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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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Gesetzliche Krankenversicherung<br />

<strong>Das</strong> <strong>Wichtigste</strong> in Kürze<br />

■ Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unterscheidet versicherungspflichtige,<br />

versicherungsfreie, von der Versicherungspflichtbefreite und freiwillig<br />

versicherte Mitglieder und als Familienmitglieder Mitversicherte. Zu den versicherungsfreien<br />

(und damit von der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft<br />

i. d. R. ausgeschlossenen) Personen gehören Beamte, Richter, Berufssoldaten<br />

und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit sowie die Versorgungsempfänger dieses Personenkreises,<br />

d. h. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch <strong>auf</strong> Beihilfe<br />

haben. Wer beim Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (1. 1. 1989)<br />

freiwilliges Mitglied der GKV war, konnte diese Mitgliedschaft fortsetzen.<br />

■ Die Leistungen der GKV müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich<br />

sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen<br />

umfassen besonders Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung<br />

und zur Früherkennung von Krankheiten, ärztliche und zahnärztliche Leistungen,<br />

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, Heilbehandlung<br />

(Massagen, Krankengymnastik usw.), Krankenhausbehandlung, häusliche<br />

Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkostenersatz,<br />

Krankengeld sowie Auslandsbehandlung.<br />

■ Die GKV erbringt ihre Leistungen im Wesentlichen als Sach- und Dienstleistungen,<br />

d. h. der Versicherte und die mitversicherten Familienangehörigen erhalten<br />

die Leistungen der Krankenkasse i. d. R. ohne eigenen Geldeinsatz, daher <strong>auf</strong><br />

Kosten der Krankenkasse. Vom Sachleistungsprinzip gibt es einige Ausnahmen,<br />

z. B. bei Zahnersatz, Heilkuren sowie in Form der vom Versicherten bei bestimmten<br />

Leistungen zu erbringenden Zuzahlungen. Versicherte können anstelle<br />

der Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.<br />

■ Nehmen Versicherte Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch, haben sie<br />

in bestimmten Fällen einen Eigenanteil zu tragen, d. h. Zuzahlungen zu leisten.<br />

Außerdem gibt es für einige Leistungen Festbeträge, d. h. die Krankenkasse<br />

leistet nur bis zu einen bestimmten Betrag. Damit niemand durch die Zuzahlungen<br />

überfordert wird, gibt es Bestimmungen darüber, wer von diesen ganz<br />

oder teilweise befreit ist.<br />

■ Der Beitragssatz ist bundesweit gleich. Es können bei Kostenunterdeckung<br />

Zusatzbeiträge erhoben werden. Versicherungspflichtige zahlen (unter Berücksichtigung<br />

des Arbeitgeberanteils) im Ergebnis die Hälfte des allgemeinen<br />

Beitragssatzes, freiwillige Mitglieder den vollen Beitrag, sofern sie keinen<br />

Beitragszuschuss erhalten.<br />

■ Beihilfen werden i. d. R. gewährt an<br />

a) freiwillig Versicherte, die nicht in den Genuss einer Beitragsermäßigung<br />

oder nur eines geringen Beitragszuschusses kommen, in Höhe von<br />

100 v. H.,<br />

b) freiwillig Versicherte, die in den Genuss der genannten Vergünstigungen<br />

kommen, in Höhe des Regel-Bemessungssatzes,<br />

c) Pflichtversicherte (einschl. der Mitglieder der Krankenversicherung<br />

der Rentner) in Höhe des Regel-Bemessungssatzes.<br />

■ Bei der Inanspruchnahme von Kostenerstattung anstelle von Sach- oder<br />

Dienstleistungen bestehen – zum Teil einschneidende – Einschränkungen im<br />

Rahmen der GKV und des Beihilferechts.<br />

Abweichungen in Bundesländern:<br />

→ Bayern (Ziff. 16)<br />

→ Hessen (Ziff. 2, 3)<br />

→ Nordrhein-Westfalen (Ziff. 4)<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

1


→ Rheinland-Pfalz (Ziff. 2)<br />

→ Schleswig-Holstein (Ziff. 12)<br />

1. Grundsätze<br />

<strong>Das</strong> Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen im Fünften Buch<br />

des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Der GKV gehören rund 90 v. H. der Bevölkerung<br />

an. Ungefähr 30 v. H. der GKV-Mitglieder sind Rentner.<br />

Die GKV ist eine Solidargemeinschaft und hat die Aufgabe, die Gesundheit der<br />

Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.<br />

Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch<br />

gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen<br />

Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation<br />

dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden<br />

oder ihre Folgen zu überwinden.<br />

Aufgrund der Gesundheitsreform gehören seit dem 1. 4. 2007 Reha-Leistungen und<br />

Mutter/Vater-Kind-Kuren zu den obligatorischen Klassenleistungen. <strong>Das</strong>selbe gilt für<br />

von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen. Versicherte mit<br />

schwersten Erkrankungen haben seitdem Anspruch <strong>auf</strong> ambulante Behandlung in<br />

ausgewählten Kliniken. Ausgeweitet wurden auch die Leistungen bei Reha-Behandlungen<br />

alter Menschen sowie bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender in<br />

häuslicher Umgebung.<br />

Zum 1. 1. 2009 wurde ein zentraler Gesundheitsfonds eingerichtet. Dieser speist<br />

sich aus lohnabhängigen Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, berechnet<br />

nach <strong>einem</strong> staatlich festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz für alle Kassen<br />

(2011: 15,5 v. H., Höchstgrenze der beitragspflichtigen Bezüge in 2011:<br />

3712,50 Euro). Abgesehen von dem nur die Mitglieder treffenden Beitragssatz von<br />

0,9 v. H. (§ 241a SGB V) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zu<br />

gleichen Teilen. Beschäftigte zahlen somit 8,2 v. H., Arbeitgeber 7,3 v. H. Daneben<br />

fließen Steuermittel in den Gesundheitsfonds, aus dem dann mindestens 95 v. H. der<br />

Ausgaben der Kassen finanziert werden. Jede Kasse erhält aus dem Fonds einen einheitlichen<br />

Pauschalbetrag je Versicherten. Unterschiedliche Risiken (wie z. B. Alter<br />

oder Krankheit) werden durch eine entsprechende Zuweisung ausgeglichen. Dieser<br />

Strukturausgleich wird besonders bei einer Häufung von Versicherten mit schwerwiegenden,<br />

kostenintensiven oder chronischen Krankheiten in Betracht kommen. Reichen<br />

die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, dürfen die Kassen von ihren Mitgliedern<br />

einen unbegrenzten Zusatzbeitrag erheben, der zwischen den Kassen unterschiedlich<br />

ist. Damit kein Mitglied finanziell überfordert wird, steht ein einkommensabhängiger<br />

Sozialausgleich aus Steuermitteln zu, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />

für das kommende Jahr orientiert (vgl. § 242b SGB V). Beträgt der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag nicht mehr als 2 v. H. des Arbeits- oder Renteneinkommens des Mitglieds,<br />

entfällt ein Sozialausgleich. Übersteigt er diesen Vomhundertsatz, wird über<br />

den Arbeitgeber bzw. den Rentenversicherungsträger (bei Rentnern) der 2 v. H. des<br />

Bruttoeinkommens übersteigende Zusatzbeitrag ersetzt. Überschüsse dürfen Kassen<br />

ausschütten oder dafür zusätzliche Leistungen anbieten.<br />

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurden die Verwaltungskosten grundsätzlich <strong>auf</strong><br />

dem Niveau von 2010 eingefroren.<br />

Gesetzlich Versicherte können alle 18 Monate oder nach Beitragserhöhungen (auch<br />

mittels Zusatzbeiträgen) die Kasse wechseln.<br />

Für Mitglieder der GKV gibt es im Beihilferecht zum Teil besondere Regelungen (s.<br />

nachstehend Ziff. 8 sowie → Beihilfebemessungssätze, Ziff. 8).<br />

2. Versicherter Personenkreis<br />

→ Versicherungspflicht in der Krankenversicherung<br />

Hinsichtlich des versicherten Personenkreises unterscheidet die GKV:<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

2


■ versicherungspflichtige Personen<br />

■ Personen, die versicherungsfrei sind<br />

■ Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind<br />

■ freiwillig Versicherte<br />

■ Personen, die als Familienangehörige eines Versicherten von der Familienversicherung<br />

erfasst, d. h. mitversichert sind<br />

Versicherungspflichtig sind – mit gewissen Ausnahmen – insbesondere Arbeitnehmer,<br />

Auszubildende, Landwirte, Künstler und Publizisten, Studenten, Arbeitslose (als<br />

privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II auch nach Vollendung des<br />

55. Lebensjahres), bestimmte Gruppen von Behinderten und Rentner (für Rentner<br />

→ Krankenversicherung der Rentner). Versicherungspflicht besteht nach der Gesundheitsreform<br />

für die genannten Personengruppen auch dann, wenn sie die GKV verlassen<br />

und deshalb nicht mehr krankenversichert sind. Wer versicherungspflichtig wird und<br />

bei <strong>einem</strong> privaten Versicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag<br />

mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />

Versicherungsfrei (und damit i. d. R. von der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft<br />

ausgeschlossen) sind u. a. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten <strong>auf</strong><br />

Zeit, sonstige Personen mit Ansprüchen nach beamtenrechtlichen Vorschriften <strong>auf</strong><br />

Beihilfe oder Heilfürsorge, Versorgungsempfänger aus den genannten Personenkreisen,<br />

ferner Arbeitnehmer mit <strong>einem</strong> Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(→ Bemessungsgrenzen) und Personen mit geringfügiger Beschäftigung. Wer eine<br />

geringfügige Beschäftigung ausübt (z. B. nebenberuflich als Beamter), ist versicherungsfrei<br />

(§ 7 SGB V), obwohl für ihn ggf. nach § 249b SGB V 13 v. H. (bei Beschäftigung<br />

in Privathaushalten 5 v. H.) des Arbeitsentgelts an die GKV entrichtet werden.<br />

Sind beihilfeberechtigte Hinterbliebene als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt,<br />

sind sie <strong>auf</strong>grund dieses Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich versicherungspflichtig.<br />

<strong>Das</strong>selbe gilt, wenn sie Rente aus eigener Rentenversicherung erhalten. Im letzteren<br />

Fall ist deshalb bei Rentenantrag ggf. (z. B. bei privater Krankenversicherung)<br />

Antrag <strong>auf</strong> Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu stellen.<br />

Für Personen, die in das Beamtenverhältnis eintreten, gibt es folgende Möglichkeiten,<br />

freiwilliges Mitglied der GKV zu werden:<br />

a) Wird im Anschluss an eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) ein Beamtenverhältnis<br />

begründet, besteht eine Beitrittsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGB V).<br />

b) Bestand vor der Aufnahme der Beamtentätigkeit eine freiwillige Versicherung<br />

in der GKV, kann diese fortgesetzt werden.<br />

Besteht eine freiwillige Versicherung als Beamter, ist innerhalb der GKV ein Wechsel<br />

der Krankenkasse möglich. <strong>Das</strong> gilt auch für die vorstehend unter Buchst. a und b<br />

genannten Fälle.<br />

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht <strong>auf</strong> Antrag ist nach § 8 SGB V u. a.<br />

zulässig für Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig<br />

werden, beim Antrag <strong>auf</strong> Rente und in bestimmten Fällen der Herabsetzung<br />

der Arbeitszeit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der<br />

Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn<br />

der Versicherungspflicht an und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung ist nicht<br />

(mehr) von dem Nachweis abhängig, dass ein privater Versicherungsschutz besteht.<br />

Eine freiwillige Versicherung ist nach § 9 SGB V zulässig für Personen, die als Mitglied<br />

aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren<br />

vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden<br />

ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren, ferner Personen beim<br />

Ausscheiden aus der Familienversicherung. Einen freiwilligen Beitritt zur GKV gibt es<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

3


seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes nicht mehr für Beamte, Richter,<br />

Berufssoldaten und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit sowie für die Versorgungsempfänger aus diesem<br />

Personenkreis. Wer beim Inkrafttreten des genannten Gesetzes freiwilliges Mitglied<br />

war, behält seine Mitgliedschaft. Beim Austritt aus der freiwilligen Versicherung gibt<br />

es keine Möglichkeit der Rückkehr.<br />

Von der Familienversicherung werden erfasst der Ehegatte und die Kinder des<br />

Versicherten, letztere i. d. R. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (bis zum<br />

25. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, ohne Altersgrenze bei schwerer<br />

Behinderung), in allen Fällen jedoch nur, wenn die Familienangehörigen nicht selbst<br />

versicherungspflichtig oder freiwillig versichert oder versicherungsfrei sind oder sich<br />

nicht (z. B. als Rentner in der KVdR oder als Student) von der Versicherungspflicht<br />

haben befreien lassen. Mitversicherte Familienangehörige sind Versicherte mit eigenen<br />

Leistungsansprüchen; sie sind insoweit den Mitgliedern der Krankenkasse gleichgestellt.<br />

Von der Familienversicherung erfasst werden nur Familienangehörige ohne eigenes<br />

oder mit geringem Einkommen (Freigrenze → Bemessungsgrenzen). Gehören Vater<br />

und Mutter verschiedenen Krankenkassen an, können sie entscheiden, bei welcher<br />

Krankenkasse das Kind mitversichert sein soll. Sind mehrere Kinder vorhanden, können<br />

die Eltern die Kinder <strong>auf</strong> ihre Versicherungen verteilen. Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht<br />

hat so lange Bestand, wie das Stammmitglied bei seiner Versicherung bleibt.<br />

Diese Wahl kann nachfolgend geändert werden. Die Mitversicherung endet naturgemäß<br />

mit dem Ende der Mitgliedschaft der Eltern.<br />

Arbeitnehmer werden in der GKV gleichbehandelt. Sie haben grundsätzlich gleichen<br />

Zugang zu allen Kassen (zu Betriebs- und Innungskrankenkassen allerdings nur, wenn<br />

diese sich durch Satzung für den Zugang geöffnet haben), d. h. sie können ihre<br />

Krankenkasse frei wählen. Die Kassenwahl ist für mindestens zwölf Monate bindend.<br />

Die Mitgliedschaft in der GKV kann ohne Nachteile jederzeit mit dem Ziel eines<br />

Wechsels zu einer anderen Kasse gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht<br />

bei Beitragserhöhungen oder einer Kassenfusion.<br />

3. Leistungsgrundsätze<br />

Die GKV erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des SGB V. Qualität<br />

und Wirksamkeit haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse<br />

zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Gesetzlich<br />

Versicherte haben Anspruch dar<strong>auf</strong>, von ihrem Arzt über Leistungen zulasten der<br />

Krankenkasse unterrichtet zu werden (vgl. BSG vom 7. 12. 2004 – B 1 KR 38/02 R).<br />

Die Leistungen der GKV müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie<br />

dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 SGB V). Leistungen,<br />

die nicht notwendig oder die unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen,<br />

dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.<br />

Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre<br />

Leistungspflicht mit dem Festbetrag. Konnte die Krankenkasse eine un<strong>auf</strong>schiebbare<br />

Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt,<br />

und sind dem Versicherten durch die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden,<br />

sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die<br />

Leistung notwendig war.<br />

Krankenkassen müssen auch die Kosten für Naturheilverfahren übernehmen, wenn<br />

traditionelle Behandlungsmethoden ungeeignet sind (BSG vom 23. 3. 1988 – 3/8<br />

RK 5/87, 9. 2. 1989 – 3 RK 19/87, 21. 11. 1991 – 3 RK 8/90). In solchen Fällen geböten<br />

die Regeln der ärztlichen Kunst auch Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit<br />

(noch) nicht gesichert sei. „Außenseiter-Methoden“ (→ Alternative Medizin) könnten<br />

insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln gerechtfertigt sein. Die Krankenkassen<br />

könnten die Kosten für Naturheilverfahren nicht schon deshalb generell ausschließen,<br />

weil sich die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Versorgung bisher<br />

nicht für eine entsprechende Behandlung ausgesprochen hätten und die Wirksamkeit<br />

bestimmter Naturheilmittel noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Diese<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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fehlende Anerkennung setze z. B. der Verordnung homöopathischer Mittel zwar enge<br />

Grenzen, ihre Anwendung sei dennoch gerechtfertigt, wenn ein Therapieerfolg „wenigstens<br />

möglich erscheint oder bereits nachgewiesen ist“. Es widerspräche den Regeln<br />

ärztlicher Kunst, die notwendige Behandlung einzustellen, obwohl eine wissenschaftlich<br />

ernst zu nehmende Therapiemöglichkeit bestehe. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />

muss die alternative Behandlungsmethode objektiv in dem Sinn vertretbar sein, dass<br />

sie nach dem medizinischen Erkenntnisstand bei der Behandlung als wahrscheinlich<br />

geeignet angesehen werden konnte oder gar ebenso Erfolg versprechend wie Behandlungen<br />

nach der Schulmedizin ist und keine höheren Kosten verursacht (BGH vom<br />

10.7.1996 – IV ZR 133/95 und 23.6.1993 – IV ZR 135/92).<br />

Zu den Kassenleistungen zählen insbesondere keine Wellnessangebote und medizinisch<br />

zweifelhafte Angebote wie Sauerstoff- und Misteltherapien, ferner werden keine Kosten<br />

für Nordic Walking, Yoga-Kurse, Fastenwochen sowie Mitgliedschaften in Sportvereinen<br />

und Fitnessclubs übernommen.<br />

Für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie für die Inanspruchnahme von Früherkennungsund<br />

Gesundheitsuntersuchungen stellen die Krankenkassen für jeden Versicherten,<br />

somit auch für die mitversicherten Familienmitglieder, eine gebührenfreie Krankenversichertenkarte<br />

(künftig elektronische Gesundheitskarte) aus, <strong>auf</strong> der die Versichertendaten<br />

(Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Gültigkeitsdatum)<br />

datensicher gespeichert sind. Diese Daten können beim Arzt (Zahnarzt) nur<br />

gelesen, nicht aber verändert werden. Die Versichertenkarte ist zu unterschreiben<br />

und zu jedem Arzt-(Zahnarzt-)Besuch mitzunehmen. Mit der Versichertenkarte kann<br />

auch unmittelbar ein Facharzt <strong>auf</strong>gesucht werden; sie berechtigt auch dazu, unmittelbar<br />

einen anderen als den bisher behandelnden Arzt zu konsultieren. Zu unterscheiden<br />

hiervon ist die formularmäßige Überweisung des behandelnden Arztes an einen anderen<br />

Arzt zur Mit- oder Weiterbehandlung des Versicherten. Auch dem letzteren Arzt ist<br />

die Versichertenkarte vorzulegen. Für Auslandsbehandlung wird ein Auslandskrankenschein<br />

benötigt, der von der Krankenkasse angefordert werden kann. Bei Verlust der<br />

Versichertenkarte wird eine neue Karte ausgestellt.<br />

Wie bei selbstverschuldeten Krankheiten darf die Krankenkasse Versicherte in angemessener<br />

Höhe an den Kosten beteiligen, wenn eine Krankheit durch medizinisch<br />

nicht angezeigte Maßnahmen wie Schönheitsoperationen, Tätowierungen, Piercing<br />

usw. ausgelöst wurde (§ 52 SGB V).<br />

<strong>Das</strong> System der GKV wird im Wesentlichen vom Sach- und Dienstleistungsprinzip<br />

(→ Sach- und Dienstleistungen) beherrscht, dies im Gegensatz zu dem die private<br />

Krankenversicherung bestimmenden Kostenerstattungsprinzip. <strong>Das</strong> bedeutet, dass<br />

der Versicherte und die mitversicherten Familienangehörigen die Leistungen der<br />

Krankenkasse i. d. R. ohne eigenen Geldeinsatz erhalten: Die Krankenkasse beschafft<br />

dem Versicherten die Dienste und Güter, deren er bedarf. Der Versicherte hat deshalb,<br />

von Ausnahmen abgesehen, keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ärzten,<br />

Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. Seine Krankenkasse hat vielmehr mit<br />

diesen Leistungsträgern Verträge abgeschlossen, nach denen die Versicherten die<br />

Leistungen in natura erhalten.<br />

Die Versicherungsträger rechnen ihrerseits unmittelbar mit Ärzten, Zahnärzten, Ärztlichen<br />

und Zahnärztlichen Verrechnungsstellen, Krankenhäusern, Apotheken usw. ab,<br />

ohne dass der Versicherte – von Ausnahmen abgesehen – mit eigenen Geldleistungen<br />

in Vorlage treten muss oder sich überhaupt zu beteiligen hat. Die Krankenkasse darf<br />

anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kosten nur erstatten, soweit dies gesetzlich<br />

zugelassen ist (→ Kostenerstattung).<br />

Der Kassenarzt muss den Patienten <strong>auf</strong> dessen Verlangen schriftlich über Leistungen<br />

und Kosten informieren.<br />

Vom Sachleistungsprinzip gibt es einige Ausnahmen:<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

5


■ Zu bestimmten Leistungen der Krankenkasse (z. B. bei Arznei-, Verband- und<br />

Hilfsmitteln, Heilmitteln, Krankenhausbehandlung, Fahrtkosten) muss der<br />

Versicherte Zuzahlungen leisten.<br />

■ Sind für bestimmte Leistungen Festbeträge festgesetzt, so erfüllt die Krankenkasse<br />

ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag; darüber hinausgehende Aufwendungen<br />

gehen zulasten des Versicherten.<br />

■ Es kann anstelle der Sach- und Dienstleistung → Kostenerstattung gewählt<br />

werden. Die Verpflichtung zum Aufsuchen eines Vertragsarztes und andere<br />

Vertragsbehandler bleibt bestehen. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten<br />

der Kostenerstattung kann für den Versicherten erhebliche Nachteile mit sich<br />

bringen.<br />

■ Zu Zahnersatz und zur Versorgung mit Kronen werden befundabhängige<br />

Festzuschüsse gewährt.<br />

■ Kieferorthopädische Behandlung wird ab 1. 1. 1999 als Sachleistung erbracht.<br />

Geblieben ist eine Zuzahlung bis zu 20 v. H. der Kosten bei nicht ordnungsgemäßem<br />

Abschluss der Behandlung.<br />

Seit 1.4.2007 können gesetzliche Krankenkassen neben Pflichtangeboten (vgl. Ziff. 4<br />

Buchst. v) Wahltarife anbieten (vgl. Ziff. 4 Buchst. w und x).<br />

4. Die Leistungen im Einzelnen<br />

a) Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von<br />

Krankheiten (§§ 25, 26 SGB V)<br />

Zu den Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung gehören die<br />

Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen und die Mitwirkung bei der Verhütung arbeitsbedingter<br />

Gesundheitsgefahren. Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit<br />

können die Krankenkassen in ihrer Satzung Ermessensleistungen vorsehen. Versicherte,<br />

die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung<br />

von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen<br />

lassen. Zur Beseitigung von gesundheitlichen Schwächungen und zur Vermeidung<br />

von Pflegebedürftigkeit besteht Anspruch <strong>auf</strong> ärztliche Behandlung und Versorgung<br />

mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, für Mütter u. U. auch <strong>auf</strong> eine Kur<br />

in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung<br />

bzw. für Väter Anspruch <strong>auf</strong> Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.<br />

Aufwendungen für Schutzimpfungen vor Auslandsreisen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko<br />

werden grundsätzlich nicht erstattet.<br />

b) Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§ 25 SGB V)<br />

Frauen (vom Beginn des 20. Lebensjahres an) und Männer (vom Beginn des 45. Lebensjahres<br />

an) haben einmal jährlich Anspruch <strong>auf</strong> eine Untersuchung zur Früherkennung<br />

von Krebserkrankungen. Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben,<br />

haben außerdem jedes zweite Jahr Anspruch <strong>auf</strong> eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung<br />

zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von<br />

Herz-Kreisl<strong>auf</strong>- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Kinder haben<br />

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch <strong>auf</strong> Untersuchungen sowie nach<br />

Vollendung des 10. Lebensjahres <strong>auf</strong> eine Untersuchung zur Früherkennung von<br />

Krankheiten (einschl. <strong>auf</strong> Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten), die ihre körperliche<br />

oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Jugendliche zwischen<br />

dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr (jeweils mit einjähriger Toleranzgrenze) haben<br />

Anspruch <strong>auf</strong> Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche,<br />

geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.<br />

c) Ärztliche Leistungen (§ 28 SGB V)<br />

Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung<br />

und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

6


ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung<br />

anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten<br />

ist. Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen<br />

Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer<br />

der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte<br />

oder ärztlich geleiteten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte die<br />

Mehrkosten zu tragen. Vor der Behandlung ist dem Arzt (Zahnarzt) die Krankenversichertenkarte<br />

auszuhändigen. In dringenden Fällen kann diese nachgereicht werden.<br />

Jeder Kassenarzt muss mindestens 20 Wochenstunden zur Behandlung von Kassenpatienten<br />

bereitstehen. Berufswidrig handeln Kassenärzte, welche die Behandlung<br />

neuer GKV-Patienten ablehnen, gleichzeitig aber Privatpatienten annehmen.<br />

Vertragsärzte sind verpflichtet, den Krankenkassen selbst verschuldete Krankheiten<br />

der Patienten (z. B. Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Entfernung von Tätowierungen,<br />

Piercing usw.) anzuzeigen.<br />

d) Zahnärztliche Leistungen (§§ 28, 55 SGB V)<br />

Bei Zahnbehandlung übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Aufwendungen<br />

in vollem Umfang als Sachleistung, seit 1. 7. 1997 ist jedoch auch → Kostenerstattung<br />

nach § 13 Abs. 2 SGB V möglich.<br />

Zu Kosten des Zahnersatzes (einschl. Kronen und Suprakonstruktionen) werden befundabhängige<br />

Festzuschüsse gewährt. Die Festzuschüsse betragen 50 v. H. der vom<br />

Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungsformen. Bei erkennbarer<br />

regelmäßiger Zahnpflege und nachgewiesener zahnärztlicher Vorsorge innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn erhöht sich der Festzuschuss um 20 v. H.<br />

Er erhöht sich um weitere 10 v. H. bei ununterbrochener halbjähriger oder jährlicher<br />

(Letzteres bei Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres) Vorsorge in den<br />

letzten zehn Jahren vor Behandlungsbeginn. Bezogen <strong>auf</strong> den Grundzuschuss entspricht<br />

dies 65 v. H., die nach § 9 Abs. 2 und VV 9.2.1 als gewährte Leistungen anzurechnen<br />

sind. Zusätzlich zu dem Festzuschuss von 50 v. H. erhalten Versicherte einen Betrag<br />

in jeweils gleicher Höhe (höchstens bis zu den entstandenen Kosten), wenn sie ansonsten<br />

unzumutbar belastet wären. Mehrkosten für von dem Versicherten gewählten,<br />

über die Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleich- oder andersartigen<br />

Zahnersatz ersetzen die Kassen nicht (§ 55 Abs. 4 SGB V); sie werden<br />

nach der GOZ dem Patienten berechnet.<br />

Von der Kasse werden im Rahmen zahnprothetischer Maßnahmen Brücken nicht bezuschusst,<br />

soweit mehr als vier fehlende Zähne je Kiefer oder mehr als drei fehlende<br />

Zähne im Seitenzahnbereich ersetzt werden sollen. Mehrere Einzelversorgungen, die<br />

die genannten Obergrenzen jeweils nicht übersteigen, sind jedoch zulässig, wobei die<br />

Gesamtzahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen darf. Ebenfalls ausgeschlossen<br />

ist die Kombinationsversorgung mit mehr als zwei Verbindungselementen je Kiefer,<br />

es sei denn, es handelt sich um Versicherte mit <strong>einem</strong> Restzahnbestand von höchstens<br />

drei Zähnen je Kiefer (hier werden drei Verbindungselemente je Kiefer bezahlt). Die<br />

Kosten einer <strong>auf</strong>wendigeren Versorgung hat allein der Versicherte – ohne Kassenbeteiligung<br />

– zu tragen. Konservierend-chirurgische Maßnahmen sowie Röntgenleistungen<br />

im Rahmen der zahnprothetischen Versorgung werden als Sachleistung erbracht.<br />

Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass über die plastischen Zahnfüllungen hinausgehende<br />

Füllungsmaterialien (z. B. Edelmetalle und Keramik) beansprucht werden,<br />

hat der Versicherte zu tragen.<br />

Die kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V) wird als Sachleistung gewährt,<br />

woran sich der Versicherte ggf. mit bis zu 20 v. H. der Kosten zu beteiligen hat. Dieser<br />

Anteil wird von der Krankenkasse erst dann erstattet, wenn die Behandlung in dem<br />

medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist. Die „Interessenquote“ von<br />

20 v. H. verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind, das sich in kieferorthopädischer<br />

Behandlung befindet, <strong>auf</strong> 10 v. H. Bei vorzeitigem Abbruch der Behandlung<br />

verbleibt eine Selbstbeteiligung des Versicherten von 20 bzw. 10 v. H. Anspruch <strong>auf</strong><br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

7


die Leistung der Krankenkasse bei kieferorthopädischer Behandlung besteht i. d. R.<br />

nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahme:<br />

Die Kieferanomalie hat ein Ausmaß erreicht, welches kombinierte kieferchirurgische<br />

und kieferorthopädische Behandlungen erfordert. Leistungen stehen nur zu, wenn eine<br />

Indikation mindestens des Behandlungsbedarfsgrades 3 vorliegt. Konservierend-chirurgische<br />

Maßnahmen sowie Röntgenleistungen werden auch im Rahmen der Kieferorthopädie<br />

als Sachleistung durchgeführt. Zu funktionsanalytischen und -therapeutischen<br />

sowie implantologischen Behandlungen (von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen)<br />

gewähren die Krankenkassen keine Leistungen.<br />

e) Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 SGB V)<br />

Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln<br />

sowie <strong>auf</strong> Versorgung mit Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen. Nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel können ausnahmsweise von der Kasse zur Verfügung<br />

gestellt werden, wenn sie bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen als<br />

Therapiestandard gelten.<br />

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind folgende verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel von der Versorgung durch die Krankenkassen ausgeschlossen:<br />

■ Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte (einschl.<br />

Schnupfen- und Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel)<br />

■ Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen<br />

■ Abführmittel<br />

■ Mittel gegen Reisekrankheit<br />

Von der Versorgung sind ferner Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung<br />

eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dieser Ausschluss betrifft<br />

besonders Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion,<br />

der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz (z. B. das Präparat „Viagra“), zur<br />

Raucherentwöhnung, Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung<br />

des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.<br />

Weitere Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen<br />

Gesundheitsstörungen verordnet werden, können durch Verordnung von der Kassenversorgung<br />

ausgenommen werden. Unwirtschaftliche Arzneimittel sind bereits geschlossen<br />

worden.<br />

Insbesondere für wirkstoffgleiche oder -ähnliche Arzneimittel, die von verschiedenen<br />

Herstellern zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, gibt es Festbeträge, die<br />

sich an den preisgünstigen vergleichbaren Produkten orientieren. Wer <strong>auf</strong> teuren<br />

Arzneimitteln besteht, muss den Preisunterschied zum Festbetrag zuzahlen.<br />

Bei Arznei- und Verbandmitteln sind Zuzahlungen (→ Ziff. 5) zu leisten. Für Zuzahlungen<br />

kann nach § 62 SGB V ggf. eine teilweise Befreiung in Betracht kommen → Ziff. 5<br />

und → Eigenbehalte.<br />

Bei der Abgabe von verordneten Harn- und Blutteststreifen ist grundsätzlich keine<br />

Zuzahlung zu entrichten. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, sind von Zuzahlungen grundsätzlich befreit.<br />

f) Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V)<br />

Kosten für Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Krankenfahrstühle, Prothesen,<br />

Bruchbänder, Krücken) werden von der Krankenkasse übernommen, mit Ausnahme<br />

der Hilfsmittel von geringer oder umstrittener therapeutischer Wirkung sowie sog.<br />

Bagatellmittel (wie Augenklappen und Fingerlinge) und der Hilfsmittel, die wegen<br />

dauernder Pflegebedürftigkeit benötigt werden (diese übernimmt ganz oder teilweise<br />

die Pflegeversicherung).<br />

Kassenleistungen zu Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) stehen folgenden Personen zu:<br />

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8


■ Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

■ Versicherten mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit, wenn <strong>auf</strong> beiden Augen<br />

mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation<br />

empfohlenen Klassifikation vorliegt.<br />

Zu Brillengestellen gewährt die GKV keine Leistungen.<br />

Die von der Versorgung ausgeschlossenen Hilfsmittel mit geringem therapeutischen<br />

Nutzen oder geringem Abgabepreis sind durch Verordnung bekannt gegeben worden.<br />

Dazu gehören u. a. Batterien für Hörgeräte, Augenklappen, Badestrümpfe, Einmalhandschuhe,<br />

Fingerlinge, Ohrenklappen und Urinflaschen. Für viele Hilfsmittel gibt es<br />

Festbeträge. Wer teurere Hilfsmittel haben möchte, muss die Mehrkosten selbst tragen.<br />

Festbeträge wurden für Brillengläser sowie für Kontaktlinsen eingeführt. Soweit für<br />

Hilfsmittel keine Festbeträge definiert sind, zahlt die Krankenkasse die vertraglich<br />

vereinbarten Preise. Für Hilfsmittel, die individuell angefertigt werden (z. B. Prothesen,<br />

Spezialschuhe), zahlt die Krankenkasse die vollen Kosten für eine einfache, wirtschaftliche<br />

Ausführung. Die Krankenkassen informieren die Versicherten <strong>auf</strong> Anfrage über<br />

preisgünstige Hilfsmittel.<br />

Versicherte über 18 Jahre haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu entrichten.<br />

g) Heilmittel (§ 32 SGB V)<br />

Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit Heilmitteln. Unter „Heilmittel“ versteht<br />

das Gesetz Heilbehandlungen wie z. B. Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik<br />

sowie Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu leisten. Die Zuzahlung<br />

gilt auch für in der Arztpraxis erfolgende Massagen, Bäder und Krankengymnastik,<br />

nicht dagegen für die übrigen in der Arztpraxis verabreichten Maßnahmen der physikalischen<br />

Therapie. In einer Rechtsverordnung werden Heilmittel von geringem oder<br />

umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmt, deren<br />

Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.<br />

h) Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)<br />

Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär<br />

und ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> vollstationäre Behandlung in<br />

<strong>einem</strong> zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das<br />

Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vorund<br />

nachstationäre oder ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege<br />

erreicht werden kann.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

i) Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)<br />

Häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte erhalten Versicherte in ihrem<br />

Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung, wenn Krankenhausbehandlung<br />

geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung<br />

durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege<br />

umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege (wie Körperpflege) und Behandlungspflege<br />

(wie Verbandwechsel und Injektionen) sowie die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung (wie Zubereitung der Mahlzeiten). Anspruch <strong>auf</strong> häusliche Krankenpflege<br />

besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der<br />

Krankenkasse auch länger, allerdings nur, soweit eine im Haushalt lebende Person<br />

den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Kann<br />

die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht<br />

Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte<br />

Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.<br />

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j) Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)<br />

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung,<br />

Kur oder Ähnliches die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt<br />

ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat oder behindert und <strong>auf</strong> Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur,<br />

soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Kann<br />

die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,<br />

sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener<br />

Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad<br />

werden – bis <strong>auf</strong> die erforderlichen Fahrtkosten und Verdienstausfall in angemessenen<br />

Grenzen – keine Kosten erstattet.<br />

Zuzahlung → Ziff. 5<br />

k) Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 23, 40 SGB V)<br />

Reichen ambulante Vorsorgeleistungen i. S. des § 23 Abs. 1 SGB V nicht aus, kann<br />

die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen<br />

in anerkannten Kurorten erbringen (offene Badekuren, § 23 Abs. 2 SGB V).<br />

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der medizinischen Behandlung. Zu den übrigen<br />

Kosten der Kur (Kurtaxe, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) zahlt die Krankenkasse<br />

einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich, bei chronisch kranken Kleinkindern<br />

bis zu 21 Euro täglich. Reicht eine offene Badekur nicht aus, kann die Krankenkasse<br />

Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vertrags-Vorsorgeeinrichtung<br />

für einen Zeitraum von längstens drei Wochen (mit Verlängerungsmöglichkeit) gewähren<br />

(§ 23 Abs. 4 und 5 SGB V). Badekuren können frühestens nach Abl<strong>auf</strong> von drei<br />

Jahren nach Durchführung einer vorangegangenen Badekur, Maßnahmen in Vertrags-<br />

Vorsorgeeinrichtungen nach Abl<strong>auf</strong> von vier Jahren nach Abschluss vorangegangener<br />

Maßnahmen gewährt werden, deren Kosten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, aus dringenden medizinischen<br />

Gründen ist eine vorzeitige Maßnahme erforderlich.<br />

Ist eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik erforderlich, übernimmt die<br />

Krankenkasse die Behandlungskosten (einschl. Unterkunft und Verpflegung). Die<br />

Dauer ist <strong>auf</strong> drei Wochen begrenzt, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen<br />

Gründen dringend erforderlich. Patienten sind frei in der Wahl der zertifizierten<br />

Kliniken, müssen aber die Mehrkosten gegenüber der Behandlung in der von der<br />

Krankenkasse vorgeschlagenen Klinik tragen. Stationäre Behandlungen in Reha-Kliniken<br />

werden nur in Abständen von vier Jahren gewährt, wobei die vorstehenden Ausführungen<br />

zu Badekuren auch hier gelten.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

l) Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V)<br />

Sofern medizinische Gründe dafür vorliegen, müssen Krankenkassen Leistungen in<br />

Form von Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen gewähren.<br />

Müttern können daneben Leistungen der Rehabilitation in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes<br />

oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

m) Soziotherapie (§ 37a SGB V)<br />

Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht fähig sind, ärztlich<br />

verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch <strong>auf</strong><br />

Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden, verkürzt oder wenn<br />

diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden<br />

innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

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n) Hospizleistungen (§ 39a SGB V)<br />

Bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von Versicherten mit fortgeschrittenen,<br />

zum Tod führenden Krankheiten in Hospizen gewähren die Krankenkassen einen<br />

satzungsmäßig festzulegenden Zuschuss, der unter Anrechnung zweckentsprechender<br />

Leistungen anderer Sozialleistungsträger täglich 7 v. H. der monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen darf. Voraussetzung ist, dass eine ambulante<br />

Versorgung des Sterbenden im Haushalt oder in der Familie des Versicherten<br />

nicht möglich ist. Ambulante Hospizdienste fördert die Krankenkasse durch Zuschüsse<br />

von 11 v. H. der genannten Bezugsgröße zu den notwendigen Personalkosten sowie<br />

durch begleitende ambulante Schmerztherapie.<br />

o) Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)<br />

Die GKV übernimmt die Kosten, wenn andere Träger der Sozialversicherung solche<br />

Leistungen nicht erbringen können.<br />

p) Künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen werden medizinische Leistungen zur Herbeiführung<br />

einer Schwangerschaft gewährt. Anspruch besteht nur für Versicherte zwischen 25<br />

Jahre und dem 40. Lebensjahr (Frauen) bzw. 50. Lebensjahr (Männer). Es werden<br />

50 v. H. der von der Krankenkasse <strong>auf</strong>grund eines Behandlungsplans genehmigten<br />

Kosten und begrenzt <strong>auf</strong> drei Fertilisationsversuche gewährt (→ Künstliche Befruchtung).<br />

q) Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (§ 43a SGB V)<br />

Es werden insbesondere psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen<br />

bereitgestellt, die erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan <strong>auf</strong>zustellen.<br />

r) Empfängnisverhütung (§ 24a SGB V)<br />

Es besteht Anspruch <strong>auf</strong> ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung.<br />

Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit<br />

empfängnisverhütenden Mitteln.<br />

s) Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation (§ 24b SGB V)<br />

Es gelten vergleichbare Regelungen wie für die Beihilfegewährung.<br />

→ Schwangerschaftsabbruch<br />

→ Sterilisation<br />

t) Fahrtkosten (§ 60 SGB V)<br />

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten bei:<br />

■ Fahrten zur stationären Behandlung<br />

■ Rettungsfahrten (ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, ob anschließend eine Krankenhausbehandlung<br />

erforderlich ist oder eine ambulante Versorgung ausreicht)<br />

■ Krankentransporten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder<br />

der besonderen Einrichtungen des Krankenwagens bedürfen oder bei denen<br />

dies <strong>auf</strong>grund des Zustandes des Versicherten zu erwarten war, dies auch<br />

dann, wenn kein Notfall vorlag<br />

■ Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder Operation im Krankenhaus<br />

sowie zu einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, wenn dadurch<br />

eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung<br />

vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist wie bei einer<br />

stationären Krankenhausbehandlung<br />

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11


Als Fahrtkosten werden anerkannt die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />

(unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen) oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />

eines Taxis oder Mietwagens, sowie die Benutzung eines Krankenwagens oder Rettungsfahrzeugs,<br />

wenn aus medizinischen Gründen weder ein öffentliches Verkehrsmittel<br />

noch ein Taxi oder Mietwagen benutzt werden konnte. Benutzt der Versicherte ein<br />

privates Kraftfahrzeug, wird für jeden gefahrenen Kilometer der Höchstbetrag für<br />

Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG (derzeit 0,20 Euro/km, bis<br />

zu 130 Euro für Hin- und Rückfahrt) berücksichtigt, höchstens jedoch die Kosten, die<br />

bei Inanspruchnahme eines anderen erforderlichen Transportmittels entstanden wären.<br />

Kosten des Rücktransports in das Inland trägt die Krankenkasse nicht, auch wenn er<br />

in Spezialfahrzeugen erfolgt.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

u) Behandlungen im Ausland<br />

Bei Erkrankungen in<br />

■ den EU-Staaten,<br />

■ den Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) gilt (Island und Norwegen), sowie<br />

■ den Staaten, mit denen entsprechende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />

worden sind (Schweiz, Türkei, Tunesien und Nachfolgestaaten des<br />

ehemaligen Jugoslawien, außer Slowenien),<br />

werden die Kosten der Behandlung usw. von der Krankenkasse übernommen, wenn<br />

der Versicherte bei der Behandlung im Ausland einen von der Krankenkasse ausgestellten<br />

Auslandskrankenschein vorlegt und die Ärzte usw. für ihre Leistungen nach<br />

Maßgabe der zwischen den Staaten getroffenen Abmachungen abrechnen. Seit 1. 1.<br />

2005 wird in Ländern der EU der Auslandskrankenschein durch die Europäische Gesundheitskarte<br />

(EHIC) abgelöst, die nachfolgend durch eine einheitliche Europäische<br />

Versicherungskarte ersetzt wird. Privat bezahlte Rechnungen, Kosten der Krankenbehandlung<br />

in anderen als den genannten Ländern sowie Aufwendungen für den Rücktransport<br />

eines Kranken werden i. d. R. nicht erstattet, auch wenn der Rücktransport<br />

zur weiteren diagnostischen Abklärung oder zur Weiterbehandlung in <strong>einem</strong> deutschen<br />

Krankenhaus notwendig ist. Auslandsrechnungen werden ausnahmsweise erstattet,<br />

wenn es dem Versicherten nicht möglich war, die Sachleistung von Vertragsärzten<br />

oder Krankenhäusern des Gastlandes in Anspruch zu nehmen, z. B. weil die Entfernung<br />

zu weit war oder weil der Auslandskrankenschein nicht angenommen wurde. Die<br />

deutschen Krankenkassen bezahlen grundsätzlich nur nach den Gebührensätzen der<br />

GKV des betreffenden Landes. Wenn sich der Arzt in <strong>einem</strong> der genannten Länder<br />

nicht an das Krankenversicherungsabkommen hält und nur gegen Barzahlung behandelt,<br />

empfiehlt es sich, eine spezifizierte und quittierte Rechnung ausstellen zu lassen.<br />

Viele Kassen zahlen <strong>auf</strong> solche Rechnungen den Betrag, den sie hätten zahlen müssen,<br />

wenn sich der Arzt „abkommensgerecht“ verhalten hätte.<br />

Vor Auslandsreisen sollten sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse über die<br />

Möglichkeiten der Behandlung im Ausland und Erstattung der entstandenen Kosten<br />

genau erkundigen. Die Krankenkasse kann ausnahmsweise die Kosten für eine Behandlung<br />

im Ausland ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (z. B. Klimatherapie in der<br />

Schweiz).<br />

Die Möglichkeit einer Erstattung entstandener (verauslagter) Kosten gibt es nur in<br />

den genannten Ländern. Ausgeschlossen ist also eine Kostenerstattung für alle übrigen<br />

Länder (z. B. USA, Kanada, Japan, Australien, Monaco). Hier hilft eine Auslands-<br />

Krankenversicherung oder Auslands-Unfallversicherung, wie sie von privaten Krankenversicherungen<br />

(→ Private Krankenversicherung, Ziff. 3 Buchst. d) und Reiseveran-<br />

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12


staltern sowie Automobilclubs angeboten wird. Mit einer solchen Versicherung sollten<br />

auch die Kosten für einen Rücktransport abgedeckt werden.<br />

Ist während eines vorübergehenden Auslands<strong>auf</strong>enthalts in Ländern, mit denen kein<br />

Sozialversicherungsabkommen besteht, eine Behandlung unverzüglich erforderlich,<br />

die auch im Inland erforderlich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen<br />

Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer<br />

Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich privat nicht versichern können<br />

und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslands<strong>auf</strong>enthalts festgestellt hat (§ 18<br />

Abs. 3 SGB V). Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der<br />

sie im Inland entstanden wären, und zwar längstens für sechs Wochen im Kalenderjahr.<br />

Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht möglich, wenn Versicherte sich zur Behandlung<br />

ins Ausland begeben. → Schutzimpfungen (Buchst. a)<br />

v) Pflichtangebote<br />

Nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes müssen gesetzliche Kassen<br />

folgende Pflichtangebote für alle Versicherten bereithalten:<br />

■ Hausarzttarife<br />

Hiernach verpflichtet sich der Versicherte unter Einschränkung der freien<br />

Arztwahl, zunächst den Hausarzt und erst nach Überweisung einen Facharzt<br />

oder ein Krankenhaus <strong>auf</strong>zusuchen. Der Hausarzt organisiert auch eine etwaige<br />

Reha, Nachsorge oder Pflege. Eine erweiterte Variante („Hausarztplus“) kann<br />

dem Hausarzt – ggf. gegen einen Zusatzbeitrag – Zusatzleistungen (z. B. Ernährungsberatung,<br />

Vereinbarung von Gesundheitszielen, längere Öffnungszeiten<br />

der Praxis) übertragen.<br />

■ Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen (wie Diabetes,<br />

koronare Herzerkrankung, Asthma und chronisch obstruktive Lungenerkrankung<br />

oder Brustkrebs)<br />

■ andere Formen der Integrierten (vernetzten) Versorgung<br />

Dabei stellen Ärzte verschiedener Fachrichtung, Apotheker, Krankenhäuser,<br />

Reha- und Pflegeeinrichtungen, aber auch Ergo- und Physiotherapeuten einen<br />

gemeinsamen Behandlungsplan <strong>auf</strong>, mit dem bei besonderen Indikationsgebieten<br />

oder Krankheitsformen eine verbesserte Verzahnung von Diagnose,<br />

Behandlung (einschl. Operation) und Nachbehandlung erreicht werden soll.<br />

Doppeluntersuchungen, Fehldiagnosen und vorschnelle Operationen sollen<br />

vermieden werden.<br />

Bei einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung deckt eine Ärztegemeinschaft<br />

(z. B. Ärztehaus) oder Ähnliches das gesamte ambulante Leistungsspektrum<br />

ab. Modelle Integrierter Versorgung gibt es besonders für Knie- und<br />

Hüftoperationen, Diabetes, Rückenschmerzen, Lungen-, Herz- und Kreisl<strong>auf</strong>erkrankungen,<br />

aber auch für ambulante Operationen und Krebserkrankungen.<br />

Erste Anl<strong>auf</strong>stelle ist der Hausarzt.<br />

Bei der Teilnahme an diesen Pflichttarifen dürfen die Kassen Beitragsnachlässe, Boni<br />

und Zuzahlungsermäßigungen gewähren.<br />

w) Wahltarife<br />

Als Wahltarife verbunden mit einer mindestens dreijährigen Bindungspflicht und<br />

gleichen Zusatzbeiträgen für Frauen und Männer stehen die nachstehenden Tarife<br />

bereit. Bei Wahltarifen mit Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder Arzneimitteln<br />

der besonderen Therapierichtungen beträgt die Bindungspflicht seit 1.1.2011 ein Jahr.<br />

Sie sind unabhängig von Alter und Gesundheitszustand des Versicherten.<br />

Prämienhöhe und Nachhaltigkeit der Wahltarife müssen von <strong>einem</strong> Aktuar (Versicherungsmathematiker)<br />

oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dies soll die eigenständige<br />

risikogerechte Kalkulation der Tarife gewährleisten und eine unzulässige Quersubven-<br />

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tionierung ausschließen. Die Tarife müssen sich mithin selbst tragen (vgl. § 53 Abs. 9<br />

SGB V).<br />

■ Tarife mit einkommensabhängigen Selbstbehalten<br />

Die Versicherten verpflichten sich, gegen einen entsprechenden Beitragsnachlass<br />

von höchstens 600 Euro im Kalenderjahr Behandlungs- und Arzneimittelkosten<br />

bis zu einer bestimmten Höhe je Kalenderjahr selbst zu zahlen. Dabei<br />

kann nach Selbstbehaltsstufen unterschieden werden. Die Beitragsermäßigung<br />

darf 20 v. H. der Beiträge des Mitglieds nicht übersteigen und auch in Form<br />

von Zusatzleistungen (z. B. Zahnreinigung) gewährt werden.<br />

■ Tarife mit Beitragsrückzahlung<br />

Es kann höchstens ein Monatsbeitrag am Jahresende erstattet werden, wenn<br />

das Mitglied und die mitversicherten Familienmitglieder keine Leistungen in<br />

Anspruch genommen haben. Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen,<br />

Leistungen zur Empfängnisverhütung sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen<br />

und Sterilisationen sowie Leistungen an Kinder unter 18<br />

Jahren berühren nicht die Beitragserstattung, die übrigens auch nach leistungsfreien<br />

Jahren gestaffelt sein kann.<br />

■ Kostenerstattungstarife<br />

Diese Tarife ergänzen die bereits nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählte → Kostenerstattung.<br />

Bei privatärztlicher Behandlung erstattet die Kasse den Unterschied zwischen<br />

dem nach der GOÄ/GOZ berechneten Honorar gegenüber dem Kassenarzt,<br />

teilweise verbunden mit Selbstbehalten (Verwaltungskosten).<br />

Zugänglich für die Kostenerstattungstarife sind die zum Kassen-Leistungskatalog<br />

gehörenden Leistungen. So werden z. B. für Aufwendungen individueller<br />

Gesundheitsleistungen (IGeL) keine Leistungen erbracht, die übrigens durchweg<br />

auch nicht beihilfefähig sind.<br />

In Ergänzung zu den Kostenerstattungstarifen bieten private Krankenversicherer<br />

Zusatzversicherungen an, teilweise mit Eigenbeteiligung.<br />

■ Tarife für Modellvorhaben nach § 63 SGB V<br />

Die Wahltarife sind grundsätzlich miteinander kombinierbar, wenn auch eingeschränkt.<br />

Sie müssen sich ohne die Möglichkeit der Querfinanzierung selbst tragen. Tarife, die<br />

den Verzicht <strong>auf</strong> medizinische Leistungen mit Boni honorieren, sind unzulässig.<br />

x) Sonstige Wahltarife<br />

Mit eigenen oder über Vertragspartner der PKV vermittelten Tarifen können die nicht<br />

zu den Kassenleistungen gehörenden Aufwendungen für von der Regelversorgung<br />

ausgeschlossene Arzneimittel, für Homöopathie, Naturheilkunde, alternative bzw.<br />

anthroposophische Medizin und Heilpraktiker versichert werden. <strong>Das</strong>selbe gilt für die<br />

Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer eines Krankenhauses (ausgenommen<br />

reine Privatkliniken) sowie Chefarztbehandlung, einer Auslandsbehandlung<br />

(einschl. Rücktransport), Zusatzleistungen bei Zahnersatz oder Brillen, Präventionsmaßnahmen,<br />

Sterbegeldversicherungen oder Krankengeldansprüche.<br />

5. Zuzahlungen/Praxisgebühr<br />

Nehmen Versicherte Leistungen der GKV in Anspruch, haben sie in bestimmten Fällen<br />

eine Zuzahlung zu leisten. Damit niemand überfordert wird, ist geregelt, wer von den<br />

Zuzahlungen teilweise befreit ist.<br />

a) Nach § 61 SGB V haben in der GKV Versicherte Zuzahlungen zu bestimmten<br />

Leistungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu erbringen. Entsprechendes<br />

gilt für die von über 18 Jahre alten Versicherten je Kalendervierteljahr<br />

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für die erste Inanspruchnahme (zahn-)ärztlicher und psychotherapeutischer<br />

Leistungen zu entrichtende Zuzahlung (Praxisgebühr, § 28 Abs. 4 SGB V).<br />

Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV<br />

nicht beihilfefähig.<br />

b) Als Zuzahlungen kommen insbesondere in Betracht:<br />

– Arznei-, Verband- und Hilfsmittel (jeweils bei Versicherten über<br />

18 Jahre), Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung 10 v. H. der Kosten,<br />

höchstens 10 Euro, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als die<br />

Kosten des Mittels<br />

bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzartikel)<br />

10 v. H. des Abgabepreises, höchstens jedoch 10 Euro im Monat (bezogen<br />

<strong>auf</strong> die Produktgruppe)<br />

– Krankenhausbehandlung<br />

10 Euro je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; die<br />

innerhalb des Kalenderjahres nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB V an den<br />

Rentenversicherungsträger oder für eine stationäre Reha-Maßnahme<br />

nach § 40 Abs. 6 SGB V geleistete Zuzahlung wird angerechnet<br />

– stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Mutter/Vater-Kind-<br />

Maßnahmen<br />

10 Euro täglich, bei Anschluss-Rehabilitation (in unmittelbarem Anschluss<br />

an eine Krankenhausbehandlung) für höchstens 28 Tage im<br />

Kalenderjahr. Auch hier werden Zuzahlungen an Rentenversicherungsträger<br />

und solche bei Krankenhausbehandlung angerechnet<br />

– Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik)<br />

10 v. H. der Kosten, zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />

– Haushaltshilfe<br />

10 v. H. der Kosten, mindestens 5 Euro je Einsatz<br />

– häusliche Krankenpflege<br />

10 v. H. der Kosten je Einsatz, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr,<br />

zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />

– Praxisgebühr<br />

10 v. H. je Erstbesuch im Kalendervierteljahr beim Arzt, Zahnarzt<br />

oder Psychotherapeuten (einschl. nichtärztlichen)<br />

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Die Praxisgebühr wird nicht fällig beim Erstbesuch eines Arztes <strong>auf</strong>grund<br />

einer Überweisung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten<br />

(die Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt ist ausgeschlossen).<br />

Sie ist auch zu entrichten bei der Konsultation von Ärzten in Praxisgemeinschaften,<br />

Gemeinschaftspraxen, ambulant tätigen Krankenhausärzten,<br />

Notfallambulanzen sowie von organisierten ärztlichen Notdiensten.<br />

Bei notärztlicher Versorgung wird die Zuzahlung auch erhoben,<br />

wenn im selben Quartal bereits eine Zuzahlung z. B. an den<br />

Hausarzt entrichtet wurde. Die Praxisgebühr bei Notfallversorgung<br />

wird nur einmal im Quartal erhoben, unabhängig davon, wie häufig<br />

ein Versicherter behandelt wird. Sie ist auch bei telefonischer Beratung<br />

oder bei Ausstellung oder Verlängerung eines Rezepts (als alleinige<br />

Leistung) zu entrichten, nicht aber bei Teilnahme an Hausarzttarifen<br />

(vgl. Nr. 4 Buchst. v).<br />

Von der Praxisgebühr sind (auch außerhalb einer Überweisung)<br />

insbesondere befreit:<br />

– Patienten unter 18 Jahren<br />

15


– alleinige Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und<br />

Vorsorge (einschl. Mutterschaftsvorsorge), wenn keine weitergehende<br />

Behandlung erfolgt<br />

– Versicherte, die einen Befreiungsausweis vorlegen<br />

– Versicherte, für die ein anderer Kostenträger eintreten muss<br />

(z. B. gesetzliche Unfallversicherung)<br />

– chronisch Kranke (z. B. Diabetiker, Herzkranke), die regelmäßig<br />

an speziellen Behandlungsprogrammen teilnehmen und<br />

die deshalb die Krankenkasse von der Zuzahlung freigestellt<br />

hat<br />

Für die Abrechnung der Zuzahlungen mit den Krankenkassen gilt grundsätzlich<br />

das Kalenderjahr. Wenn Versicherte im L<strong>auf</strong>e eines Jahres mehr zugezahlt haben, als<br />

ihnen nach der Überforderungsklausel zugemutet wird, erstattet die Krankenkasse<br />

den überschießenden Betrag am Jahresende. Die Versicherten müssen deshalb die<br />

Zuzahlungsbelege während eines Kalenderjahres <strong>auf</strong>bewahren und der Kasse anschließend<br />

zur Erstattung des überschießenden Betrages vorlegen. Fallen regelmäßig Zuzahlungen<br />

an, z. B. bei ständigen Fahrten zur Dialyse oder bei ständiger Einnahme<br />

von Arzneimitteln, können die Kassen auch in kürzeren Zeitabständen erstatten, z. B.<br />

monatlich oder vierteljährlich.<br />

Die Krankenkassen liefern ihren Versicherten (z. T. nur <strong>auf</strong> Anforderung) Nachweishefte,<br />

in denen alle Zuzahlungen und (für die Berücksichtigung der Fahrtkosten) die<br />

Arzt- und Zahnarztbesuche eingetragen werden können. Die Versicherten sollten im<br />

eigenen Interesse <strong>auf</strong> lückenlose Eintragungen achten. Wird die individuelle Belastungsgrenze<br />

überschritten, kann nach Abl<strong>auf</strong> jeden Jahres bei der Krankenkasse ein<br />

„Zuzahlungs-Jahresausgleich“ beantragt werden. Sind die Familienmitglieder bei verschiedenen<br />

Krankenkassen versichert, ist die Erstattung für alle bei einer Kasse zu<br />

beantragen. Übersteigen die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen der Sozial- bzw.<br />

Überforderungsklausel, wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse zurückgezahlt.<br />

6. Befreiung von Zuzahlungen/Belastungsgrenze<br />

Zuzahlungen (einschl. Praxisgebühr, aber ohne Zahnersatz) sind für jedes Kalendervierteljahr<br />

nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 Abs. 1 SGB V). Wird Letztere<br />

überschritten, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus, der bis zum Ende<br />

des Kalenderjahres gilt.<br />

Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,<br />

bezogen <strong>auf</strong> den Versicherten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Angehörigen einschl. des eingetragenen Lebenspartners. Die Bruttoeinnahmen sind<br />

nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V für den ersten im gemeinsamen Haushalt wohnenden<br />

Angehörigen um 15 v. H., für jeden weiteren Angehörigen um 10 v. H. der<br />

jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, für jedes familienversicherte Kind um den<br />

sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag jährlich zu vermindern.<br />

Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind 4410 Euro gekürzt. Welche Einnahmen<br />

außer Ansatz bleiben bzw. welche Bruttoeinnahmen bei bestimmten Personengruppen<br />

zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V. Bei chronisch<br />

Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind,<br />

beträgt die Belastungsgrenze 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die Ermäßigung<br />

<strong>auf</strong> 1 v. H. tritt jedoch nur ein, wenn die in § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V bezeichneten<br />

Untersuchungen nachgewiesen wurden. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten vom 22. 1.<br />

2004 (BAnz. S. 1343, zuletzt geändert am 19. 6. 2008, BAnz. S. 3017) ist eine<br />

Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens<br />

einmal pro Quartal ärztlich behandelt werden musste und eines der folgenden Merkmale<br />

vorhanden ist:<br />

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■ Pflegestufe II oder III<br />

■ GdB von mindestens 60 oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens<br />

60 v. H.<br />

■ Es muss eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich sein, ohne<br />

die eine lebensbedrohende Verschlimmerung der Lebenserwartung oder eine<br />

dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die auslösende Krankheit<br />

zu erwarten ist.<br />

Über die Befreiung von Zuzahlungen (einschl. Praxisgebühr) stellt die Krankenkasse<br />

einen entsprechenden Ausweis aus, der dem Apotheker, Krankengymnasten usw.<br />

vorzulegen ist.<br />

7. Beiträge, Beitragszuschüsse<br />

Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren (aus Rückstellungen für zu erwartende<br />

Kosten) der PKV finanziert sich die GKV aus an ihren Aufwendungen ausgerichteten<br />

Beiträgen der Versicherten, die sich zumeist nach der Höhe von Lohn und Rente bemessen.<br />

Alter, Geschlecht und gesundheitliches Risiko sind unerheblich. Ist ein Mitglied<br />

mit der Zahlung des Zusatzbeitrags im Rückstand, hat die Krankenkasse zusätzlich<br />

einen Verspätungszuschlag zu erheben.<br />

Beitragspflichtige Einnahmen sind:<br />

a) bei versicherungspflichtig Beschäftigten: das Arbeitsentgelt, die Rente sowie<br />

die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)<br />

b) bei freiwilligen Mitgliedern: alle die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

des Versicherten ausmachenden Einnahmen (somit auch Einnahmen aus<br />

Vermietung sowie aus Kapitalvermögen, gesetzliche Renten, Betriebsrenten,<br />

Versorgungsbezüge, Abfindungen, Einmalzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung<br />

– verteilt <strong>auf</strong> angenommene Monatsrenten –, gewerbliche<br />

und freiberufliche Einkünfte), im Einzelnen geregelt durch die Satzung der<br />

betreffenden Krankenkasse<br />

c) bei versicherungspflichtigen Rentnern: die Rente, die der Rente vergleichbaren<br />

Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie das Arbeitseinkommen<br />

Diese werden in allen Fällen begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (→ Bemessungsgrenzen).<br />

Es sind zu unterscheiden:<br />

a) der allgemeine Beitragssatz (für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für<br />

mindestens sechs Wochen Anspruch <strong>auf</strong> Lohnfortzahlung haben)<br />

b) der erhöhte Beitragssatz (für Mitglieder, die den unter Buchst. a erwähnten<br />

Anspruch nicht haben)<br />

c) der ermäßigte Beitragssatz für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Studenten<br />

d) der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V)<br />

Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt<br />

auch für freiwillig Versicherte der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse.<br />

Den Beitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte tragen die Beschäftigten und ihre<br />

Arbeitgeber je zur Hälfte; in Ausnahmefällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung)<br />

trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Der bei Pflichtversicherten <strong>auf</strong> die Rente<br />

entfallende Beitrag wird von diesem und dem Rentenversicherungsträger je zur Hälfte<br />

getragen; die <strong>auf</strong> Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge trägt der Versorgungsempfänger<br />

allein. Freiwillige Mitglieder tragen ihren Beitrag ebenfalls allein, ggf. unter<br />

Gewährung eines Beitragszuschusses. Für mitversicherte Familienangehörige werden<br />

keine Beiträge erhoben.<br />

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Zur Versicherungspflicht und Beitragszahlung der Rentner auch → Krankenversicherung<br />

der Rentner.<br />

Mitglieder mit Anspruch <strong>auf</strong> freie Heilfürsorge (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Berufssoldaten<br />

und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit), die zur Nutzung der Ansprüche aus der Familienversicherung<br />

der GKV als Mitglied angehören, zahlen den Beitrag für Mitglieder ohne<br />

Krankengeldanspruch. Sind solche Mitglieder nur für ihre Person versichert, beläuft<br />

sich der Beitrag mindestens <strong>auf</strong> den Solidaranteil für die KVdR sowie die anteiligen<br />

Verwaltungskosten (Anwartschaftsversicherung für die spätere Rückkehr in die GKV).<br />

Freiwillig Versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem<br />

Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig<br />

Beschäftigten der Mitgliedkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die<br />

Hälfte des Betrages, der tatsächlich gezahlt wird.<br />

Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen<br />

allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse vom 1. Januar des Vorjahres<br />

und des Arbeitsentgelts als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen<br />

Beitrages.<br />

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens<br />

darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />

bestätigt hat, dass es die betreffende Versicherung nach den genannten<br />

Voraussetzungen betreibt. Wer bei <strong>einem</strong> privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert ist, das die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann den Versicherungsvertrag<br />

mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung<br />

versichert sind, erhalten <strong>auf</strong> Antrag zu ihrer Rente einen Beitragszuschuss<br />

in Höhe eines Prozentsatzes des monatlichen Rentenzahlbetrages, höchstens jedoch<br />

in Höhe des tatsächlichen Beitrages (→ Bemessungsgrenzen).<br />

Seit 2010 dürfen Kassen zusätzlich zum einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz<br />

einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag verlangen, wenn die Zuweisungen<br />

aus dem Gesundheitsfonds die Kosten nicht decken. Die Höchstgrenze des allein vom<br />

Versicherten zu entrichtenden Zusatzbeitrags beträgt 1 v. H. des beitragspflichtigen<br />

Monatseinkommens, derzeit höchstens 37,50 Euro monatlich. Ohne Prüfung des Einkommens<br />

des Versicherten dürfen 8 Euro erhoben werden. Bei halb- oder jährlicher<br />

Abbuchung gewähren Krankenkassen Rabatte. Die vom Zusatzbeitrag Betroffenen<br />

haben ein binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Zusatzbeitrags auszuübendes<br />

Sonderkündigungsrecht. Letzteres besteht nicht bei in Wahltarifen Versicherten (nicht<br />

bei Pflichtangeboten der Kasse wie Hausarztverträgen). Der Zusatzbeitrag wird gesondert<br />

in Rechnung gestellt, bei Zahlungsverzug kostenpflichtig angemahnt und ggf.<br />

über Inkassounternehmen beigetrieben. Er führt zu <strong>einem</strong> Sonderkündigungsrecht,<br />

etwa um zu einer Kasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.<br />

8. Beihilfe bei gesetzlicher Krankenversicherung<br />

Die weit verbreitete Meinung, Mitglieder der GKV, z. B. einer AOK, einer Ersatzkasse<br />

oder der KVdR, könnten in Krankheitsfällen keine Beihilfen erhalten, ist falsch. Richtig<br />

ist, dass für den genannten Personenkreis der Beihilfeanspruch eingeschränkt ist, weil<br />

die GKV ihre Leistungen i. d. R. nicht – wie die private Krankenversicherung – in<br />

(teilweisem) Geldersatz, sondern in Natur erbringt. Mit diesen vorrangigen → Sachund<br />

Dienstleistungen werden i. d. R. die vollen Kosten übernommen, sodass der Beihilfeberechtigte<br />

– bis <strong>auf</strong> einige Ausnahmen – nicht belastet ist. Da Beihilfen nur gewährt<br />

werden, soweit eine Belastung vorliegt, sind Sach- und Dienstleistungen – in<br />

Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung – nicht beihilfefähig (§ 8<br />

Abs. 4 BBhV).<br />

Was eine Sachleistung oder eine Dienstleistung ist und was als solche Leistung gilt,<br />

wird unter dem Stichwort → Sach- und Dienstleistungen ausgeführt. Bei Personen,<br />

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denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

gewährt wird oder die einen Anspruch <strong>auf</strong> beitragsfreie Krankenfürsorge haben,<br />

gelten als Sach- und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV) auch<br />

a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel,<br />

b) Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im<br />

Krankenhaus –, die dar<strong>auf</strong> beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler<br />

(Arzt, Zahnarzt usw.) mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen<br />

hat.<br />

Ausnahmsweise gewährte Geldleistungen werden <strong>auf</strong> die beihilfefähigen Aufwendungen<br />

– zum Teil pauschal – angerechnet.<br />

Stehen dem Beihilfeberechtigten oder <strong>einem</strong> berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

Leistungen der GKV zu, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie<br />

über die gewährten Kassenleistungen hinausgehen. Die von der GKV gewährten<br />

Leistungen sind somit in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen<br />

(§ 9 Abs. 1 BBhV).<br />

Freiwillig Versicherte mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte<br />

erhalten zu ihren nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen<br />

Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 100 v. H., sofern kein Beitragszuschuss<br />

usw. von mindestens 21 Euro monatlich gewährt wird (§ 47 Abs. 6 BBhV). Bei den<br />

verbleibenden Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die von der GKV nicht oder<br />

nur zum Teil übernommen werden, aber beihilfefähig sind (z. B. privatärztliche Krankenhausbehandlung<br />

oder ambulante Behandlung durch einen Privatarzt). Höherwertige<br />

Leistungen, soweit diese beihilfefähig sind, sollen nicht vorenthalten werden.<br />

Bei ambulanter Behandlung durch einen Vertragsarzt sind die erwähnten GKV-<br />

Mitglieder daher gehalten, sich <strong>auf</strong> Krankenversichertenkarte bzw. Krankenschein<br />

behandeln zu lassen. Hätte der Behandler im Fall der Vorlage des Behandlungs- oder<br />

Überweisungsscheins eine Sach- oder Dienstleistung zu erbringen gehabt, ist eine<br />

Beihilfe ausgeschlossen. Wird ein zur Krankenversorgung nicht zugelassener Arzt<br />

(Behandler) <strong>auf</strong>gesucht, werden die bei einer Behandlung durch einen Kassenarzt<br />

zustehenden Leistungen gleichwohl berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BBhV). Hierbei<br />

sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen,<br />

deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden<br />

kann, in Höhe von 50 v. H. als zustehende Leistung anzusetzen (§ 9 Abs. 3 Satz 3<br />

BBhV). Mit anderen Worten: Arznei- und Verbandmittel gehen in diesen Fällen voll<br />

zulasten des Beihilfeberechtigten, die Aufwendungen für den Arzt (den Behandler)<br />

sind nur zur Hälfte beihilfefähig.<br />

Die erwähnten Einschränkungen gelten angesichts der von der Krankenkasse übernommenen<br />

allgemeinen Krankenhausleistungen nicht für Wahlleistungen eines Krankenhauses<br />

sowie für die Aufwendungen bei Behandlung durch Nicht-Vertragsärzte<br />

und Heilpraktiker (einschl. der von ihnen verordneten Arznei- und Verbandmittel).<br />

Freiwillige GKV-Mitglieder, die keinen Beitragszuschuss erhalten und den vollen Beitrag<br />

zahlen, sind von den erwähnten Einschränkungen nicht betroffen. Dies legt für die<br />

wegen eines Beitragszuschusses von den Einschränkungen Betroffenen die Überlegung<br />

nahe, ob es sinnvoll ist, <strong>auf</strong> den Beitragszuschuss zu verzichten (→ Beihilfebemessungssätze,<br />

Ziff. 10).<br />

Mitglieder der → Krankenversicherung der Rentner erhalten in Krankheitsfällen<br />

i. d. R. Sach- und Dienstleistungen, die, wie bereits erwähnt, nicht beihilfefähig sind.<br />

Auch diese Personen erhalten aber <strong>auf</strong> Antrag Beihilfen zu den Aufwendungen, die<br />

über die von der KVdR gewährten Leistungen hinausgehen (z. B. Wahlleistungen eines<br />

Krankenhauses sowie Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker) und beihilfefähig<br />

sind. Aufwendungen, die als Sach- oder Dienstleistungen gelten (z. B.<br />

→ Festbeträge, Aufwendungen für → Sehhilfen), sind nicht beihilfefähig. Sind zuste-<br />

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hende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden (weil z. B. privatärztliche Behandlung<br />

gewählt wurde), so sind<br />

■ Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,<br />

■ andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird<br />

oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H.<br />

als zustehende Leistung anzusetzen und in dieser Höhe bei der Beihilfefestsetzung zu<br />

berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 BBhV). In die Beihilfeberechnung gehen somit<br />

nur die beihilfefähigen Aufwendungen abzüglich der als zustehende Leistung ermittelten<br />

Beträge ein.<br />

Rentenempfänger, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen<br />

und einen Beitragszuschuss erhalten, sind keine Mitglieder der KVdR. Für diesen Personenkreis<br />

gelten deshalb, wenn sie freiwillige Mitglieder der GKV sind, die vorstehend<br />

für freiwillige Mitglieder der GKV wiedergegebenen Regelungen. Gehören sie der privaten<br />

Krankenversicherung an, gelten die gleichen Vorschriften wie für alle übrigen<br />

privat Versicherten. Beläuft sich der Beitragszuschuss der KVdR <strong>auf</strong> mindestens<br />

41 Euro monatlich, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger<br />

(nur für diesen und nicht für die übrigen berücksichtigungsfähigen Angehörigen) um<br />

20 Prozentpunkte.<br />

9. Bonus-, Rabatt- und andere Modelle<br />

<strong>Das</strong> GKV-Modernisierungsgesetz eröffnet der GKV größere Freiheiten bei Bonus- und<br />

Rabattmodellen, um so ihren Versichertenbestand zu sichern oder zu erweitern.<br />

Dies kann auch in Kooperation mit privaten Krankenversicherern in der Weise geschehen,<br />

dass Zusatzversicherungen für Zahnersatz, Krankenhausbehandlung oder<br />

auch Auslandsreisen angeboten werden. Bereits früher haben Krankenkassen<br />

Selbstbehaltsmodelle für freiwillig Versicherte <strong>auf</strong>gelegt, bei denen Boni oder Beitragsrückzahlungen<br />

oder -ermäßigungen zum Ausgleich selbstgetragener Kosten gewährt<br />

wurden. Zum Vorteil der Versicherten gereichen auch – außer Sachzuwendungen<br />

wie z. B. Sportschuhe – Ermäßigungen oder der Verzicht <strong>auf</strong> Zuzahlungen (einschl.<br />

der Praxisgebühr) bei Teilnahme an bestimmten Programmen. Hervorzuheben sind<br />

die ausdrücklich gesetzlichen Hausarztmodelle, Disease-Management-Programme<br />

und andere Formen der integrierten Versorgung, auch über Medizinische Zentren,<br />

bei denen niedergelassene Ärzte ambulante Eingriffe vornehmen (→ Ziff. 4 Buchst. v).<br />

10. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes<br />

In der GKV pflichtversicherte Beschäftigte und Auszubildende des öffentlichen<br />

Dienstes, deren Anspruch <strong>auf</strong> Gewährung von Beihilfen sich nach den einschlägigen<br />

Tarifverträgen richtet, sind ausschließlich <strong>auf</strong> die ihnen aus der GKV zustehenden<br />

Sachleistungen und Geldleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden<br />

sind, dass von diesen Personen Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen<br />

werden, sind nicht beihilfefähig. Gewährt die Krankenkasse ihrer Satzung entsprechend<br />

nur einen Zuschuss oder sieht die Satzung überhaupt keine Leistung vor (z. B. bei<br />

Zahnersatz oder der Inanspruchnahme eines Heilpraktikers), sind die zulasten des<br />

Beihilfeberechtigten verbleibenden Aufwendungen im Rahmen der Beihilfevorschriften<br />

beihilfefähig. Weitere Ausführungen → Tarifvertragskräfte.<br />

Ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gehören nicht (mehr) zum<br />

beihilfeberechtigten Personenkreis. Mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst<br />

sind ihre Rechtsbeziehungen zum früheren Arbeitgeber erloschen. Für ihre Altersversorgung<br />

sind die Träger der Rentenversicherung und der Zusatzversorgung, für ihre<br />

Krankenversorgung die Träger der GKV bzw. die → Krankenversicherung der Rentner<br />

zuständig.<br />

Für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten (z. B. eines Beamten),<br />

die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung<br />

einer anderen Person (z. B. der als Behördenangestellte beschäftigten Ehefrau<br />

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des Beamten) erfasst werden, werden Beihilfen ebenfalls nur zu den über die Kassenleistungen<br />

hinausgehenden Aufwendungen, soweit diese beihilfefähig sind, gewährt.<br />

Werden die Kassenleistungen nicht in Anspruch genommen, entfällt die Beschränkung;<br />

dann werden Beihilfen zu den entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen gewährt<br />

(§ 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 BBhV).<br />

11. Gegenüberstellung<br />

Eine Gegenüberstellung der wesentlichen Unterschiede zwischen gesetzlicher und<br />

privater Krankenversicherung → Krankenversicherung, Ziff. 3.<br />

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