Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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■ versicherungspflichtige Personen<br />
■ Personen, die versicherungsfrei sind<br />
■ Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind<br />
■ freiwillig Versicherte<br />
■ Personen, die als Familienangehörige eines Versicherten von der Familienversicherung<br />
erfasst, d. h. mitversichert sind<br />
Versicherungspflichtig sind – mit gewissen Ausnahmen – insbesondere Arbeitnehmer,<br />
Auszubildende, Landwirte, Künstler und Publizisten, Studenten, Arbeitslose (als<br />
privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II auch nach Vollendung des<br />
55. Lebensjahres), bestimmte Gruppen von Behinderten und Rentner (für Rentner<br />
→ Krankenversicherung der Rentner). Versicherungspflicht besteht nach der Gesundheitsreform<br />
für die genannten Personengruppen auch dann, wenn sie die GKV verlassen<br />
und deshalb nicht mehr krankenversichert sind. Wer versicherungspflichtig wird und<br />
bei <strong>einem</strong> privaten Versicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag<br />
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />
Versicherungsfrei (und damit i. d. R. von der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft<br />
ausgeschlossen) sind u. a. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten <strong>auf</strong><br />
Zeit, sonstige Personen mit Ansprüchen nach beamtenrechtlichen Vorschriften <strong>auf</strong><br />
Beihilfe oder Heilfürsorge, Versorgungsempfänger aus den genannten Personenkreisen,<br />
ferner Arbeitnehmer mit <strong>einem</strong> Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(→ Bemessungsgrenzen) und Personen mit geringfügiger Beschäftigung. Wer eine<br />
geringfügige Beschäftigung ausübt (z. B. nebenberuflich als Beamter), ist versicherungsfrei<br />
(§ 7 SGB V), obwohl für ihn ggf. nach § 249b SGB V 13 v. H. (bei Beschäftigung<br />
in Privathaushalten 5 v. H.) des Arbeitsentgelts an die GKV entrichtet werden.<br />
Sind beihilfeberechtigte Hinterbliebene als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt,<br />
sind sie <strong>auf</strong>grund dieses Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich versicherungspflichtig.<br />
<strong>Das</strong>selbe gilt, wenn sie Rente aus eigener Rentenversicherung erhalten. Im letzteren<br />
Fall ist deshalb bei Rentenantrag ggf. (z. B. bei privater Krankenversicherung)<br />
Antrag <strong>auf</strong> Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu stellen.<br />
Für Personen, die in das Beamtenverhältnis eintreten, gibt es folgende Möglichkeiten,<br />
freiwilliges Mitglied der GKV zu werden:<br />
a) Wird im Anschluss an eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) ein Beamtenverhältnis<br />
begründet, besteht eine Beitrittsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
SGB V).<br />
b) Bestand vor der Aufnahme der Beamtentätigkeit eine freiwillige Versicherung<br />
in der GKV, kann diese fortgesetzt werden.<br />
Besteht eine freiwillige Versicherung als Beamter, ist innerhalb der GKV ein Wechsel<br />
der Krankenkasse möglich. <strong>Das</strong> gilt auch für die vorstehend unter Buchst. a und b<br />
genannten Fälle.<br />
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht <strong>auf</strong> Antrag ist nach § 8 SGB V u. a.<br />
zulässig für Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig<br />
werden, beim Antrag <strong>auf</strong> Rente und in bestimmten Fällen der Herabsetzung<br />
der Arbeitszeit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der<br />
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn<br />
der Versicherungspflicht an und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung ist nicht<br />
(mehr) von dem Nachweis abhängig, dass ein privater Versicherungsschutz besteht.<br />
Eine freiwillige Versicherung ist nach § 9 SGB V zulässig für Personen, die als Mitglied<br />
aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren<br />
vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden<br />
ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren, ferner Personen beim<br />
Ausscheiden aus der Familienversicherung. Einen freiwilligen Beitritt zur GKV gibt es<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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