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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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j) Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)<br />

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung,<br />

Kur oder Ähnliches die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt<br />

ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat oder behindert und <strong>auf</strong> Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur,<br />

soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Kann<br />

die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,<br />

sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener<br />

Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad<br />

werden – bis <strong>auf</strong> die erforderlichen Fahrtkosten und Verdienstausfall in angemessenen<br />

Grenzen – keine Kosten erstattet.<br />

Zuzahlung → Ziff. 5<br />

k) Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 23, 40 SGB V)<br />

Reichen ambulante Vorsorgeleistungen i. S. des § 23 Abs. 1 SGB V nicht aus, kann<br />

die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen<br />

in anerkannten Kurorten erbringen (offene Badekuren, § 23 Abs. 2 SGB V).<br />

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der medizinischen Behandlung. Zu den übrigen<br />

Kosten der Kur (Kurtaxe, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) zahlt die Krankenkasse<br />

einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich, bei chronisch kranken Kleinkindern<br />

bis zu 21 Euro täglich. Reicht eine offene Badekur nicht aus, kann die Krankenkasse<br />

Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vertrags-Vorsorgeeinrichtung<br />

für einen Zeitraum von längstens drei Wochen (mit Verlängerungsmöglichkeit) gewähren<br />

(§ 23 Abs. 4 und 5 SGB V). Badekuren können frühestens nach Abl<strong>auf</strong> von drei<br />

Jahren nach Durchführung einer vorangegangenen Badekur, Maßnahmen in Vertrags-<br />

Vorsorgeeinrichtungen nach Abl<strong>auf</strong> von vier Jahren nach Abschluss vorangegangener<br />

Maßnahmen gewährt werden, deren Kosten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, aus dringenden medizinischen<br />

Gründen ist eine vorzeitige Maßnahme erforderlich.<br />

Ist eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik erforderlich, übernimmt die<br />

Krankenkasse die Behandlungskosten (einschl. Unterkunft und Verpflegung). Die<br />

Dauer ist <strong>auf</strong> drei Wochen begrenzt, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen<br />

Gründen dringend erforderlich. Patienten sind frei in der Wahl der zertifizierten<br />

Kliniken, müssen aber die Mehrkosten gegenüber der Behandlung in der von der<br />

Krankenkasse vorgeschlagenen Klinik tragen. Stationäre Behandlungen in Reha-Kliniken<br />

werden nur in Abständen von vier Jahren gewährt, wobei die vorstehenden Ausführungen<br />

zu Badekuren auch hier gelten.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

l) Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V)<br />

Sofern medizinische Gründe dafür vorliegen, müssen Krankenkassen Leistungen in<br />

Form von Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen gewähren.<br />

Müttern können daneben Leistungen der Rehabilitation in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes<br />

oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

m) Soziotherapie (§ 37a SGB V)<br />

Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht fähig sind, ärztlich<br />

verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch <strong>auf</strong><br />

Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden, verkürzt oder wenn<br />

diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden<br />

innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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