporteur verschieden<br />

• Firma und Adresse des ausländischen<br />

Abnehmers<br />

• Firma und Adresse des Garanten (bzw.<br />

Hausbank des ausländischen Abnehmers)<br />

• Art der Leasinggüter<br />

• Österreichische Wertschöpfung an den Investitionsgütern<br />

(für die Prüfung der OeKB-Fähigkeit)<br />

• Vorgesehenes Lieferdatum<br />

• Für den Export erforderliche spezielle<br />

Bewilligungen, Lizenzen usw.<br />

• Für den Import ins Abnehmerland erforderliche<br />

offizielle Bewilligungen<br />

• Währung und Höhe des Kaufpreises<br />

• Gewünschte Währung, in der die Leasingraten<br />

bezahlt werden sollen, wenn diese<br />

von der Kaufpreiswährung abweicht<br />

• Sonderwünsche bezüglich der Höhe der<br />

Leasingraten während der Grundmietzeit.<br />

4.1.6 Was sollte man noch über<br />

Exportleasing wissen?<br />

Exportleasing ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch unter Garantie der Oesterreichischen<br />

Kontrollbank möglich, wobei eine<br />

Garantie G1c auf Antrag gewährt wird.<br />

Grundsätzlich deckt eine OeKB-Garantie das<br />

Delkredererisiko (wirtschaftliche Haftungsfälle)<br />

sowie politische Risken und Transferrisken ab.<br />

Die OeKB zeigt sich bei der Bewertung der Kri-<br />

terien, die für die Übernahme einer Garantie bei<br />

Exportleasinggeschäften erfüllt sein müssen,<br />

flexibel, jedoch müssen folgende grundlegende<br />

Erfordernisse erfüllt werden:<br />

• Bei der Absicherung österreichischer Exporte<br />

steht die inländische Wertschöpfung im Vordergrund.<br />

Die Globalisierung und Internationalisierung<br />

der Wirtschaft macht es jedoch<br />

erforderlich, Auslandsanteile in vermehrtem<br />

Ausmaß mitzudecken.<br />

Der Umfang, in dem Lieferungen/Leistungen<br />

ausländischen Ursprungs in die Deckung einbezogen<br />

werden können, richtet sich nach<br />

• der Fristigkeit des versicherten Exportgeschäfts,<br />

• der Bonitätseinstufung des zu versichernden<br />

Abnehmerlandes sowie<br />

• der Höhe des zu versichernden Risikos.<br />

(Details dazu sind in der Broschüre Exportund<br />

EU-Förderungen/Internationalisierung zu<br />

ersehen.)<br />

• Der Leasingvertrag muss eine Mietvorauszahlung<br />

in Höhe von mindestens 15 % des<br />

Kaufpreises der Leasinggüter vorsehen.<br />

• Die Leasingraten müssen halbjährlich oder<br />

öfter (beginnend spätestens 6 Monate nach<br />

Auslieferung) zahlbar sein.<br />

• Der Mieter muss eine Garantie seiner<br />

Hausbank beibringen.<br />

Die Leasingraten sind sowohl bei der Abwicklung<br />

unter Garantie der OeKB als auch ohne<br />

Garantie der OeKB in jeder frei konvertierbaren<br />

Währung vereinbar, vorteilhaft ist jedoch die<br />

Abwicklung in EUR. Die Leasingraten können<br />

entweder über die gesamte Grundmietzeit fix<br />

vereinbart oder an geänderte Refinanzierungskonditionen<br />

(anhand von Interbanksätzen)<br />

gebunden werden. Im letzteren Fall erfolgt<br />

eine Neuberechnung der Mietentgelte nach<br />

jedem Anpassungsstichtag.<br />

Bei Abschluss des Mietvertrags im Ausland<br />

verbleibt der Originalmietvertrag im Ausland<br />

und damit entfällt die Mietvertragsgebühr.<br />

Somit ist die Exportleasingfinanzierung ohne<br />

gesetzliche Gebührenbelastung möglich.<br />

4.1.7 Welche Kosten entstehen durch<br />

Exportleasing?<br />

Vom Vermieter werden auf Anfrage und Bereitstellung<br />

der o. a. Informationen unverbindliche<br />

Indikationen für die Höhe der Leasingraten<br />

20


abgegeben, bei Abgabe einer Festzusage ist<br />

die Bezahlung einer Bereitstellungsprovision<br />

vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Beginn<br />

des Mietvertrags vorgesehen.<br />

Der Kalkulation der Leasingentgelte wird ein<br />

Zinssatz zugrunde gelegt, der Kreditzinssätzen<br />

vergleichbarer <strong>Finanzierung</strong>en entspricht.<br />

4.2 Immobilienleasing im Ausland<br />

Immobilien spielen eine zentrale Rolle im<br />

betrieblichen Wertschöpfungsprozess vieler<br />

Unternehmen, binden allerdings Kapital- und<br />

Managementkapazität, die an anderer Stelle<br />

in Kerngeschäftsfeldern oft effizienter eingesetzt<br />

werden kann. Das erforderliche<br />

immobilienspezifische Know-how ist zudem<br />

so umfangreich, dass nur ein vernetztes<br />

Arbeiten erfahrener Experten zum Erfolg führt.<br />

Die Raiffeisen-Leasing gewährleistet ihren<br />

Kunden dieses bereichsübergreifende<br />

Expertenwissen, das das Fundament für eine<br />

maßgeschneiderte Finanzdienstleistung ist,<br />

die Kosten limitiert, Termine einhält und<br />

Qualität sichert. Gerade im Ausland erweist<br />

sich Immobilienleasing als ein effektives<br />

Spezialprodukt mit hohem Dienstleistungscharakter,<br />

das insbesondere während der<br />

Bauphase eine spürbare Entlastung gegenüber<br />

der Eigeninvestition bietet.<br />

4.2.1 <strong>Finanzierung</strong>sobjekte<br />

Bei den zu finanzierenden Objekten handelt es<br />

sich um gewerbliche Immobilien, vorweg die<br />

„klassischen“ wie Büro-, Lager- und Produktionsgebäude,<br />

aber auch Immobilien mit einer<br />

spezifischen Nutzung wie z. B. Logistikzentren,<br />

Einzelhandelsfilialen und Kaufhäuser, Einkaufsund<br />

Fachmarktzentren sowie Hotels.<br />

Immobilienobjekte eignen sich dann für eine<br />

Leasingfinanzierung, wenn sie langfristig wirtschaftlich<br />

nutzbar sind, einen geeigneten<br />

Standort mit guter Infrastruktur und Verkehrsanbindung<br />

haben, flexibel verwendbar sind<br />

(d. h. eine Drittverwendungsmöglichkeit<br />

gegeben ist), ein gewisses Mindestvolumen<br />

(ca. EUR 3 Mio.) aufweisen, das den Strukturierungsaufwand<br />

rechtfertigt, und zudem bei<br />

Auslandsprojekten die Möglichkeit gegeben ist,<br />

ein etwaiges Länderrisiko der Investition über<br />

einen westlichen Garanten abzusichern. Höchste<br />

Priorität genießt jedoch die Objektbeurteilung.<br />

4.2.2 Leasingvarianten<br />

Die Leasingengagements unterscheiden sich<br />

nach der Art der zugrunde liegenden Immobilieninvestition<br />

in folgende Leasingvarianten,<br />

wobei hier immer der zweckgebundene Nutzen<br />

und nicht das unbedingte Eigentum im Vordergrund<br />

steht:<br />

Beim Neubauleasing wird eine Immobilie nach<br />

den Vorgaben des Leasingnehmers durch ihn<br />

selbst im Rahmen eines Generalübernehmervertrages<br />

oder in unterschiedlichsten Varianten<br />

unter Einbindung des Raiffeisen-Leasing Baumanagements<br />

errichtet. Neben den reinen<br />

<strong>Finanzierung</strong>saspekten sind bei Neubauinvestitionen<br />

Aspekte der bautechnischen und wirtschaftlichen<br />

Optimierung von Bedeutung, die<br />

durch Dienstleistungen des Raiffeisen-Leasing<br />

Baumanagements abgedeckt werden können.<br />

Unter Buy and lease fallen solche Investitionen,<br />

bei denen ein vom Leasingnehmer ausgewähltes<br />

Objekt durch die Raiffeisen-Leasing<br />

erworben und langfristig an ihn verleast bzw.<br />

vermietet wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei<br />

in der Regel die Bewertung und die individuelle<br />

Gestaltung des Objekts, die ebenfalls<br />

durch spezielle Dienstleistungspakete des<br />

Raiffeisen-Leasing Baumanagements abgedeckt<br />

werden können.<br />

Bei Sale and lease back werden bereits im<br />

Eigentum des Leasingnehmers stehende Immobilien<br />

an die Raiffeisen-Leasing verkauft, bei<br />

Bedarf adaptiert und anschließend zurückgemietet.<br />

Steuerliche und betriebswirtschaftliche<br />

Optimierung sind hier die zentralen Aufgabenstellungen,<br />

die von den Experten der Raiffeisen-<br />

Leasing durch spezielle Konzeptionen und<br />

Vertragsgestaltungen gelöst werden können.<br />

21


4.2.3 Leasingmodelle<br />

Im internationalen Immobilienleasing gibt es<br />

keine festgesetzten Standardlösungen.<br />

Trotzdem werden keine Leasingmodelle erfunden,<br />

vielmehr steht im Vordergrund, welche<br />

Gestaltung in welchem Land unter Berücksichtigung<br />

der dort gegebenen Voraussetzungen<br />

am besten auf die spezifischen Bedürfnisse<br />

des Kunden und des Projekts passt. Für diese<br />

maßgeschneiderte Immobilienleasingfinanzierung<br />

stehen folgende Leasingmodelle zur<br />

Verfügung, wobei hier Überschneidungen<br />

möglich und durchaus üblich sind:<br />

• Operatingleasing (Operate Lease)<br />

• <strong>Finanzierung</strong>sleasing (Finance Lease)<br />

• Vollamortisationsleasing (Full Pay Out Lease)<br />

• Restwertleasing (mit oder ohne Depot)<br />

• Reine Miete/„<strong>Finanzierung</strong>smiete“/Mietkauf<br />

• IAS-/US-GAAP-konforme Modelle<br />

4.2.4 Die Projektgesellschaft<br />

Als projektbezogene, strukturierte <strong>Finanzierung</strong><br />

basiert das internationale Immobilienleasingkonzept<br />

der Raiffeisen-Leasing in den meisten<br />

Fällen auf einer eigens für das Immobilienprojekt<br />

gegründeten Projektgesellschaft, die auch<br />

steuer- und zivilrechtliche Eigentümerin ist. So<br />

lassen sich die Engagements strikt voneinander<br />

trennen und Risken bleiben auf die jeweilige<br />

Projektgesellschaft beschränkt. Der Kunde<br />

nutzt die Immobilie auf der Grundlage eines<br />

langfristigen Leasing-, Miet- oder Nutzungsvertrages,<br />

d. h. ohne die oft unerwünschte<br />

Eigenart einer wirtschaftlichen Zurechnung<br />

nutzt er die Immobilie wie ein Eigentümer<br />

und hat auch das Recht auf Untervermietung.<br />

Der Kunde hat somit den Vorteil der uneingeschränkten<br />

Nutzung des Objekts und der<br />

vollen künftigen Wertsteigerung wie bei einer<br />

Eigeninvestition.<br />

Die Projektgesellschaft ist die Drehscheibe für<br />

die perfekte Aufteilung der Rollen in einem<br />

durchdachten <strong>Finanzierung</strong>skonzept. In ihrem<br />

Aufbau beweist sich der Ideenreichtum der<br />

Leasinggesellschaft. Immobilien in Projektgesellschaften<br />

zu managen heißt, zum Teil sehr<br />

komplexe Vertragswerke schlüssig zu entwerfen,<br />

rasch zu realisieren und über viele Jahre<br />

auch unter wechselnden äußeren Bedingungen<br />

(Gesetzesänderungen etc.) verlässlich zu pflegen.<br />

Die Verwaltung aller von den Projektgesellschaften<br />

geschlossenen Verträge erfolgt<br />

durch die Raiffeisen-Leasing-Gruppe und bietet<br />

damit den Partnern die erwartete und geschätzte<br />

Sicherheit und Zuverlässigkeit bei langfristigen<br />

<strong>Finanzierung</strong>svorhaben.<br />

4.2.5 Das Servicepaket<br />

Durch die „off-balance“-Behandlung, also<br />

Bilanzierung und <strong>Finanzierung</strong> in einer<br />

Raiffeisen-Leasing-Projektgesellschaft,<br />

verbunden mit umfangreichen Dienstleistungen<br />

und Experten-Know-how aus den<br />

unterschiedlichen Fachbereichen können<br />

unterschiedlichste Aufgabenstellungen für<br />

den Leasingnehmer gelöst werden. Das<br />

entsprechende Servicepaket ist umfassend<br />

und enthält auch Baumanagementleistungen<br />

und versicherungstechnische Lösungen:<br />

• Fundierte Marktexpertisen in den Ländern<br />

Mittel- und Osteuropas<br />

• Volks-/betriebswirtschaftliche Beratung bei<br />

Betriebserweiterung/-gründung in einem<br />

mittel- und osteuropäischen Land<br />

• Professionelle Standortanalysen<br />

• Standortsuche und Immobilienakquisition<br />

samt Koordinierung der Liegenschaftsverträge<br />

und der Grundbuchseintragung<br />

• Rechtliche und technische Aufbereitung<br />

des Grundstücks (Grundstückswidmung,<br />

Baugenehmigung etc.)<br />

• Juristische und steuerliche Beratung und<br />

Konzeptionierung samt Koordination aller für<br />

die Durchführung des Projekts notwendigen<br />

Verträge und Vereinbarungen<br />

• Entwicklung von schlüssigen <strong>Finanzierung</strong>skonzepten<br />

• Technische Beratung/Leistung – ein umfangreiches<br />

Gebiet, das durch ein breites<br />

Leistungsspektrum des Raiffeisen-Leasing<br />

22


Baumanagements abgedeckt wird, dessen<br />

Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, dass durch<br />

fachlich kompetente Steuerung der Bauplanung<br />

und des Bauablaufs das Projekt<br />

hinsichtlich der Planungs-, Gestehungs-,<br />

Betriebs- und Erhaltungskosten den<br />

Grundsätzen der Ökonomie Rechnung trägt.<br />

• Begleitende Baukontrolle bzw. Baumanagement<br />

auf Wunsch<br />

- Formale Beauftragung der Professionisten<br />

- Formale Prüfung der Rechnungen<br />

- Auszahlung von Teil- und Schlussrechnungen<br />

unter Einhaltung der vereinbarten<br />

Zahlungsmodalitäten wie Nachlass,<br />

Skonto, Deckungsrücklass<br />

- Regelmäßige Auszahlungslisten<br />

- Umsatzsteuerverrechnung mit dem<br />

Finanzamt<br />

- Evidenzhaltung von Gewährleistungsund<br />

Garantieansprüchen, Haftrücklässen<br />

- Buchhalterische und EDV-mäßige Abwicklung<br />

- Erstellung des Übergabeprotokolls und<br />

der Endabrechnung<br />

• Versicherungsberatung und Angebot von<br />

speziellen und kostengünstigen Versicherungsmöglichkeiten<br />

für die Bauzeit und die<br />

Grundmietzeit sowie Schadensabwicklung<br />

• Optimierung des Zahlungsflusses über die<br />

Grenze im Rahmen der Raiffeisengruppe mit<br />

ihren Netzwerkbanken, die vor Ort auch für<br />

das Tagesgeschäft zur Verfügung stehen<br />

4.2.6 Vorteile<br />

Immobilienleasing bedeutet aber auch aktives<br />

Bilanzmanagement. Die „off-balance“-Behandlung<br />

aus Sicht des Kunden ist das prägende<br />

Element des Produkts. Für die bilanzielle<br />

Zurechnung ist das steuer- und zivilrechtliche<br />

Eigentum an der Immobilie entscheidend. Nur<br />

eine durchdachte und sorgfältige Gestaltung der<br />

Leasingverträge zu Beginn und der speziellen<br />

Regelungen am Vertragsende gewährleistet<br />

die angestrebte Bilanzneutralität – sowohl<br />

unter HGB als auch unter IAS und US-GAAP.<br />

Durch die bilanzneutrale, zum Teil 100%ige<br />

<strong>Finanzierung</strong> bleiben Kapitalreserven vorhanden,<br />

Barmittel können lukrativer im Umlaufvermö-<br />

gen verwendet werden, die Kreditlinien und<br />

Vermögenswerte bleiben unberührt und Liquidität<br />

wird geschaffen. Die 100%ige <strong>Finanzierung</strong><br />

basiert auf der Bonität des Leasingnehmers,<br />

schont dessen Eigenkapital im größtmöglichen<br />

Ausmaß, wird aber oft erst durch die richtige<br />

Strukturierung und Gestion in einer Projektgesellschaft<br />

erreicht.<br />

Wichtige Bilanzkennzahlen wie z. B. return on<br />

equity oder return on assets, die Eigenkapitalquote<br />

und der Cash flow, können durch die<br />

richtige Leasingkonzeption positiv beeinflusst<br />

werden. Über die Gestaltung der Leasingbzw.<br />

Mietverläufe, die wie bei keinem anderen<br />

<strong>Finanzierung</strong>sprodukt an die Bedürfnisse des<br />

Kunden angepasst werden können, kann auch<br />

eine effiziente Ergebnis- und Liquiditätssteuerung<br />

erfolgen. Leasing bietet durch das gleich<br />

bleibende Entgelt eine klare Kalkulationsgrundlage<br />

und ermöglicht somit eine gleich<br />

bleibende Ertragslage.<br />

Ein weiterer herausragender Vorteil des Produkts<br />

ist die steuerliche Optimierung. Der<br />

körperschaftsteuerliche Gewinn wird reduziert,<br />

da die Leasingrate als Aufwand gilt. Etwaige<br />

Steuervorteile bei Gemeinde-/Kommunalsteuern<br />

im jeweiligen Land sind möglich und werden<br />

zweckdienlich in das Konzept eingebracht. Die<br />

teilweise hohen Transfersteuern können im<br />

Falle von Gesellschaftskäufen vermieden werden.<br />

Die Aussteuerung der Projektgesellschaft<br />

ist langfristig möglich, und eine eventuelle<br />

Steuerproblematik verbleibt bis zum Ende der<br />

Laufzeit in der Projektgesellschaft.<br />

Trotz der vielfältigen Vorteile gibt es oft nur<br />

eine Motivation für Immobilienleasing, jedoch<br />

bildet erst das Bündel von Leistungen die<br />

Problemlösung, die für den Kunden jenes<br />

maßgeschneiderte Unikat ausmacht, welches<br />

in der Folge gerne als zusätzliches, oft sogar<br />

als grundsätzlich präferiertes <strong>Finanzierung</strong>sinstrument<br />

Einsatz findet.<br />

23


4.2.7 Herausforderungen<br />

Den vielfältigen Herausforderungen im Bereich<br />

Immobilienleasing in Mittel- und Osteuropa, die<br />

sich durch die Unterschiede im Bürgerlichen<br />

Gesetz und in Steuerthematiken, aber auch<br />

durch kurzfristige rechtliche oder steuerliche<br />

Änderungen, ungenaue oder einschränkende<br />

Leasinggesetze, die fehlende Langfristigkeit in<br />

Verwaltung und Rechtsübung, eine mangelnde<br />

Aktualität der Grundbücher, eine langfristige,<br />

bürokratische Mehrwertsteuervergütung,<br />

Wechselkursrisken etc. ergeben, begegnet die<br />

Raiffeisen-Leasing durch folgende Maßnahmen:<br />

• Externe Partner (Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer, Makler, Projektentwickler,<br />

Bautechniker) werden sorgfältig ausgewählt.<br />

• Landesinterne <strong>Finanzierung</strong>smöglichkeiten<br />

werden von den Experten präzise vorbereitet.<br />

• Länderspezifika (steuer- und zivilrechtliche<br />

Besonderheiten) werden regelmäßig aktualisiert.<br />

• Westliche/internationale Unternehmen und<br />

Gruppen werden als Sicherheitskriterium in<br />

die <strong>Finanzierung</strong>skonstruktion eingebunden.<br />

• Nach Möglichkeit werden Länderrisken<br />

(politisches Risiko/Transferrisiko) über<br />

Versicherungen und Garantiegesellschaften<br />

(OeKB, MIGA u. a.) abgesichert.<br />

Die Raiffeisen-Leasing nimmt die Heraus-<br />

forderungen des erweiterten Europa an. Somit<br />

können österreichische wie internationale<br />

Unternehmen sowohl auf als auch mit einer<br />

Leasinggesellschaft bauen, die sie über die<br />

eigenen Landesgrenzen hinweg bei ihren<br />

Investitionen unterstützt – fast so, als wäre<br />

es ein inländisches Geschäft.<br />

24


5 Außenhandelsservice<br />

5.1 Einleitung<br />

Die österreichische Wirtschaft ist export- und<br />

importseitig eng mit dem Ausland verbunden,<br />

wobei dem Export sowohl gesamtwirtschaftlich<br />

als auch einzelwirtschaftlich eine besondere<br />

Bedeutung zukommt. Exporte sind speziell für<br />

Länder mit einem kleinen Heimmarkt wichtig<br />

und stärken insbesondere den lokalen Arbeitsmarkt.<br />

Als denkwürdiges Ereignis ist in diesem<br />

Zusammenhang der im Jahre 2002 erstmals<br />

seit 45 Jahren erzielte österreichische Handelsbilanzüberschuss<br />

zu nennen.<br />

Für den einzelnen Unternehmer sind Erfolge<br />

im Auslandsgeschäft immer häufiger Existenz<br />

entscheidend – tragen Exporte doch wesentlich<br />

zu einer Umsatzausweitung, schnellerem<br />

Wachstum, Rationalisierungsvorteilen, höherer<br />

Kapazitätsauslastung und mehr Unabhängigkeit<br />

vom Inlandsmarkt bei.<br />

Die Raiffeisen Bankengruppe sieht es daher als<br />

eine wesentliche Aufgabe an, auslandsorientierte<br />

Unternehmungen tatkräftig zu unterstützen<br />

und hat bereits 1972 Kompetenzzentren<br />

für den Außenhandel bei den Raiffeisen-<br />

Landesbanken in allen Bundesländern und<br />

in der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG<br />

eingerichtet. Dabei hat es sich gezeigt, dass<br />

Exporteure nicht nur an günstigen <strong>Finanzierung</strong>en<br />

und rascher Abwicklung des Zahlungsverkehrs,<br />

sondern darüber hinaus an einer<br />

umfassenden Beratung sowie an geeigneten<br />

Informationen in allen nur erdenklichen Bereichen<br />

des Auslandsgeschäfts interessiert sind.<br />

Deshalb bietet die Raiffeisen Bankengruppe im<br />

Rahmen des Raiffeisen-Außenhandelsservice<br />

ihren Kunden zur Abrundung der ”normalen”<br />

Bankdienstleistungen eine umfangreiche Service-Palette<br />

an, um jeden Raiffeisenkunden von<br />

der Geschäftsanbahnung bis zur Zahlungsabwicklung<br />

bestens zu betreuen. Die Zielsetzung<br />

ist, Kunden geld- und warenseitig aus einer<br />

Hand zu beraten.<br />

5.2 Auskunftsservice<br />

Die Informationseinholung über ausländische<br />

Vertragspartner ist – insbesondere bei<br />

Erstgeschäften – der wichtigste und zugleich<br />

kostengünstigste Schritt zur Vermeidung<br />

von Zahlungsausfällen. Das Vorliegen einer<br />

positiven Auskunft einer Bank oder einer internationalen<br />

Handelsauskunftei stellt also eine<br />

unabdingbare Voraussetzung für einen Geschäftsabschluss<br />

mit einem neuen Vertragspartner<br />

dar. Aber auch über Geschäftspartner,<br />

mit denen laufend Geschäfte abgewickelt<br />

werden, sollte von Zeit zu Zeit eine derartige<br />

Information eingeholt werden. Nach dem<br />

Auskunftgeber kann man zwischen Bankauskünften<br />

und so genannten Büroauskünften<br />

unterscheiden:<br />

Bankauskünfte werden üblicherweise von der<br />

Hausbank des Geschäftspartners angefordert<br />

und sind meist sehr allgemein gehalten.<br />

Für den geübten Leser lässt sich jedoch<br />

auch aus den allgemeinen Formulierungen<br />

ein gutes Bild über die Bonität des Vertragspartners<br />

ableiten.<br />

Auskünfte von Handelsauskunfteien (oder kurz<br />

Büroauskünfte) werden von meist international<br />

tätigen Firmen erteilt, die sich auf die Informationsbeschaffung<br />

und -sammlung über Firmen<br />

spezialisiert haben.<br />

Bank- und Büroauskünfte können entweder<br />

direkt bei der jeweiligen Bank oder Auskunftei,<br />

über die österreichische Handelsdelegation<br />

im Land des ausländischen Vertragspartners<br />

oder über Ihre Raiffeisenbank eingeholt werden.<br />

Bei der Einholung einer Auskunft über die<br />

Raiffeisenbank werden Ihnen die Selbstkosten<br />

der Auskunft weiterverrechnet.<br />

Für Auskünfte einer Auskunftei richten sich die<br />

Kosten meist nach der Geschwindigkeit der<br />

Auskunftserteilung. Je schneller die Auskunft<br />

benötigt wird, desto höher sind die Kosten.<br />

25


Bei der Auskunftseinholung sollte immer angegeben<br />

werden, wie hoch der beabsichtigte<br />

Lieferantenkredit sein wird, damit in der<br />

Auskunftsanforderung konkret auf diesen<br />

Betrag eingegangen werden kann. Wird die<br />

Auskunft für die Beantragung einer Bundesgarantie<br />

der Oesterreichischen Kontrollbank<br />

benötigt, muss die Auskunft auf jeden Fall<br />

eine klare Stellungnahme zum angefragten<br />

(Lieferanten-)Kredit beinhalten.<br />

5.3 Information<br />

Gerade im Auslandsgeschäft hat der Ausspruch<br />

„Information ist das halbe Geschäft“<br />

eine enorme Bedeutung. Beim Eintritt in neue,<br />

unbekannte Märkte sind brauchbare Informationen<br />

über das jeweilige Land – und natürlich<br />

auch über den jeweiligen Geschäftspartner –<br />

von besonderer Wichtigkeit. Aber auch bei<br />

der Bearbeitung bereits bekannter Märkte<br />

ist es unbedingt notwendig, ständig auf dem<br />

Laufenden zu bleiben.<br />

Durch den ständigen Kontakt mit unseren<br />

Beteiligungsbanken, ausländischen Filialen,<br />

Repräsentanzen und Korrespondenzbanken<br />

steht uns jederzeit eine Fülle von länderspezifischen<br />

Informationen über Währungsund<br />

Wirtschaftslage, Ein- und Ausfuhrbestimmungen,<br />

Handelsabkommen, Projekte, Zollund<br />

Devisenbestimmungen u. a. m. zur Verfügung.<br />

Diese Informationen werden in<br />

unseren regelmäßig erscheinenden Informationsbroschüren<br />

veröffentlicht oder von den<br />

Raiffeisen-Außenhandelsberatern in individuellen<br />

Kundengesprächen weitergegeben bzw. auf<br />

Anfrage gerne für Sie eingeholt.<br />

5.3.1 Raiffeisen International<br />

Kundenmagazin<br />

Das Raiffeisen Kundenmagazin „Raiffeisen<br />

International“ greift neben ausführlichen<br />

Länderberichten Themen auf, die für Sie als<br />

auslandsorientierter Unternehmer von Interesse<br />

sind und Ihnen zusätzliches Know-how<br />

vermitteln, wie etwa Wirtschaftsinformationen,<br />

Marktforschungsergebnisse und Fachberatung,<br />

aber auch Steuer- und Ostbörsetipps,<br />

Unternehmensportraits, neue auslandsbezogene<br />

Bankprodukte etc. Sie können unsere<br />

alle zwei Monate erscheinende Informationsbroschüre<br />

über jede Raiffeisenbank beziehen.<br />

5.3.2 Raiffeisen International Directory<br />

Das Raiffeisen International Directory gibt einen<br />

Überblick über die bestehenden weltweiten<br />

Niederlassungen der Raiffeisen Bankengruppe<br />

Österreich sowie deren im Ausland tätigen<br />

Spezialgesellschaften (Leasing, Versicherung,<br />

Bausparkassen, Investment-Gesellschaften etc).<br />

Das Verzeichnis erscheint einmal jährlich im<br />

Oktober. Zusätzliche Exemplare liegen in den<br />

AHS-Stellen der Raiffeisen-Landesbanken bzw.<br />

der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG auf<br />

und können dort kostenlos bestellt werden.<br />

Gerne senden wir Ihnen das Directory auch<br />

per e-mail zu.<br />

5.3.3 Raiffeisen Finanzplatz<br />

Zentraleuropa<br />

Die neue Broschürenserie „Finanzplatz<br />

Zentraleuropa“ umfasst derzeit die Länder<br />

Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Polen,<br />

Serbien und Montenegro (ab 2004 verfügbar),<br />

Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn.<br />

Der jeweilige Finanzplatz mit den Themen<br />

Auslandsinvestitionen, Investitionsförderungen,<br />

Steuern, Grunderwerb durch Ausländer,<br />

Schiedsgericht für Streitfälle, Privatisierung,<br />

Börse, Banken/Zahlungsverkehr/Kontoführung,<br />

Informationen für Exporteure/Investoren, Kurzvorstellung<br />

der Produkte der Raiffeisenbank<br />

vor Ort wird beleuchtet.<br />

26


5.3.4 Analysen/Reports der Raiffeisen-<br />

Niederlassungen weltweit<br />

Die in englischer Sprache erscheinenden<br />

Publikationen der weltweiten Raiffeisen-<br />

Niederlassungen finden Sie zum „Download“<br />

auf folgenden Raiffeisen Homepages:<br />

www.raiffeisen.at, www.rzbgroup.com bzw.<br />

www.rzb.at.<br />

5.4 Beratung<br />

Im Zuge der Akquisition und Abwicklung von<br />

Auslandsgeschäften ergeben sich laufend Fragen<br />

hinsichtlich Vertragsgestaltung, Gestaltung der<br />

Liefer- und Zahlungsbedingungen, Wahl der<br />

Rechnungswährung, Absicherung der verschiedenen<br />

Exportrisken, Formulierung von<br />

Bankgarantien oder Übernahme von Gegengeschäftsverpflichtungen.<br />

Wenden Sie sich daher an einen Raiffeisen-<br />

Außenhandelsberater, der Ihnen bei der<br />

Beantwortung dieser Fragen gerne behilflich<br />

ist und Sie in allen Phasen Ihres Auslandsgeschäftes<br />

individuell berät. Ein Gespräch mit<br />

Ihrem Raiffeisen-Außenhandelsberater – zu<br />

einem möglichst frühen Zeitpunkt – trägt dazu<br />

bei, Ihr Auslandsgeschäft in die richtigen<br />

(Erfolgs-) Bahnen zu lenken.<br />

Im Mittelpunkt jeder Beratung steht immer die<br />

Beurteilung des gesamten Auslandsgeschäfts.<br />

Ihr Raiffeisen-Außenhandelsberater ist stets<br />

bemüht, Ihnen ein umfassendes Lösungspaket<br />

anzubieten, das die Besonderheiten und spezifischen<br />

Probleme Ihres Auslandsgeschäfts in<br />

bestmöglicher Weise berücksichtigt – sei es<br />

der erste Schritt über die Grenze, die Abwicklung<br />

routinemäßiger Exportgeschäfte oder die<br />

Gründung einer eigenen Auslandsniederlassung.<br />

5.5 Vermittlung von Vertriebs- und<br />

Handelspartnern<br />

Wir bieten international tätigen Kunden die Vermittlung<br />

von Handels- und Vertriebspartnern<br />

wie folgt an:<br />

• In Österreich: Für ausländische Firmenkunden<br />

durch entgeltliche Einschaltung in unserem<br />

Kundenmagazin „Raiffeisen International“.<br />

Aktive Bekanntgabe von Firmenadressen:<br />

Ausländischen Firmen stellen wir entgeltlich<br />

österreichische Firmenadressen zur Verfügung.<br />

Das Service kostet dzt. (Stand Juli 03)<br />

EUR 150,– (+ 20 % MWSt), unabhängig<br />

von der Anzahl der Adressen.<br />

• In Mittel- und Osteuropa: Wir stellen Adressen<br />

von Geschäftspartnern, die wir von unseren<br />

Netzwerkbanken in Bosnien und Herzegowina,<br />

Bulgarien, Kroatien, Polen, Russland,<br />

Rumänien, Serbien und Montenegro,<br />

Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ukraine,<br />

Ungarn und Weißrussland erhalten, zum<br />

Preis von derzeit EUR 150,– (+ 20 % MWSt)<br />

pro Land – unabhängig von der Anzahl der<br />

Adressen – zur Verfügung.<br />

5.6 Global Account Opening bei<br />

den Raiffeisen-Netzwerkbanken in<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

Für viele Unternehmen bedeutet eine Geschäftsausweitung<br />

und Kontoeröffnung in<br />

Mittel- und Osteuropa weitgehend Neuland:<br />

andere Sprachen, neue Rechtssysteme,<br />

verschiedene Steuergesetze etc.<br />

Das Kundenservice „Global Account Opening<br />

Service“ vereinfacht und beschleunigt für Firmen-<br />

und Privatkunden das Kontoeröffnungsprozedere<br />

bei unseren Netzwerkbanken in:<br />

27


In der Folge kann von Ihnen das gesamte<br />

Produkt- und Dienstleistungsangebot der<br />

Raiffeisen-Netzwerkbanken und deren Filialen,<br />

die ihrerseits optimale Verbindung zu den Märkten<br />

dieser Region garantieren, genutzt werden.<br />

Die Vorteile, die Kunden bei diesem Global<br />

Account Opening Service genießen, sind:<br />

• Die Kontoeröffnung bei der gewünschten<br />

Netzwerkbank wird bequem, schnell und ein-<br />

fach zentral über die Außenhandelsservice-<br />

Stellen der Raiffeisen-Landesbanken bzw.<br />

der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG<br />

abgewickelt.<br />

• Sie erhalten die Kontoeröffnungsunterlagen<br />

des gewünschten Landes per e-Mail vom<br />

Außenhandelsservice. Die Kontoeröffnungsunterlagen<br />

werden von Ihnen firmenmäßig<br />

gefertigt und gemeinsam mit den erforderlichen<br />

Dokumenten an die Außenhandelsservice-Stellen<br />

retourniert.<br />

• Sie ersparen sich viel Zeit und erhebliche<br />

Reisekosten, da Sie nicht in das jeweilige<br />

Land reisen müssen, um das gewünschte<br />

Konto zu eröffnen.<br />

Netzwerkbanken<br />

Belarus Priorbank JSC<br />

Bosnien und Herzegowina Raiffeisen Bank d.d. Bosna i Hercegovina<br />

Bulgarien Raiffeisenbank (Bulgarien) AD<br />

Kosovo Raiffeisen Bank Kosovo JSC<br />

Kroatien Raiffeisenbank Austria d.d.<br />

Malta Raiffeisen Malta Bank plc<br />

Polen Raiffeisen Bank Polska S.A.<br />

Rumänien Raiffeisen Bank S.A.<br />

Russland ZAO Raiffeisenbank Austria<br />

Serbien und Montenegro Raiffeisenbank a.d.<br />

Slowakei Tatra banka a.s.<br />

Slowenien Raiffeisen Krekova Banka d.d.<br />

Tschechien Raiffeisenbank a.s.<br />

Ukraine JSCB Raiffeisenbank Ukraine<br />

Ungarn Raiffeisen Bank Rt<br />

5.7 Kontoeröffnung bei Kooperationspartnerbanken<br />

im Ausland<br />

Die Raiffeisen Bankengruppe bietet Hilfestellung<br />

für Kunden an, die eine Kontoeröffnung<br />

im Ausland bei unseren Kooperationspartnerbanken<br />

sowie Korrespondenzbanken weltweit<br />

wünschen. Wir begleiten den Kunden zu den<br />

Banken und bieten ein umfassendes Service.<br />

Unsere Repräsentanzen in Frankreich, Italien,<br />

Belgien, Litauen, Russland, USA, China, Indien,<br />

Iran, Südkorea und Vietnam unterstützen unsere<br />

Raiffeisen-Kunden bei der Kontoeröffnung noch<br />

zusätzlich. Für dieses Service verrechnen wir<br />

für jede Kontoeröffnung bei unseren Korrespondenzbanken<br />

EUR 300,–.<br />

28


6 Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft<br />

Für Unternehmen, die im Außenhandel tätig<br />

sind, ist die Frage nach der Gestaltung ihrer<br />

vertraglichen Beziehungen mit ihren ausländischen<br />

Geschäftspartnern von besonderer<br />

Bedeutung. Dass die sorgfältige Ausarbeitung<br />

und Formulierung von Verträgen eine wichtige<br />

Voraussetzung für die spätere klaglose<br />

Abwicklung ist, trifft ganz allgemein auf<br />

Geschäftsabschlüsse zu. Bei Geschäften zwischen<br />

Unternehmen, die ihre Niederlassungen<br />

in verschiedenen Staaten haben, ist das<br />

Augenmerk auf zusätzliche Aspekte zu richten,<br />

die im Folgenden dargelegt werden sollen.<br />

6.1 Bestrebungen zur Schaffung<br />

überstaatlicher Normen<br />

Schon lange Zeit sind Bestrebungen im Gange,<br />

überstaatliche Rechtsnormen zu entwickeln,<br />

die auf internationale Geschäfte Anwendung<br />

finden. In den vergangenen Jahrzehnten ist<br />

dies auf verschiedenen Gebieten gelungen,<br />

z. B. im Bereich der Wertpapiergeschäfte oder<br />

des Transportwesens. Hervorzuheben ist das<br />

Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen<br />

über internationale Warenkaufverträge,<br />

das weiter unten genauer behandelt wird. Von<br />

besonderer Bedeutung ist auch das<br />

Europäische Schuldvertragsübereinkommen<br />

(„EVÜ“), das im gesamten EU-Raum gilt und<br />

in Österreich seit 1. 12. 1998 in Kraft ist.<br />

6.1.1 Unterschiede der verschiedenen<br />

Rechtsordnungen<br />

Trotz dieser Erfolge gilt nach wie vor der Grundsatz,<br />

dass jeder Staat, in manchen Ländern<br />

wie z. B. USA sogar jeder Bundesstaat, eine<br />

eigene Rechtsordnung hat, deren einzelne<br />

Regelungen sich von denen in anderen<br />

Rechtsordnungen oft grundlegend unterscheiden.<br />

Natürlich kommt es bisweilen aufgrund<br />

historischer Entwicklungen zu Ähnlichkeiten<br />

oder sogar Übereinstimmungen von rechtlichen<br />

Vorschriften in verschiedenen Ländern.<br />

So hat z. B. der französische Code Civil das<br />

Zivilrecht der romanischen Länder oder das<br />

deutsche Bürgerliche Gesetzbuch das Zivilrecht<br />

Japans beeinflusst, sind in US-Bundesstaaten<br />

mitunter jahrhundertealte Entscheidungen<br />

englischer Gerichte maßgeblich. In Österreich<br />

und in Deutschland gelten nahezu gleiche<br />

handelsrechtliche Vorschriften. Die in den<br />

letzten Jahren in den Ländern Mittel- und Osteuropas<br />

entstandenen Wirtschaftsgesetze sind<br />

deutlich an westlichen Vorbildern orientiert.<br />

6.2 Das Internationale Privatrecht<br />

Auch die Frage, welches Recht auf ein be-<br />

stimmtes internationales Geschäft anzuwenden<br />

ist, wird in jeder Rechtsordnung durch Rechtsvorschriften,<br />

die als Internationales Privatrecht<br />

(IPR) bezeichnet werden, unterschiedlich<br />

geregelt. Zumindest für den Bereich der<br />

Europäischen Union konnte hier eine teilweise<br />

Vereinheitlichung durch die Schaffung des<br />

oben erwähnten EVÜ erreicht werden. Das<br />

EVÜ hat die schuldrechtlichen Bestimmungen<br />

des österreichischen Bundesgesetzes über<br />

das Internationale Privatrecht (IPRG) ersetzt.<br />

Die übrigen IPRG-Bestimmungen (insbesondere<br />

Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht,<br />

Erbrecht und Sachenrecht) bleiben davon<br />

unberührt. Bei der Frage, welches Recht auf<br />

einen Vertrag Anwendung finden soll, sofern<br />

keine Rechtswahl getroffen wurde, stellt das<br />

EVÜ auf die engste Verbindung ab. Dabei wird<br />

die Vermutung aufgestellt, dass der Vertrag<br />

die engste Verbindung mit dem Staat aufweist,<br />

in dem die Partei, welche die charakteristische<br />

Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft,<br />

einen Verein oder eine juristische<br />

Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.<br />

So kommt es bei einem Vertrag über die Lieferung<br />

von Waren nach dem EVÜ in der Regel<br />

auf das Recht des Staates an, in dem der<br />

Verkäufer der Waren seine Hauptverwaltung hat.<br />

29


Außerhalb der EU kann die Rechtslage jedoch<br />

eine völlig andere sein. Nach dem IPR Japans<br />

ist etwa das Recht am Ort des Vertragsabschlusses<br />

maßgeblich.<br />

Das führt dazu, dass ein in Japan abgeschlossener<br />

Vertrag zwischen einem österreichischen<br />

Exporteur und einem japanischen<br />

Importeur mangels besonderer Vereinbarung<br />

in Österreich nach österreichischem und in<br />

Japan nach japanischem Recht beurteilt wird.<br />

6.2.1 Rechtswahl<br />

Das EVÜ gestattet den Vertragsparteien zu<br />

bestimmen, welches Recht auf ihre vertraglichen<br />

Beziehungen Anwendung finden soll<br />

(Grundsatz der freien Rechtswahl). Nach dem<br />

EVÜ muss die Rechtswahl ausdrücklich sein<br />

oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den<br />

Bestimmungen des Vertrages oder aus den<br />

Umständen des Falles ergeben. Schriftlichkeit<br />

ist keine Voraussetzung. Da dies im IPR anderer<br />

Staaten womöglich anders geregelt ist, sollte<br />

aus Sicherheitsgründen mit dem ausländischen<br />

Geschäftspartner eine schriftliche Vereinbarung<br />

geschlossen werden, in der ausdrücklich<br />

die Anwendbarkeit eines bestimmten Rechtes<br />

festgelegt wird.<br />

Welche Rechtsordnung gewählt werden sollte,<br />

kann nicht allgemein beantwortet werden. Oft<br />

wird sich der wirtschaftlich potentere Geschäftspartner<br />

mit seiner Präferenz durchsetzen. Es<br />

sollte aber jedenfalls der Versuch unternommen<br />

werden, den Geschäftspartner davon zu<br />

überzeugen, die Geltung des österreichischen<br />

Rechtes zu akzeptieren. Als Kompromiss kann<br />

auch die Anwendung des Rechtes eines Drittstaates<br />

vereinbart werden, z. B. deutsches<br />

Recht oder das Recht der Schweiz.<br />

6.2.2 Mangels Rechtswahl<br />

anzuwendendes Recht<br />

Wie bereits oben kurz dargestellt, unterliegt der<br />

Vertrag mangels Rechtswahl nach dem EVÜ<br />

dem Recht des Staates, mit dem er die engste<br />

Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass<br />

der Vertrag die engste Verbindung mit dem<br />

Staat aufweist, in dem die Partei, welche die<br />

charakteristische Leistung zu erbringen hat, im<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder, wenn es sich um<br />

eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische<br />

Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.<br />

Es wird daher zunächst zu klären sein, was die<br />

charakteristische Leistung ist. Bei gegenseitigen<br />

Verträgen besteht die Leistung einer der<br />

Parteien normalerweise in Geld. Diese Leistung<br />

ist für den Vertrag nicht charakteristisch. Es ist<br />

vielmehr die Leistung, für die Zahlung geschuldet<br />

wird. Der Ort, an dem die Rechtshandlung<br />

vorgenommen wurde, wird somit – zumindest<br />

für den Bereich der EU – bedeutungslos. Wie<br />

obiges Beispiel zeigt, können in anderen<br />

Rechtsordnungen jedoch völlig unterschiedliche<br />

Regelungen vorliegen. Umso wichtiger ist daher<br />

eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien.<br />

6.3 Übereinkommen der Vereinten<br />

Nationen über internationale<br />

Warenkaufverträge<br />

Das am 11. 4. 1980 beschlossene Übereinkommen<br />

(„UN-KA“) hat die Rechtsvereinheitlichung<br />

in Bezug auf internationale Warenkaufverträge<br />

als Ziel. Das UN-KA hat in Staaten, die es bei<br />

sich in Kraft setzen („Vertragsstaaten“), als<br />

Sonderrecht Vorrang gegenüber dem allgemeinen<br />

Recht. Dieses gilt also nur insoweit,<br />

als das UN-KA keine Regelung vorsieht.<br />

In Österreich ist das UN-KA am 1. 1. 1989 in<br />

Kraft getreten und gilt mittlerweile in einer Reihe<br />

von Staaten, u. a. in Frankreich, Deutschland,<br />

Schweiz, Italien, Spanien, Niederlande, in den<br />

skandinavischen Ländern, Ungarn, Rumänien,<br />

USA, Kanada, Mexiko, Australien, VR China<br />

etc. Den aktuellen Stand der Vertragsstaaten<br />

kann man auch über das Internet erfahren:<br />

http://www.un.or.at/uncitral.<br />

Das UN-KA gilt für Warenkaufverträge zwischen<br />

Parteien, die ihren Sitz entweder in verschiedenen<br />

Vertragsstaaten oder in Nicht-Vertragsstaaten<br />

haben, sofern das IPR die Anwendung<br />

30


des Rechtes eines Vertragsstaates vorsieht.<br />

Außerdem kann die Geltung des UN-KA von<br />

den Parteien auch vereinbart werden.<br />

Inhaltlich regelt das UN-KA Vertragsform,<br />

Angebot und Annahme sowie Rechte und<br />

Pflichten von Käufer und Verkäufer, etwa bei<br />

Mangelhaftigkeit der Ware, verspäteter<br />

Lieferung oder sonstigen Leistungsstörungen.<br />

Nicht geregelt sind dagegen etwa Fälle von<br />

Irrtum oder Täuschung sowie Produkthaftung.<br />

Das UN-KA kann durch Parteienvereinbarung<br />

weitgehend abgeändert oder ganz ausgeschlossen<br />

werden. Ob es sinnvoll ist, das<br />

UN-KA auszuschließen bzw. bei Nicht-Geltung<br />

als Vertragsinhalt zu vereinbaren, hängt davon<br />

ab, ob im Einzelfall die Bestimmungen des<br />

UN-KA oder die des allgemeinen Rechtes<br />

den Parteien besser entsprechen. Wenn das<br />

UN-KA anwendbar ist, wäre sicherzustellen,<br />

dass auch die verwendeten Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen entsprechend angepasst<br />

sind, so dass es zu keinen widersprüchlichen<br />

Regelungen kommt.<br />

6.4 Zustandekommen des Vertrags<br />

Jeder Vertrag beruht auf übereinstimmenden<br />

Willenserklärungen der Parteien. Er kommt<br />

durch Angebot und Annahme zustande. Angebot<br />

und Annahme können zeitlich auseinander<br />

fallen, z. B. bei einem Vertragsabschluss am<br />

Korrespondenzweg, oder gleichzeitig erfolgen,<br />

wenn z. B. ein Vertrag in Anwesenheit der<br />

Parteien mündlich oder durch Unterfertigung<br />

einer Vertragsurkunde abgeschlossen wird.<br />

Bei der Formulierung eines Angebotes ist darauf<br />

zu achten, dass es alle Punkte enthalten muss,<br />

die für den Vertragsabschluss notwendig sind.<br />

Grundsätzlich ist ein Angebot bindend, so dass<br />

es nicht einseitig widerrufen werden kann.<br />

Um die Bindungswirkung einzuschränken,<br />

muss es als „unverbindlich“ oder „freibleibend“<br />

bezeichnet oder die Bindung zeitlich<br />

beschränkt werden.<br />

Enthält das Annahmeschreiben Bestimmungen,<br />

die vom Angebot abweichen, kann es<br />

bei einem Vertragsabschluss zu Bedingungen<br />

kommen, die vom Ersteller des Angebots nicht<br />

gewollt sind. Es ist daher wichtig, in einem<br />

solchen Fall unverzüglich gegen die vom<br />

Angebot abweichenden Bestimmungen im<br />

Annahmeschreiben Widerspruch zu erheben.<br />

Die Annahme eines Angebots kann auch<br />

durch ein bestimmtes Verhalten erfolgen, z. B.<br />

dadurch, dass der Verkäufer nach Erhalt einer<br />

Bestellung, die rechtlich als Angebot zum<br />

Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren<br />

ist, die Lieferung durchführt.<br />

6.5 Vertragsform<br />

Nach österreichischem Recht ist ein Warenkauf-<br />

vertrag grundsätzlich formfrei, er kann also auch<br />

mündlich anlässlich einer Besprechung oder<br />

telefonisch abgeschlossen werden. Schon allein<br />

aus Beweisgründen ist aber immer zu empfehlen,<br />

einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.<br />

Zu beachten ist, dass ein Vertrag schon dann<br />

zustande kommt, wenn sich die Parteien auf<br />

die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt<br />

haben. Einigen sich Vertragspartner eines<br />

Warenkaufs über Preis und Ware, ist der<br />

Vertrag abgeschlossen und kann nicht mehr<br />

einseitig geändert werden. Es gelten sodann<br />

für alle Punkte, die nicht vertraglich geregelt<br />

wurden, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen<br />

bzw. das UN-KA innerhalb seines<br />

Geltungsbereichs. Wenn also z. B. ein Käufer<br />

eine vom Gesetz abweichende Regelung<br />

wünscht, z. B. eine Verlängerung der gesetzlichen<br />

Gewährleistungsfrist, muss er dies in seine<br />

Bestellung aufnehmen bzw. verlangen, dass<br />

dies im schriftlichen Vertrag festgehalten wird.<br />

6.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

sind schriftlich vorformulierte Vertragsbestimmungen<br />

zu verstehen, die eine Vertragspartei<br />

bestimmten Vertragsbeziehungen mit anderen<br />

Parteien zugrunde legen möchte. Sie werden<br />

nach österreichischem Recht nur dann Ver-<br />

31


tragsinhalt, wenn die andere Partei vor Vertragsabschluss<br />

davon Kenntnis hatte. Es ist daher<br />

besonders wichtig, AGB bereits gleichzeitig<br />

mit einem Angebot oder einer Bestellung zu<br />

übermitteln. AGB, die erst auf der Rückseite<br />

eines Rechnungsformulars aufscheinen, gelten<br />

grundsätzlich nicht als vereinbart.<br />

Wichtig ist überdies, durch einen entsprechenden<br />

Vermerk auf Angebots- oder Bestellformularen<br />

deutlich und ausdrücklich darauf hinzuweisen,<br />

dass der Vertrag nur unter Geltung der AGB<br />

abgeschlossen wird. Werden vom Geschäftspartner<br />

anders lautende AGB zurückgesendet,<br />

ist es so wie bei Angebot und Annahme im<br />

Allgemeinen auch hier besonders wichtig,<br />

dagegen zu widersprechen und klarzustellen,<br />

welche AGB nun Anwendung finden sollen.<br />

6.7 Vertragsinhalt<br />

Kaufgegenstand des Warenkaufs ist die Ware.<br />

Sie ist nach Art, Menge, Zahl, Gewicht, Qualität<br />

etc. genau zu beschreiben.<br />

Auch der Kaufpreis muss hinreichend genau<br />

festgelegt werden. Wird ein Kaufpreis in einer<br />

ausländischen Währung mit Zahlung im Inland<br />

vereinbart, ist zu regeln, dass auch tatsächlich<br />

nur in dieser Währung gezahlt werden darf.<br />

Andernfalls kann der Schuldner auch in Euro<br />

zu dem am Zahlungstag geltenden Umrechnungskurs<br />

bezahlen. Sofern der Kaufpreis der<br />

Umsatzsteuer unterliegt, ist festzulegen, ob<br />

der vereinbarte Preis diese enthält oder nicht.<br />

Für Liefertermine und -orte sowie für die<br />

Regelung von Fracht- oder Transportversicherungskosten<br />

etc. kann man auf standardisierte<br />

Vertragsklauseln (INCOTERMS) zurückgreifen.<br />

Bei den Zahlungsmodalitäten besteht z. B. die<br />

Möglichkeit, die Zahlung in Form eines Akkreditivs<br />

zu vereinbaren. Die Zahlung durch<br />

Begebung von Wechseln bietet zwar keine<br />

zusätzliche Sicherheit, hat aber aufgrund einer<br />

für Wechsel geltenden besonderen Art des<br />

Gerichtsverfahrens den Vorteil, dass schnell<br />

ein vollstreckbarer Titel erreicht werden kann.<br />

Besonderheiten ergeben sich seit der Euro-<br />

Umstellung. Grundsätzlich ist hier von einer<br />

Vertragskontinuität auszugehen, d. h., dass seit<br />

der Einführung des Euro die Kontinuität von<br />

Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten<br />

nicht berührt wurde. Ebenso ist vom Grundsatz<br />

der Währungskontinuität auszugehen, nach<br />

dem Verträge in der ursprünglich vereinbarten<br />

Währung zu erfüllen sind. Zu beachten ist jedoch,<br />

dass Geldschulden, die durch Überweisung<br />

innerhalb eines Teilnehmerstaates und in<br />

der nationalen Währungseinheit dieses Staates<br />

zahlbar sind, nach Wahl des Schuldners entweder<br />

in der ursprünglich vereinbarten Währung<br />

oder in Euro erfüllt werden können. Es<br />

empfiehlt sich daher bei Verträgen im Rahmen<br />

internationaler Geschäfte die Währung, in der<br />

die Gegenleistung zu erbringen ist, genau zu<br />

bezeichnen.<br />

6.8 Gewährleistung<br />

Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln können<br />

weitgehend durch Vereinbarung abgeändert<br />

werden. So kann es z. B. aus der Sicht des<br />

Käufers sinnvoll sein, statt der gesetzlichen<br />

Gewährleistungsfrist von (seit 1. 1. 2002)<br />

2 Jahren eine längere Gewährleistungsfrist zu<br />

vereinbaren. Aus der Sicht des Verkäufers ist<br />

zu überlegen, die gesetzliche Pflicht, Mängel<br />

unverzüglich zu rügen, dadurch zu verschärfen,<br />

dass eine schriftliche Mängelrüge verlangt<br />

wird.<br />

6.9 Eigentumsvorbehalt<br />

Eine Möglichkeit zur Besicherung der Kaufpreisforderung<br />

ist die Vereinbarung eines<br />

Eigentumsvorbehalts. Das bedeutet, dass<br />

der Verkäufer so lange Eigentum an der Ware<br />

behält, bis die Kaufpreisforderung zur Gänze<br />

bezahlt wird. Mangels Zahlung kann der<br />

Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und auf<br />

die Waren zurückgreifen, selbst wenn sie sich<br />

schon bei einem Dritten befinden oder wenn<br />

der Käufer insolvent ist.<br />

32


Beim internationalen Warenkauf allerdings bietet<br />

eine solche Vereinbarung nur eine begrenzte<br />

Sicherheit, da der Eigentumsvorbehalt in vielen<br />

Staaten entweder gar nicht oder nur mit<br />

erheblichen Einschränkungen anerkannt wird.<br />

6.10 Gerichtsstand<br />

Die Vereinbarung darüber, welches Gericht für<br />

Streitigkeiten aus einem Vertrag zuständig ist,<br />

muss von der Vereinbarung, welches Recht<br />

auf den Vertrag anwendbar ist, unterschieden<br />

werden. Grundsätzlich wird es aber sinnvoll<br />

sein, die beiden Vertragsklauseln insoweit zu<br />

koordinieren, dass die Zuständigkeit von Gerichten<br />

in einem Staat vereinbart wird, dessen<br />

Rechtsordnung für den Vertrag gilt.<br />

Es können sich Parteien aber auch auf die<br />

Geltung z. B. deutschen Rechts einigen und<br />

trotzdem vorsehen, dass die Gerichte am Sitz<br />

des österreichischen Vertragspartners zuständig<br />

sind. Der österreichische Partner hat dadurch<br />

zumindest den Vorteil, dass ein allfälliger Prozess<br />

in Österreich stattfindet. Das österreichische<br />

Gericht hat aber deutsches Recht anzuwenden.<br />

Wichtig bei der Wahl des Gerichtsstands ist<br />

die Frage, ob die dort gefällte Gerichtsentscheidung<br />

in dem Staat, in dem die Parteien<br />

ihren Sitz haben, auch vollstreckbar ist. Das<br />

richtet sich nach den jeweils geltenden<br />

Vollstreckbarkeitsübereinkommen. Innerhalb<br />

der Europäischen Union sind die in einem<br />

Mitgliedsstaat gefällten Gerichtsentscheidungen<br />

im Bereich von Warenkäufen grundsätzlich in<br />

allen Mitgliedsstaaten vollstreckbar. In diesem<br />

Zusammenhang ist insbesondere auf das Europäische<br />

Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen<br />

(EuGVÜ) hinzuweisen, das in<br />

Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft getreten und<br />

an die Stelle des Luganer Übereinkommens<br />

getreten ist.<br />

Oft ist auch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts<br />

sinnvoll, da diese meist schneller<br />

Entscheidungen fällen als staatliche Gerichte.<br />

So kann bei einem internationalen Warenkauf<br />

das bei der Wirtschaftskammer in Wien eingerichtete<br />

Schiedsgericht für zuständig erklärt<br />

werden. Ein weiterer Vorteil eines Schiedsverfahrens<br />

besteht darin, dass Personen mit<br />

einem vertragsspezifischen Know-how zu<br />

Schiedsrichtern bestellt werden können.<br />

Bei der Wahl des Orts, an dem das Schiedsgericht<br />

stattfinden soll, muss man prüfen, ob<br />

der vom Schiedsgericht gefällte Schiedsspruch<br />

in den Staaten, in denen die Parteien<br />

ihren Sitz haben, nach den jeweils geltenden<br />

Übereinkommen vollstreckt werden kann.<br />

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