Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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Gesetzliche Krankenversicherung<br />
<strong>Das</strong> <strong>Wichtigste</strong> in Kürze<br />
■ Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unterscheidet versicherungspflichtige,<br />
versicherungsfreie, von der Versicherungspflichtbefreite und freiwillig<br />
versicherte Mitglieder und als Familienmitglieder Mitversicherte. Zu den versicherungsfreien<br />
(und damit von der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft<br />
i. d. R. ausgeschlossenen) Personen gehören Beamte, Richter, Berufssoldaten<br />
und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit sowie die Versorgungsempfänger dieses Personenkreises,<br />
d. h. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch <strong>auf</strong> Beihilfe<br />
haben. Wer beim Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (1. 1. 1989)<br />
freiwilliges Mitglied der GKV war, konnte diese Mitgliedschaft fortsetzen.<br />
■ Die Leistungen der GKV müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich<br />
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen<br />
umfassen besonders Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung<br />
und zur Früherkennung von Krankheiten, ärztliche und zahnärztliche Leistungen,<br />
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, Heilbehandlung<br />
(Massagen, Krankengymnastik usw.), Krankenhausbehandlung, häusliche<br />
Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkostenersatz,<br />
Krankengeld sowie Auslandsbehandlung.<br />
■ Die GKV erbringt ihre Leistungen im Wesentlichen als Sach- und Dienstleistungen,<br />
d. h. der Versicherte und die mitversicherten Familienangehörigen erhalten<br />
die Leistungen der Krankenkasse i. d. R. ohne eigenen Geldeinsatz, daher <strong>auf</strong><br />
Kosten der Krankenkasse. Vom Sachleistungsprinzip gibt es einige Ausnahmen,<br />
z. B. bei Zahnersatz, Heilkuren sowie in Form der vom Versicherten bei bestimmten<br />
Leistungen zu erbringenden Zuzahlungen. Versicherte können anstelle<br />
der Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.<br />
■ Nehmen Versicherte Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch, haben sie<br />
in bestimmten Fällen einen Eigenanteil zu tragen, d. h. Zuzahlungen zu leisten.<br />
Außerdem gibt es für einige Leistungen Festbeträge, d. h. die Krankenkasse<br />
leistet nur bis zu einen bestimmten Betrag. Damit niemand durch die Zuzahlungen<br />
überfordert wird, gibt es Bestimmungen darüber, wer von diesen ganz<br />
oder teilweise befreit ist.<br />
■ Der Beitragssatz ist bundesweit gleich. Es können bei Kostenunterdeckung<br />
Zusatzbeiträge erhoben werden. Versicherungspflichtige zahlen (unter Berücksichtigung<br />
des Arbeitgeberanteils) im Ergebnis die Hälfte des allgemeinen<br />
Beitragssatzes, freiwillige Mitglieder den vollen Beitrag, sofern sie keinen<br />
Beitragszuschuss erhalten.<br />
■ Beihilfen werden i. d. R. gewährt an<br />
a) freiwillig Versicherte, die nicht in den Genuss einer Beitragsermäßigung<br />
oder nur eines geringen Beitragszuschusses kommen, in Höhe von<br />
100 v. H.,<br />
b) freiwillig Versicherte, die in den Genuss der genannten Vergünstigungen<br />
kommen, in Höhe des Regel-Bemessungssatzes,<br />
c) Pflichtversicherte (einschl. der Mitglieder der Krankenversicherung<br />
der Rentner) in Höhe des Regel-Bemessungssatzes.<br />
■ Bei der Inanspruchnahme von Kostenerstattung anstelle von Sach- oder<br />
Dienstleistungen bestehen – zum Teil einschneidende – Einschränkungen im<br />
Rahmen der GKV und des Beihilferechts.<br />
Abweichungen in Bundesländern:<br />
→ Bayern (Ziff. 16)<br />
→ Hessen (Ziff. 2, 3)<br />
→ Nordrhein-Westfalen (Ziff. 4)<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
1
→ Rheinland-Pfalz (Ziff. 2)<br />
→ Schleswig-Holstein (Ziff. 12)<br />
1. Grundsätze<br />
<strong>Das</strong> Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen im Fünften Buch<br />
des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Der GKV gehören rund 90 v. H. der Bevölkerung<br />
an. Ungefähr 30 v. H. der GKV-Mitglieder sind Rentner.<br />
Die GKV ist eine Solidargemeinschaft und hat die Aufgabe, die Gesundheit der<br />
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.<br />
Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch<br />
gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen<br />
Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation<br />
dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden<br />
oder ihre Folgen zu überwinden.<br />
Aufgrund der Gesundheitsreform gehören seit dem 1. 4. 2007 Reha-Leistungen und<br />
Mutter/Vater-Kind-Kuren zu den obligatorischen Klassenleistungen. <strong>Das</strong>selbe gilt für<br />
von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen. Versicherte mit<br />
schwersten Erkrankungen haben seitdem Anspruch <strong>auf</strong> ambulante Behandlung in<br />
ausgewählten Kliniken. Ausgeweitet wurden auch die Leistungen bei Reha-Behandlungen<br />
alter Menschen sowie bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender in<br />
häuslicher Umgebung.<br />
Zum 1. 1. 2009 wurde ein zentraler Gesundheitsfonds eingerichtet. Dieser speist<br />
sich aus lohnabhängigen Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, berechnet<br />
nach <strong>einem</strong> staatlich festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz für alle Kassen<br />
(2011: 15,5 v. H., Höchstgrenze der beitragspflichtigen Bezüge in 2011:<br />
3712,50 Euro). Abgesehen von dem nur die Mitglieder treffenden Beitragssatz von<br />
0,9 v. H. (§ 241a SGB V) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zu<br />
gleichen Teilen. Beschäftigte zahlen somit 8,2 v. H., Arbeitgeber 7,3 v. H. Daneben<br />
fließen Steuermittel in den Gesundheitsfonds, aus dem dann mindestens 95 v. H. der<br />
Ausgaben der Kassen finanziert werden. Jede Kasse erhält aus dem Fonds einen einheitlichen<br />
Pauschalbetrag je Versicherten. Unterschiedliche Risiken (wie z. B. Alter<br />
oder Krankheit) werden durch eine entsprechende Zuweisung ausgeglichen. Dieser<br />
Strukturausgleich wird besonders bei einer Häufung von Versicherten mit schwerwiegenden,<br />
kostenintensiven oder chronischen Krankheiten in Betracht kommen. Reichen<br />
die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, dürfen die Kassen von ihren Mitgliedern<br />
einen unbegrenzten Zusatzbeitrag erheben, der zwischen den Kassen unterschiedlich<br />
ist. Damit kein Mitglied finanziell überfordert wird, steht ein einkommensabhängiger<br />
Sozialausgleich aus Steuermitteln zu, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />
für das kommende Jahr orientiert (vgl. § 242b SGB V). Beträgt der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag nicht mehr als 2 v. H. des Arbeits- oder Renteneinkommens des Mitglieds,<br />
entfällt ein Sozialausgleich. Übersteigt er diesen Vomhundertsatz, wird über<br />
den Arbeitgeber bzw. den Rentenversicherungsträger (bei Rentnern) der 2 v. H. des<br />
Bruttoeinkommens übersteigende Zusatzbeitrag ersetzt. Überschüsse dürfen Kassen<br />
ausschütten oder dafür zusätzliche Leistungen anbieten.<br />
Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurden die Verwaltungskosten grundsätzlich <strong>auf</strong><br />
dem Niveau von 2010 eingefroren.<br />
Gesetzlich Versicherte können alle 18 Monate oder nach Beitragserhöhungen (auch<br />
mittels Zusatzbeiträgen) die Kasse wechseln.<br />
Für Mitglieder der GKV gibt es im Beihilferecht zum Teil besondere Regelungen (s.<br />
nachstehend Ziff. 8 sowie → Beihilfebemessungssätze, Ziff. 8).<br />
2. Versicherter Personenkreis<br />
→ Versicherungspflicht in der Krankenversicherung<br />
Hinsichtlich des versicherten Personenkreises unterscheidet die GKV:<br />
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■ versicherungspflichtige Personen<br />
■ Personen, die versicherungsfrei sind<br />
■ Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind<br />
■ freiwillig Versicherte<br />
■ Personen, die als Familienangehörige eines Versicherten von der Familienversicherung<br />
erfasst, d. h. mitversichert sind<br />
Versicherungspflichtig sind – mit gewissen Ausnahmen – insbesondere Arbeitnehmer,<br />
Auszubildende, Landwirte, Künstler und Publizisten, Studenten, Arbeitslose (als<br />
privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II auch nach Vollendung des<br />
55. Lebensjahres), bestimmte Gruppen von Behinderten und Rentner (für Rentner<br />
→ Krankenversicherung der Rentner). Versicherungspflicht besteht nach der Gesundheitsreform<br />
für die genannten Personengruppen auch dann, wenn sie die GKV verlassen<br />
und deshalb nicht mehr krankenversichert sind. Wer versicherungspflichtig wird und<br />
bei <strong>einem</strong> privaten Versicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag<br />
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />
Versicherungsfrei (und damit i. d. R. von der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft<br />
ausgeschlossen) sind u. a. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten <strong>auf</strong><br />
Zeit, sonstige Personen mit Ansprüchen nach beamtenrechtlichen Vorschriften <strong>auf</strong><br />
Beihilfe oder Heilfürsorge, Versorgungsempfänger aus den genannten Personenkreisen,<br />
ferner Arbeitnehmer mit <strong>einem</strong> Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(→ Bemessungsgrenzen) und Personen mit geringfügiger Beschäftigung. Wer eine<br />
geringfügige Beschäftigung ausübt (z. B. nebenberuflich als Beamter), ist versicherungsfrei<br />
(§ 7 SGB V), obwohl für ihn ggf. nach § 249b SGB V 13 v. H. (bei Beschäftigung<br />
in Privathaushalten 5 v. H.) des Arbeitsentgelts an die GKV entrichtet werden.<br />
Sind beihilfeberechtigte Hinterbliebene als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt,<br />
sind sie <strong>auf</strong>grund dieses Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich versicherungspflichtig.<br />
<strong>Das</strong>selbe gilt, wenn sie Rente aus eigener Rentenversicherung erhalten. Im letzteren<br />
Fall ist deshalb bei Rentenantrag ggf. (z. B. bei privater Krankenversicherung)<br />
Antrag <strong>auf</strong> Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu stellen.<br />
Für Personen, die in das Beamtenverhältnis eintreten, gibt es folgende Möglichkeiten,<br />
freiwilliges Mitglied der GKV zu werden:<br />
a) Wird im Anschluss an eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) ein Beamtenverhältnis<br />
begründet, besteht eine Beitrittsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
SGB V).<br />
b) Bestand vor der Aufnahme der Beamtentätigkeit eine freiwillige Versicherung<br />
in der GKV, kann diese fortgesetzt werden.<br />
Besteht eine freiwillige Versicherung als Beamter, ist innerhalb der GKV ein Wechsel<br />
der Krankenkasse möglich. <strong>Das</strong> gilt auch für die vorstehend unter Buchst. a und b<br />
genannten Fälle.<br />
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht <strong>auf</strong> Antrag ist nach § 8 SGB V u. a.<br />
zulässig für Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig<br />
werden, beim Antrag <strong>auf</strong> Rente und in bestimmten Fällen der Herabsetzung<br />
der Arbeitszeit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der<br />
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn<br />
der Versicherungspflicht an und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung ist nicht<br />
(mehr) von dem Nachweis abhängig, dass ein privater Versicherungsschutz besteht.<br />
Eine freiwillige Versicherung ist nach § 9 SGB V zulässig für Personen, die als Mitglied<br />
aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren<br />
vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden<br />
ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren, ferner Personen beim<br />
Ausscheiden aus der Familienversicherung. Einen freiwilligen Beitritt zur GKV gibt es<br />
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seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes nicht mehr für Beamte, Richter,<br />
Berufssoldaten und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit sowie für die Versorgungsempfänger aus diesem<br />
Personenkreis. Wer beim Inkrafttreten des genannten Gesetzes freiwilliges Mitglied<br />
war, behält seine Mitgliedschaft. Beim Austritt aus der freiwilligen Versicherung gibt<br />
es keine Möglichkeit der Rückkehr.<br />
Von der Familienversicherung werden erfasst der Ehegatte und die Kinder des<br />
Versicherten, letztere i. d. R. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (bis zum<br />
25. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, ohne Altersgrenze bei schwerer<br />
Behinderung), in allen Fällen jedoch nur, wenn die Familienangehörigen nicht selbst<br />
versicherungspflichtig oder freiwillig versichert oder versicherungsfrei sind oder sich<br />
nicht (z. B. als Rentner in der KVdR oder als Student) von der Versicherungspflicht<br />
haben befreien lassen. Mitversicherte Familienangehörige sind Versicherte mit eigenen<br />
Leistungsansprüchen; sie sind insoweit den Mitgliedern der Krankenkasse gleichgestellt.<br />
Von der Familienversicherung erfasst werden nur Familienangehörige ohne eigenes<br />
oder mit geringem Einkommen (Freigrenze → Bemessungsgrenzen). Gehören Vater<br />
und Mutter verschiedenen Krankenkassen an, können sie entscheiden, bei welcher<br />
Krankenkasse das Kind mitversichert sein soll. Sind mehrere Kinder vorhanden, können<br />
die Eltern die Kinder <strong>auf</strong> ihre Versicherungen verteilen. Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht<br />
hat so lange Bestand, wie das Stammmitglied bei seiner Versicherung bleibt.<br />
Diese Wahl kann nachfolgend geändert werden. Die Mitversicherung endet naturgemäß<br />
mit dem Ende der Mitgliedschaft der Eltern.<br />
Arbeitnehmer werden in der GKV gleichbehandelt. Sie haben grundsätzlich gleichen<br />
Zugang zu allen Kassen (zu Betriebs- und Innungskrankenkassen allerdings nur, wenn<br />
diese sich durch Satzung für den Zugang geöffnet haben), d. h. sie können ihre<br />
Krankenkasse frei wählen. Die Kassenwahl ist für mindestens zwölf Monate bindend.<br />
Die Mitgliedschaft in der GKV kann ohne Nachteile jederzeit mit dem Ziel eines<br />
Wechsels zu einer anderen Kasse gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht<br />
bei Beitragserhöhungen oder einer Kassenfusion.<br />
3. Leistungsgrundsätze<br />
Die GKV erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des SGB V. Qualität<br />
und Wirksamkeit haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse<br />
zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Gesetzlich<br />
Versicherte haben Anspruch dar<strong>auf</strong>, von ihrem Arzt über Leistungen zulasten der<br />
Krankenkasse unterrichtet zu werden (vgl. BSG vom 7. 12. 2004 – B 1 KR 38/02 R).<br />
Die Leistungen der GKV müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie<br />
dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 SGB V). Leistungen,<br />
die nicht notwendig oder die unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen,<br />
dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.<br />
Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre<br />
Leistungspflicht mit dem Festbetrag. Konnte die Krankenkasse eine un<strong>auf</strong>schiebbare<br />
Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt,<br />
und sind dem Versicherten durch die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden,<br />
sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die<br />
Leistung notwendig war.<br />
Krankenkassen müssen auch die Kosten für Naturheilverfahren übernehmen, wenn<br />
traditionelle Behandlungsmethoden ungeeignet sind (BSG vom 23. 3. 1988 – 3/8<br />
RK 5/87, 9. 2. 1989 – 3 RK 19/87, 21. 11. 1991 – 3 RK 8/90). In solchen Fällen geböten<br />
die Regeln der ärztlichen Kunst auch Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit<br />
(noch) nicht gesichert sei. „Außenseiter-Methoden“ (→ Alternative Medizin) könnten<br />
insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln gerechtfertigt sein. Die Krankenkassen<br />
könnten die Kosten für Naturheilverfahren nicht schon deshalb generell ausschließen,<br />
weil sich die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Versorgung bisher<br />
nicht für eine entsprechende Behandlung ausgesprochen hätten und die Wirksamkeit<br />
bestimmter Naturheilmittel noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Diese<br />
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fehlende Anerkennung setze z. B. der Verordnung homöopathischer Mittel zwar enge<br />
Grenzen, ihre Anwendung sei dennoch gerechtfertigt, wenn ein Therapieerfolg „wenigstens<br />
möglich erscheint oder bereits nachgewiesen ist“. Es widerspräche den Regeln<br />
ärztlicher Kunst, die notwendige Behandlung einzustellen, obwohl eine wissenschaftlich<br />
ernst zu nehmende Therapiemöglichkeit bestehe. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />
muss die alternative Behandlungsmethode objektiv in dem Sinn vertretbar sein, dass<br />
sie nach dem medizinischen Erkenntnisstand bei der Behandlung als wahrscheinlich<br />
geeignet angesehen werden konnte oder gar ebenso Erfolg versprechend wie Behandlungen<br />
nach der Schulmedizin ist und keine höheren Kosten verursacht (BGH vom<br />
10.7.1996 – IV ZR 133/95 und 23.6.1993 – IV ZR 135/92).<br />
Zu den Kassenleistungen zählen insbesondere keine Wellnessangebote und medizinisch<br />
zweifelhafte Angebote wie Sauerstoff- und Misteltherapien, ferner werden keine Kosten<br />
für Nordic Walking, Yoga-Kurse, Fastenwochen sowie Mitgliedschaften in Sportvereinen<br />
und Fitnessclubs übernommen.<br />
Für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie für die Inanspruchnahme von Früherkennungsund<br />
Gesundheitsuntersuchungen stellen die Krankenkassen für jeden Versicherten,<br />
somit auch für die mitversicherten Familienmitglieder, eine gebührenfreie Krankenversichertenkarte<br />
(künftig elektronische Gesundheitskarte) aus, <strong>auf</strong> der die Versichertendaten<br />
(Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Gültigkeitsdatum)<br />
datensicher gespeichert sind. Diese Daten können beim Arzt (Zahnarzt) nur<br />
gelesen, nicht aber verändert werden. Die Versichertenkarte ist zu unterschreiben<br />
und zu jedem Arzt-(Zahnarzt-)Besuch mitzunehmen. Mit der Versichertenkarte kann<br />
auch unmittelbar ein Facharzt <strong>auf</strong>gesucht werden; sie berechtigt auch dazu, unmittelbar<br />
einen anderen als den bisher behandelnden Arzt zu konsultieren. Zu unterscheiden<br />
hiervon ist die formularmäßige Überweisung des behandelnden Arztes an einen anderen<br />
Arzt zur Mit- oder Weiterbehandlung des Versicherten. Auch dem letzteren Arzt ist<br />
die Versichertenkarte vorzulegen. Für Auslandsbehandlung wird ein Auslandskrankenschein<br />
benötigt, der von der Krankenkasse angefordert werden kann. Bei Verlust der<br />
Versichertenkarte wird eine neue Karte ausgestellt.<br />
Wie bei selbstverschuldeten Krankheiten darf die Krankenkasse Versicherte in angemessener<br />
Höhe an den Kosten beteiligen, wenn eine Krankheit durch medizinisch<br />
nicht angezeigte Maßnahmen wie Schönheitsoperationen, Tätowierungen, Piercing<br />
usw. ausgelöst wurde (§ 52 SGB V).<br />
<strong>Das</strong> System der GKV wird im Wesentlichen vom Sach- und Dienstleistungsprinzip<br />
(→ Sach- und Dienstleistungen) beherrscht, dies im Gegensatz zu dem die private<br />
Krankenversicherung bestimmenden Kostenerstattungsprinzip. <strong>Das</strong> bedeutet, dass<br />
der Versicherte und die mitversicherten Familienangehörigen die Leistungen der<br />
Krankenkasse i. d. R. ohne eigenen Geldeinsatz erhalten: Die Krankenkasse beschafft<br />
dem Versicherten die Dienste und Güter, deren er bedarf. Der Versicherte hat deshalb,<br />
von Ausnahmen abgesehen, keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ärzten,<br />
Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. Seine Krankenkasse hat vielmehr mit<br />
diesen Leistungsträgern Verträge abgeschlossen, nach denen die Versicherten die<br />
Leistungen in natura erhalten.<br />
Die Versicherungsträger rechnen ihrerseits unmittelbar mit Ärzten, Zahnärzten, Ärztlichen<br />
und Zahnärztlichen Verrechnungsstellen, Krankenhäusern, Apotheken usw. ab,<br />
ohne dass der Versicherte – von Ausnahmen abgesehen – mit eigenen Geldleistungen<br />
in Vorlage treten muss oder sich überhaupt zu beteiligen hat. Die Krankenkasse darf<br />
anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kosten nur erstatten, soweit dies gesetzlich<br />
zugelassen ist (→ Kostenerstattung).<br />
Der Kassenarzt muss den Patienten <strong>auf</strong> dessen Verlangen schriftlich über Leistungen<br />
und Kosten informieren.<br />
Vom Sachleistungsprinzip gibt es einige Ausnahmen:<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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■ Zu bestimmten Leistungen der Krankenkasse (z. B. bei Arznei-, Verband- und<br />
Hilfsmitteln, Heilmitteln, Krankenhausbehandlung, Fahrtkosten) muss der<br />
Versicherte Zuzahlungen leisten.<br />
■ Sind für bestimmte Leistungen Festbeträge festgesetzt, so erfüllt die Krankenkasse<br />
ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag; darüber hinausgehende Aufwendungen<br />
gehen zulasten des Versicherten.<br />
■ Es kann anstelle der Sach- und Dienstleistung → Kostenerstattung gewählt<br />
werden. Die Verpflichtung zum Aufsuchen eines Vertragsarztes und andere<br />
Vertragsbehandler bleibt bestehen. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten<br />
der Kostenerstattung kann für den Versicherten erhebliche Nachteile mit sich<br />
bringen.<br />
■ Zu Zahnersatz und zur Versorgung mit Kronen werden befundabhängige<br />
Festzuschüsse gewährt.<br />
■ Kieferorthopädische Behandlung wird ab 1. 1. 1999 als Sachleistung erbracht.<br />
Geblieben ist eine Zuzahlung bis zu 20 v. H. der Kosten bei nicht ordnungsgemäßem<br />
Abschluss der Behandlung.<br />
Seit 1.4.2007 können gesetzliche Krankenkassen neben Pflichtangeboten (vgl. Ziff. 4<br />
Buchst. v) Wahltarife anbieten (vgl. Ziff. 4 Buchst. w und x).<br />
4. Die Leistungen im Einzelnen<br />
a) Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von<br />
Krankheiten (§§ 25, 26 SGB V)<br />
Zu den Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung gehören die<br />
Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen und die Mitwirkung bei der Verhütung arbeitsbedingter<br />
Gesundheitsgefahren. Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit<br />
können die Krankenkassen in ihrer Satzung Ermessensleistungen vorsehen. Versicherte,<br />
die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung<br />
von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen<br />
lassen. Zur Beseitigung von gesundheitlichen Schwächungen und zur Vermeidung<br />
von Pflegebedürftigkeit besteht Anspruch <strong>auf</strong> ärztliche Behandlung und Versorgung<br />
mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, für Mütter u. U. auch <strong>auf</strong> eine Kur<br />
in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung<br />
bzw. für Väter Anspruch <strong>auf</strong> Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.<br />
Aufwendungen für Schutzimpfungen vor Auslandsreisen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko<br />
werden grundsätzlich nicht erstattet.<br />
b) Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§ 25 SGB V)<br />
Frauen (vom Beginn des 20. Lebensjahres an) und Männer (vom Beginn des 45. Lebensjahres<br />
an) haben einmal jährlich Anspruch <strong>auf</strong> eine Untersuchung zur Früherkennung<br />
von Krebserkrankungen. Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben,<br />
haben außerdem jedes zweite Jahr Anspruch <strong>auf</strong> eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung<br />
zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von<br />
Herz-Kreisl<strong>auf</strong>- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Kinder haben<br />
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch <strong>auf</strong> Untersuchungen sowie nach<br />
Vollendung des 10. Lebensjahres <strong>auf</strong> eine Untersuchung zur Früherkennung von<br />
Krankheiten (einschl. <strong>auf</strong> Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten), die ihre körperliche<br />
oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Jugendliche zwischen<br />
dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr (jeweils mit einjähriger Toleranzgrenze) haben<br />
Anspruch <strong>auf</strong> Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche,<br />
geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.<br />
c) Ärztliche Leistungen (§ 28 SGB V)<br />
Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung<br />
und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung<br />
anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten<br />
ist. Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen<br />
Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer<br />
der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte<br />
oder ärztlich geleiteten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte die<br />
Mehrkosten zu tragen. Vor der Behandlung ist dem Arzt (Zahnarzt) die Krankenversichertenkarte<br />
auszuhändigen. In dringenden Fällen kann diese nachgereicht werden.<br />
Jeder Kassenarzt muss mindestens 20 Wochenstunden zur Behandlung von Kassenpatienten<br />
bereitstehen. Berufswidrig handeln Kassenärzte, welche die Behandlung<br />
neuer GKV-Patienten ablehnen, gleichzeitig aber Privatpatienten annehmen.<br />
Vertragsärzte sind verpflichtet, den Krankenkassen selbst verschuldete Krankheiten<br />
der Patienten (z. B. Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Entfernung von Tätowierungen,<br />
Piercing usw.) anzuzeigen.<br />
d) Zahnärztliche Leistungen (§§ 28, 55 SGB V)<br />
Bei Zahnbehandlung übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Aufwendungen<br />
in vollem Umfang als Sachleistung, seit 1. 7. 1997 ist jedoch auch → Kostenerstattung<br />
nach § 13 Abs. 2 SGB V möglich.<br />
Zu Kosten des Zahnersatzes (einschl. Kronen und Suprakonstruktionen) werden befundabhängige<br />
Festzuschüsse gewährt. Die Festzuschüsse betragen 50 v. H. der vom<br />
Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungsformen. Bei erkennbarer<br />
regelmäßiger Zahnpflege und nachgewiesener zahnärztlicher Vorsorge innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn erhöht sich der Festzuschuss um 20 v. H.<br />
Er erhöht sich um weitere 10 v. H. bei ununterbrochener halbjähriger oder jährlicher<br />
(Letzteres bei Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres) Vorsorge in den<br />
letzten zehn Jahren vor Behandlungsbeginn. Bezogen <strong>auf</strong> den Grundzuschuss entspricht<br />
dies 65 v. H., die nach § 9 Abs. 2 und VV 9.2.1 als gewährte Leistungen anzurechnen<br />
sind. Zusätzlich zu dem Festzuschuss von 50 v. H. erhalten Versicherte einen Betrag<br />
in jeweils gleicher Höhe (höchstens bis zu den entstandenen Kosten), wenn sie ansonsten<br />
unzumutbar belastet wären. Mehrkosten für von dem Versicherten gewählten,<br />
über die Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleich- oder andersartigen<br />
Zahnersatz ersetzen die Kassen nicht (§ 55 Abs. 4 SGB V); sie werden<br />
nach der GOZ dem Patienten berechnet.<br />
Von der Kasse werden im Rahmen zahnprothetischer Maßnahmen Brücken nicht bezuschusst,<br />
soweit mehr als vier fehlende Zähne je Kiefer oder mehr als drei fehlende<br />
Zähne im Seitenzahnbereich ersetzt werden sollen. Mehrere Einzelversorgungen, die<br />
die genannten Obergrenzen jeweils nicht übersteigen, sind jedoch zulässig, wobei die<br />
Gesamtzahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen darf. Ebenfalls ausgeschlossen<br />
ist die Kombinationsversorgung mit mehr als zwei Verbindungselementen je Kiefer,<br />
es sei denn, es handelt sich um Versicherte mit <strong>einem</strong> Restzahnbestand von höchstens<br />
drei Zähnen je Kiefer (hier werden drei Verbindungselemente je Kiefer bezahlt). Die<br />
Kosten einer <strong>auf</strong>wendigeren Versorgung hat allein der Versicherte – ohne Kassenbeteiligung<br />
– zu tragen. Konservierend-chirurgische Maßnahmen sowie Röntgenleistungen<br />
im Rahmen der zahnprothetischen Versorgung werden als Sachleistung erbracht.<br />
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass über die plastischen Zahnfüllungen hinausgehende<br />
Füllungsmaterialien (z. B. Edelmetalle und Keramik) beansprucht werden,<br />
hat der Versicherte zu tragen.<br />
Die kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V) wird als Sachleistung gewährt,<br />
woran sich der Versicherte ggf. mit bis zu 20 v. H. der Kosten zu beteiligen hat. Dieser<br />
Anteil wird von der Krankenkasse erst dann erstattet, wenn die Behandlung in dem<br />
medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist. Die „Interessenquote“ von<br />
20 v. H. verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind, das sich in kieferorthopädischer<br />
Behandlung befindet, <strong>auf</strong> 10 v. H. Bei vorzeitigem Abbruch der Behandlung<br />
verbleibt eine Selbstbeteiligung des Versicherten von 20 bzw. 10 v. H. Anspruch <strong>auf</strong><br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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die Leistung der Krankenkasse bei kieferorthopädischer Behandlung besteht i. d. R.<br />
nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahme:<br />
Die Kieferanomalie hat ein Ausmaß erreicht, welches kombinierte kieferchirurgische<br />
und kieferorthopädische Behandlungen erfordert. Leistungen stehen nur zu, wenn eine<br />
Indikation mindestens des Behandlungsbedarfsgrades 3 vorliegt. Konservierend-chirurgische<br />
Maßnahmen sowie Röntgenleistungen werden auch im Rahmen der Kieferorthopädie<br />
als Sachleistung durchgeführt. Zu funktionsanalytischen und -therapeutischen<br />
sowie implantologischen Behandlungen (von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen)<br />
gewähren die Krankenkassen keine Leistungen.<br />
e) Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 SGB V)<br />
Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln<br />
sowie <strong>auf</strong> Versorgung mit Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen. Nicht verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel können ausnahmsweise von der Kasse zur Verfügung<br />
gestellt werden, wenn sie bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen als<br />
Therapiestandard gelten.<br />
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind folgende verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel von der Versorgung durch die Krankenkassen ausgeschlossen:<br />
■ Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte (einschl.<br />
Schnupfen- und Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel)<br />
■ Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen<br />
■ Abführmittel<br />
■ Mittel gegen Reisekrankheit<br />
Von der Versorgung sind ferner Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung<br />
eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dieser Ausschluss betrifft<br />
besonders Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion,<br />
der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz (z. B. das Präparat „Viagra“), zur<br />
Raucherentwöhnung, Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung<br />
des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.<br />
Weitere Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen<br />
Gesundheitsstörungen verordnet werden, können durch Verordnung von der Kassenversorgung<br />
ausgenommen werden. Unwirtschaftliche Arzneimittel sind bereits geschlossen<br />
worden.<br />
Insbesondere für wirkstoffgleiche oder -ähnliche Arzneimittel, die von verschiedenen<br />
Herstellern zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, gibt es Festbeträge, die<br />
sich an den preisgünstigen vergleichbaren Produkten orientieren. Wer <strong>auf</strong> teuren<br />
Arzneimitteln besteht, muss den Preisunterschied zum Festbetrag zuzahlen.<br />
Bei Arznei- und Verbandmitteln sind Zuzahlungen (→ Ziff. 5) zu leisten. Für Zuzahlungen<br />
kann nach § 62 SGB V ggf. eine teilweise Befreiung in Betracht kommen → Ziff. 5<br />
und → Eigenbehalte.<br />
Bei der Abgabe von verordneten Harn- und Blutteststreifen ist grundsätzlich keine<br />
Zuzahlung zu entrichten. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, sind von Zuzahlungen grundsätzlich befreit.<br />
f) Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V)<br />
Kosten für Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Krankenfahrstühle, Prothesen,<br />
Bruchbänder, Krücken) werden von der Krankenkasse übernommen, mit Ausnahme<br />
der Hilfsmittel von geringer oder umstrittener therapeutischer Wirkung sowie sog.<br />
Bagatellmittel (wie Augenklappen und Fingerlinge) und der Hilfsmittel, die wegen<br />
dauernder Pflegebedürftigkeit benötigt werden (diese übernimmt ganz oder teilweise<br />
die Pflegeversicherung).<br />
Kassenleistungen zu Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) stehen folgenden Personen zu:<br />
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■ Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
■ Versicherten mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit, wenn <strong>auf</strong> beiden Augen<br />
mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation<br />
empfohlenen Klassifikation vorliegt.<br />
Zu Brillengestellen gewährt die GKV keine Leistungen.<br />
Die von der Versorgung ausgeschlossenen Hilfsmittel mit geringem therapeutischen<br />
Nutzen oder geringem Abgabepreis sind durch Verordnung bekannt gegeben worden.<br />
Dazu gehören u. a. Batterien für Hörgeräte, Augenklappen, Badestrümpfe, Einmalhandschuhe,<br />
Fingerlinge, Ohrenklappen und Urinflaschen. Für viele Hilfsmittel gibt es<br />
Festbeträge. Wer teurere Hilfsmittel haben möchte, muss die Mehrkosten selbst tragen.<br />
Festbeträge wurden für Brillengläser sowie für Kontaktlinsen eingeführt. Soweit für<br />
Hilfsmittel keine Festbeträge definiert sind, zahlt die Krankenkasse die vertraglich<br />
vereinbarten Preise. Für Hilfsmittel, die individuell angefertigt werden (z. B. Prothesen,<br />
Spezialschuhe), zahlt die Krankenkasse die vollen Kosten für eine einfache, wirtschaftliche<br />
Ausführung. Die Krankenkassen informieren die Versicherten <strong>auf</strong> Anfrage über<br />
preisgünstige Hilfsmittel.<br />
Versicherte über 18 Jahre haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu entrichten.<br />
g) Heilmittel (§ 32 SGB V)<br />
Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit Heilmitteln. Unter „Heilmittel“ versteht<br />
das Gesetz Heilbehandlungen wie z. B. Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik<br />
sowie Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu leisten. Die Zuzahlung<br />
gilt auch für in der Arztpraxis erfolgende Massagen, Bäder und Krankengymnastik,<br />
nicht dagegen für die übrigen in der Arztpraxis verabreichten Maßnahmen der physikalischen<br />
Therapie. In einer Rechtsverordnung werden Heilmittel von geringem oder<br />
umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmt, deren<br />
Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.<br />
h) Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)<br />
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär<br />
und ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> vollstationäre Behandlung in<br />
<strong>einem</strong> zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das<br />
Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vorund<br />
nachstationäre oder ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege<br />
erreicht werden kann.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
i) Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)<br />
Häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte erhalten Versicherte in ihrem<br />
Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung, wenn Krankenhausbehandlung<br />
geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung<br />
durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege<br />
umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege (wie Körperpflege) und Behandlungspflege<br />
(wie Verbandwechsel und Injektionen) sowie die hauswirtschaftliche<br />
Versorgung (wie Zubereitung der Mahlzeiten). Anspruch <strong>auf</strong> häusliche Krankenpflege<br />
besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der<br />
Krankenkasse auch länger, allerdings nur, soweit eine im Haushalt lebende Person<br />
den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Kann<br />
die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht<br />
Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte<br />
Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.<br />
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j) Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)<br />
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung,<br />
Kur oder Ähnliches die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt<br />
ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat oder behindert und <strong>auf</strong> Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur,<br />
soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Kann<br />
die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,<br />
sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener<br />
Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad<br />
werden – bis <strong>auf</strong> die erforderlichen Fahrtkosten und Verdienstausfall in angemessenen<br />
Grenzen – keine Kosten erstattet.<br />
Zuzahlung → Ziff. 5<br />
k) Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 23, 40 SGB V)<br />
Reichen ambulante Vorsorgeleistungen i. S. des § 23 Abs. 1 SGB V nicht aus, kann<br />
die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen<br />
in anerkannten Kurorten erbringen (offene Badekuren, § 23 Abs. 2 SGB V).<br />
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der medizinischen Behandlung. Zu den übrigen<br />
Kosten der Kur (Kurtaxe, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) zahlt die Krankenkasse<br />
einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich, bei chronisch kranken Kleinkindern<br />
bis zu 21 Euro täglich. Reicht eine offene Badekur nicht aus, kann die Krankenkasse<br />
Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vertrags-Vorsorgeeinrichtung<br />
für einen Zeitraum von längstens drei Wochen (mit Verlängerungsmöglichkeit) gewähren<br />
(§ 23 Abs. 4 und 5 SGB V). Badekuren können frühestens nach Abl<strong>auf</strong> von drei<br />
Jahren nach Durchführung einer vorangegangenen Badekur, Maßnahmen in Vertrags-<br />
Vorsorgeeinrichtungen nach Abl<strong>auf</strong> von vier Jahren nach Abschluss vorangegangener<br />
Maßnahmen gewährt werden, deren Kosten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, aus dringenden medizinischen<br />
Gründen ist eine vorzeitige Maßnahme erforderlich.<br />
Ist eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik erforderlich, übernimmt die<br />
Krankenkasse die Behandlungskosten (einschl. Unterkunft und Verpflegung). Die<br />
Dauer ist <strong>auf</strong> drei Wochen begrenzt, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen<br />
Gründen dringend erforderlich. Patienten sind frei in der Wahl der zertifizierten<br />
Kliniken, müssen aber die Mehrkosten gegenüber der Behandlung in der von der<br />
Krankenkasse vorgeschlagenen Klinik tragen. Stationäre Behandlungen in Reha-Kliniken<br />
werden nur in Abständen von vier Jahren gewährt, wobei die vorstehenden Ausführungen<br />
zu Badekuren auch hier gelten.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
l) Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V)<br />
Sofern medizinische Gründe dafür vorliegen, müssen Krankenkassen Leistungen in<br />
Form von Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen gewähren.<br />
Müttern können daneben Leistungen der Rehabilitation in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes<br />
oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
m) Soziotherapie (§ 37a SGB V)<br />
Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht fähig sind, ärztlich<br />
verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch <strong>auf</strong><br />
Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden, verkürzt oder wenn<br />
diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden<br />
innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
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n) Hospizleistungen (§ 39a SGB V)<br />
Bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von Versicherten mit fortgeschrittenen,<br />
zum Tod führenden Krankheiten in Hospizen gewähren die Krankenkassen einen<br />
satzungsmäßig festzulegenden Zuschuss, der unter Anrechnung zweckentsprechender<br />
Leistungen anderer Sozialleistungsträger täglich 7 v. H. der monatlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen darf. Voraussetzung ist, dass eine ambulante<br />
Versorgung des Sterbenden im Haushalt oder in der Familie des Versicherten<br />
nicht möglich ist. Ambulante Hospizdienste fördert die Krankenkasse durch Zuschüsse<br />
von 11 v. H. der genannten Bezugsgröße zu den notwendigen Personalkosten sowie<br />
durch begleitende ambulante Schmerztherapie.<br />
o) Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)<br />
Die GKV übernimmt die Kosten, wenn andere Träger der Sozialversicherung solche<br />
Leistungen nicht erbringen können.<br />
p) Künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen werden medizinische Leistungen zur Herbeiführung<br />
einer Schwangerschaft gewährt. Anspruch besteht nur für Versicherte zwischen 25<br />
Jahre und dem 40. Lebensjahr (Frauen) bzw. 50. Lebensjahr (Männer). Es werden<br />
50 v. H. der von der Krankenkasse <strong>auf</strong>grund eines Behandlungsplans genehmigten<br />
Kosten und begrenzt <strong>auf</strong> drei Fertilisationsversuche gewährt (→ Künstliche Befruchtung).<br />
q) Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (§ 43a SGB V)<br />
Es werden insbesondere psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen<br />
bereitgestellt, die erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan <strong>auf</strong>zustellen.<br />
r) Empfängnisverhütung (§ 24a SGB V)<br />
Es besteht Anspruch <strong>auf</strong> ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung.<br />
Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit<br />
empfängnisverhütenden Mitteln.<br />
s) Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation (§ 24b SGB V)<br />
Es gelten vergleichbare Regelungen wie für die Beihilfegewährung.<br />
→ Schwangerschaftsabbruch<br />
→ Sterilisation<br />
t) Fahrtkosten (§ 60 SGB V)<br />
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten bei:<br />
■ Fahrten zur stationären Behandlung<br />
■ Rettungsfahrten (ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, ob anschließend eine Krankenhausbehandlung<br />
erforderlich ist oder eine ambulante Versorgung ausreicht)<br />
■ Krankentransporten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder<br />
der besonderen Einrichtungen des Krankenwagens bedürfen oder bei denen<br />
dies <strong>auf</strong>grund des Zustandes des Versicherten zu erwarten war, dies auch<br />
dann, wenn kein Notfall vorlag<br />
■ Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder Operation im Krankenhaus<br />
sowie zu einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, wenn dadurch<br />
eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung<br />
vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist wie bei einer<br />
stationären Krankenhausbehandlung<br />
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Als Fahrtkosten werden anerkannt die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />
(unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen) oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />
eines Taxis oder Mietwagens, sowie die Benutzung eines Krankenwagens oder Rettungsfahrzeugs,<br />
wenn aus medizinischen Gründen weder ein öffentliches Verkehrsmittel<br />
noch ein Taxi oder Mietwagen benutzt werden konnte. Benutzt der Versicherte ein<br />
privates Kraftfahrzeug, wird für jeden gefahrenen Kilometer der Höchstbetrag für<br />
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG (derzeit 0,20 Euro/km, bis<br />
zu 130 Euro für Hin- und Rückfahrt) berücksichtigt, höchstens jedoch die Kosten, die<br />
bei Inanspruchnahme eines anderen erforderlichen Transportmittels entstanden wären.<br />
Kosten des Rücktransports in das Inland trägt die Krankenkasse nicht, auch wenn er<br />
in Spezialfahrzeugen erfolgt.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
u) Behandlungen im Ausland<br />
Bei Erkrankungen in<br />
■ den EU-Staaten,<br />
■ den Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
(EWR) gilt (Island und Norwegen), sowie<br />
■ den Staaten, mit denen entsprechende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />
worden sind (Schweiz, Türkei, Tunesien und Nachfolgestaaten des<br />
ehemaligen Jugoslawien, außer Slowenien),<br />
werden die Kosten der Behandlung usw. von der Krankenkasse übernommen, wenn<br />
der Versicherte bei der Behandlung im Ausland einen von der Krankenkasse ausgestellten<br />
Auslandskrankenschein vorlegt und die Ärzte usw. für ihre Leistungen nach<br />
Maßgabe der zwischen den Staaten getroffenen Abmachungen abrechnen. Seit 1. 1.<br />
2005 wird in Ländern der EU der Auslandskrankenschein durch die Europäische Gesundheitskarte<br />
(EHIC) abgelöst, die nachfolgend durch eine einheitliche Europäische<br />
Versicherungskarte ersetzt wird. Privat bezahlte Rechnungen, Kosten der Krankenbehandlung<br />
in anderen als den genannten Ländern sowie Aufwendungen für den Rücktransport<br />
eines Kranken werden i. d. R. nicht erstattet, auch wenn der Rücktransport<br />
zur weiteren diagnostischen Abklärung oder zur Weiterbehandlung in <strong>einem</strong> deutschen<br />
Krankenhaus notwendig ist. Auslandsrechnungen werden ausnahmsweise erstattet,<br />
wenn es dem Versicherten nicht möglich war, die Sachleistung von Vertragsärzten<br />
oder Krankenhäusern des Gastlandes in Anspruch zu nehmen, z. B. weil die Entfernung<br />
zu weit war oder weil der Auslandskrankenschein nicht angenommen wurde. Die<br />
deutschen Krankenkassen bezahlen grundsätzlich nur nach den Gebührensätzen der<br />
GKV des betreffenden Landes. Wenn sich der Arzt in <strong>einem</strong> der genannten Länder<br />
nicht an das Krankenversicherungsabkommen hält und nur gegen Barzahlung behandelt,<br />
empfiehlt es sich, eine spezifizierte und quittierte Rechnung ausstellen zu lassen.<br />
Viele Kassen zahlen <strong>auf</strong> solche Rechnungen den Betrag, den sie hätten zahlen müssen,<br />
wenn sich der Arzt „abkommensgerecht“ verhalten hätte.<br />
Vor Auslandsreisen sollten sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse über die<br />
Möglichkeiten der Behandlung im Ausland und Erstattung der entstandenen Kosten<br />
genau erkundigen. Die Krankenkasse kann ausnahmsweise die Kosten für eine Behandlung<br />
im Ausland ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten<br />
Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (z. B. Klimatherapie in der<br />
Schweiz).<br />
Die Möglichkeit einer Erstattung entstandener (verauslagter) Kosten gibt es nur in<br />
den genannten Ländern. Ausgeschlossen ist also eine Kostenerstattung für alle übrigen<br />
Länder (z. B. USA, Kanada, Japan, Australien, Monaco). Hier hilft eine Auslands-<br />
Krankenversicherung oder Auslands-Unfallversicherung, wie sie von privaten Krankenversicherungen<br />
(→ Private Krankenversicherung, Ziff. 3 Buchst. d) und Reiseveran-<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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staltern sowie Automobilclubs angeboten wird. Mit einer solchen Versicherung sollten<br />
auch die Kosten für einen Rücktransport abgedeckt werden.<br />
Ist während eines vorübergehenden Auslands<strong>auf</strong>enthalts in Ländern, mit denen kein<br />
Sozialversicherungsabkommen besteht, eine Behandlung unverzüglich erforderlich,<br />
die auch im Inland erforderlich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen<br />
Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer<br />
Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich privat nicht versichern können<br />
und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslands<strong>auf</strong>enthalts festgestellt hat (§ 18<br />
Abs. 3 SGB V). Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der<br />
sie im Inland entstanden wären, und zwar längstens für sechs Wochen im Kalenderjahr.<br />
Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht möglich, wenn Versicherte sich zur Behandlung<br />
ins Ausland begeben. → Schutzimpfungen (Buchst. a)<br />
v) Pflichtangebote<br />
Nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes müssen gesetzliche Kassen<br />
folgende Pflichtangebote für alle Versicherten bereithalten:<br />
■ Hausarzttarife<br />
Hiernach verpflichtet sich der Versicherte unter Einschränkung der freien<br />
Arztwahl, zunächst den Hausarzt und erst nach Überweisung einen Facharzt<br />
oder ein Krankenhaus <strong>auf</strong>zusuchen. Der Hausarzt organisiert auch eine etwaige<br />
Reha, Nachsorge oder Pflege. Eine erweiterte Variante („Hausarztplus“) kann<br />
dem Hausarzt – ggf. gegen einen Zusatzbeitrag – Zusatzleistungen (z. B. Ernährungsberatung,<br />
Vereinbarung von Gesundheitszielen, längere Öffnungszeiten<br />
der Praxis) übertragen.<br />
■ Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen (wie Diabetes,<br />
koronare Herzerkrankung, Asthma und chronisch obstruktive Lungenerkrankung<br />
oder Brustkrebs)<br />
■ andere Formen der Integrierten (vernetzten) Versorgung<br />
Dabei stellen Ärzte verschiedener Fachrichtung, Apotheker, Krankenhäuser,<br />
Reha- und Pflegeeinrichtungen, aber auch Ergo- und Physiotherapeuten einen<br />
gemeinsamen Behandlungsplan <strong>auf</strong>, mit dem bei besonderen Indikationsgebieten<br />
oder Krankheitsformen eine verbesserte Verzahnung von Diagnose,<br />
Behandlung (einschl. Operation) und Nachbehandlung erreicht werden soll.<br />
Doppeluntersuchungen, Fehldiagnosen und vorschnelle Operationen sollen<br />
vermieden werden.<br />
Bei einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung deckt eine Ärztegemeinschaft<br />
(z. B. Ärztehaus) oder Ähnliches das gesamte ambulante Leistungsspektrum<br />
ab. Modelle Integrierter Versorgung gibt es besonders für Knie- und<br />
Hüftoperationen, Diabetes, Rückenschmerzen, Lungen-, Herz- und Kreisl<strong>auf</strong>erkrankungen,<br />
aber auch für ambulante Operationen und Krebserkrankungen.<br />
Erste Anl<strong>auf</strong>stelle ist der Hausarzt.<br />
Bei der Teilnahme an diesen Pflichttarifen dürfen die Kassen Beitragsnachlässe, Boni<br />
und Zuzahlungsermäßigungen gewähren.<br />
w) Wahltarife<br />
Als Wahltarife verbunden mit einer mindestens dreijährigen Bindungspflicht und<br />
gleichen Zusatzbeiträgen für Frauen und Männer stehen die nachstehenden Tarife<br />
bereit. Bei Wahltarifen mit Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder Arzneimitteln<br />
der besonderen Therapierichtungen beträgt die Bindungspflicht seit 1.1.2011 ein Jahr.<br />
Sie sind unabhängig von Alter und Gesundheitszustand des Versicherten.<br />
Prämienhöhe und Nachhaltigkeit der Wahltarife müssen von <strong>einem</strong> Aktuar (Versicherungsmathematiker)<br />
oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dies soll die eigenständige<br />
risikogerechte Kalkulation der Tarife gewährleisten und eine unzulässige Quersubven-<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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tionierung ausschließen. Die Tarife müssen sich mithin selbst tragen (vgl. § 53 Abs. 9<br />
SGB V).<br />
■ Tarife mit einkommensabhängigen Selbstbehalten<br />
Die Versicherten verpflichten sich, gegen einen entsprechenden Beitragsnachlass<br />
von höchstens 600 Euro im Kalenderjahr Behandlungs- und Arzneimittelkosten<br />
bis zu einer bestimmten Höhe je Kalenderjahr selbst zu zahlen. Dabei<br />
kann nach Selbstbehaltsstufen unterschieden werden. Die Beitragsermäßigung<br />
darf 20 v. H. der Beiträge des Mitglieds nicht übersteigen und auch in Form<br />
von Zusatzleistungen (z. B. Zahnreinigung) gewährt werden.<br />
■ Tarife mit Beitragsrückzahlung<br />
Es kann höchstens ein Monatsbeitrag am Jahresende erstattet werden, wenn<br />
das Mitglied und die mitversicherten Familienmitglieder keine Leistungen in<br />
Anspruch genommen haben. Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen,<br />
Leistungen zur Empfängnisverhütung sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen<br />
und Sterilisationen sowie Leistungen an Kinder unter 18<br />
Jahren berühren nicht die Beitragserstattung, die übrigens auch nach leistungsfreien<br />
Jahren gestaffelt sein kann.<br />
■ Kostenerstattungstarife<br />
Diese Tarife ergänzen die bereits nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählte → Kostenerstattung.<br />
Bei privatärztlicher Behandlung erstattet die Kasse den Unterschied zwischen<br />
dem nach der GOÄ/GOZ berechneten Honorar gegenüber dem Kassenarzt,<br />
teilweise verbunden mit Selbstbehalten (Verwaltungskosten).<br />
Zugänglich für die Kostenerstattungstarife sind die zum Kassen-Leistungskatalog<br />
gehörenden Leistungen. So werden z. B. für Aufwendungen individueller<br />
Gesundheitsleistungen (IGeL) keine Leistungen erbracht, die übrigens durchweg<br />
auch nicht beihilfefähig sind.<br />
In Ergänzung zu den Kostenerstattungstarifen bieten private Krankenversicherer<br />
Zusatzversicherungen an, teilweise mit Eigenbeteiligung.<br />
■ Tarife für Modellvorhaben nach § 63 SGB V<br />
Die Wahltarife sind grundsätzlich miteinander kombinierbar, wenn auch eingeschränkt.<br />
Sie müssen sich ohne die Möglichkeit der Querfinanzierung selbst tragen. Tarife, die<br />
den Verzicht <strong>auf</strong> medizinische Leistungen mit Boni honorieren, sind unzulässig.<br />
x) Sonstige Wahltarife<br />
Mit eigenen oder über Vertragspartner der PKV vermittelten Tarifen können die nicht<br />
zu den Kassenleistungen gehörenden Aufwendungen für von der Regelversorgung<br />
ausgeschlossene Arzneimittel, für Homöopathie, Naturheilkunde, alternative bzw.<br />
anthroposophische Medizin und Heilpraktiker versichert werden. <strong>Das</strong>selbe gilt für die<br />
Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer eines Krankenhauses (ausgenommen<br />
reine Privatkliniken) sowie Chefarztbehandlung, einer Auslandsbehandlung<br />
(einschl. Rücktransport), Zusatzleistungen bei Zahnersatz oder Brillen, Präventionsmaßnahmen,<br />
Sterbegeldversicherungen oder Krankengeldansprüche.<br />
5. Zuzahlungen/Praxisgebühr<br />
Nehmen Versicherte Leistungen der GKV in Anspruch, haben sie in bestimmten Fällen<br />
eine Zuzahlung zu leisten. Damit niemand überfordert wird, ist geregelt, wer von den<br />
Zuzahlungen teilweise befreit ist.<br />
a) Nach § 61 SGB V haben in der GKV Versicherte Zuzahlungen zu bestimmten<br />
Leistungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu erbringen. Entsprechendes<br />
gilt für die von über 18 Jahre alten Versicherten je Kalendervierteljahr<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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für die erste Inanspruchnahme (zahn-)ärztlicher und psychotherapeutischer<br />
Leistungen zu entrichtende Zuzahlung (Praxisgebühr, § 28 Abs. 4 SGB V).<br />
Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV<br />
nicht beihilfefähig.<br />
b) Als Zuzahlungen kommen insbesondere in Betracht:<br />
– Arznei-, Verband- und Hilfsmittel (jeweils bei Versicherten über<br />
18 Jahre), Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung 10 v. H. der Kosten,<br />
höchstens 10 Euro, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als die<br />
Kosten des Mittels<br />
bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzartikel)<br />
10 v. H. des Abgabepreises, höchstens jedoch 10 Euro im Monat (bezogen<br />
<strong>auf</strong> die Produktgruppe)<br />
– Krankenhausbehandlung<br />
10 Euro je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; die<br />
innerhalb des Kalenderjahres nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB V an den<br />
Rentenversicherungsträger oder für eine stationäre Reha-Maßnahme<br />
nach § 40 Abs. 6 SGB V geleistete Zuzahlung wird angerechnet<br />
– stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Mutter/Vater-Kind-<br />
Maßnahmen<br />
10 Euro täglich, bei Anschluss-Rehabilitation (in unmittelbarem Anschluss<br />
an eine Krankenhausbehandlung) für höchstens 28 Tage im<br />
Kalenderjahr. Auch hier werden Zuzahlungen an Rentenversicherungsträger<br />
und solche bei Krankenhausbehandlung angerechnet<br />
– Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik)<br />
10 v. H. der Kosten, zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />
– Haushaltshilfe<br />
10 v. H. der Kosten, mindestens 5 Euro je Einsatz<br />
– häusliche Krankenpflege<br />
10 v. H. der Kosten je Einsatz, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr,<br />
zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />
– Praxisgebühr<br />
10 v. H. je Erstbesuch im Kalendervierteljahr beim Arzt, Zahnarzt<br />
oder Psychotherapeuten (einschl. nichtärztlichen)<br />
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Die Praxisgebühr wird nicht fällig beim Erstbesuch eines Arztes <strong>auf</strong>grund<br />
einer Überweisung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten<br />
(die Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt ist ausgeschlossen).<br />
Sie ist auch zu entrichten bei der Konsultation von Ärzten in Praxisgemeinschaften,<br />
Gemeinschaftspraxen, ambulant tätigen Krankenhausärzten,<br />
Notfallambulanzen sowie von organisierten ärztlichen Notdiensten.<br />
Bei notärztlicher Versorgung wird die Zuzahlung auch erhoben,<br />
wenn im selben Quartal bereits eine Zuzahlung z. B. an den<br />
Hausarzt entrichtet wurde. Die Praxisgebühr bei Notfallversorgung<br />
wird nur einmal im Quartal erhoben, unabhängig davon, wie häufig<br />
ein Versicherter behandelt wird. Sie ist auch bei telefonischer Beratung<br />
oder bei Ausstellung oder Verlängerung eines Rezepts (als alleinige<br />
Leistung) zu entrichten, nicht aber bei Teilnahme an Hausarzttarifen<br />
(vgl. Nr. 4 Buchst. v).<br />
Von der Praxisgebühr sind (auch außerhalb einer Überweisung)<br />
insbesondere befreit:<br />
– Patienten unter 18 Jahren<br />
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– alleinige Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und<br />
Vorsorge (einschl. Mutterschaftsvorsorge), wenn keine weitergehende<br />
Behandlung erfolgt<br />
– Versicherte, die einen Befreiungsausweis vorlegen<br />
– Versicherte, für die ein anderer Kostenträger eintreten muss<br />
(z. B. gesetzliche Unfallversicherung)<br />
– chronisch Kranke (z. B. Diabetiker, Herzkranke), die regelmäßig<br />
an speziellen Behandlungsprogrammen teilnehmen und<br />
die deshalb die Krankenkasse von der Zuzahlung freigestellt<br />
hat<br />
Für die Abrechnung der Zuzahlungen mit den Krankenkassen gilt grundsätzlich<br />
das Kalenderjahr. Wenn Versicherte im L<strong>auf</strong>e eines Jahres mehr zugezahlt haben, als<br />
ihnen nach der Überforderungsklausel zugemutet wird, erstattet die Krankenkasse<br />
den überschießenden Betrag am Jahresende. Die Versicherten müssen deshalb die<br />
Zuzahlungsbelege während eines Kalenderjahres <strong>auf</strong>bewahren und der Kasse anschließend<br />
zur Erstattung des überschießenden Betrages vorlegen. Fallen regelmäßig Zuzahlungen<br />
an, z. B. bei ständigen Fahrten zur Dialyse oder bei ständiger Einnahme<br />
von Arzneimitteln, können die Kassen auch in kürzeren Zeitabständen erstatten, z. B.<br />
monatlich oder vierteljährlich.<br />
Die Krankenkassen liefern ihren Versicherten (z. T. nur <strong>auf</strong> Anforderung) Nachweishefte,<br />
in denen alle Zuzahlungen und (für die Berücksichtigung der Fahrtkosten) die<br />
Arzt- und Zahnarztbesuche eingetragen werden können. Die Versicherten sollten im<br />
eigenen Interesse <strong>auf</strong> lückenlose Eintragungen achten. Wird die individuelle Belastungsgrenze<br />
überschritten, kann nach Abl<strong>auf</strong> jeden Jahres bei der Krankenkasse ein<br />
„Zuzahlungs-Jahresausgleich“ beantragt werden. Sind die Familienmitglieder bei verschiedenen<br />
Krankenkassen versichert, ist die Erstattung für alle bei einer Kasse zu<br />
beantragen. Übersteigen die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen der Sozial- bzw.<br />
Überforderungsklausel, wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse zurückgezahlt.<br />
6. Befreiung von Zuzahlungen/Belastungsgrenze<br />
Zuzahlungen (einschl. Praxisgebühr, aber ohne Zahnersatz) sind für jedes Kalendervierteljahr<br />
nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 Abs. 1 SGB V). Wird Letztere<br />
überschritten, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus, der bis zum Ende<br />
des Kalenderjahres gilt.<br />
Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,<br />
bezogen <strong>auf</strong> den Versicherten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Angehörigen einschl. des eingetragenen Lebenspartners. Die Bruttoeinnahmen sind<br />
nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V für den ersten im gemeinsamen Haushalt wohnenden<br />
Angehörigen um 15 v. H., für jeden weiteren Angehörigen um 10 v. H. der<br />
jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, für jedes familienversicherte Kind um den<br />
sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag jährlich zu vermindern.<br />
Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind 4410 Euro gekürzt. Welche Einnahmen<br />
außer Ansatz bleiben bzw. welche Bruttoeinnahmen bei bestimmten Personengruppen<br />
zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V. Bei chronisch<br />
Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind,<br />
beträgt die Belastungsgrenze 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die Ermäßigung<br />
<strong>auf</strong> 1 v. H. tritt jedoch nur ein, wenn die in § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V bezeichneten<br />
Untersuchungen nachgewiesen wurden. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten vom 22. 1.<br />
2004 (BAnz. S. 1343, zuletzt geändert am 19. 6. 2008, BAnz. S. 3017) ist eine<br />
Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens<br />
einmal pro Quartal ärztlich behandelt werden musste und eines der folgenden Merkmale<br />
vorhanden ist:<br />
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■ Pflegestufe II oder III<br />
■ GdB von mindestens 60 oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens<br />
60 v. H.<br />
■ Es muss eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich sein, ohne<br />
die eine lebensbedrohende Verschlimmerung der Lebenserwartung oder eine<br />
dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die auslösende Krankheit<br />
zu erwarten ist.<br />
Über die Befreiung von Zuzahlungen (einschl. Praxisgebühr) stellt die Krankenkasse<br />
einen entsprechenden Ausweis aus, der dem Apotheker, Krankengymnasten usw.<br />
vorzulegen ist.<br />
7. Beiträge, Beitragszuschüsse<br />
Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren (aus Rückstellungen für zu erwartende<br />
Kosten) der PKV finanziert sich die GKV aus an ihren Aufwendungen ausgerichteten<br />
Beiträgen der Versicherten, die sich zumeist nach der Höhe von Lohn und Rente bemessen.<br />
Alter, Geschlecht und gesundheitliches Risiko sind unerheblich. Ist ein Mitglied<br />
mit der Zahlung des Zusatzbeitrags im Rückstand, hat die Krankenkasse zusätzlich<br />
einen Verspätungszuschlag zu erheben.<br />
Beitragspflichtige Einnahmen sind:<br />
a) bei versicherungspflichtig Beschäftigten: das Arbeitsentgelt, die Rente sowie<br />
die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)<br />
b) bei freiwilligen Mitgliedern: alle die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
des Versicherten ausmachenden Einnahmen (somit auch Einnahmen aus<br />
Vermietung sowie aus Kapitalvermögen, gesetzliche Renten, Betriebsrenten,<br />
Versorgungsbezüge, Abfindungen, Einmalzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung<br />
– verteilt <strong>auf</strong> angenommene Monatsrenten –, gewerbliche<br />
und freiberufliche Einkünfte), im Einzelnen geregelt durch die Satzung der<br />
betreffenden Krankenkasse<br />
c) bei versicherungspflichtigen Rentnern: die Rente, die der Rente vergleichbaren<br />
Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie das Arbeitseinkommen<br />
Diese werden in allen Fällen begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (→ Bemessungsgrenzen).<br />
Es sind zu unterscheiden:<br />
a) der allgemeine Beitragssatz (für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für<br />
mindestens sechs Wochen Anspruch <strong>auf</strong> Lohnfortzahlung haben)<br />
b) der erhöhte Beitragssatz (für Mitglieder, die den unter Buchst. a erwähnten<br />
Anspruch nicht haben)<br />
c) der ermäßigte Beitragssatz für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Studenten<br />
d) der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V)<br />
Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt<br />
auch für freiwillig Versicherte der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse.<br />
Den Beitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte tragen die Beschäftigten und ihre<br />
Arbeitgeber je zur Hälfte; in Ausnahmefällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung)<br />
trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Der bei Pflichtversicherten <strong>auf</strong> die Rente<br />
entfallende Beitrag wird von diesem und dem Rentenversicherungsträger je zur Hälfte<br />
getragen; die <strong>auf</strong> Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge trägt der Versorgungsempfänger<br />
allein. Freiwillige Mitglieder tragen ihren Beitrag ebenfalls allein, ggf. unter<br />
Gewährung eines Beitragszuschusses. Für mitversicherte Familienangehörige werden<br />
keine Beiträge erhoben.<br />
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17
Zur Versicherungspflicht und Beitragszahlung der Rentner auch → Krankenversicherung<br />
der Rentner.<br />
Mitglieder mit Anspruch <strong>auf</strong> freie Heilfürsorge (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Berufssoldaten<br />
und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit), die zur Nutzung der Ansprüche aus der Familienversicherung<br />
der GKV als Mitglied angehören, zahlen den Beitrag für Mitglieder ohne<br />
Krankengeldanspruch. Sind solche Mitglieder nur für ihre Person versichert, beläuft<br />
sich der Beitrag mindestens <strong>auf</strong> den Solidaranteil für die KVdR sowie die anteiligen<br />
Verwaltungskosten (Anwartschaftsversicherung für die spätere Rückkehr in die GKV).<br />
Freiwillig Versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem<br />
Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig<br />
Beschäftigten der Mitgliedkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die<br />
Hälfte des Betrages, der tatsächlich gezahlt wird.<br />
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse vom 1. Januar des Vorjahres<br />
und des Arbeitsentgelts als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen<br />
Beitrages.<br />
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens<br />
darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />
bestätigt hat, dass es die betreffende Versicherung nach den genannten<br />
Voraussetzungen betreibt. Wer bei <strong>einem</strong> privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
versichert ist, das die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann den Versicherungsvertrag<br />
mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung<br />
versichert sind, erhalten <strong>auf</strong> Antrag zu ihrer Rente einen Beitragszuschuss<br />
in Höhe eines Prozentsatzes des monatlichen Rentenzahlbetrages, höchstens jedoch<br />
in Höhe des tatsächlichen Beitrages (→ Bemessungsgrenzen).<br />
Seit 2010 dürfen Kassen zusätzlich zum einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz<br />
einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag verlangen, wenn die Zuweisungen<br />
aus dem Gesundheitsfonds die Kosten nicht decken. Die Höchstgrenze des allein vom<br />
Versicherten zu entrichtenden Zusatzbeitrags beträgt 1 v. H. des beitragspflichtigen<br />
Monatseinkommens, derzeit höchstens 37,50 Euro monatlich. Ohne Prüfung des Einkommens<br />
des Versicherten dürfen 8 Euro erhoben werden. Bei halb- oder jährlicher<br />
Abbuchung gewähren Krankenkassen Rabatte. Die vom Zusatzbeitrag Betroffenen<br />
haben ein binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Zusatzbeitrags auszuübendes<br />
Sonderkündigungsrecht. Letzteres besteht nicht bei in Wahltarifen Versicherten (nicht<br />
bei Pflichtangeboten der Kasse wie Hausarztverträgen). Der Zusatzbeitrag wird gesondert<br />
in Rechnung gestellt, bei Zahlungsverzug kostenpflichtig angemahnt und ggf.<br />
über Inkassounternehmen beigetrieben. Er führt zu <strong>einem</strong> Sonderkündigungsrecht,<br />
etwa um zu einer Kasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.<br />
8. Beihilfe bei gesetzlicher Krankenversicherung<br />
Die weit verbreitete Meinung, Mitglieder der GKV, z. B. einer AOK, einer Ersatzkasse<br />
oder der KVdR, könnten in Krankheitsfällen keine Beihilfen erhalten, ist falsch. Richtig<br />
ist, dass für den genannten Personenkreis der Beihilfeanspruch eingeschränkt ist, weil<br />
die GKV ihre Leistungen i. d. R. nicht – wie die private Krankenversicherung – in<br />
(teilweisem) Geldersatz, sondern in Natur erbringt. Mit diesen vorrangigen → Sachund<br />
Dienstleistungen werden i. d. R. die vollen Kosten übernommen, sodass der Beihilfeberechtigte<br />
– bis <strong>auf</strong> einige Ausnahmen – nicht belastet ist. Da Beihilfen nur gewährt<br />
werden, soweit eine Belastung vorliegt, sind Sach- und Dienstleistungen – in<br />
Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung – nicht beihilfefähig (§ 8<br />
Abs. 4 BBhV).<br />
Was eine Sachleistung oder eine Dienstleistung ist und was als solche Leistung gilt,<br />
wird unter dem Stichwort → Sach- und Dienstleistungen ausgeführt. Bei Personen,<br />
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denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
gewährt wird oder die einen Anspruch <strong>auf</strong> beitragsfreie Krankenfürsorge haben,<br />
gelten als Sach- und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV) auch<br />
a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel,<br />
b) Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im<br />
Krankenhaus –, die dar<strong>auf</strong> beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler<br />
(Arzt, Zahnarzt usw.) mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen<br />
hat.<br />
Ausnahmsweise gewährte Geldleistungen werden <strong>auf</strong> die beihilfefähigen Aufwendungen<br />
– zum Teil pauschal – angerechnet.<br />
Stehen dem Beihilfeberechtigten oder <strong>einem</strong> berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
Leistungen der GKV zu, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie<br />
über die gewährten Kassenleistungen hinausgehen. Die von der GKV gewährten<br />
Leistungen sind somit in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen<br />
(§ 9 Abs. 1 BBhV).<br />
Freiwillig Versicherte mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte<br />
erhalten zu ihren nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen<br />
Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 100 v. H., sofern kein Beitragszuschuss<br />
usw. von mindestens 21 Euro monatlich gewährt wird (§ 47 Abs. 6 BBhV). Bei den<br />
verbleibenden Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die von der GKV nicht oder<br />
nur zum Teil übernommen werden, aber beihilfefähig sind (z. B. privatärztliche Krankenhausbehandlung<br />
oder ambulante Behandlung durch einen Privatarzt). Höherwertige<br />
Leistungen, soweit diese beihilfefähig sind, sollen nicht vorenthalten werden.<br />
Bei ambulanter Behandlung durch einen Vertragsarzt sind die erwähnten GKV-<br />
Mitglieder daher gehalten, sich <strong>auf</strong> Krankenversichertenkarte bzw. Krankenschein<br />
behandeln zu lassen. Hätte der Behandler im Fall der Vorlage des Behandlungs- oder<br />
Überweisungsscheins eine Sach- oder Dienstleistung zu erbringen gehabt, ist eine<br />
Beihilfe ausgeschlossen. Wird ein zur Krankenversorgung nicht zugelassener Arzt<br />
(Behandler) <strong>auf</strong>gesucht, werden die bei einer Behandlung durch einen Kassenarzt<br />
zustehenden Leistungen gleichwohl berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BBhV). Hierbei<br />
sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen,<br />
deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden<br />
kann, in Höhe von 50 v. H. als zustehende Leistung anzusetzen (§ 9 Abs. 3 Satz 3<br />
BBhV). Mit anderen Worten: Arznei- und Verbandmittel gehen in diesen Fällen voll<br />
zulasten des Beihilfeberechtigten, die Aufwendungen für den Arzt (den Behandler)<br />
sind nur zur Hälfte beihilfefähig.<br />
Die erwähnten Einschränkungen gelten angesichts der von der Krankenkasse übernommenen<br />
allgemeinen Krankenhausleistungen nicht für Wahlleistungen eines Krankenhauses<br />
sowie für die Aufwendungen bei Behandlung durch Nicht-Vertragsärzte<br />
und Heilpraktiker (einschl. der von ihnen verordneten Arznei- und Verbandmittel).<br />
Freiwillige GKV-Mitglieder, die keinen Beitragszuschuss erhalten und den vollen Beitrag<br />
zahlen, sind von den erwähnten Einschränkungen nicht betroffen. Dies legt für die<br />
wegen eines Beitragszuschusses von den Einschränkungen Betroffenen die Überlegung<br />
nahe, ob es sinnvoll ist, <strong>auf</strong> den Beitragszuschuss zu verzichten (→ Beihilfebemessungssätze,<br />
Ziff. 10).<br />
Mitglieder der → Krankenversicherung der Rentner erhalten in Krankheitsfällen<br />
i. d. R. Sach- und Dienstleistungen, die, wie bereits erwähnt, nicht beihilfefähig sind.<br />
Auch diese Personen erhalten aber <strong>auf</strong> Antrag Beihilfen zu den Aufwendungen, die<br />
über die von der KVdR gewährten Leistungen hinausgehen (z. B. Wahlleistungen eines<br />
Krankenhauses sowie Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker) und beihilfefähig<br />
sind. Aufwendungen, die als Sach- oder Dienstleistungen gelten (z. B.<br />
→ Festbeträge, Aufwendungen für → Sehhilfen), sind nicht beihilfefähig. Sind zuste-<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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hende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden (weil z. B. privatärztliche Behandlung<br />
gewählt wurde), so sind<br />
■ Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,<br />
■ andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird<br />
oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H.<br />
als zustehende Leistung anzusetzen und in dieser Höhe bei der Beihilfefestsetzung zu<br />
berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 BBhV). In die Beihilfeberechnung gehen somit<br />
nur die beihilfefähigen Aufwendungen abzüglich der als zustehende Leistung ermittelten<br />
Beträge ein.<br />
Rentenempfänger, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen<br />
und einen Beitragszuschuss erhalten, sind keine Mitglieder der KVdR. Für diesen Personenkreis<br />
gelten deshalb, wenn sie freiwillige Mitglieder der GKV sind, die vorstehend<br />
für freiwillige Mitglieder der GKV wiedergegebenen Regelungen. Gehören sie der privaten<br />
Krankenversicherung an, gelten die gleichen Vorschriften wie für alle übrigen<br />
privat Versicherten. Beläuft sich der Beitragszuschuss der KVdR <strong>auf</strong> mindestens<br />
41 Euro monatlich, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger<br />
(nur für diesen und nicht für die übrigen berücksichtigungsfähigen Angehörigen) um<br />
20 Prozentpunkte.<br />
9. Bonus-, Rabatt- und andere Modelle<br />
<strong>Das</strong> GKV-Modernisierungsgesetz eröffnet der GKV größere Freiheiten bei Bonus- und<br />
Rabattmodellen, um so ihren Versichertenbestand zu sichern oder zu erweitern.<br />
Dies kann auch in Kooperation mit privaten Krankenversicherern in der Weise geschehen,<br />
dass Zusatzversicherungen für Zahnersatz, Krankenhausbehandlung oder<br />
auch Auslandsreisen angeboten werden. Bereits früher haben Krankenkassen<br />
Selbstbehaltsmodelle für freiwillig Versicherte <strong>auf</strong>gelegt, bei denen Boni oder Beitragsrückzahlungen<br />
oder -ermäßigungen zum Ausgleich selbstgetragener Kosten gewährt<br />
wurden. Zum Vorteil der Versicherten gereichen auch – außer Sachzuwendungen<br />
wie z. B. Sportschuhe – Ermäßigungen oder der Verzicht <strong>auf</strong> Zuzahlungen (einschl.<br />
der Praxisgebühr) bei Teilnahme an bestimmten Programmen. Hervorzuheben sind<br />
die ausdrücklich gesetzlichen Hausarztmodelle, Disease-Management-Programme<br />
und andere Formen der integrierten Versorgung, auch über Medizinische Zentren,<br />
bei denen niedergelassene Ärzte ambulante Eingriffe vornehmen (→ Ziff. 4 Buchst. v).<br />
10. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes<br />
In der GKV pflichtversicherte Beschäftigte und Auszubildende des öffentlichen<br />
Dienstes, deren Anspruch <strong>auf</strong> Gewährung von Beihilfen sich nach den einschlägigen<br />
Tarifverträgen richtet, sind ausschließlich <strong>auf</strong> die ihnen aus der GKV zustehenden<br />
Sachleistungen und Geldleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden<br />
sind, dass von diesen Personen Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen<br />
werden, sind nicht beihilfefähig. Gewährt die Krankenkasse ihrer Satzung entsprechend<br />
nur einen Zuschuss oder sieht die Satzung überhaupt keine Leistung vor (z. B. bei<br />
Zahnersatz oder der Inanspruchnahme eines Heilpraktikers), sind die zulasten des<br />
Beihilfeberechtigten verbleibenden Aufwendungen im Rahmen der Beihilfevorschriften<br />
beihilfefähig. Weitere Ausführungen → Tarifvertragskräfte.<br />
Ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gehören nicht (mehr) zum<br />
beihilfeberechtigten Personenkreis. Mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst<br />
sind ihre Rechtsbeziehungen zum früheren Arbeitgeber erloschen. Für ihre Altersversorgung<br />
sind die Träger der Rentenversicherung und der Zusatzversorgung, für ihre<br />
Krankenversorgung die Träger der GKV bzw. die → Krankenversicherung der Rentner<br />
zuständig.<br />
Für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten (z. B. eines Beamten),<br />
die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung<br />
einer anderen Person (z. B. der als Behördenangestellte beschäftigten Ehefrau<br />
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des Beamten) erfasst werden, werden Beihilfen ebenfalls nur zu den über die Kassenleistungen<br />
hinausgehenden Aufwendungen, soweit diese beihilfefähig sind, gewährt.<br />
Werden die Kassenleistungen nicht in Anspruch genommen, entfällt die Beschränkung;<br />
dann werden Beihilfen zu den entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen gewährt<br />
(§ 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 BBhV).<br />
11. Gegenüberstellung<br />
Eine Gegenüberstellung der wesentlichen Unterschiede zwischen gesetzlicher und<br />
privater Krankenversicherung → Krankenversicherung, Ziff. 3.<br />
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