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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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– alleinige Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und<br />

Vorsorge (einschl. Mutterschaftsvorsorge), wenn keine weitergehende<br />

Behandlung erfolgt<br />

– Versicherte, die einen Befreiungsausweis vorlegen<br />

– Versicherte, für die ein anderer Kostenträger eintreten muss<br />

(z. B. gesetzliche Unfallversicherung)<br />

– chronisch Kranke (z. B. Diabetiker, Herzkranke), die regelmäßig<br />

an speziellen Behandlungsprogrammen teilnehmen und<br />

die deshalb die Krankenkasse von der Zuzahlung freigestellt<br />

hat<br />

Für die Abrechnung der Zuzahlungen mit den Krankenkassen gilt grundsätzlich<br />

das Kalenderjahr. Wenn Versicherte im L<strong>auf</strong>e eines Jahres mehr zugezahlt haben, als<br />

ihnen nach der Überforderungsklausel zugemutet wird, erstattet die Krankenkasse<br />

den überschießenden Betrag am Jahresende. Die Versicherten müssen deshalb die<br />

Zuzahlungsbelege während eines Kalenderjahres <strong>auf</strong>bewahren und der Kasse anschließend<br />

zur Erstattung des überschießenden Betrages vorlegen. Fallen regelmäßig Zuzahlungen<br />

an, z. B. bei ständigen Fahrten zur Dialyse oder bei ständiger Einnahme<br />

von Arzneimitteln, können die Kassen auch in kürzeren Zeitabständen erstatten, z. B.<br />

monatlich oder vierteljährlich.<br />

Die Krankenkassen liefern ihren Versicherten (z. T. nur <strong>auf</strong> Anforderung) Nachweishefte,<br />

in denen alle Zuzahlungen und (für die Berücksichtigung der Fahrtkosten) die<br />

Arzt- und Zahnarztbesuche eingetragen werden können. Die Versicherten sollten im<br />

eigenen Interesse <strong>auf</strong> lückenlose Eintragungen achten. Wird die individuelle Belastungsgrenze<br />

überschritten, kann nach Abl<strong>auf</strong> jeden Jahres bei der Krankenkasse ein<br />

„Zuzahlungs-Jahresausgleich“ beantragt werden. Sind die Familienmitglieder bei verschiedenen<br />

Krankenkassen versichert, ist die Erstattung für alle bei einer Kasse zu<br />

beantragen. Übersteigen die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen der Sozial- bzw.<br />

Überforderungsklausel, wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse zurückgezahlt.<br />

6. Befreiung von Zuzahlungen/Belastungsgrenze<br />

Zuzahlungen (einschl. Praxisgebühr, aber ohne Zahnersatz) sind für jedes Kalendervierteljahr<br />

nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 Abs. 1 SGB V). Wird Letztere<br />

überschritten, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus, der bis zum Ende<br />

des Kalenderjahres gilt.<br />

Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,<br />

bezogen <strong>auf</strong> den Versicherten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Angehörigen einschl. des eingetragenen Lebenspartners. Die Bruttoeinnahmen sind<br />

nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V für den ersten im gemeinsamen Haushalt wohnenden<br />

Angehörigen um 15 v. H., für jeden weiteren Angehörigen um 10 v. H. der<br />

jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, für jedes familienversicherte Kind um den<br />

sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag jährlich zu vermindern.<br />

Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind 4410 Euro gekürzt. Welche Einnahmen<br />

außer Ansatz bleiben bzw. welche Bruttoeinnahmen bei bestimmten Personengruppen<br />

zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V. Bei chronisch<br />

Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind,<br />

beträgt die Belastungsgrenze 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die Ermäßigung<br />

<strong>auf</strong> 1 v. H. tritt jedoch nur ein, wenn die in § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V bezeichneten<br />

Untersuchungen nachgewiesen wurden. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten vom 22. 1.<br />

2004 (BAnz. S. 1343, zuletzt geändert am 19. 6. 2008, BAnz. S. 3017) ist eine<br />

Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens<br />

einmal pro Quartal ärztlich behandelt werden musste und eines der folgenden Merkmale<br />

vorhanden ist:<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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