Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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j) Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)<br />
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung,<br />
Kur oder Ähnliches die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt<br />
ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat oder behindert und <strong>auf</strong> Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur,<br />
soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Kann<br />
die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,<br />
sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener<br />
Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad<br />
werden – bis <strong>auf</strong> die erforderlichen Fahrtkosten und Verdienstausfall in angemessenen<br />
Grenzen – keine Kosten erstattet.<br />
Zuzahlung → Ziff. 5<br />
k) Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 23, 40 SGB V)<br />
Reichen ambulante Vorsorgeleistungen i. S. des § 23 Abs. 1 SGB V nicht aus, kann<br />
die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen<br />
in anerkannten Kurorten erbringen (offene Badekuren, § 23 Abs. 2 SGB V).<br />
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der medizinischen Behandlung. Zu den übrigen<br />
Kosten der Kur (Kurtaxe, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) zahlt die Krankenkasse<br />
einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich, bei chronisch kranken Kleinkindern<br />
bis zu 21 Euro täglich. Reicht eine offene Badekur nicht aus, kann die Krankenkasse<br />
Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vertrags-Vorsorgeeinrichtung<br />
für einen Zeitraum von längstens drei Wochen (mit Verlängerungsmöglichkeit) gewähren<br />
(§ 23 Abs. 4 und 5 SGB V). Badekuren können frühestens nach Abl<strong>auf</strong> von drei<br />
Jahren nach Durchführung einer vorangegangenen Badekur, Maßnahmen in Vertrags-<br />
Vorsorgeeinrichtungen nach Abl<strong>auf</strong> von vier Jahren nach Abschluss vorangegangener<br />
Maßnahmen gewährt werden, deren Kosten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, aus dringenden medizinischen<br />
Gründen ist eine vorzeitige Maßnahme erforderlich.<br />
Ist eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik erforderlich, übernimmt die<br />
Krankenkasse die Behandlungskosten (einschl. Unterkunft und Verpflegung). Die<br />
Dauer ist <strong>auf</strong> drei Wochen begrenzt, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen<br />
Gründen dringend erforderlich. Patienten sind frei in der Wahl der zertifizierten<br />
Kliniken, müssen aber die Mehrkosten gegenüber der Behandlung in der von der<br />
Krankenkasse vorgeschlagenen Klinik tragen. Stationäre Behandlungen in Reha-Kliniken<br />
werden nur in Abständen von vier Jahren gewährt, wobei die vorstehenden Ausführungen<br />
zu Badekuren auch hier gelten.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
l) Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V)<br />
Sofern medizinische Gründe dafür vorliegen, müssen Krankenkassen Leistungen in<br />
Form von Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen gewähren.<br />
Müttern können daneben Leistungen der Rehabilitation in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes<br />
oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
m) Soziotherapie (§ 37a SGB V)<br />
Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht fähig sind, ärztlich<br />
verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch <strong>auf</strong><br />
Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden, verkürzt oder wenn<br />
diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden<br />
innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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