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6 Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft<br />

Für Unternehmen, die im Außenhandel tätig<br />

sind, ist die Frage nach der Gestaltung ihrer<br />

vertraglichen Beziehungen mit ihren ausländischen<br />

Geschäftspartnern von besonderer<br />

Bedeutung. Dass die sorgfältige Ausarbeitung<br />

und Formulierung von Verträgen eine wichtige<br />

Voraussetzung für die spätere klaglose<br />

Abwicklung ist, trifft ganz allgemein auf<br />

Geschäftsabschlüsse zu. Bei Geschäften zwischen<br />

Unternehmen, die ihre Niederlassungen<br />

in verschiedenen Staaten haben, ist das<br />

Augenmerk auf zusätzliche Aspekte zu richten,<br />

die im Folgenden dargelegt werden sollen.<br />

6.1 Bestrebungen zur Schaffung<br />

überstaatlicher Normen<br />

Schon lange Zeit sind Bestrebungen im Gange,<br />

überstaatliche Rechtsnormen zu entwickeln,<br />

die auf internationale Geschäfte Anwendung<br />

finden. In den vergangenen Jahrzehnten ist<br />

dies auf verschiedenen Gebieten gelungen,<br />

z. B. im Bereich der Wertpapiergeschäfte oder<br />

des Transportwesens. Hervorzuheben ist das<br />

Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen<br />

über internationale Warenkaufverträge,<br />

das weiter unten genauer behandelt wird. Von<br />

besonderer Bedeutung ist auch das<br />

Europäische Schuldvertragsübereinkommen<br />

(„EVÜ“), das im gesamten EU-Raum gilt und<br />

in Österreich seit 1. 12. 1998 in Kraft ist.<br />

6.1.1 Unterschiede der verschiedenen<br />

Rechtsordnungen<br />

Trotz dieser Erfolge gilt nach wie vor der Grundsatz,<br />

dass jeder Staat, in manchen Ländern<br />

wie z. B. USA sogar jeder Bundesstaat, eine<br />

eigene Rechtsordnung hat, deren einzelne<br />

Regelungen sich von denen in anderen<br />

Rechtsordnungen oft grundlegend unterscheiden.<br />

Natürlich kommt es bisweilen aufgrund<br />

historischer Entwicklungen zu Ähnlichkeiten<br />

oder sogar Übereinstimmungen von rechtlichen<br />

Vorschriften in verschiedenen Ländern.<br />

So hat z. B. der französische Code Civil das<br />

Zivilrecht der romanischen Länder oder das<br />

deutsche Bürgerliche Gesetzbuch das Zivilrecht<br />

Japans beeinflusst, sind in US-Bundesstaaten<br />

mitunter jahrhundertealte Entscheidungen<br />

englischer Gerichte maßgeblich. In Österreich<br />

und in Deutschland gelten nahezu gleiche<br />

handelsrechtliche Vorschriften. Die in den<br />

letzten Jahren in den Ländern Mittel- und Osteuropas<br />

entstandenen Wirtschaftsgesetze sind<br />

deutlich an westlichen Vorbildern orientiert.<br />

6.2 Das Internationale Privatrecht<br />

Auch die Frage, welches Recht auf ein be-<br />

stimmtes internationales Geschäft anzuwenden<br />

ist, wird in jeder Rechtsordnung durch Rechtsvorschriften,<br />

die als Internationales Privatrecht<br />

(IPR) bezeichnet werden, unterschiedlich<br />

geregelt. Zumindest für den Bereich der<br />

Europäischen Union konnte hier eine teilweise<br />

Vereinheitlichung durch die Schaffung des<br />

oben erwähnten EVÜ erreicht werden. Das<br />

EVÜ hat die schuldrechtlichen Bestimmungen<br />

des österreichischen Bundesgesetzes über<br />

das Internationale Privatrecht (IPRG) ersetzt.<br />

Die übrigen IPRG-Bestimmungen (insbesondere<br />

Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht,<br />

Erbrecht und Sachenrecht) bleiben davon<br />

unberührt. Bei der Frage, welches Recht auf<br />

einen Vertrag Anwendung finden soll, sofern<br />

keine Rechtswahl getroffen wurde, stellt das<br />

EVÜ auf die engste Verbindung ab. Dabei wird<br />

die Vermutung aufgestellt, dass der Vertrag<br />

die engste Verbindung mit dem Staat aufweist,<br />

in dem die Partei, welche die charakteristische<br />

Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft,<br />

einen Verein oder eine juristische<br />

Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.<br />

So kommt es bei einem Vertrag über die Lieferung<br />

von Waren nach dem EVÜ in der Regel<br />

auf das Recht des Staates an, in dem der<br />

Verkäufer der Waren seine Hauptverwaltung hat.<br />

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